Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 2662/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 85/07 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts [SG] Berlin vom 2. März 2007 – S 86 KR 2662/04 -, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt deshalb auf dessen Gründe Bezug und sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG] von einer weiteren Begründung ab.
Die Beschwerdebegründung kann nicht überzeugen. Die Klägerin hat den gerichtlichen Sachverständigen schuldhaft verspätet abgelehnt (§§ 118 Abs. 1 SGG, 406 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Kenntnis der Prozessbevollmächtigten vom Gutachten war der Klägerin zuzurechnen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 85 Rz. 3; Beschluss des Kammergerichts vom 21. 1. 1994 in Kammergericht-Report [KGR] Berlin 1994, 58).
Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt auch im vorliegenden Fall § 230 ZPO, wonach die Versäumung einer Prozesshandlung zur allgemeinen Folge hat, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird (vgl. Zöller/Greger a. a. O. § 406 Rz. 11 a. E.). Dem steht nicht, wie die Klägerin meint, entgegen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich vorliegend um ein Ablehnungsverfahren handelt, dass als solches nicht vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird. Auf den Charakter des Ausgangsverfahrens kommt es insoweit nicht an. Auch dem Beschluss des Kammergerichts a. a. O. lag als Ausgangsverfahren ein Rechtsstreit zugrunde, für den der Untersuchungsgrundsatz galt (Familiensache).
Im Übrigen war der Klägerin aufgrund entsprechender Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten die Existenz des Gutachtens bekannt. Sie hatte dazu sogar, soweit die Informationen ihrer Bevollmächtigten dies erlaubten, unter dem 3. Februar 2003 Stellung genommen. So weit sich die Ablehnungsgründe erst aus der Lektüre des Gutachtens ergaben, hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 28. Februar 2007 nicht (hinreichend) glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, früher in das Gutachten einzusehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts [SG] Berlin vom 2. März 2007 – S 86 KR 2662/04 -, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt deshalb auf dessen Gründe Bezug und sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG] von einer weiteren Begründung ab.
Die Beschwerdebegründung kann nicht überzeugen. Die Klägerin hat den gerichtlichen Sachverständigen schuldhaft verspätet abgelehnt (§§ 118 Abs. 1 SGG, 406 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Kenntnis der Prozessbevollmächtigten vom Gutachten war der Klägerin zuzurechnen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 85 Rz. 3; Beschluss des Kammergerichts vom 21. 1. 1994 in Kammergericht-Report [KGR] Berlin 1994, 58).
Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt auch im vorliegenden Fall § 230 ZPO, wonach die Versäumung einer Prozesshandlung zur allgemeinen Folge hat, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird (vgl. Zöller/Greger a. a. O. § 406 Rz. 11 a. E.). Dem steht nicht, wie die Klägerin meint, entgegen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich vorliegend um ein Ablehnungsverfahren handelt, dass als solches nicht vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird. Auf den Charakter des Ausgangsverfahrens kommt es insoweit nicht an. Auch dem Beschluss des Kammergerichts a. a. O. lag als Ausgangsverfahren ein Rechtsstreit zugrunde, für den der Untersuchungsgrundsatz galt (Familiensache).
Im Übrigen war der Klägerin aufgrund entsprechender Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten die Existenz des Gutachtens bekannt. Sie hatte dazu sogar, soweit die Informationen ihrer Bevollmächtigten dies erlaubten, unter dem 3. Februar 2003 Stellung genommen. So weit sich die Ablehnungsgründe erst aus der Lektüre des Gutachtens ergaben, hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 28. Februar 2007 nicht (hinreichend) glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, früher in das Gutachten einzusehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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