Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 886/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 590/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14.12.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für eine Umschulungsmaßnahme zum Medienfachwirt im Streit.
Der 1977 geborene Kläger hat 1995 ein Ausbildung als Buchbinder abgeschlossen und anschließend in diesem Berufsbereich gearbeitet.
Am 02.11.2001 gab er erstmalig im Rahmen einer Berufsberatung bei der Beklagten an, bei der Arbeit an Atembeschwerden zu leiden, weswegen er einen R. a-Antrag stellen wolle. Am 10.12.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Beklagten lag ein Gutachten von Dr. B. ihres ärztlichen Dienstes vom 14.01.2002 vor, wonach der Kläger längerfristig als Buchbinder nicht mehr arbeiten könne, da in Zukunft Belastungen bei der Arbeit durch Staub, Rauch, Gase, Dämpfe sowie Schmutzarbeiten und Arbeiten mit hautbelastenden Stoffen und Feuchtarbeiten nicht auszuschließen seien. Gegen die von dem Kläger angestrebte Weiterbildung zum Meister/Techniker (abgesonderter Büroraum ohne Staubbelastung) oder zum Mediengestalter bestünden keine gesundheitlichen Bedenken. Dieser Berufsweg sei aus arbeitsamtsärztlicher Sicht zu befürworten. Ein weiteres Gutachten der Diplompsychologin G. vom 15.04.2002 kommt zu der Schlussfolgerung, dass für den Kläger sowohl eine Weiterbildung zum Meister als auch die Absolvierung einer Technikerschule in Betracht komme.
Mit Bescheid vom 15.04.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung berufsfördernder Leistungen für die Weiterbildung zum Medienfachwirt zum 01.09.2003 ab. Die gewünschte Förderung zur Weiterbildung zum Medienfachwirt zähle zwar grundsätzlich zu den allgemeinen Leistungen, die im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 97 - 100 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) erbracht werden könnten. Auf diese Leistungen bestehe jedoch auch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen kein Rechtsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Angesichts der beschränkten Haushaltsmittel seien die ermessenslenkenden Weisungen des Arbeitsamtes D. zu berücksichtigen, wonach neben der Schwere der Behinderung und deren Auswirkungen auf berufliche Beschäftigungsmöglichkeiten zusätzlich zu berücksichtigen seien die Arbeitslosigkeit und der Leistungsbezug, die Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen (wie Jugendliche, Schwerbehinderte, ältere Arbeitsnehmer, Berufsrückkehrer) sowie weitere soziale Indikatoren wie Dauer der Arbeitslosigkeit, Alleinerziehende oder Unterhaltsverpflichtungen. Nach diesen ermessungslenkenden Vorgaben lägen bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Förderung der Weiterbildung derzeit nicht vor.
Der Kläger legte deswegen am 30.05.2003 Widerspruch ein und begründet dies damit, dass die Beratungsärzte der Beklagten selbst eine Berufsförderung bzw. Umschulung zum Medienfachwirt als notwendig angesehen hätten. Nach weiteren Gesprächen sei ihm dies auch von dem Mitarbeiter R. der Beklagten für September 2003 versprochen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als verfristet.
Im Mai 2003 meldete der Kläger sich bei der Fa. H. verbindlich für die Ausbildung zum Medienfachwirt an. Bei der Beklagten beantragte er am 18.07.2003 erneut die von ihm begehrte Berufsförderung. Die Beklagte sandte dem Kläger daraufhin folgendes Schreiben mit dem Datum des 05.08.2003:
"Sehr geehrter Herr W., Ihrem Wunsch entsprechend bestätige ich ihnen, dass nach den hier getroffenen Feststellungen in Ihrem Fall berufsfördernde Maßnahmen aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind und die damit entstehenden Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch die Bundesanstalt für Arbeit getragen werden. Als berufsfördernde Leistungen kommen insbesondere Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, der beruflichen Neuorientierung (Umschulung) und der behindertengerechten Arbeitsaufnahme in Betracht. Die Umschulung kann sowohl betrieblich als auch überbetrieblich erfolgen. Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass meine Zusage nur Gültigkeit behält, solange Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 65 Sozialgesetzbuch I nachkommen (siehe Merkblatt - berufliche Eingliederung Behinderter). Der Termin zu einem persönlichen Beratungsgespräch wird Ihnen schriftlich mitgeteilt."
Der Kläger teilte der Beklagten am 17.07.2003 mit, dass er sein Arbeitsverhältnis voraussichtlich aus gesundheitlichen Gründen lösen werde und er weiterhin die Umschulung zum Medienfachwirt anstrebe. Anschließend bestellte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 03.09.2003 zu einem Vorstellungsgespräch am 10.09.2003 zu sich ein. Am 08.09.2003 begann der Kläger die Berufsförderungsmaßnahme als Medienfachwirt bei der Firma H. und teilte dies der Beklagten telefonisch mit.
Mit Bescheid vom 10.09.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag leider erneut nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Bescheid vom 15.04.2003, der "Rechtskraft" erlangt habe. Der erneute Antrag sei nach Angaben des Klägers einzig und alleine deswegen erfolgt um die "rechtskräftig" abgelehnte Weiterbildung zum Medienfachwirt auf diesem Umweg doch noch zu erreichen. Dies könne zu keinem Erfolg führen. Darüber hinaus seien die Förderungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 3 SGB III nicht erfüllt, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung im Form eines Bildungsgutscheines bescheinigt werden müsse, welcher dann, nach Auswahl vom ausgewählten Bildungsträger, dem Arbeitsamt vor Beginn der Maßnahme vorzulegen sei.
Der Kläger legte am 23.09.2003 über seine Bevollmächtigten Widerspruch ein. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe ein Rechtsanspruch auf die beantragte Berufsförderung. Das Schreiben der Beklagten vom 05.08.2003 sei als schriftliche Zusicherung der beantragten Berufsförderung anzusehen. Außerdem erfülle die beantragte Berufsförderung die Förderungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 3 SGB III. Die Ablehnung der Berufsförderung sei jedenfalls ermessenwidrig. Der Kläger sei bereits mehrfach von der Beklagten auf spätere Zeitpunkte vertröstet worden. Anschließend habe er sich dann auf die Zusage vom 05.08.2003 verlassen und danach die Maßnahme begonnen.
Aus einem Aktenvermerk der Beklagten (vergl. Bl. 56 der Verwaltungsakte) ergibt sich, dass die Versendung des Schreibens vom 05.08.2003 auf einem Versehen der Mitarbeiterin U. der Beklagten beruht und diese ein allgemein gehaltenes Schreiben an den Kläger hatte absenden wollen, in dem die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Berufsförderung bejaht und ein Beratungsgespräch angeboten werden sollten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Schreiben vom 05.08.2003 sei nicht als Zusicherung einzustufen, da es nicht eine bestimmte Entscheidung in Aussicht stelle, sondern lediglich die grundsätzliche Erforderlichkeit berufsfördernder Maßnahmen anerkenne. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass der Bescheid vom 15.04.2003 rechtswidrig sei. Insbesondere lägen keine Ermessensfehler vor; demnach kommt auch eine Rücknahme nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) nicht in Betracht.
Der Kläger hat am 09.02.2004 vor dem Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Beschluss vom 18.03.2004 an das örtlich zuständige Sozialgericht Ulm (SG) verwiesen.
Der Kläger wiederholte vor dem SG im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend erklärte er, dass er seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23.09.2003 gekündigt und sich bereits am 27.05.2003 rechtsverbindlich für die von ihm angestrebte Berufsförderung bei der Firma H. angemeldet habe. Die Maßnahme sei bis zum 28.07.2004 von ihm besucht worden, wobei die Lehrgangskosten sich auf 10.500,00 Euro belaufen hätten. Mit seiner Klage beantragte der Kläger die Übernahme von 10.500,00 Euro Berufsförderungskosten durch die Beklagte.
Die Beklagte trat dem mit der weiteren Begründung entgegen, dass dem Kläger im Beratungsgespräch am 02.04.2003 alternative Förderungsmöglichkeiten dargelegt worden seien. Die von der Firma H. angebotene Maßnahme zur Weiterbildung als Medienfachwirt sei hingegen zuletzt im Jahr 2002 zugelassen gewesen; eine Zulassung für 2003 liege nicht vor. Für die im September 2003 begonnene Maßnahme habe eine Zulassung nicht vorgelegen, weil der von der Beklagten zugrunde gelegte Durchschnittskostensatz von 4,12 Euro pro Unterrichtsstunde von der Firma H. mit einem Stundensatz von 7,10 Euro pro Stunde deutlich überschritten worden sei. Die Firma H. habe deswegen auch ihren Zulassungsantrag im Juni 2003 zurückgezogen, und ein Ablehnungsbescheid sei insoweit nicht erlassen worden.
Der Kläger hat die von ihm zunächst selbst finanzierte Ausbildung zum Medienfachwirt im Juli 2004 erfolgreich abgeschlossen. Danach war er drei Monate lang arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit in einer Druckerei als Assistent der Geschäftsleitung ist der Kläger nunmehr in einer anderen Druckerei in der Projektleitung der Drucksachenabwicklung tätig.
Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.09.2005, dass er vor Beginn des Kurses bei der Firma H. als Buchbinder tätig gewesen sei und der Übergang zwischen dieser Tätigkeit und dem Weiterbildungskurs im Prinzip nahtlos gewesen sei. Arbeitslosengeld habe er in der Zwischenzeit nicht bezogen. Nach Beendigung des Kurses habe er dann für drei Monate Arbeitslosengeld bezogen und anschließend eine Arbeitsstelle in einer Druckerei als Assistent der Betriebsleitung gefunden. Derzeit arbeite er in einem anderen Unternehmen, ebenfalls in einer Druckerei, in der Projektleitung Drucksachenabwicklung. Er habe auf die Zusage von Herrn R. , dass er den Kurs bei der Firma H. machen könne, vertraut. Es sei dann auch das Schreiben vom 05.08.2003 gekommen. Den Kurs habe er dann deswegen nicht abgebrochen, weil er sonst wieder ein ganzes Jahr verloren hätte. Für die Kursgebühren in Höhe von 10.500,00 Euro habe er einen Kredit bei der KfW-Bank aufgenommen. Außerdem seien Schulkosten in Höhe von 500,00 bis 800,00 Euro entstanden, nämlich für die Anschaffung eines Computers und sonstiger Materialien. Der Lohnausfall sei auf 34.000,00 Euro brutto zu beziffern. Dies entspreche seinem Lohn aus dem letzen Jahr vor Aufnahme des Kurses. Im Übrigen habe er seinen Lebensunterhalt in diese Zeit durch den Rückgriff auf Ersparnisse bestritten.
Das SG hat die Klage anschließend mit Urteil vom 14.12.2006 als unbegründet abgewiesen. Zunächst stelle das Schreiben der Beklagten vom 05.08.2003 weder eine Zusicherung nach § 34 SGB X noch einen Bewilligungsbescheid dar. In jedem Falle sei dies Schreiben so zu verstehen, dass der erforderliche Rechtsbindungswille der Beklagten fehle, da das Schreiben sich nicht konkret auf die vom Kläger besuchte Maßnahme beziehe, sondern lediglich allgemein auf die Förderung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch bei der vorzunehmenden Auslegung aus Sicht eines verständigen Empfängers sei diese Sichtweise zutreffend. So werde die Förderung einer Umschulung nur beispielhaft erwähnt, und ein konkreter Hinweis auf die vom Kläger besuchte Maßnahme fehle. Ferner spreche auch die Ankündigung eines weiteren Beratungstermins gegen die Annahme, es sei bereits endgültig und positiv über die Förderung der Maßnahme zum Medienfachwirt entschieden worden. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers, er habe gerade im Vertrauen auf die vermeintliche Zusage der Beklagten vom 05.08.2003 die Maßnahme angetreten, nicht damit vereinbar, dass der Kläger sich bereits im Mai 2003 verbindlich bei der Firma H. für die Berufsförderung angemeldet habe. Schließlich sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei seiner Arbeitsgeberin erst zu einem Zeitpunkt eingegangen (23.09.2003), als die Beklagte die Förderung der Teilnahme erneut mit Bescheid vom 10.09.2003 abgelehnt hatte.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch seien nicht erfüllt. Auch bestehe kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Förderantrag entscheide (unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 Satz 2 des 1. Buches Sozialgesetzbuch -SGB I-). Die Maßnahme sei von der Beklagten bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 15.04.2003 abgelehnt worden. Dementsprechend sei das Klagebegehren insoweit auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 15.04.2003 nach § 44 SGB X gerichtet. Der Bescheid vom 15.04.2003 sei jedoch rechtmäßig und stehe einer Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers entgegen. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Teilnahme seien nicht gegeben, so dass eine Überprüfung der Ermessenserwägung der Beklagten nicht geboten sei. Eine Förderung sei weder nach den §§ 77 ff. SGB III noch nach den §§ 97 ff. SGB III möglich. Eine Förderung nach den § 77 ff. SGB III scheitere jedenfalls daran, dass die Maßnahme nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zugelassen und dass eine Förderung ohne Zulassung vorliegend nicht in Betracht komme. Die Zulassung der Maßnahme nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III habe nicht vorgelegen, obwohl dies vor Antritt der Maßnahme erforderlich gewesen wäre. Die Zulassungsvoraussetzungen hätte auch nicht vorgelegen, da davon auszugehen sei, dass die Maßnahme nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprochen habe (unter Hinweis auf § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III). Ein weitergehender Anspruch ergebe sich auch nicht aus den §§ 97 ff. SGB III, weil es auch insoweit an der Zulassung der Maßnahme fehle und auch eine Befreiung von dem Zulassungserfordernis nach den besonderen Voraussetzung des § 101 Abs. 5 SGB III nicht möglich sei. Insoweit sei auch zu beachten, dass dem Kläger nicht wegen der Schwere seiner Behinderung der Zutritt zum allgemeinen Arbeitsmark verwährt gewesen sei; denn nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei der Kläger noch in der Lage gewesen, mittelschwere, zeitweise sogar schwere Arbeiten sogar vollschichtig bei Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Das Urteil des SG wurde dem Klägerbevollmächtigten am 03.01.2007 zugestellt.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 02.02.2007 bei Landessozialgericht Berufung eingelegt. Auch wenn im Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 05.08.2003 vordergründig kein Bezug zu einer konkreten Maßnahme zu entnehmen sei, ergeben sich hieraus jedoch zumindest Anhaltspunkte für die konkrete Maßnahme. Aus den Gesamtumständen ergebe sich zudem, dass das Schreiben nicht nur der Information dienen sollte, sondern die Beklagte sich auch zu einer Förderung und Zahlung verpflichten wollte. Die Mitteilung des Beratungsgesprächs und der Hinweis auf die Mitwirkungspflichten hätten nicht der Konkretisierung der Maßnahme sondern vielmehr den weiteren Prozedere bezüglich der Mitwirkungspflichten gedient.
Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14.12.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Umschulung des Klägers zum Medienfachwirt bei der Firma H. zu übernehmen, hilfsweise, den Antrag des Klägers vom 30.07.2003 auf Gewährung berufsfördernder Leistungen für die Weiterbildung zum Medienfachwirt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuläs-sige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erfor-derlich hält. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 97 Abs. 1 SGB III können Behinderten Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern. Nach § 19 Abs. 1 SGB III gelten Menschen als behindert, deren Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind. Da bei dem Kläger nach den ärztlichen Stellungnahmen aus dem Jahre 2002 erst längerfristig die Tätigkeit als Buchbinder nicht mehr möglich war, hat das SG zu Recht zunächst die allgemeinen Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff. SGB III zugrunde gelegt (vgl. § 98 Abs. 1 SGB III).
Das SG hat nach diesen Vorschriften zutreffend einen Anspruch auf Kostenübernahme oder auch nur Neubescheidung verneint. Ein Anspruch auf Kostenübernahme scheitert bereits daran, dass es sich um eine Ermessensleistung handelt und ein Anspruch auf eine bestimmte Weiterbildungsmaßnahme nur dann besteht, wenn nur die Durchführung dieser bestimmten Weiterbildungsmaßnahme sachgemäß wäre. Dies ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von den Klägerbevollmächtigten nicht vorgetragen.
Ein Anspruch auf die Förderung der durchgeführten Ausbildung besteht auch nicht aufgrund einer Zusicherung nach § 34 SGB X, weil das Schreiben der Beklagten vom 05.08.2003 jedenfalls im Hinblick auf die Art der in Aussicht gestellten Maßnahme völlig ergebnisoffen ist. Dadurch, dass der Kläger die von ihm allein ausgewählte Maßnahme durchgeführt hat, hat er insoweit die Mitwirkungsrechte der Beklagten nicht beachtet. Selbst wenn man in dem Schreiben eine Zusicherung sehen wollte, nach weiterer Absprache eine Maßnahme zu fördern, hätte sich diese jedenfalls dadurch erledigt, dass der Kläger nicht das in dem Schreiben zitierte Verfahren nach den §§ 60 bis 65 SGB I befolgt hat.
Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften der §§ 77 ff. SGB III lagen nicht vor, so dass der Beklagten eine Ermessensentscheidung bereits nicht eröffnet war. Denn die Maßnahme war nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) zugelassen, und es lagen auch die Zulassungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III (ebenfalls in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) wegen des zu hohen Stundensatzes nicht vor.
Unabhängig hiervon sind die in dem Bescheid vom 15.04.2003 genannten Prioritäten bei begrenzt vorhandenen Haushaltsmitteln Übrigen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier wirkt sich aus, dass der Kläger sich in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befand und eine Beeinträchtigung in seinem Beschäftigungsverhältnis nach dem Gutachten von Dr. B. des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 14.01.2002 erst langfristig drohte. Insoweit war die Beklagte nicht gehalten, die Teilnahme an der von dem Kläger ausgewählten Maßnahme zu fördern.
Schließlich kann auch die Leistungsverweigerung unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte den Kläger als Behinderten nach § 97 SGB III angesehen hat, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Nach den §§ 97 ff. SGB III können unter bestimmten Leistungen zusätzliche Leistungen erbracht werden, die indes ebenfalls davon abhängen, dass eine genehmigte Maßnahme vorliegt, welche das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllt; zudem waren im Falle des Klägers allgemeine Leistungen zur Integration ausreichend, § 98 Abs. 2 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für eine Umschulungsmaßnahme zum Medienfachwirt im Streit.
Der 1977 geborene Kläger hat 1995 ein Ausbildung als Buchbinder abgeschlossen und anschließend in diesem Berufsbereich gearbeitet.
Am 02.11.2001 gab er erstmalig im Rahmen einer Berufsberatung bei der Beklagten an, bei der Arbeit an Atembeschwerden zu leiden, weswegen er einen R. a-Antrag stellen wolle. Am 10.12.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Beklagten lag ein Gutachten von Dr. B. ihres ärztlichen Dienstes vom 14.01.2002 vor, wonach der Kläger längerfristig als Buchbinder nicht mehr arbeiten könne, da in Zukunft Belastungen bei der Arbeit durch Staub, Rauch, Gase, Dämpfe sowie Schmutzarbeiten und Arbeiten mit hautbelastenden Stoffen und Feuchtarbeiten nicht auszuschließen seien. Gegen die von dem Kläger angestrebte Weiterbildung zum Meister/Techniker (abgesonderter Büroraum ohne Staubbelastung) oder zum Mediengestalter bestünden keine gesundheitlichen Bedenken. Dieser Berufsweg sei aus arbeitsamtsärztlicher Sicht zu befürworten. Ein weiteres Gutachten der Diplompsychologin G. vom 15.04.2002 kommt zu der Schlussfolgerung, dass für den Kläger sowohl eine Weiterbildung zum Meister als auch die Absolvierung einer Technikerschule in Betracht komme.
Mit Bescheid vom 15.04.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung berufsfördernder Leistungen für die Weiterbildung zum Medienfachwirt zum 01.09.2003 ab. Die gewünschte Förderung zur Weiterbildung zum Medienfachwirt zähle zwar grundsätzlich zu den allgemeinen Leistungen, die im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 97 - 100 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) erbracht werden könnten. Auf diese Leistungen bestehe jedoch auch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen kein Rechtsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Angesichts der beschränkten Haushaltsmittel seien die ermessenslenkenden Weisungen des Arbeitsamtes D. zu berücksichtigen, wonach neben der Schwere der Behinderung und deren Auswirkungen auf berufliche Beschäftigungsmöglichkeiten zusätzlich zu berücksichtigen seien die Arbeitslosigkeit und der Leistungsbezug, die Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen (wie Jugendliche, Schwerbehinderte, ältere Arbeitsnehmer, Berufsrückkehrer) sowie weitere soziale Indikatoren wie Dauer der Arbeitslosigkeit, Alleinerziehende oder Unterhaltsverpflichtungen. Nach diesen ermessungslenkenden Vorgaben lägen bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Förderung der Weiterbildung derzeit nicht vor.
Der Kläger legte deswegen am 30.05.2003 Widerspruch ein und begründet dies damit, dass die Beratungsärzte der Beklagten selbst eine Berufsförderung bzw. Umschulung zum Medienfachwirt als notwendig angesehen hätten. Nach weiteren Gesprächen sei ihm dies auch von dem Mitarbeiter R. der Beklagten für September 2003 versprochen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als verfristet.
Im Mai 2003 meldete der Kläger sich bei der Fa. H. verbindlich für die Ausbildung zum Medienfachwirt an. Bei der Beklagten beantragte er am 18.07.2003 erneut die von ihm begehrte Berufsförderung. Die Beklagte sandte dem Kläger daraufhin folgendes Schreiben mit dem Datum des 05.08.2003:
"Sehr geehrter Herr W., Ihrem Wunsch entsprechend bestätige ich ihnen, dass nach den hier getroffenen Feststellungen in Ihrem Fall berufsfördernde Maßnahmen aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind und die damit entstehenden Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch die Bundesanstalt für Arbeit getragen werden. Als berufsfördernde Leistungen kommen insbesondere Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, der beruflichen Neuorientierung (Umschulung) und der behindertengerechten Arbeitsaufnahme in Betracht. Die Umschulung kann sowohl betrieblich als auch überbetrieblich erfolgen. Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass meine Zusage nur Gültigkeit behält, solange Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 65 Sozialgesetzbuch I nachkommen (siehe Merkblatt - berufliche Eingliederung Behinderter). Der Termin zu einem persönlichen Beratungsgespräch wird Ihnen schriftlich mitgeteilt."
Der Kläger teilte der Beklagten am 17.07.2003 mit, dass er sein Arbeitsverhältnis voraussichtlich aus gesundheitlichen Gründen lösen werde und er weiterhin die Umschulung zum Medienfachwirt anstrebe. Anschließend bestellte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 03.09.2003 zu einem Vorstellungsgespräch am 10.09.2003 zu sich ein. Am 08.09.2003 begann der Kläger die Berufsförderungsmaßnahme als Medienfachwirt bei der Firma H. und teilte dies der Beklagten telefonisch mit.
Mit Bescheid vom 10.09.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag leider erneut nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Bescheid vom 15.04.2003, der "Rechtskraft" erlangt habe. Der erneute Antrag sei nach Angaben des Klägers einzig und alleine deswegen erfolgt um die "rechtskräftig" abgelehnte Weiterbildung zum Medienfachwirt auf diesem Umweg doch noch zu erreichen. Dies könne zu keinem Erfolg führen. Darüber hinaus seien die Förderungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 3 SGB III nicht erfüllt, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung im Form eines Bildungsgutscheines bescheinigt werden müsse, welcher dann, nach Auswahl vom ausgewählten Bildungsträger, dem Arbeitsamt vor Beginn der Maßnahme vorzulegen sei.
Der Kläger legte am 23.09.2003 über seine Bevollmächtigten Widerspruch ein. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe ein Rechtsanspruch auf die beantragte Berufsförderung. Das Schreiben der Beklagten vom 05.08.2003 sei als schriftliche Zusicherung der beantragten Berufsförderung anzusehen. Außerdem erfülle die beantragte Berufsförderung die Förderungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 3 SGB III. Die Ablehnung der Berufsförderung sei jedenfalls ermessenwidrig. Der Kläger sei bereits mehrfach von der Beklagten auf spätere Zeitpunkte vertröstet worden. Anschließend habe er sich dann auf die Zusage vom 05.08.2003 verlassen und danach die Maßnahme begonnen.
Aus einem Aktenvermerk der Beklagten (vergl. Bl. 56 der Verwaltungsakte) ergibt sich, dass die Versendung des Schreibens vom 05.08.2003 auf einem Versehen der Mitarbeiterin U. der Beklagten beruht und diese ein allgemein gehaltenes Schreiben an den Kläger hatte absenden wollen, in dem die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Berufsförderung bejaht und ein Beratungsgespräch angeboten werden sollten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Schreiben vom 05.08.2003 sei nicht als Zusicherung einzustufen, da es nicht eine bestimmte Entscheidung in Aussicht stelle, sondern lediglich die grundsätzliche Erforderlichkeit berufsfördernder Maßnahmen anerkenne. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass der Bescheid vom 15.04.2003 rechtswidrig sei. Insbesondere lägen keine Ermessensfehler vor; demnach kommt auch eine Rücknahme nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) nicht in Betracht.
Der Kläger hat am 09.02.2004 vor dem Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Beschluss vom 18.03.2004 an das örtlich zuständige Sozialgericht Ulm (SG) verwiesen.
Der Kläger wiederholte vor dem SG im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend erklärte er, dass er seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23.09.2003 gekündigt und sich bereits am 27.05.2003 rechtsverbindlich für die von ihm angestrebte Berufsförderung bei der Firma H. angemeldet habe. Die Maßnahme sei bis zum 28.07.2004 von ihm besucht worden, wobei die Lehrgangskosten sich auf 10.500,00 Euro belaufen hätten. Mit seiner Klage beantragte der Kläger die Übernahme von 10.500,00 Euro Berufsförderungskosten durch die Beklagte.
Die Beklagte trat dem mit der weiteren Begründung entgegen, dass dem Kläger im Beratungsgespräch am 02.04.2003 alternative Förderungsmöglichkeiten dargelegt worden seien. Die von der Firma H. angebotene Maßnahme zur Weiterbildung als Medienfachwirt sei hingegen zuletzt im Jahr 2002 zugelassen gewesen; eine Zulassung für 2003 liege nicht vor. Für die im September 2003 begonnene Maßnahme habe eine Zulassung nicht vorgelegen, weil der von der Beklagten zugrunde gelegte Durchschnittskostensatz von 4,12 Euro pro Unterrichtsstunde von der Firma H. mit einem Stundensatz von 7,10 Euro pro Stunde deutlich überschritten worden sei. Die Firma H. habe deswegen auch ihren Zulassungsantrag im Juni 2003 zurückgezogen, und ein Ablehnungsbescheid sei insoweit nicht erlassen worden.
Der Kläger hat die von ihm zunächst selbst finanzierte Ausbildung zum Medienfachwirt im Juli 2004 erfolgreich abgeschlossen. Danach war er drei Monate lang arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit in einer Druckerei als Assistent der Geschäftsleitung ist der Kläger nunmehr in einer anderen Druckerei in der Projektleitung der Drucksachenabwicklung tätig.
Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.09.2005, dass er vor Beginn des Kurses bei der Firma H. als Buchbinder tätig gewesen sei und der Übergang zwischen dieser Tätigkeit und dem Weiterbildungskurs im Prinzip nahtlos gewesen sei. Arbeitslosengeld habe er in der Zwischenzeit nicht bezogen. Nach Beendigung des Kurses habe er dann für drei Monate Arbeitslosengeld bezogen und anschließend eine Arbeitsstelle in einer Druckerei als Assistent der Betriebsleitung gefunden. Derzeit arbeite er in einem anderen Unternehmen, ebenfalls in einer Druckerei, in der Projektleitung Drucksachenabwicklung. Er habe auf die Zusage von Herrn R. , dass er den Kurs bei der Firma H. machen könne, vertraut. Es sei dann auch das Schreiben vom 05.08.2003 gekommen. Den Kurs habe er dann deswegen nicht abgebrochen, weil er sonst wieder ein ganzes Jahr verloren hätte. Für die Kursgebühren in Höhe von 10.500,00 Euro habe er einen Kredit bei der KfW-Bank aufgenommen. Außerdem seien Schulkosten in Höhe von 500,00 bis 800,00 Euro entstanden, nämlich für die Anschaffung eines Computers und sonstiger Materialien. Der Lohnausfall sei auf 34.000,00 Euro brutto zu beziffern. Dies entspreche seinem Lohn aus dem letzen Jahr vor Aufnahme des Kurses. Im Übrigen habe er seinen Lebensunterhalt in diese Zeit durch den Rückgriff auf Ersparnisse bestritten.
Das SG hat die Klage anschließend mit Urteil vom 14.12.2006 als unbegründet abgewiesen. Zunächst stelle das Schreiben der Beklagten vom 05.08.2003 weder eine Zusicherung nach § 34 SGB X noch einen Bewilligungsbescheid dar. In jedem Falle sei dies Schreiben so zu verstehen, dass der erforderliche Rechtsbindungswille der Beklagten fehle, da das Schreiben sich nicht konkret auf die vom Kläger besuchte Maßnahme beziehe, sondern lediglich allgemein auf die Förderung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch bei der vorzunehmenden Auslegung aus Sicht eines verständigen Empfängers sei diese Sichtweise zutreffend. So werde die Förderung einer Umschulung nur beispielhaft erwähnt, und ein konkreter Hinweis auf die vom Kläger besuchte Maßnahme fehle. Ferner spreche auch die Ankündigung eines weiteren Beratungstermins gegen die Annahme, es sei bereits endgültig und positiv über die Förderung der Maßnahme zum Medienfachwirt entschieden worden. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers, er habe gerade im Vertrauen auf die vermeintliche Zusage der Beklagten vom 05.08.2003 die Maßnahme angetreten, nicht damit vereinbar, dass der Kläger sich bereits im Mai 2003 verbindlich bei der Firma H. für die Berufsförderung angemeldet habe. Schließlich sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei seiner Arbeitsgeberin erst zu einem Zeitpunkt eingegangen (23.09.2003), als die Beklagte die Förderung der Teilnahme erneut mit Bescheid vom 10.09.2003 abgelehnt hatte.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch seien nicht erfüllt. Auch bestehe kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Förderantrag entscheide (unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 Satz 2 des 1. Buches Sozialgesetzbuch -SGB I-). Die Maßnahme sei von der Beklagten bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 15.04.2003 abgelehnt worden. Dementsprechend sei das Klagebegehren insoweit auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 15.04.2003 nach § 44 SGB X gerichtet. Der Bescheid vom 15.04.2003 sei jedoch rechtmäßig und stehe einer Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers entgegen. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Teilnahme seien nicht gegeben, so dass eine Überprüfung der Ermessenserwägung der Beklagten nicht geboten sei. Eine Förderung sei weder nach den §§ 77 ff. SGB III noch nach den §§ 97 ff. SGB III möglich. Eine Förderung nach den § 77 ff. SGB III scheitere jedenfalls daran, dass die Maßnahme nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zugelassen und dass eine Förderung ohne Zulassung vorliegend nicht in Betracht komme. Die Zulassung der Maßnahme nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III habe nicht vorgelegen, obwohl dies vor Antritt der Maßnahme erforderlich gewesen wäre. Die Zulassungsvoraussetzungen hätte auch nicht vorgelegen, da davon auszugehen sei, dass die Maßnahme nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprochen habe (unter Hinweis auf § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III). Ein weitergehender Anspruch ergebe sich auch nicht aus den §§ 97 ff. SGB III, weil es auch insoweit an der Zulassung der Maßnahme fehle und auch eine Befreiung von dem Zulassungserfordernis nach den besonderen Voraussetzung des § 101 Abs. 5 SGB III nicht möglich sei. Insoweit sei auch zu beachten, dass dem Kläger nicht wegen der Schwere seiner Behinderung der Zutritt zum allgemeinen Arbeitsmark verwährt gewesen sei; denn nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei der Kläger noch in der Lage gewesen, mittelschwere, zeitweise sogar schwere Arbeiten sogar vollschichtig bei Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Das Urteil des SG wurde dem Klägerbevollmächtigten am 03.01.2007 zugestellt.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 02.02.2007 bei Landessozialgericht Berufung eingelegt. Auch wenn im Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 05.08.2003 vordergründig kein Bezug zu einer konkreten Maßnahme zu entnehmen sei, ergeben sich hieraus jedoch zumindest Anhaltspunkte für die konkrete Maßnahme. Aus den Gesamtumständen ergebe sich zudem, dass das Schreiben nicht nur der Information dienen sollte, sondern die Beklagte sich auch zu einer Förderung und Zahlung verpflichten wollte. Die Mitteilung des Beratungsgesprächs und der Hinweis auf die Mitwirkungspflichten hätten nicht der Konkretisierung der Maßnahme sondern vielmehr den weiteren Prozedere bezüglich der Mitwirkungspflichten gedient.
Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14.12.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Umschulung des Klägers zum Medienfachwirt bei der Firma H. zu übernehmen, hilfsweise, den Antrag des Klägers vom 30.07.2003 auf Gewährung berufsfördernder Leistungen für die Weiterbildung zum Medienfachwirt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuläs-sige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erfor-derlich hält. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 97 Abs. 1 SGB III können Behinderten Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern. Nach § 19 Abs. 1 SGB III gelten Menschen als behindert, deren Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind. Da bei dem Kläger nach den ärztlichen Stellungnahmen aus dem Jahre 2002 erst längerfristig die Tätigkeit als Buchbinder nicht mehr möglich war, hat das SG zu Recht zunächst die allgemeinen Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff. SGB III zugrunde gelegt (vgl. § 98 Abs. 1 SGB III).
Das SG hat nach diesen Vorschriften zutreffend einen Anspruch auf Kostenübernahme oder auch nur Neubescheidung verneint. Ein Anspruch auf Kostenübernahme scheitert bereits daran, dass es sich um eine Ermessensleistung handelt und ein Anspruch auf eine bestimmte Weiterbildungsmaßnahme nur dann besteht, wenn nur die Durchführung dieser bestimmten Weiterbildungsmaßnahme sachgemäß wäre. Dies ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von den Klägerbevollmächtigten nicht vorgetragen.
Ein Anspruch auf die Förderung der durchgeführten Ausbildung besteht auch nicht aufgrund einer Zusicherung nach § 34 SGB X, weil das Schreiben der Beklagten vom 05.08.2003 jedenfalls im Hinblick auf die Art der in Aussicht gestellten Maßnahme völlig ergebnisoffen ist. Dadurch, dass der Kläger die von ihm allein ausgewählte Maßnahme durchgeführt hat, hat er insoweit die Mitwirkungsrechte der Beklagten nicht beachtet. Selbst wenn man in dem Schreiben eine Zusicherung sehen wollte, nach weiterer Absprache eine Maßnahme zu fördern, hätte sich diese jedenfalls dadurch erledigt, dass der Kläger nicht das in dem Schreiben zitierte Verfahren nach den §§ 60 bis 65 SGB I befolgt hat.
Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften der §§ 77 ff. SGB III lagen nicht vor, so dass der Beklagten eine Ermessensentscheidung bereits nicht eröffnet war. Denn die Maßnahme war nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) zugelassen, und es lagen auch die Zulassungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III (ebenfalls in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) wegen des zu hohen Stundensatzes nicht vor.
Unabhängig hiervon sind die in dem Bescheid vom 15.04.2003 genannten Prioritäten bei begrenzt vorhandenen Haushaltsmitteln Übrigen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier wirkt sich aus, dass der Kläger sich in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befand und eine Beeinträchtigung in seinem Beschäftigungsverhältnis nach dem Gutachten von Dr. B. des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 14.01.2002 erst langfristig drohte. Insoweit war die Beklagte nicht gehalten, die Teilnahme an der von dem Kläger ausgewählten Maßnahme zu fördern.
Schließlich kann auch die Leistungsverweigerung unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte den Kläger als Behinderten nach § 97 SGB III angesehen hat, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Nach den §§ 97 ff. SGB III können unter bestimmten Leistungen zusätzliche Leistungen erbracht werden, die indes ebenfalls davon abhängen, dass eine genehmigte Maßnahme vorliegt, welche das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllt; zudem waren im Falle des Klägers allgemeine Leistungen zur Integration ausreichend, § 98 Abs. 2 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved