L 1 R 1448/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 21/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1448/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die Feststellung der in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.

Er ist 19 geboren und darf seit. J 19 die Berufsbezeichnung Ingenieur führen. Er arbeitete ab 1. Dezember 1980 beim VEB Aufbauleitung Umschlags- und Produktionsbasis Hoppegarten bzw. ab 01. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Bautechnologische Versorgung Berlin in Funktion als G. Der VEB Bautechnologische Versorgung Berlin wurde am 10. Mai 1990 von Amts wegen im Register gelöscht. Rechtsnachfolgerin war die Bautechnologische Versorgung Berlin GmbH. Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2000 verschiedene Zeiten zwischen 1. August 1957 und dem 30. November 1980 als Zeiten der Zugerhörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Sie lehnte den Antrag im Übrigen, das heißt bezüglich Zeiten ab 1. Dezember 1980 bis 30. Juni 1990, ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte wies ihn mit Bescheid vom 3. Januar 2001 zurück. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung einer zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht. Er sei im fraglichen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem diesem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung tätig gewesen. Hiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2001 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, es habe sich bei seinem Arbeitgeber um einen Produktionsbetrieb gehandelt. So habe der VEB BTV –ein volkseigener Betrieb- eine große Betonmischanlage betrieben und Fertigbeton für die Großbaustellen produziert und geliefert. Der Kläger sei als mit der Errichtung der Anlage selbst einschließlich der Nebenbauten befasst gewesen. Er dürfe schließlich nicht anders behandelt werden als ehemalige Kollegen. Mit Urteil vom 9. August 2005 hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Satz 1 und 2 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste. Er werde nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Er habe nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 einen Anspruch auf Versorgung gehabt. Der Versorgungsfall sei zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten gewesen. Er habe auch nicht eine Anwartschaft erworben gehabt, die beim Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall wieder erloschen sei (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Dem Kläger sei weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch sei er durch eine Einzelentscheidung der DDR (etwa aufgrund eines Einzelvertrages) in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Ihm stehe schließlich auch nicht eine Versorgungsanwartschaft in der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu. Ein solcher fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage setze voraus, dass alle Voraussetzungen nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO AVItech) vom 17. August 1950 (GBL. Seite 844) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur VO AVItech vom 24. Mai 1951, (GBl. Seite 487) (2. DB) erfüllt seien, nämlich - Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt zu haben und zwar - speziell in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichen Betrieb.

Der Kläger erfülle jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung nicht (mehr). Er sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem diesen gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Maßgeblicher Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei damals die Bautechnologische Versorgung Berlin GmbH gewesen. Mit der Löschung des VEB sei die Umwandlung nach § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 ( GBl. I S. 107) abgeschlossen gewesen. Die Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 sei verfassungsgemäß. (Bezug auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG], B. v. 04.04.2004 -1 BvR 1557/01). Die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 31. August 2000 seien nicht zu hinterfragen.

Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, zum 10. Mai 1990 wie zum Stichtag 30. Juni 1990 eine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehabt zu haben, wovon die Beklage für frühere Zeiten selbst ausgehe.

Der Kläger hat schriftlich beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 09.08. 2005 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2001 zu verurteilen, auch die Zeit der Beschäftigung des Klägers vom 01. Dezember 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Ziff. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beklagtenakten () verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung nicht begründet. Zu entscheiden ist über den im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Anspruch, für den Kläger die Zeiten seiner Beschäftigung als Ingenieur beim VEB Bautechnologische Versorgung Berlin bzw. der Bautechnologische Versorgung Berlin GmbH als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) im Sinne des,, Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG – die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage – nicht anwendbar ist, weil der Kläger am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des an diesem Tag in Kraft getretenen AAÜG hatte, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Das AAÜG gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) sowie für nach Satz 2 der Vorschrift fingierte Anwartschaften in Fällen, in denen Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalles vorsahen.

Das SG hat zunächst zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG als Versorgungsberechtigte im Sinne des AAÜG erfasst werden. Der Kläger unterfällt dem § 1 AAÜG seinem Wortlaut nach nicht. Er hatte am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch, da kein Versorgungsfall eingetreten war. Insbesondere hat er ab 1. Juli 1987 ausweislich seines Sozialversicherungsausweises (nur) eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung bzw. der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung erhalten. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt ebenfalls nicht vor. Das SG ist auch bereits richtig davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des AAÜG nicht bereits aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen folgt. Damit hat die Beklagte keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger getroffen, sondern bloß einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt (so BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 31/01 R- SozR 3-8570 § 1 Nr 2).

Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts noch nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Anspruch bestanden hätte ist entgegen der Auffassung des Klägers unmaßgeblich. Die Voraussetzungen, wann unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung eine solche erweiternde Anwendung vorzunehmen ist, hat das SG ebenfalls zutreffend dargelegt. Zusammengefasst gilt folgendes: Anzuwenden sind insoweit § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO – AVItech) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951. Danach hängt der Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war die AVItech eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen).

Der Kläger hatte zwar bereits 1957 die Ingenieurprüfung bestanden und war im streitigen Zeitraum seiner beruflichen Qualifikation entsprechend beschäftigt. Er hatte jedoch am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft nicht erfüllt. Die Bautechnologische Versorgung Berlin GmbH war weder ein volkseigener (Produktions-) Betrieb noch ein gleichgestellter Betrieb.

Welche Betriebe der DDR volkseigene Betriebe im Sinne der hier anzuwendenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sind, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BSG ausgehend vom Sprachgebrauch der DDR bezogen auf den 30. Juni 1990 zu bestimmen, ohne dass es zunächst auf die weitergehende versorgungsrechtliche Einschränkung ankommt, ob der Betrieb – hier die Bautechnologische Versorgung Berlin GmbH – ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen ist. Eine GmbH –wie hier- oder eine Aktiengesellschaft ist kein volkseigener Betrieb, auch wenn sie aus einem VEB hervorgegangen ist. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat für einen bereits vor dem 30. Juni 1990 umgewandelten VEB hierzu zutreffend ausgeführt (Urteil vom 30.11.2006 -L 27 R 1118/05): "Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (.) Die Rechtsprechung des BSG bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass es auf etwas anderes als den formalen Status ankommen könnte. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, folgt dies aus der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 zur I GmbH. Das BSG hat zur Maßgeblichkeit der Rechtsform u. a. ausgeführt: «Die I war eine GmbH und damit nach gesellschaftsrechtlichem Status bzw. der Gesellschaftsform kein volkseigener Betrieb.» Es folgen Ausführungen zu der auch hier vorgetragenen weitgehenden Gleichbehandlung mit volkseigenen Betrieben; dann heißt es weiter: «Im Wirtschaftsleben der DDR wurde also die Interflug GmbH aufgrund ihrer Stellung als volkseigene Wirtschaftseinheit rechtlich weitgehend u. a. wie ein VEB behandelt. Der Kläger verkennt jedoch, dass es versorgungsrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Betrieb "wirtschaftlich" einem VEB gleichstand, sondern darauf, ob § 1 Abs. 2 der Zweiten DB selbst eine solche Gleichstellung vorgenommen hat. » Entgegen der Ansicht des Klägers steht das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R seiner Rechtsauffassung entgegen. Dieses Urteil betraf einen Kläger, der nach dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit des VEB am 13. Juni 1990 in einer der vier Nachfolgegesellschaften, einer GmbH, am 30. Juni 1990 beschäftigt war. Mit diesem Urteil hat das BSG erneut bestätigt, dass ein Betrieb in der Rechtsform einer GmbH - und damit auch einer AG - nicht dem Anwendungsbereich der AVtI unterliegt. Das BSG hat hierbei ausdrücklich auf das Urteil zur Interflug GmbH vom 09. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 Bezug genommen. Nichts anderes folgt aus dem Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R. Auch aus der die Sprungrevision verwerfenden Entscheidung des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 38/04 R lässt sich nichts anderes herleiten. Insbesondere fehlt es an neuen Gesichtspunkten, die Veranlassung geben könnten, die bisherige Rechtsprechung des BSG zu ändern. Damit ist aber rechtlich ohne Bedeutung, wer zum 30. Juni 1990 Inhaber des oder der Geschäftsanteile der GmbH bzw. hier: Inhaber der Aktien der PCK AG war. Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - THA - B - (aufgehoben zum 01. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom 17. Juni 1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 01. März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch LPG genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B). Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - Umwandlungs-VO -, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. § 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und das neue Unternehmen seiner Rechtsform nach, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist. Nicht wesentlich ist ausgehend von diesem neuen gesellschaftsrechtlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war. ( ) Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR die Umwandlung der bisherigen volkseigenen Betriebe und Kombinate anordnete, ohne zugleich die AVtI-VO bzw. die 2. DB zur AVtI-VO entsprechend zu ändern, so wird darin sein Wille deutlich, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVtI zu berücksichtigen. In Bezug auf den Kläger ist dies allerdings schon deswegen ohne Belang, weil er mangels Erteilung einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung zu Zeiten der DDR schon keine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung hatte. Durch die Umwandlung können somit Rechtspositionen des Klägers nicht tangiert worden sein. Folglich ist auch ohne Belang, dass er auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Umstrukturierung keinen Einfluss hatte (wegen der so von ihm vorgetragenen Beachtung bzw. Nichtbeachtung der Umwandlungs-VO durch die jeweilige Betriebsleitung bzw. die mögliche Überlastung des Registergerichtes). Im Unterschied zu denjenigen Versicherten, bei denen am 30. Juni 1990 (also bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme) alle Voraussetzungen noch vorlagen, hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt wegen § 2 2. DB AVtI-VO schon keine Aussicht mehr, eine zusätzliche Altersversorgung zu erhalten. Eine AG ist schließlich auch nicht nach § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt, denn diese Rechtsform wird dort nicht genannt. Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt. Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R)." Dem schließt sich der Senat durch den erkennenden Richter an (vgl. auch BSG, Urt. vom 16.03.2006 -B 4 RA 30/05 R- zu einer GmbH als Joint-Venture-Unternehmen auf Grundlage der sogenannten Joint-Venture-Verordnung der DDR vom 25.01.1990). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 – ; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -).

Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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