L 14 R 764/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 615/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 764/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1948 geborene, in seiner Heimat Kosovo lebende Kläger war zwischen April 1970 und Mai 1974 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt (45 Kalendermonate Pflichtbeiträge, ungelernte Tätigkeiten). In seiner Heimat legte er weitere Versicherungszeiten von August 1984 bis Januar 1996 zurück. Seitdem bezieht er dort eine Invalidenrente.

Seinen am 08.10.1996 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2002 mit der Begründung ab, zwar sei seine Erwerbsfähigkeit durch "neurotische Störung, Entfernung eines Hodens wegen Tumors ohne wesentliche Funktionsstörung und ohne Progression, Krampfaderleiden ohne Komplikationen, Blindheit links" beeinträchtigt; der Kläger könne jedoch mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Grundlage hierfür war ein Gutachten der Invalidenkommission in P. (Untersuchung vom 28.10.1996) nebst ärztlichen Unterlagen aus der Heimat des Klägers aus den Jahren 1968, 1973, 1983, 1987 und 1995/96 sowie eine prüfärztliche Stellungnahme des Dr.D. vom 17.06.2002. Vorladungen zur Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in R. waren zuvor fehlgeschlagen (Rücklauf der Postsendungen im Januar 1999 und November 2001).

Mit seinem Widerspruch übersandte der Kläger weitere ärztliche Unterlagen und Bescheinigungen aus 1996 und 2002. Nach Auswertung dieser Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2003 zurück. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehvermögen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Verletzungsgefahr mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte der Kläger geltend, er leide an Psychoneurosis "nuclaris" (gemeint: nuclearis - Kernneurose) und Krebserkrankung und verwies dazu auf eine ärztliche Unterlage vom 05.02.2000. Er gab an, in Deutschland als Zimmerer gearbeitet zu haben, ferner auf Befragen, einer Untersuchung in Deutschland derzeit gesundheitsbedingt nicht nachkommen zu können.

Da der Kläger in der Folgezeit zu zwei vom SG angesetzten Untersuchungsterminen nach Vorlage ärztlicher Bescheinigungen über seine Reiseunfähigkeit und auch im Wesentlichen bereits bekannter sonstiger ärztlicher Unterlagen nicht erschienen war, holte das SG im Wege der Beweisaufnahme ein Gutachten des Allgemeinmediziners Dr.Z. vom 10.03.2006 zur Frage der Gesundheitsstörungen und des Leistungsvermögens des Klägers vor und nach dem 01.03.1998 unter Berücksichtigung der vorliegenden zahlreichen ärztlichen Unterlagen aus der Heimat des Klägers ein. Der Gutachter, der sich mit den mitgeteilten Befunden und Diagnosen auseinandersetzte, diagnostizierte folgende Gesundheitsstörungen: 1. Reaktiv-ängstlich-depressives Syndrom, 2. Zustand nach erfolgreicher operativer Entfernung einer bösartigen Geschwulst am linken Hoden (1980), 3. hochgradig eingeschränktes Sehvermögen links bei Zustand nach perforierender Augenverletzung, 4. Herzminderleistung bei Bluthochdruck und Herzdurchblutungsstörungen, 5. Krampfaderleiden.

Der Gutachter legte anhand der jeweils nur kurzen psychiatrischen Berichte dar, dass die Aktenlage bezüglich der depressiven Störung spärlich sei, eine dauerhafte Depression von Gewicht, die zu quantitativen Leistungseinschränkungen führen würde, lasse sich aus keinem der Facharztberichte ableiten. Durch ein depressives Syndrom werde die Arbeitsfähigkeit insofern herabgesetzt, als Tätigkeiten mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit nicht mehr möglich seien. Weiter hieß es, von Seiten der Hodenkrebsoperation im Jahre 1980 ergäben sich heute keine Leistungseinschränkungen, wegen der perforierenden Augenverletzung im Jahre 1973 links mit hochgradig herabgesetztem Sehvermögen bei praktisch normalem Sehvermögen rechts (0,9) seien Tätigkeiten auszuschließen, bei denen beidäugiges Sehen erforderlich sei. Von Seiten des Herzens habe sich bei Bluthochdruck und Verdacht auf Herzdurchblutungsstörungen im Jahre 2000 noch eine gute körperliche Belastbarkeit (im Belastungs-EKG 150 Watt) ergeben; die Leistungsfähigkeit sei diesbezüglich nur für körperlich anstrengende Tätigkeiten eingeschränkt. Von Seiten der Krampfadern bestünden keine Leistungseinschränkungen. Insgesamt kam der Gutachter zu der Auffassung, dass das Leistungsvermögen des Klägers seit einem nicht näher genannten Zeitpunkt vor dem 01.03.1998 wohl in qualitativer Hinsicht in dem genannten Umfang eingeschränkt sei, nicht aber auch in quantitativer Hinsicht. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt und nach dem Akteninhalt wohl auch danach mit den genannten qualitativen Einschränkungen vollschichtig tätig sein können.

Mit Urteil vom 16.05.2006 wies das SG die auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung noch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente seien nicht erfüllt. Diese seien nur dann gegeben, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.03.1998 eingetreten wäre, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall sei. Dr.Z. habe eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens für die Zeit vor März 1998 und wohl auch danach nicht feststellen können.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Er verweist auf die Gewährung einer Invaliditätsrente in seiner Heimat seit dem 28.10.1996 sowie auf die zugrunde liegenden Feststellungen der Invalidenkommission, die ihm volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe.

Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 28.12.2006 ausführlich über die Rechtslage und die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung bei fehlendem Berufsschutz und seiner Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt belehrt. Der Kläger hat sich dem gegenüber auf die Bescheinigung der vollen Arbeitsunfähigkeit seit 1996 durch die heimische Invalidenkommission sowie auf stetige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes berufen.

Mit Schreiben vom 15.02.2007 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 16.05.2006 sowie des Bescheides vom 21.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2003 zu verpflichten, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf seinen Antrag vom 08.10.1996 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht einen Rentenanspruch des Klägers sowohl nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. als auch nach §§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI n.F. verneint. Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat nach diesen Vorschriften nur derjenige Versicherte, der die Mindestwartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie daneben auch die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsminderung erfüllt. Fehlt schon eine dieser Voraussetzungen, entfällt der Rentenanspruch. Beim Kläger fehlen nachweislich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen vor dem 01.03.1998 eingetretenen Leistungsfall, da bis zum 28.02.1998 zuletzt die vom Gesetzgeber geforderten versicherungsfallnahen Pflichtbeitragszeiten (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vom 01.02.1993 bis 16.01.1996 in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bei Zusammenrechnung der deutschen Beitragszeiten und der Abkommenszeiten in der Heimat des Klägers) erfüllt waren, vgl. § 43 Abs.1 Nr.2, Abs.3, § 44 Abs.1 Nr.2, Abs.4 SGB VI a.F., § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2., Abs.2 Satz 1 Nr.2, Abs.4 SGB VI n.F. Daher kann es auf den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers nicht ankommen, so dass auch eine aktuelle Untersuchung und Begutachtung des Klägers nicht erforderlich ist.

Die Verschärfung des Zugangs zur Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit hat der deutsche Gesetzgeber bereits zum 01.01.1984 in das Rentenrecht eingefügt. Danach sollen nur mehr diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente aus gesundheitlichen Gründen erhalten, die zeitnah aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Die gesetzliche Regelung gilt für alle Versicherten, also für deutsche ebenso wie für ausländische Arbeitnehmer. Sie ist verfassungsgemäß. Die als Übergangsvorschrift eingeführte Regelung des § 241 Abs.2 SGB VI, wonach die versicherungsfallnahe Beitragsentrichtung bei Versicherten, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs.1 SGB VI) erfüllt haben, unter besonderen weiteren Umständen nicht erforderlich ist, kommt vorliegend nicht zum Tragen. Der Kläger hat vor dem 01.01.1984 lediglich 45 Beitragsmonate zurückgelegt.

Ein spätestens bis 28.02.1998 eingetretener medizinischer Leis-tungsfall, für den die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt wären, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nicht vor. Nach dem auch für den Senat nachvollziehbaren Gutachten des Dr.Z. vom 10.03.2006 konnte der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Leistungseinschränkungen (keine körperlich anstrengenden Arbeiten, keine hohen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, kein beid-äugiges Sehen) verrichten. Für eine auch zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens zur damaligen Zeit ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insoweit war die Aktenlage insbesondere in der Zeit zwischen 1983 und 1998 bzw. 2000 eher spärlich, im Wesentlichen liegen Bescheinigungen über Diagnosen oder lediglich kurze psychiatrische Facharztberichte vor; verwertbare Befunde werden kaum beschrieben. Mangels Mitteilung schwerwiegender Befunderhebungen war dem Gutachter nach allem eine über die Festlegung qualitativer Leistungseinschränkungen hinausgehende Beurteilung nicht möglich.

Der Senat hält die Schlussfolgerungen des Dr.Z. für schlüssig und überzeugend. Zwar handelt es sich insoweit nur um ein Gutachten nach Aktenlage, dessen Beweiswert eingeschränkt ist, andererseits war eine zeitnahe persönliche Untersuchung des Klägers in Deutschland aufgrund der historischen Ereignisse und auch der Prozessgeschichte nicht möglich; eine heutige aktuelle Untersuchung kann zeitnahe ärztliche Feststellungen nicht mehr nachholen.

Soweit der Kläger zur Begründung seines Rentenbegehrens auf die Gewährung seiner Invalidenrente in der Heimat schon seit 1996 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese weder den deutschen Rentenversicherungsträger noch die deutsche Sozialgerichtsbarkeit bindet. Die Beurteilung, inwieweit vorliegende Gesundheitsstörungen mit daraus resultierenden Leistungseinschränkungen die medizinische Berentung rechtfertigen, ist allein nach den Grundsätzen des deutschen Rentenrechts vorzunehmen. Anderweitige Vereinbarungen ergeben sich auch nicht aus dem fortgeltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, vielmehr verpflichteten sich die Vertragsstaaten in diesem Abkommen lediglich zur gegenseitigen Anerkennung der im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit eine Zusammenrechnung für das Erreichen von Rentenansprüchen notwendig ist.

Bei dieser Sachlage bleibt dem Kläger, wie einem deutschen Versicherten bei gleicher Rechtslage, nur die Möglichkeit der Altersrente des 65-jährigen Versicherten, die rechtzeitig zu beantragen ist.

Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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