L 18 B 667/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 133/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 667/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser über die ihm durch den angefochtenen Beschluss zuerkannten Leistungen hinaus – insoweit ist die Beschränkung des Streitgegenstandes zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – veröffentlicht in juris) - weitere Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von monatlich 66,45 EUR, hilfsweise eine Instandhaltungspauschale in einer Gesamthöhe von monatlich 154,17 EUR, im Wege der insoweit begehrten gerichtlichen Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend macht, ist nicht begründet. Soweit sich der Antragsteller auch gegen die Aufhebungsentscheidung in dem Änderungsbescheid vom 4. Januar 2007 wendet, verfolgt er dieses Begehren nach seinem ausdrücklichen Hinweis in der Antragsschrift vom 1. Februar 2007 ausschließlich in dem insoweit anhängigen Widerspruchsverfahren, nicht aber in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiter.

Ein Anordnungsgrund für die geltend gemachten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil nicht erkennbar ist, dass dem Antragsteller schwere, nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile durch ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache drohten. Der Antragsteller hat auch auf Nachfrage des Senats nicht dargetan, dass in dem (noch) streitigen Zeitraum seit 8. Februar 2007 von ihm "tatsächliche" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erbracht worden sind. Entsprechende Zahlungen für den vorliegend (nur) in Rede stehenden Zeitraum hat er bereits im Verwaltungsverfahren und auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht belegen können. Die mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 eingereichten Nachweise beziehen sich auf die Jahre 2003 bis 2006. Erstattungsfähig im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist aber immer nur der tatsächliche aktuelle Bedarf; ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen besteht nicht (vgl. BSG aaO).

Soweit der Antragsteller unter Berücksichtigung dessen die Gewährung einer Instandhaltungspauschale unter Bezugnahme auf die sachnahe einschlägige Regelung des § 28 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2344, 2349), hilfsweise nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), begehrt, besteht ebenfalls kein eiliges Regelungsbedürfnis im Sinne einer "Notfallhilfe". Denn die Vorenthaltung einer derartigen Pauschale ohne einen im Einzelfall konkret bezifferten und unaufschiebbaren Bedarf kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne weiteres ausgeglichen werden.

Der Antragsgegner hat im Übrigen bereits mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass bei tatsächlichem Nachweis höherer Kosten für Unterkunft und Heizung eine entsprechende Nachbewilligung erfolgen werde. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb es insoweit erforderlich sein sollte, um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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