Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
36 U 416/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 10/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 13. September 2004 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2000 verpflichtet, der Klägerin Übergangsleistungen auch für die Zeit vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 dem Grunde nach zu gewähren. Über die Höhe der Leistung ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. 2. Die Beklagte trägt – neben den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beru fungsverfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Be rufskrankheitenverordnung (BKV) für die Zeit des Verletz tengeldbezuges vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 streitig.
Die Klägerin arbeitete zuletzt als Packerin in einem sog. Reinraum. Zum Betreten des Rau mes musste sie sich dreimal die Hände waschen und desinfizieren und die Arbeit mit Latexhandschuhen verrichten. Sie entwickelte eine Hauterkrankung - vor allem der Hände. Der behandelnde Hautarzt fand zwar keine allergische Erscheinung, aber eine schicksalhafte Hauterkrankung, die eine weitere Tätigkeit im feuchten Milieu ausschloß. Nachdem die Hauterkrankung auch während des Urlaubs nicht abgeklungen war und die Klägerin vom 3. bis 13. August 1998 erneut (und zuletzt) beruflich tätig gewesen war, wo bei sich die Hauterkrankung verschlimmerte, wurde sie ab dem 14. August 1998 durchge hend hautärztlich krankgeschrieben. Aus dem bis heute nicht förmlich beendeten Arbeits verhältnis bezog sie bis zum 24. September 1998 Lohnfortzahlung. Vom 25. September 1998 bis zum 11. Februar 2000 erhielt sie Verletztengeld. Die Klägerin wandte sich früh an die Beklagte, welche sie daraufhin durchgehend beriet. Es wurde Kontakt zum Ar beit geber aufgenommen, um eine innerbetriebliche Umsetzung zu bewirken. Hierzu war die Klägerin bereit. Dies scheiterte aber an der Arbeitsunfähigkeit, die sich nach Auskunft des behandelnden Arztes (und letztendlich bestätigt von den im Berufskrankheitenverfahren tätig gewordenen medizinischen Sachverständigen) nicht lediglich auf die zuletzt ausge übte Tätigkeit bezog. Der Zustand der Hände sei vielmehr so schlecht, dass vor einer Ausheilung der akuten Hauterscheinungen keine manuelle Arbeit möglich sei. Weder eine stationäre Behandlung in einer Hamburger Klinik noch die von der Beklagten veranlasste stationäre Heilbehandlung auf S. (2. März bis 13. April 1999) brachten eine Besserung. Ein Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Renten versicherung blieb nach Durchführung eines Be rufungsverfahrens ohne Erfolg (Landes sozialgericht Hamburg, Urteil vom 15. November 2006 im Verfahren L 1 RJ 138/03). Die Beklagte er kannte mit Bescheid vom 7. September 2000 das Vorliegen einer Hauterkran kung im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur BKV ab 14. August 1998 an und gewährte wegen der Hauter scheinungen und der psychischen Folgen dieser Erkrankung ab 12. Februar 2000 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. als vorläufige Entschädigung. Mit Be scheid vom 8. August 2001 gewährte sie Dauerrente bei gleicher MdE.
Hinsichtlich der Übergangsleistungen erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 Leistungen gemäß § 3 BKV dem Grunde nach an. Mit Bescheid vom 13. März 2000 spezifizierte sie diese Anerkennung dahingehend, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsleistung nach § 3 BKV ab dem 14. August 1998 - dem Tag nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit - längstens für die Dauer von 5 Jahren bestehe (Verfügungssatz 1). Die Zahlung der Übergangsleistung beginne am 12. Februar 2000 - dem Tag nach Beendigung der Verletztengeld zahlung - als monatlich wiederkehrende Leistung und werde gestaffelt ausgezahlt (Verfügungssatz 2).
Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch wandte sich die Klägerin u. a. dagegen, dass die Zahlung von Minderverdienstausgleich nicht sofort, sondern erst nach Been digung des Zeitraums der Verletztengeldzahlung beginne.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2000 zurück. Zur Begründung hinsichtlich der (mittlerweile allein streitgegenständlichen) Frage des Beginns der Gewährung von Minderverdienstausgleich führte die Beklagte aus, dass ein so genannter Minderverdienst dann nicht eingetreten sei, wenn das Verletztengeld – wie hier – nach dem ursprünglichen Verdienst bei der alten gefährdenden Tätigkeit be rechnet worden sei. Das Risiko eines geringfügig verminderten Einkommens gelte so wohl für Verletzten- wie für Krankengeldbezieher und damit für die Gesamtheit der Ver sicher tengemeinschaft. Hierbei handele es sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG; 25. Februar 1993, 2 RU 6/92, HV-Info 1993, 1150) nicht um einen wirtschaftlichen Nachteil, der nach § 3 BKV auszugleichen wäre.
Mit Urteil vom 13. September 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angegriffenen Bescheide zur Gewährung von Übergangsleistungen für die Zeit vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 (unter Beachtung bestimmter Berechnungs faktoren) verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Ausle gung des § 3 BKV durch das Sozialgericht überdehne den Wortlaut der Vorschrift. Mittels Übergangs leistungen seien nur die durch die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit ver ursachten Minderungen des Verdienstes oder sonstige dadurch verursachten Nachteile aus zuglei chen. Bei Bezug eines nach dem bisherigen Einkommen berechneten Verletztengel des sei noch keine Minderung durch die Unterlassung der Tätigkeit eingetreten, sondern – wie bei allen Arbeitsunfähigen – durch die zeitweilige Nichtausübung der Arbeit wegen der vom Gesetzgeber für alle Arbeitnehmer vorgesehenen Berechnung der Entgeltersatzleis tung. Dabei knüpfe der Begriff der Arbeitsunfähigkeit gerade an die bisherige Tätigkeit an, denn sie bestehe, wenn krankheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne. Diese Orientierung finde solange statt, wie rechtlich und tatsächlich an der bisheri gen Tätig keit festgehalten werde. Daher sei denklogisch ausgeschlossen, in einem sol chen Fall schon vom Unterlassen der Tätigkeit zu sprechen. Würde man so wie vom So zialgericht entschieden verfahren, wäre jemand, der ohne Bestehen eines Unterlassungs zwangs arbeits unfähig wäre, gegenüber einer Person, bei der ein Unterlassungszwang bestünde, benach teiligt. Eine Gewährung von Übergangsleistungen während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit entspre che nicht dem Zweck der Leistung, weil wegen der akuten Krankheit die Aufnahme einer anderen Tätigkeit nicht erreicht werden könne. Im Übrigen müsse man, wenn man in einer solchen Zeit einen Ausgleich vornehmen wolle, auch die wirtschaftlichen Vorteile in Form eingesparter Fahrtkosten berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ent spreche diese Position der Rechtsprechung des BSG, welches lediglich seine vormals be stehende Rechtsprechung aufgegeben habe, wonach ein Verletztengeldbezug generell Übergangsleistungen ausschlösse. Dass es bei einer Konstellation wie vorliegend nicht zur vollen Gewährung von Übergangsleistungen für fünf Jahre komme, widerspreche nicht dem Sinn der Leistungen, zumal die im ersten Jahr vorgesehene volle Kompensation die Auf nahme einer anderen Beschäftigung nicht för dere.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2004 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 13. März 2000 in der Gestalt des Wider spruchsbe scheides vom 6. September 2000 abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die sozialgerichtliche Entscheidung sei zu treffend. Die Beklagte vermenge die Frage der Kausalität zwischen der Einstellung der ge fährdenden Tätigkeit und dem hierdurch entstehenden Schaden unzulässig mit der Berech nung des Scha densausgleichs. Aufgrund der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit sei der Verdienst aus ihr entfallen. Dadurch sei ein Schaden entstanden, welcher durch das ge währte Ver letztengeld wiederum gemindert worden sei. Diese Auffassung werde auch in der ein schlägigen Kommentarliteratur vertreten.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 20. März 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Be rufung der Beklagten (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsge setz (SGG)) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 BKV für die Zeit des Verletztengeldbezuges vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 gerichtete Klage dem Grunde nach stattgege ben.
Die angefochtenen Bescheide sind in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig und ver letzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übergangsleistungen in Form von Minderverdienstausgleich auch für den Zeitraum der Verletztengeldzahlung vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000.
Die Beklagte legte im Bescheid vom 13. März 2000 zu Recht den Beginn des Fünfjahres zeitraums auf den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, den 14. August 1998 (vgl. hierzu Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Anm. 5.9 m. w. N.). Dies entsprach auch ihrer Anerkennung des Vorliegens der Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV (welche im Tatbe stand die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit voraussetzt) mit Bescheid vom 7. September 2000. Gegenüber der Klägerin, die den Bescheid vom 13. März 2000 nicht in seiner Gesamtheit angriff, sondern sich nur gegen die fehlende Gewährung der Über gangsleistungen für den hier streitigen Zeitraum wendete und damit nur den Verfügungs satz 2 bemängelte, verpflichtete sich die Beklagte damit zur Gewährung von Übergangs leistungen dem Grunde nach auch für die hier streitige Zeit. Der Verfügungssatz 2 des angegriffenen Bescheides wäre deswegen schon aufgrund des Widerspruchs zu Verfü gungssatz 1 aufzuheben.
Aber auch unabhängig vom Gesichtspunkt der bereits erfolgten bindenden Gewährung dem Grunde nach hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich des Minderverdienstes.
Nach § 3 Abs. 2 BKV haben Versicherte, welche die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von 5 Jahren gezahlt, ohne dass Renten wegen Minde rung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Der durch § 3 Abs. 2 BKV beabsichtigte Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile ist ent gegen der Ansicht der Beklagten auch ein echter Schadensersatz im Sinne des Bürgerli chen Gesetzbuches (vgl. Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Lose blattkommentar, G § 3 Anm. 5.5 m. w. N.). Es ist zwar sein vorherrschender, aber nicht aus schließlicher Zweck, den an einer Berufskrankheit leidenden oder dem die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder Verschlimmerns einer Berufskrankheit drohenden Ver sicherten dazu zu bewegen, diese Tätigkeit aufzugeben, um diesen zu schützen und auch der Solidargemeinschaft Ansprüche auf sonst noch weitergehendere Leistungen zu er sparen.
Neben der bestehenden konkret individuellen Gefahr setzt die Vorschrift einen doppelten Kausalzusam menhang voraus. Zunächst muss der Versicherte wegen der Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufs krankheit die gefährdende Tätigkeit unterlassen haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, denn die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten, die gefährdende Tätigkeit zu unter lassen und zeigte keine Aktivitäten zu einer Wiederaufnahme dieser Tätigkeit. Ihr Motiv war dabei die eingetretene Hauterkrankung. Entgegen der Auffassung der Beklagten fordert § 3 Abs. 2 BKV nicht, dass die Unterlas sung der Tätigkeit ausschließlich wegen der Gesundheitsgefährdung erfolgt. Jedenfalls bei Bestehen einer Berufskrankheit reicht für die Bejahung dieses Kausalitätszusammen hanges, dass der Beweggrund für die Einstellung der Tätigkeit in deren gesundheitlichem Gefährdungspotential liegt. Die Anreizfunktion für die Tätigkeitsaufgabe wirkt sich jedoch dann nicht aus, wenn der betreffende Versicherte die Tätigkeit (allein) aus Beweggründen aufgibt, die in keinem Zusammenhang mit der Gefahr stehen (BSG 20. Februar 2001, B 2 U 10/00 R, SozR 3-5670 § 3 Nr. 5). Vorliegend kann dahinstehen, unter welchen Bedin gungen die Kausalität selbst dann zu bejahen wäre, wenn der betroffene Arbeitnehmer an der Tätigkeit festhält, diese aber aus anderen Gründen verliert (vgl. dazu BSG, a. a. O.). Ein Unterlassen der Tätigkeit liegt bei einem Abwenden von der bisherigen Arbeit auch dann vor, wenn der Versicherte z. B. wegen Krankheit die Arbeit aktuell nicht wieder auf nehmen könnte, sich aber entscheidet, eine gefährdende Tätigkeit unabhängig davon nicht mehr ausüben zu wollen. Entscheidend kommt es auf den Entschluss, die Tätigkeit für immer aufzugeben, an (BSG, a. a. O.). Ein solcher Entschluss lag bei der Klägerin vor.
Zweite Voraussetzung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass durch das Unterlas sen der Tätigkeit eine Minderung des Verdienstes oder ein sonstiger wirtschaftlicher Nachteil eintritt. Bei der Klägerin ist nach Ende der Lohnfortzahlung das Entgelt aus der gefähr denden Tätigkeit entfallen. Durch das Verletztengeld wurde dieser Verdienstausfall nur teilweise kompensiert. Es ist nicht erforderlich, dass der wirtschaftliche Nachteil ausschließlich wegen der Un terlassung eingetreten ist. Vielmehr reicht es, dass die Unterlassung einen ursächlichen Grund für den wirtschaftlichen Nachteil darstellt. Unter Aufgabe der früheren entgegen stehenden Rechtsprechung hat das BSG im Urteil vom 25. Februar 1993 (2 RU 6/92, HV-INFO 1993, 1150; vgl. auch 28. Februar 1980, 8a RU 66/78, BSGE 50, 40) ausdrücklich dargelegt, dass das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und der Bezug von Krankengeld die Gewährung einer Übergangsleistung nicht ausschließen. Entsprechendes muss für den Bezug von Verletztengeld gelten (vgl. BSG 25. Februar 1993, a. a. O.). Damit wird dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 BKV entsprochen (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialver sicherungs rechts, Bd.II, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 47 Rdnr. 127; Benz, Die Über gangsleis tung nach § 3 Abs. 2 und 3 BKV, BG 1996, S.496; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversi cherung, SGB VII, § 9 Rdnr. 128; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Loseblatt kommentar, § 9 SGB VII Anm. 107 und Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Anm. 5.3).
Würde man Verletztengeldbezieher, welche die Tätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit endgültig aufgeben, von diesem Bezug für die Zeit des Verletztengeldbezuges ausschlie ßen, würde man einen wesentlichen Anreiz für die endgültige Aufgabe nehmen. Gerade der Bezieher von Verletzten- bzw. Krankengeld, der eine solche Leistung bezieht, weil er nur seine letzte (die gefährdende) Tätigkeit nicht mehr wegen Krankheit ausüben kann, wäre in dieser Zeit für die Aufnahme einer anderen Tätigkeit motivierbar.
Für diese Auslegung der Vorschrift spricht auch, dass die o. g. Entscheidung des BSG vom 25. Februar 1993, wonach auch ein Minderverdienst bei Verletz tengeldbezug aus zugleichen ist, kaum Geltung haben könnte, wenn man diesen Bezug dann nicht berück sichtigt, wenn er an die letzte Beschäftigung anknüpft. Da derjenige Ver letztengeld be zieht, der aufgrund der Berufs krankheit arbeitsunfähig ist, dürfte die Arbeitsunfähigkeit prak tisch immer aus der letzten Beschäftigung resultieren, denn in einer neuen Tätigkeit – die trotz der Berufskrankheit ausgeübt werden könnte – kann die hierdurch bedingte Ar beitsunfähigkeit kaum eintreten. Lediglich beim Krankengeld könnte es einen Anwen dungsbereich geben, wenn nämlich jemand bereits eine andere berufliche Tätigkeit als die gefährdende aufgenommen hat und dann arbeitsunfähig wird. Dabei kann auch eine nicht direkt im Anschluss an die letzte Arbeit eintretende Arbeitsunfähigkeit an der letzten Beschäftigung zu messen sein. Jedenfalls gab es in der Ver gangenheit eine solche Handhabung, denn das BSG hatte noch im Urteil vom 22. März 2005 (B 1 KR 22/04 R, BSGE 94, 247) entschieden, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitslo sen nach Ende des sechsten Monats seiner Arbeitslosigkeit an den Zumutbarkeitskriterien des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch zu messen sei, und erst im Urteil vom 4. April 2006 (B 1 KR 21/05 R, BSGE 00) klarge stellt, dass dies von Beginn der Arbeitslosigkeit an gelte.
Unabhängig von diesen allgemeinen Überlegungen greifen die Argumente der Beklagten gerade im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin hat sofort bei Arbeitsunfähigkeit die Aussage ihres Arztes erhalten, dass sie die bisherige Tätigkeit nicht mehr aufnehmen dürfe. Auch gegenüber der Beklagten war sie zur Aufgabe uneingeschränkt bereit. Schon im zweiten Halbjahr 1998 war ausschließ lich eine Tä tigkeitsaufnahme im Betrieb auf einem nicht gefährdenden Arbeitsplatz (Um set zung) im Ge spräch. Die Beklagte hat durch die Anerkennung der Berufskrankheit selbst festgestellt, dass die Klägerin ihre gefährdende Tätigkeit aufgegeben hatte. Außer dem hat sie ab die sem Zeit punkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Über gangsleistun gen anerkannt, welche ebenfalls die Tätigkeitsaufnahme voraussetzen. Des wegen kann sie nicht mit der Mög lichkeit, die alte Arbeit wieder aufzunehmen, argumen tieren. Wei ter hatte die Nachfrage der Beklagten beim behandelnden Arzt ergeben, dass die Arbeits unfähigkeit sich hier gerade nicht allein auf die bisherige Tätigkeit bezog, son dern sämtli che Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen waren, denn für die Klä gerin kamen praktisch lediglich ma nuelle Arbeiten in Betracht. Wenn die Be klagte vorträgt, die Klägerin hätte während der Zeit des Verletztengeldbezuges noch nicht anders dagestanden als ein anderer kranker Arbeit nehmer, ist ihr entgegen zu halten, dass sie Übergangs leistun gen auch ab Bezug einer Erwerbsunfähig keitsrente gewährt hätte, obgleich die Klägerin insoweit auch nicht anders als ein auf Dauer leistungsunfähi ger anderer Ar beit nehmer dastehen würde. Auch würde diese Erwägung eine Gewährung bei anschließender Arbeitslo sig keit ausschließen, denn das Arbeitslosengeld knüpft an das zuletzt erwirtschaftete Ein kommen an. Erst Recht kann eine Gewährung von Über gangsleistungen während des Verletztengeldbezuges nicht mit dem Argument ab gelehnt werden, dass der Betroffene krankheitsbedingt auch eine andere Tätigkeit nicht auf neh men könnte. Hier widerspricht sich die Beklagte selbst, wenn sie Übergangsleistungen an schließend neben Verletzten rente ge währt.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist nicht erkennbar. Sinn und Zweck der Re ge lungen zu den Übergangsleistungen ist, den Betroffenen über die Gewährung eines finan ziellen Anreizes zur Tätigkeitsaufgabe zu bewegen. Ein finanzieller Anreiz ist immer eine Begünstigung. Daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gerade bei der Schaffung sozialrechtlicher Regelungen eine solche Vergünstigung vorse hen darf, bestehen keine Zweifel.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt kein Streit um die Höhe der Leis tungen, sondern nur über die Leistung dem Grunde nach vor, denn die Beklagte ist der Auf fas sung, eine Leistungsgewährung sei wegen des Verletztengeldbezuges der Klägerin, wel cher an die letzte Tätigkeit anknüpft, generell ausgeschlossen. Das Gericht kann sich da her auf ein Grundurteil beschränken. Dies ist auch sinnvoll, weil die Beteiligten bisher über mögli cherweise einzubeziehende Faktoren der Berechnung streiten und es nicht praktikabel ist, wenn das Gericht hier sämtliche tatsächlichen Umstände ermittelt, um diese entspre chend in die Berechnung einzustellen. Einer solchen Entscheidung durch Grundurteil steht auch der mit bestimmten Berechnungsfaktoren versehene Antrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialge richtsgesetz-Kommentar, § 130 Rdnr. 2b). Die Entscheidung über einzelne Berechnungs elemente wäre demgegenüber gemäß § 130 Abs. 2 SGG nur als Zwischenurteil möglich (vgl. ders, aaO, Rdnr. 3a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechts streits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Be rufskrankheitenverordnung (BKV) für die Zeit des Verletz tengeldbezuges vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 streitig.
Die Klägerin arbeitete zuletzt als Packerin in einem sog. Reinraum. Zum Betreten des Rau mes musste sie sich dreimal die Hände waschen und desinfizieren und die Arbeit mit Latexhandschuhen verrichten. Sie entwickelte eine Hauterkrankung - vor allem der Hände. Der behandelnde Hautarzt fand zwar keine allergische Erscheinung, aber eine schicksalhafte Hauterkrankung, die eine weitere Tätigkeit im feuchten Milieu ausschloß. Nachdem die Hauterkrankung auch während des Urlaubs nicht abgeklungen war und die Klägerin vom 3. bis 13. August 1998 erneut (und zuletzt) beruflich tätig gewesen war, wo bei sich die Hauterkrankung verschlimmerte, wurde sie ab dem 14. August 1998 durchge hend hautärztlich krankgeschrieben. Aus dem bis heute nicht förmlich beendeten Arbeits verhältnis bezog sie bis zum 24. September 1998 Lohnfortzahlung. Vom 25. September 1998 bis zum 11. Februar 2000 erhielt sie Verletztengeld. Die Klägerin wandte sich früh an die Beklagte, welche sie daraufhin durchgehend beriet. Es wurde Kontakt zum Ar beit geber aufgenommen, um eine innerbetriebliche Umsetzung zu bewirken. Hierzu war die Klägerin bereit. Dies scheiterte aber an der Arbeitsunfähigkeit, die sich nach Auskunft des behandelnden Arztes (und letztendlich bestätigt von den im Berufskrankheitenverfahren tätig gewordenen medizinischen Sachverständigen) nicht lediglich auf die zuletzt ausge übte Tätigkeit bezog. Der Zustand der Hände sei vielmehr so schlecht, dass vor einer Ausheilung der akuten Hauterscheinungen keine manuelle Arbeit möglich sei. Weder eine stationäre Behandlung in einer Hamburger Klinik noch die von der Beklagten veranlasste stationäre Heilbehandlung auf S. (2. März bis 13. April 1999) brachten eine Besserung. Ein Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Renten versicherung blieb nach Durchführung eines Be rufungsverfahrens ohne Erfolg (Landes sozialgericht Hamburg, Urteil vom 15. November 2006 im Verfahren L 1 RJ 138/03). Die Beklagte er kannte mit Bescheid vom 7. September 2000 das Vorliegen einer Hauterkran kung im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur BKV ab 14. August 1998 an und gewährte wegen der Hauter scheinungen und der psychischen Folgen dieser Erkrankung ab 12. Februar 2000 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. als vorläufige Entschädigung. Mit Be scheid vom 8. August 2001 gewährte sie Dauerrente bei gleicher MdE.
Hinsichtlich der Übergangsleistungen erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 Leistungen gemäß § 3 BKV dem Grunde nach an. Mit Bescheid vom 13. März 2000 spezifizierte sie diese Anerkennung dahingehend, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsleistung nach § 3 BKV ab dem 14. August 1998 - dem Tag nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit - längstens für die Dauer von 5 Jahren bestehe (Verfügungssatz 1). Die Zahlung der Übergangsleistung beginne am 12. Februar 2000 - dem Tag nach Beendigung der Verletztengeld zahlung - als monatlich wiederkehrende Leistung und werde gestaffelt ausgezahlt (Verfügungssatz 2).
Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch wandte sich die Klägerin u. a. dagegen, dass die Zahlung von Minderverdienstausgleich nicht sofort, sondern erst nach Been digung des Zeitraums der Verletztengeldzahlung beginne.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2000 zurück. Zur Begründung hinsichtlich der (mittlerweile allein streitgegenständlichen) Frage des Beginns der Gewährung von Minderverdienstausgleich führte die Beklagte aus, dass ein so genannter Minderverdienst dann nicht eingetreten sei, wenn das Verletztengeld – wie hier – nach dem ursprünglichen Verdienst bei der alten gefährdenden Tätigkeit be rechnet worden sei. Das Risiko eines geringfügig verminderten Einkommens gelte so wohl für Verletzten- wie für Krankengeldbezieher und damit für die Gesamtheit der Ver sicher tengemeinschaft. Hierbei handele es sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG; 25. Februar 1993, 2 RU 6/92, HV-Info 1993, 1150) nicht um einen wirtschaftlichen Nachteil, der nach § 3 BKV auszugleichen wäre.
Mit Urteil vom 13. September 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angegriffenen Bescheide zur Gewährung von Übergangsleistungen für die Zeit vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 (unter Beachtung bestimmter Berechnungs faktoren) verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Ausle gung des § 3 BKV durch das Sozialgericht überdehne den Wortlaut der Vorschrift. Mittels Übergangs leistungen seien nur die durch die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit ver ursachten Minderungen des Verdienstes oder sonstige dadurch verursachten Nachteile aus zuglei chen. Bei Bezug eines nach dem bisherigen Einkommen berechneten Verletztengel des sei noch keine Minderung durch die Unterlassung der Tätigkeit eingetreten, sondern – wie bei allen Arbeitsunfähigen – durch die zeitweilige Nichtausübung der Arbeit wegen der vom Gesetzgeber für alle Arbeitnehmer vorgesehenen Berechnung der Entgeltersatzleis tung. Dabei knüpfe der Begriff der Arbeitsunfähigkeit gerade an die bisherige Tätigkeit an, denn sie bestehe, wenn krankheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne. Diese Orientierung finde solange statt, wie rechtlich und tatsächlich an der bisheri gen Tätig keit festgehalten werde. Daher sei denklogisch ausgeschlossen, in einem sol chen Fall schon vom Unterlassen der Tätigkeit zu sprechen. Würde man so wie vom So zialgericht entschieden verfahren, wäre jemand, der ohne Bestehen eines Unterlassungs zwangs arbeits unfähig wäre, gegenüber einer Person, bei der ein Unterlassungszwang bestünde, benach teiligt. Eine Gewährung von Übergangsleistungen während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit entspre che nicht dem Zweck der Leistung, weil wegen der akuten Krankheit die Aufnahme einer anderen Tätigkeit nicht erreicht werden könne. Im Übrigen müsse man, wenn man in einer solchen Zeit einen Ausgleich vornehmen wolle, auch die wirtschaftlichen Vorteile in Form eingesparter Fahrtkosten berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ent spreche diese Position der Rechtsprechung des BSG, welches lediglich seine vormals be stehende Rechtsprechung aufgegeben habe, wonach ein Verletztengeldbezug generell Übergangsleistungen ausschlösse. Dass es bei einer Konstellation wie vorliegend nicht zur vollen Gewährung von Übergangsleistungen für fünf Jahre komme, widerspreche nicht dem Sinn der Leistungen, zumal die im ersten Jahr vorgesehene volle Kompensation die Auf nahme einer anderen Beschäftigung nicht för dere.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2004 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 13. März 2000 in der Gestalt des Wider spruchsbe scheides vom 6. September 2000 abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die sozialgerichtliche Entscheidung sei zu treffend. Die Beklagte vermenge die Frage der Kausalität zwischen der Einstellung der ge fährdenden Tätigkeit und dem hierdurch entstehenden Schaden unzulässig mit der Berech nung des Scha densausgleichs. Aufgrund der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit sei der Verdienst aus ihr entfallen. Dadurch sei ein Schaden entstanden, welcher durch das ge währte Ver letztengeld wiederum gemindert worden sei. Diese Auffassung werde auch in der ein schlägigen Kommentarliteratur vertreten.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 20. März 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Be rufung der Beklagten (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsge setz (SGG)) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 BKV für die Zeit des Verletztengeldbezuges vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 gerichtete Klage dem Grunde nach stattgege ben.
Die angefochtenen Bescheide sind in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig und ver letzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übergangsleistungen in Form von Minderverdienstausgleich auch für den Zeitraum der Verletztengeldzahlung vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000.
Die Beklagte legte im Bescheid vom 13. März 2000 zu Recht den Beginn des Fünfjahres zeitraums auf den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, den 14. August 1998 (vgl. hierzu Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Anm. 5.9 m. w. N.). Dies entsprach auch ihrer Anerkennung des Vorliegens der Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV (welche im Tatbe stand die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit voraussetzt) mit Bescheid vom 7. September 2000. Gegenüber der Klägerin, die den Bescheid vom 13. März 2000 nicht in seiner Gesamtheit angriff, sondern sich nur gegen die fehlende Gewährung der Über gangsleistungen für den hier streitigen Zeitraum wendete und damit nur den Verfügungs satz 2 bemängelte, verpflichtete sich die Beklagte damit zur Gewährung von Übergangs leistungen dem Grunde nach auch für die hier streitige Zeit. Der Verfügungssatz 2 des angegriffenen Bescheides wäre deswegen schon aufgrund des Widerspruchs zu Verfü gungssatz 1 aufzuheben.
Aber auch unabhängig vom Gesichtspunkt der bereits erfolgten bindenden Gewährung dem Grunde nach hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich des Minderverdienstes.
Nach § 3 Abs. 2 BKV haben Versicherte, welche die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von 5 Jahren gezahlt, ohne dass Renten wegen Minde rung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Der durch § 3 Abs. 2 BKV beabsichtigte Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile ist ent gegen der Ansicht der Beklagten auch ein echter Schadensersatz im Sinne des Bürgerli chen Gesetzbuches (vgl. Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Lose blattkommentar, G § 3 Anm. 5.5 m. w. N.). Es ist zwar sein vorherrschender, aber nicht aus schließlicher Zweck, den an einer Berufskrankheit leidenden oder dem die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder Verschlimmerns einer Berufskrankheit drohenden Ver sicherten dazu zu bewegen, diese Tätigkeit aufzugeben, um diesen zu schützen und auch der Solidargemeinschaft Ansprüche auf sonst noch weitergehendere Leistungen zu er sparen.
Neben der bestehenden konkret individuellen Gefahr setzt die Vorschrift einen doppelten Kausalzusam menhang voraus. Zunächst muss der Versicherte wegen der Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufs krankheit die gefährdende Tätigkeit unterlassen haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, denn die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten, die gefährdende Tätigkeit zu unter lassen und zeigte keine Aktivitäten zu einer Wiederaufnahme dieser Tätigkeit. Ihr Motiv war dabei die eingetretene Hauterkrankung. Entgegen der Auffassung der Beklagten fordert § 3 Abs. 2 BKV nicht, dass die Unterlas sung der Tätigkeit ausschließlich wegen der Gesundheitsgefährdung erfolgt. Jedenfalls bei Bestehen einer Berufskrankheit reicht für die Bejahung dieses Kausalitätszusammen hanges, dass der Beweggrund für die Einstellung der Tätigkeit in deren gesundheitlichem Gefährdungspotential liegt. Die Anreizfunktion für die Tätigkeitsaufgabe wirkt sich jedoch dann nicht aus, wenn der betreffende Versicherte die Tätigkeit (allein) aus Beweggründen aufgibt, die in keinem Zusammenhang mit der Gefahr stehen (BSG 20. Februar 2001, B 2 U 10/00 R, SozR 3-5670 § 3 Nr. 5). Vorliegend kann dahinstehen, unter welchen Bedin gungen die Kausalität selbst dann zu bejahen wäre, wenn der betroffene Arbeitnehmer an der Tätigkeit festhält, diese aber aus anderen Gründen verliert (vgl. dazu BSG, a. a. O.). Ein Unterlassen der Tätigkeit liegt bei einem Abwenden von der bisherigen Arbeit auch dann vor, wenn der Versicherte z. B. wegen Krankheit die Arbeit aktuell nicht wieder auf nehmen könnte, sich aber entscheidet, eine gefährdende Tätigkeit unabhängig davon nicht mehr ausüben zu wollen. Entscheidend kommt es auf den Entschluss, die Tätigkeit für immer aufzugeben, an (BSG, a. a. O.). Ein solcher Entschluss lag bei der Klägerin vor.
Zweite Voraussetzung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass durch das Unterlas sen der Tätigkeit eine Minderung des Verdienstes oder ein sonstiger wirtschaftlicher Nachteil eintritt. Bei der Klägerin ist nach Ende der Lohnfortzahlung das Entgelt aus der gefähr denden Tätigkeit entfallen. Durch das Verletztengeld wurde dieser Verdienstausfall nur teilweise kompensiert. Es ist nicht erforderlich, dass der wirtschaftliche Nachteil ausschließlich wegen der Un terlassung eingetreten ist. Vielmehr reicht es, dass die Unterlassung einen ursächlichen Grund für den wirtschaftlichen Nachteil darstellt. Unter Aufgabe der früheren entgegen stehenden Rechtsprechung hat das BSG im Urteil vom 25. Februar 1993 (2 RU 6/92, HV-INFO 1993, 1150; vgl. auch 28. Februar 1980, 8a RU 66/78, BSGE 50, 40) ausdrücklich dargelegt, dass das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und der Bezug von Krankengeld die Gewährung einer Übergangsleistung nicht ausschließen. Entsprechendes muss für den Bezug von Verletztengeld gelten (vgl. BSG 25. Februar 1993, a. a. O.). Damit wird dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 BKV entsprochen (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialver sicherungs rechts, Bd.II, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 47 Rdnr. 127; Benz, Die Über gangsleis tung nach § 3 Abs. 2 und 3 BKV, BG 1996, S.496; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversi cherung, SGB VII, § 9 Rdnr. 128; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Loseblatt kommentar, § 9 SGB VII Anm. 107 und Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Anm. 5.3).
Würde man Verletztengeldbezieher, welche die Tätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit endgültig aufgeben, von diesem Bezug für die Zeit des Verletztengeldbezuges ausschlie ßen, würde man einen wesentlichen Anreiz für die endgültige Aufgabe nehmen. Gerade der Bezieher von Verletzten- bzw. Krankengeld, der eine solche Leistung bezieht, weil er nur seine letzte (die gefährdende) Tätigkeit nicht mehr wegen Krankheit ausüben kann, wäre in dieser Zeit für die Aufnahme einer anderen Tätigkeit motivierbar.
Für diese Auslegung der Vorschrift spricht auch, dass die o. g. Entscheidung des BSG vom 25. Februar 1993, wonach auch ein Minderverdienst bei Verletz tengeldbezug aus zugleichen ist, kaum Geltung haben könnte, wenn man diesen Bezug dann nicht berück sichtigt, wenn er an die letzte Beschäftigung anknüpft. Da derjenige Ver letztengeld be zieht, der aufgrund der Berufs krankheit arbeitsunfähig ist, dürfte die Arbeitsunfähigkeit prak tisch immer aus der letzten Beschäftigung resultieren, denn in einer neuen Tätigkeit – die trotz der Berufskrankheit ausgeübt werden könnte – kann die hierdurch bedingte Ar beitsunfähigkeit kaum eintreten. Lediglich beim Krankengeld könnte es einen Anwen dungsbereich geben, wenn nämlich jemand bereits eine andere berufliche Tätigkeit als die gefährdende aufgenommen hat und dann arbeitsunfähig wird. Dabei kann auch eine nicht direkt im Anschluss an die letzte Arbeit eintretende Arbeitsunfähigkeit an der letzten Beschäftigung zu messen sein. Jedenfalls gab es in der Ver gangenheit eine solche Handhabung, denn das BSG hatte noch im Urteil vom 22. März 2005 (B 1 KR 22/04 R, BSGE 94, 247) entschieden, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitslo sen nach Ende des sechsten Monats seiner Arbeitslosigkeit an den Zumutbarkeitskriterien des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch zu messen sei, und erst im Urteil vom 4. April 2006 (B 1 KR 21/05 R, BSGE 00) klarge stellt, dass dies von Beginn der Arbeitslosigkeit an gelte.
Unabhängig von diesen allgemeinen Überlegungen greifen die Argumente der Beklagten gerade im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin hat sofort bei Arbeitsunfähigkeit die Aussage ihres Arztes erhalten, dass sie die bisherige Tätigkeit nicht mehr aufnehmen dürfe. Auch gegenüber der Beklagten war sie zur Aufgabe uneingeschränkt bereit. Schon im zweiten Halbjahr 1998 war ausschließ lich eine Tä tigkeitsaufnahme im Betrieb auf einem nicht gefährdenden Arbeitsplatz (Um set zung) im Ge spräch. Die Beklagte hat durch die Anerkennung der Berufskrankheit selbst festgestellt, dass die Klägerin ihre gefährdende Tätigkeit aufgegeben hatte. Außer dem hat sie ab die sem Zeit punkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Über gangsleistun gen anerkannt, welche ebenfalls die Tätigkeitsaufnahme voraussetzen. Des wegen kann sie nicht mit der Mög lichkeit, die alte Arbeit wieder aufzunehmen, argumen tieren. Wei ter hatte die Nachfrage der Beklagten beim behandelnden Arzt ergeben, dass die Arbeits unfähigkeit sich hier gerade nicht allein auf die bisherige Tätigkeit bezog, son dern sämtli che Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen waren, denn für die Klä gerin kamen praktisch lediglich ma nuelle Arbeiten in Betracht. Wenn die Be klagte vorträgt, die Klägerin hätte während der Zeit des Verletztengeldbezuges noch nicht anders dagestanden als ein anderer kranker Arbeit nehmer, ist ihr entgegen zu halten, dass sie Übergangs leistun gen auch ab Bezug einer Erwerbsunfähig keitsrente gewährt hätte, obgleich die Klägerin insoweit auch nicht anders als ein auf Dauer leistungsunfähi ger anderer Ar beit nehmer dastehen würde. Auch würde diese Erwägung eine Gewährung bei anschließender Arbeitslo sig keit ausschließen, denn das Arbeitslosengeld knüpft an das zuletzt erwirtschaftete Ein kommen an. Erst Recht kann eine Gewährung von Über gangsleistungen während des Verletztengeldbezuges nicht mit dem Argument ab gelehnt werden, dass der Betroffene krankheitsbedingt auch eine andere Tätigkeit nicht auf neh men könnte. Hier widerspricht sich die Beklagte selbst, wenn sie Übergangsleistungen an schließend neben Verletzten rente ge währt.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist nicht erkennbar. Sinn und Zweck der Re ge lungen zu den Übergangsleistungen ist, den Betroffenen über die Gewährung eines finan ziellen Anreizes zur Tätigkeitsaufgabe zu bewegen. Ein finanzieller Anreiz ist immer eine Begünstigung. Daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gerade bei der Schaffung sozialrechtlicher Regelungen eine solche Vergünstigung vorse hen darf, bestehen keine Zweifel.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt kein Streit um die Höhe der Leis tungen, sondern nur über die Leistung dem Grunde nach vor, denn die Beklagte ist der Auf fas sung, eine Leistungsgewährung sei wegen des Verletztengeldbezuges der Klägerin, wel cher an die letzte Tätigkeit anknüpft, generell ausgeschlossen. Das Gericht kann sich da her auf ein Grundurteil beschränken. Dies ist auch sinnvoll, weil die Beteiligten bisher über mögli cherweise einzubeziehende Faktoren der Berechnung streiten und es nicht praktikabel ist, wenn das Gericht hier sämtliche tatsächlichen Umstände ermittelt, um diese entspre chend in die Berechnung einzustellen. Einer solchen Entscheidung durch Grundurteil steht auch der mit bestimmten Berechnungsfaktoren versehene Antrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialge richtsgesetz-Kommentar, § 130 Rdnr. 2b). Die Entscheidung über einzelne Berechnungs elemente wäre demgegenüber gemäß § 130 Abs. 2 SGG nur als Zwischenurteil möglich (vgl. ders, aaO, Rdnr. 3a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechts streits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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