Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1953/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 5 KR 1897/07 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger und Antragsteller wendet sich im Hauptsacheverfahren (L 5 KR 1897/07) gegen eine aufgrund einer Betriebsprüfung der Beklagten festgestellte Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.701,49 EUR.
Die Beklagte führte im Betrieb des Klägers (W. K. Elektro-Ingenieur) für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) durch. Mit Bescheid vom 20. Juni 2005 machte die Beklagte beim Kläger die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.701,49 EUR geltend. Sie informierte in dem Zusammenhang gleichzeitig die AOK Bayern (die nach dem damaligen Wohnort des Klägers in St. für diesen zuständig war) darüber, dass daneben auch noch Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.095,11 EUR offenstünden. In ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, in den Jahren 2001 bis 2003 habe Frau G. (Schwester des Klägers, im Folgenden G.) Büroarbeiten verrichtet. Da die Beschäftigung geringfügig ausgeübt worden sei, seien Pauschalbeiträge zu entrichten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit seien aufgrund der Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Tätigkeit nach Weisung und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, nicht vorhanden. Die von G. ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Versicherungsvertreterin begründe nicht, wie irrtümlich angenommen, Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung als Bürokraft in einem Ingenieurbüro. Dass es sich bei den ausgeführten Büroarbeiten um eine nichtselbstständige Arbeit handele, sei weder vom Arbeitgeber noch von der Arbeitnehmerin in Frage gestellt worden.
Mit Schreiben vom 27. September 2005 machte der Kläger, der zwischenzeitlich von St. nach C. umgezogen war, geltend, er habe den Bescheid über die Betriebsprüfung nicht erhalten, sondern dieser sei ihm erst von der AOK Straubing am 14. September 2005 übermittelt worden. Gegen diesen Bescheid erhebe er Widerspruch. Der Argumentation, dass seine Schwester in seinem Büro eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, könne er sich nicht anschließen. Die Arbeit als selbstständige Versicherungsvertreterin beinhalte ein großes Maß an Büroarbeit. Was spreche also nach Auffassung des Klägers dagegen, wenn sie ihm in seinem Büro mit allgemeinen Arbeiten, wie z.B. Ablage, Belege sortieren, Terminplanung, Botengänge, Telefondienste usw. entlaste. G. sei in ihrer Arbeitseinteilung völlig frei und sie habe auch keine Weisung seinerseits erhalten, da sie die Arbeitsabläufe gekannt habe. Die Beklagte übersandte daraufhin dem Kläger nochmals einen mit dem Bescheid vom 20. Juni 2005 wortgleichen Bescheid vom 17. November 2005. Ergänzend übersandte sie G. einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung. G. gab an, sie habe bei dem Kläger allgemeine Bürotätigkeiten ausgeführt. Andere Auftragsgeber, für die sie als Büroservice tätig gewesen sei, gab G. nicht an. Nach einem Vermerk in der Verwaltungsakte (Bl. 26 Verwaltungsakte - VA -) teilte die Stadt Deggendorf der Beklagten auf telefonische Anfrage mit, dass G. seit 1975 ein Gewerbe für "Versicherungen und Verkauf von Tupperware" angemeldet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine selbstständige Tätigkeit liege nach den Kriterien der Rechtsprechung nicht vor. Kennzeichnend für eine selbstständige Tätigkeit sei das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, des eigenen Arbeitsgeräts, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das Unternehmerrisiko und die Befugnis, die Tätigkeit und die Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten zu können. Die Schwester des Klägers habe ein Gewerbe "Versicherungen und Verkauf von Tupperware" angemeldet. Einen Büroservice beinhalte die Gewerbeanmeldung nicht. Schriftliche Verträge seien nicht geschlossen worden. Die gezahlten Entgelte seien den Sachkonten entnommen worden. Rechnungen der Auftragnehmerin seien trotz Nachfrage nicht vorgelegt worden. Dass G. je nach Arbeitsanfall schwankende Arbeitszeiten und Verdienste gehabt habe sowie sich ihre Arbeitszeiten selbst habe einteilen können, spreche nicht gegen ein Arbeitnehmerverhältnis. Vielmehr würden aus diesem Grund in vielen kleineren Betrieben gerade diese Arbeiten von angestellten Teilzeitkräften verrichtet. G. sei nur im Betrieb des Klägers mit Büroarbeiten beschäftigt gewesen, habe keinen Büroservice als Gewerbe angemeldet gehabt und sich auch um keine weiteren Auftraggeber bemüht. Eine selbstständige Tätigkeit in dieser Branche sei also nicht beabsichtigt gewesen. Auch könne nicht von bloßer familienhafter Mithilfe ausgegangen werden, da die gezahlten Entgelte als Betriebsausgaben in den Sachkonten verbucht worden seien.
Hiergegen hat der Kläger am 24. März 2006 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 hat das SG sowohl die G. als auch die AOK Bayern zum Verfahren beigeladen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, G. sei als selbstständig gewerblich tätige Person einzustufen, sie sei entgegen der Auffassung der Beklagten mit ihrer Dienstleistung nach außen getreten. Die ins Auge gefasste Außenwirkung offenbare sich auch nicht durch eine Gewerbeanmeldung, außerdem liege eine Gewerbeanmeldung vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe G. auch andere Kunden gehabt. Außerdem bestehe bereits seit ca. 30 Jahren bei der G. eine Gewerbeanmeldung und habe sie ein entsprechendes Unternehmerrisiko auch gehabt. Es sei eine entsprechende Einkommenssteuererklärung erfolgt und die Altersversorgung erfolge über private Absicherungen.
Auf Anfrage des SG hat die G. mitgeteilt, sie habe sich bei einer Firma E. L. GmbH & Co. und bei einer Firma Ge. Sch. wegen Büroarbeiten bemüht, sie habe sich jedoch mit den Firmen nicht einigen können. Daneben habe sie noch für einen Dr. B. Büroarbeiten ausgeführt, die über den Kläger verrechnet worden seien, es habe sich um einzelne private Schreiben und Telefondienste gehandelt. Die G. legte in dem Zusammenhang eine Gewerbeummeldung vom 30. Dezember 1999 vor, in der als angemeldete Tätigkeiten "Tupperware und Vermittlung von Versicherungen" aufgeführt sind.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden sei, vielmehr sich aus der von der G. vorgelegten Gewerbeanmeldung ergebe, dass sie eben kein Gewerbe für einen Büroservice angemeldet habe, sondern lediglich für den Bereich "Vermittlung von Versicherungen und Tupperware". Die Ausführung von Büroarbeiten im fremden Betrieb sei auch nicht als Teil der von der G. als selbstständig angemeldeten Tätigkeiten "Vermittlung von Versicherungen und Tupperware" anzusehen. Aus dem Umstand, dass G. als selbstständig Tätige Versicherungen vermittle und Tupperware verkaufe, könne nicht geschlossen werden, dass sie auch sonstige Tätigkeiten selbstständig ausübe. Vielmehr seien hier die Büroarbeiten wie von der Beklagten ausgeführt als abhängige Beschäftigung zu bewerten. Sie habe auch auf ausdrückliche Anfrage des SG keine anderen Auftraggeber angegeben, für die sie selbstständig Büroarbeiten ausführe.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 10. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. April 2007 Berufung eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung macht der Kläger geltend, es träfe keineswegs zu, dass von Seiten des Klägers und der G. in Frage gestellt worden wäre, dass es sich hier um eine nichtselbstständige Arbeit handele. Dies sei vielmehr genau streitig. Die G. sei auch auf Dauer für mehrere Auftraggeber und nicht nur für den Kläger tätig gewesen. Es sei in dem Zusammenhang auch unerheblich, ob G. letztlich die von ihr in Rechnung gestellten Entgelte habe vereinnahmen können. Der Kläger habe auch ähnliche Tätigkeiten nicht durch anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lassen. Für die Buchhaltung sei kein anderer Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden. Es sei vielmehr so, dass vorliegende Arbeiten wie Buchhaltung regelmäßig auch auf ein Steuerbüro übertragen würden, das diese Arbeiten entsprechend wie hier in Rechnung stelle. G. habe auch unternehmerisches Handeln an den Tag gelegt, sie habe im Rahmen ihres Gewerbes geworben und sich um neue Kunden bemüht. Es sei auch unerheblich, welchen Unternehmensgegenstand G. ihrer Gewerbeanmeldung zu Grunde gelegt oder ob sie eine Erweiterung vorgenommen habe. Ein Gewerbe sei angemeldet. Auf dem Briefkopf der G. erscheine jedenfalls als Inhalt des Gewerbes "Büroservice". Dies entwickle ausreichend Publizität, der Kläger müsse nicht Nachforschungen anstellen, welcher Geschäftsinhalt beim Gewerbeamt gemeldet sei. Es stehe auch fest, dass G. auch andere Auftraggeber gehabt habe, entsprechende Ausführungen der G. lägen vor.
Der Kläger beantragt,
ihm für das Berufungsverfahren L 5 KR 1897/07 unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Mangels Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl.; § 73a Rdnr. 7 mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 260 Nr. 19).
Die Berufung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Auf der Grundlage der hier gebotenen summarischen Prüfung dürfte die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2007 keine Aussicht auf Erfolg haben, denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen dürfte die von der Beklagten vorgenommene Einschätzung, dass es sich bei der Tätigkeit der G. im Ingenieurbüro des Klägers um eine abhängige geringfügige Beschäftigung handelte, für die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung abzuführen waren, nicht zu beanstanden sein.
Vielmehr dürfte die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Bewertung des hier streitigen Beschäftigungsverhältnisses der G. beim Kläger als abhängige Beschäftigung aus den dort genannten Gründen zutreffend sein. Das SG dürfte auch im Übrigen zu Recht noch darauf hingewiesen haben, dass gerade auch von der G. für einen Büroservice kein Gewerbe angemeldet ist, anders als für den Bereich Vermittlung von Versicherungen und Verkauf von Tupperware. Und mit Sicherheit dürften auch nicht die hier streitigen Büroarbeiten in einem fremden Betrieb als Teil der von der G. angemeldeten selbstständigen Tätigkeit Vermittlung von Versicherungen und Tupperware anzusehen sein. Auch im Übrigen hat die G. ausdrücklich auf Nachfrage des SG mitgeteilt, keine anderen Auftraggeber zu haben, für die sie tätig geworden sei bzw. werde. In dem Zusammenhang dürfte, soweit der Kläger auch hier erneut geltend gemacht hat, die G. habe in ihrem Briefkopf auch "Büroservice" aufgeführt, zu berücksichtigen sein, dass bis heute vom Kläger keine Rechnungen der G. (welcher Art und mit welchem Briefkopf auch immer) vorgelegt wurden. Insgesamt dürfte die von der Beklagten wie auch vom SG vorgenommene Einschätzung der Beschäftigung der G. beim Kläger als abhängige (geringfügige) Beschäftigung, für die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu entrichten sind, nicht zu beanstanden sein.
Zu keiner günstigeren Einschätzung dürfte auch der weitere vom Kläger erhobene Einwand führen, die G. habe keine Arbeiten verrichtet, die durch anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer andernfalls verrichtet worden wären. Der Kläger führt in dem Zusammenhang an für die Buchhaltung habe kein anderer Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden, vielmehr seien solche Arbeiten regelmäßig auch auf ein Steuerberaterbüro übertragen worden, das diese Arbeiten dann entsprechend in Rechnung gestellt habe. Wenn er sich nun stattdessen der G. bediente, schließt dies eine Tätigkeit der G. als Arbeitnehmerin deswegen nicht aus, wenn der Kläger zuvor dies ein Steuerbüro von außerhalb hat erledigen lassen. Vielmehr dürfte hier sogar für eine Arbeitnehmertätigkeit der G. sprechen, dass offenkundig der Kläger wohl jetzt diese Tätigkeit (Finanzbuchhaltung) in seinem Unternehmen eingegliedert hat und hier für die G. als (geringfügige) Arbeitnehmerin einsetzt.
Damit dürfte auch die Berufung gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid keinen Erfolg haben.
Aus diesen Gründen ist daher der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger und Antragsteller wendet sich im Hauptsacheverfahren (L 5 KR 1897/07) gegen eine aufgrund einer Betriebsprüfung der Beklagten festgestellte Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.701,49 EUR.
Die Beklagte führte im Betrieb des Klägers (W. K. Elektro-Ingenieur) für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) durch. Mit Bescheid vom 20. Juni 2005 machte die Beklagte beim Kläger die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.701,49 EUR geltend. Sie informierte in dem Zusammenhang gleichzeitig die AOK Bayern (die nach dem damaligen Wohnort des Klägers in St. für diesen zuständig war) darüber, dass daneben auch noch Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.095,11 EUR offenstünden. In ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, in den Jahren 2001 bis 2003 habe Frau G. (Schwester des Klägers, im Folgenden G.) Büroarbeiten verrichtet. Da die Beschäftigung geringfügig ausgeübt worden sei, seien Pauschalbeiträge zu entrichten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit seien aufgrund der Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Tätigkeit nach Weisung und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, nicht vorhanden. Die von G. ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Versicherungsvertreterin begründe nicht, wie irrtümlich angenommen, Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung als Bürokraft in einem Ingenieurbüro. Dass es sich bei den ausgeführten Büroarbeiten um eine nichtselbstständige Arbeit handele, sei weder vom Arbeitgeber noch von der Arbeitnehmerin in Frage gestellt worden.
Mit Schreiben vom 27. September 2005 machte der Kläger, der zwischenzeitlich von St. nach C. umgezogen war, geltend, er habe den Bescheid über die Betriebsprüfung nicht erhalten, sondern dieser sei ihm erst von der AOK Straubing am 14. September 2005 übermittelt worden. Gegen diesen Bescheid erhebe er Widerspruch. Der Argumentation, dass seine Schwester in seinem Büro eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, könne er sich nicht anschließen. Die Arbeit als selbstständige Versicherungsvertreterin beinhalte ein großes Maß an Büroarbeit. Was spreche also nach Auffassung des Klägers dagegen, wenn sie ihm in seinem Büro mit allgemeinen Arbeiten, wie z.B. Ablage, Belege sortieren, Terminplanung, Botengänge, Telefondienste usw. entlaste. G. sei in ihrer Arbeitseinteilung völlig frei und sie habe auch keine Weisung seinerseits erhalten, da sie die Arbeitsabläufe gekannt habe. Die Beklagte übersandte daraufhin dem Kläger nochmals einen mit dem Bescheid vom 20. Juni 2005 wortgleichen Bescheid vom 17. November 2005. Ergänzend übersandte sie G. einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung. G. gab an, sie habe bei dem Kläger allgemeine Bürotätigkeiten ausgeführt. Andere Auftragsgeber, für die sie als Büroservice tätig gewesen sei, gab G. nicht an. Nach einem Vermerk in der Verwaltungsakte (Bl. 26 Verwaltungsakte - VA -) teilte die Stadt Deggendorf der Beklagten auf telefonische Anfrage mit, dass G. seit 1975 ein Gewerbe für "Versicherungen und Verkauf von Tupperware" angemeldet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine selbstständige Tätigkeit liege nach den Kriterien der Rechtsprechung nicht vor. Kennzeichnend für eine selbstständige Tätigkeit sei das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, des eigenen Arbeitsgeräts, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das Unternehmerrisiko und die Befugnis, die Tätigkeit und die Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten zu können. Die Schwester des Klägers habe ein Gewerbe "Versicherungen und Verkauf von Tupperware" angemeldet. Einen Büroservice beinhalte die Gewerbeanmeldung nicht. Schriftliche Verträge seien nicht geschlossen worden. Die gezahlten Entgelte seien den Sachkonten entnommen worden. Rechnungen der Auftragnehmerin seien trotz Nachfrage nicht vorgelegt worden. Dass G. je nach Arbeitsanfall schwankende Arbeitszeiten und Verdienste gehabt habe sowie sich ihre Arbeitszeiten selbst habe einteilen können, spreche nicht gegen ein Arbeitnehmerverhältnis. Vielmehr würden aus diesem Grund in vielen kleineren Betrieben gerade diese Arbeiten von angestellten Teilzeitkräften verrichtet. G. sei nur im Betrieb des Klägers mit Büroarbeiten beschäftigt gewesen, habe keinen Büroservice als Gewerbe angemeldet gehabt und sich auch um keine weiteren Auftraggeber bemüht. Eine selbstständige Tätigkeit in dieser Branche sei also nicht beabsichtigt gewesen. Auch könne nicht von bloßer familienhafter Mithilfe ausgegangen werden, da die gezahlten Entgelte als Betriebsausgaben in den Sachkonten verbucht worden seien.
Hiergegen hat der Kläger am 24. März 2006 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 hat das SG sowohl die G. als auch die AOK Bayern zum Verfahren beigeladen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, G. sei als selbstständig gewerblich tätige Person einzustufen, sie sei entgegen der Auffassung der Beklagten mit ihrer Dienstleistung nach außen getreten. Die ins Auge gefasste Außenwirkung offenbare sich auch nicht durch eine Gewerbeanmeldung, außerdem liege eine Gewerbeanmeldung vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe G. auch andere Kunden gehabt. Außerdem bestehe bereits seit ca. 30 Jahren bei der G. eine Gewerbeanmeldung und habe sie ein entsprechendes Unternehmerrisiko auch gehabt. Es sei eine entsprechende Einkommenssteuererklärung erfolgt und die Altersversorgung erfolge über private Absicherungen.
Auf Anfrage des SG hat die G. mitgeteilt, sie habe sich bei einer Firma E. L. GmbH & Co. und bei einer Firma Ge. Sch. wegen Büroarbeiten bemüht, sie habe sich jedoch mit den Firmen nicht einigen können. Daneben habe sie noch für einen Dr. B. Büroarbeiten ausgeführt, die über den Kläger verrechnet worden seien, es habe sich um einzelne private Schreiben und Telefondienste gehandelt. Die G. legte in dem Zusammenhang eine Gewerbeummeldung vom 30. Dezember 1999 vor, in der als angemeldete Tätigkeiten "Tupperware und Vermittlung von Versicherungen" aufgeführt sind.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden sei, vielmehr sich aus der von der G. vorgelegten Gewerbeanmeldung ergebe, dass sie eben kein Gewerbe für einen Büroservice angemeldet habe, sondern lediglich für den Bereich "Vermittlung von Versicherungen und Tupperware". Die Ausführung von Büroarbeiten im fremden Betrieb sei auch nicht als Teil der von der G. als selbstständig angemeldeten Tätigkeiten "Vermittlung von Versicherungen und Tupperware" anzusehen. Aus dem Umstand, dass G. als selbstständig Tätige Versicherungen vermittle und Tupperware verkaufe, könne nicht geschlossen werden, dass sie auch sonstige Tätigkeiten selbstständig ausübe. Vielmehr seien hier die Büroarbeiten wie von der Beklagten ausgeführt als abhängige Beschäftigung zu bewerten. Sie habe auch auf ausdrückliche Anfrage des SG keine anderen Auftraggeber angegeben, für die sie selbstständig Büroarbeiten ausführe.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 10. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. April 2007 Berufung eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung macht der Kläger geltend, es träfe keineswegs zu, dass von Seiten des Klägers und der G. in Frage gestellt worden wäre, dass es sich hier um eine nichtselbstständige Arbeit handele. Dies sei vielmehr genau streitig. Die G. sei auch auf Dauer für mehrere Auftraggeber und nicht nur für den Kläger tätig gewesen. Es sei in dem Zusammenhang auch unerheblich, ob G. letztlich die von ihr in Rechnung gestellten Entgelte habe vereinnahmen können. Der Kläger habe auch ähnliche Tätigkeiten nicht durch anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lassen. Für die Buchhaltung sei kein anderer Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden. Es sei vielmehr so, dass vorliegende Arbeiten wie Buchhaltung regelmäßig auch auf ein Steuerbüro übertragen würden, das diese Arbeiten entsprechend wie hier in Rechnung stelle. G. habe auch unternehmerisches Handeln an den Tag gelegt, sie habe im Rahmen ihres Gewerbes geworben und sich um neue Kunden bemüht. Es sei auch unerheblich, welchen Unternehmensgegenstand G. ihrer Gewerbeanmeldung zu Grunde gelegt oder ob sie eine Erweiterung vorgenommen habe. Ein Gewerbe sei angemeldet. Auf dem Briefkopf der G. erscheine jedenfalls als Inhalt des Gewerbes "Büroservice". Dies entwickle ausreichend Publizität, der Kläger müsse nicht Nachforschungen anstellen, welcher Geschäftsinhalt beim Gewerbeamt gemeldet sei. Es stehe auch fest, dass G. auch andere Auftraggeber gehabt habe, entsprechende Ausführungen der G. lägen vor.
Der Kläger beantragt,
ihm für das Berufungsverfahren L 5 KR 1897/07 unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Mangels Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl.; § 73a Rdnr. 7 mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 260 Nr. 19).
Die Berufung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Auf der Grundlage der hier gebotenen summarischen Prüfung dürfte die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2007 keine Aussicht auf Erfolg haben, denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen dürfte die von der Beklagten vorgenommene Einschätzung, dass es sich bei der Tätigkeit der G. im Ingenieurbüro des Klägers um eine abhängige geringfügige Beschäftigung handelte, für die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung abzuführen waren, nicht zu beanstanden sein.
Vielmehr dürfte die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Bewertung des hier streitigen Beschäftigungsverhältnisses der G. beim Kläger als abhängige Beschäftigung aus den dort genannten Gründen zutreffend sein. Das SG dürfte auch im Übrigen zu Recht noch darauf hingewiesen haben, dass gerade auch von der G. für einen Büroservice kein Gewerbe angemeldet ist, anders als für den Bereich Vermittlung von Versicherungen und Verkauf von Tupperware. Und mit Sicherheit dürften auch nicht die hier streitigen Büroarbeiten in einem fremden Betrieb als Teil der von der G. angemeldeten selbstständigen Tätigkeit Vermittlung von Versicherungen und Tupperware anzusehen sein. Auch im Übrigen hat die G. ausdrücklich auf Nachfrage des SG mitgeteilt, keine anderen Auftraggeber zu haben, für die sie tätig geworden sei bzw. werde. In dem Zusammenhang dürfte, soweit der Kläger auch hier erneut geltend gemacht hat, die G. habe in ihrem Briefkopf auch "Büroservice" aufgeführt, zu berücksichtigen sein, dass bis heute vom Kläger keine Rechnungen der G. (welcher Art und mit welchem Briefkopf auch immer) vorgelegt wurden. Insgesamt dürfte die von der Beklagten wie auch vom SG vorgenommene Einschätzung der Beschäftigung der G. beim Kläger als abhängige (geringfügige) Beschäftigung, für die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu entrichten sind, nicht zu beanstanden sein.
Zu keiner günstigeren Einschätzung dürfte auch der weitere vom Kläger erhobene Einwand führen, die G. habe keine Arbeiten verrichtet, die durch anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer andernfalls verrichtet worden wären. Der Kläger führt in dem Zusammenhang an für die Buchhaltung habe kein anderer Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden, vielmehr seien solche Arbeiten regelmäßig auch auf ein Steuerberaterbüro übertragen worden, das diese Arbeiten dann entsprechend in Rechnung gestellt habe. Wenn er sich nun stattdessen der G. bediente, schließt dies eine Tätigkeit der G. als Arbeitnehmerin deswegen nicht aus, wenn der Kläger zuvor dies ein Steuerbüro von außerhalb hat erledigen lassen. Vielmehr dürfte hier sogar für eine Arbeitnehmertätigkeit der G. sprechen, dass offenkundig der Kläger wohl jetzt diese Tätigkeit (Finanzbuchhaltung) in seinem Unternehmen eingegliedert hat und hier für die G. als (geringfügige) Arbeitnehmerin einsetzt.
Damit dürfte auch die Berufung gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid keinen Erfolg haben.
Aus diesen Gründen ist daher der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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