Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 2000/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 735/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1951 geborene Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und war in diesem Beruf bis Januar 1992 tätig. Zuletzt hatte sie bei der NVA bzw. der Bundeswehr als Mitarbeiterin für die Materialversorgung gearbeitet. Im Folgenden war sie zunächst arbeitslos. Zwischen 1995 und 1998 war sie im Rahmen verschiedener Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als Mitarbeiterin für die Datenerfassung bzw. in der Verwaltung eines Schulclubs und einer Bibliothek tätig. Zwischen Oktober 2000 und November 2001 wurde sie erfolgreich zur Verwaltungsangestellten umgeschult. Seit Abschluss der Maßnahme war sie wieder arbeitslos.
Im März 2002 beantragte die Klägerin die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung und berief sich zur Begründung auf mehrfache Bandscheibenvorfälle und einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Der Beklagten lag ein Rehabilitationsentlassungsbericht der Klinik M B D vom 31. August 2001 über eine in demselben Monat durchgeführte dreiwöchige Maßnahme vor, nach dem die Klägerin als arbeitsfähig sowie einsetzbar für sechs Stunden und mehr sowohl als Verwaltungsfachangestellte als auch für sonstige leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen entlassen worden war. Sodann ließ sie die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. W untersuchen. Dieser stellte bei der Klägerin in seinem Gutachten vom 12. Mai 2002 ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit dorso-medianer Bandscheibenprotrusion sowie ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei links-konvexer Lumbalskoliose fest und bestätigte im Wesentlichen das im Rehabilitationsentlassungsbericht geschilderte Leistungsvermögen. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2002 die Gewährung einer Rente ab.
Auf den am 15. Juli 2002 erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, dass sie entgegen der Auffassung der Beklagten anhaltende Nervenwurzelreizungen und Funktionsstörungen im rechten Bein habe, holte die Beklagte zunächst Befundberichte bei den die Klägerin behandelnden Ärzten – der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. K, dem Facharzt für Neurochirurgie Dr. W und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S - ein. Sodann beauftragte sie die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L mit der Erstattung eines entsprechenden Fachgutachtens. Diese diagnostizierte bei der Klägerin unter dem 20. November 2002 eine Anpassungsstörung mit subdepressiven leichten Verstimmungen und Somatisierung bei Langzeitarbeitslosigkeit und akzentuierter Primärpersönlichkeit, ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen und erheblicher sekundärer Somatisierung, ein chronifiziertes cervicobrachiales Schmerzsyndrom bei nachgewiesener Protrusion C5/C7 ohne neurologische Defizite sowie eine Adipositas. Auch sie bestätigte das zuvor angenommene Leistungsvermögen im Wesentlichen. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Sie sei vielmehr in der Lage, eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Mit ihrer am 15. April 2003 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht Berlin hat nach Einholung von Befundberichten bei den die Klägerin behandelnden Ärzten – der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S, der Fachärztin für Orthopädie und Chirotherapie Dr. B, der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. K (Befundbericht gemeinsam unterzeichnet mit dem Arzt für Orthopädie Dr. G), dem Facharzt für Orthopädie K, den Fachärzten für Neurochirurgie Dr. W und H – den Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik des V Klinikums N Dr. F R mit der Erstattung eines neurochirurgischen Gutachtens beauftragt. Dieser hat bei der Klägerin unter dem 08. März 2004 ein chronisches, belastungsabhängig verstärktes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung und Fazettensyndrom rechts infolge lumbaler Torsionsskoliose, ausgeprägter Spondylosis deformans, spondylosteochondrotischen Veränderungen und Spinalkanalstenose L2 bis L5 mit segmentalen Funktionsstörungen und Minderung der Trage- und Bewegungsfunktion des Rumpfes, ein chronisches lokales Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule infolge degenerativer Veränderungen in Höhe C5/6 und C6/7 ohne wesentliche Funktionsstörungen sowie anamnestisch eine Anpassungsstörung mit subdepressiven leichten Verstimmungen und Somatisierung bei Langzeitarbeitslosigkeit und akzentuierter Primärpersönlichkeit, einen essentiellen Hypertonus, eine Adipositas, eine rezidivierende Migräne, eine Hyperopie sowie einen Status Varikosis diagnostiziert. Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat er ihr ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung im Einzelnen aufgeführter qualitativer Einschränkungen im freien Wechsel der Haltungsarten bescheinigt.
Nachdem die Klägerin im weiteren Verlauf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, hat das Sozialgericht einen weiteren Befundbericht bei dem Arzt für Anästhesiologie Dr. T sowie - auf entsprechenden Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – ein anästhesiologisch-schmerztherapeutisches Gutachten bei Dr. K H eingeholt. Dieser hat unter dem 30. Januar 2005 bei der Klägerin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Sinne einer chronischen Schmerzerkrankung des Chronifizierungsgrades III nach Gerbershagen bei pseudoradikulärem cervicozephalem Schmerzsyndrom infolge degenerativer Veränderungen der HWS, ein chronisches pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit Facettensyndrom aufgrund degenerativer LWS-Veränderungen, einen Verdacht auf Somatisierungsstörung, einen Verdacht auf Depression, einen Verdacht auf Coxarthrose (anamnestisch) eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie eine Varikosis der unteren Extremitäten festgestellt. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin nicht in der Lage, erwerbstätig zu arbeiten, ohne dass sich ihr Schmerzleiden verschlimmere. Die Fähigkeit zur regelmäßigen Erwerbstätigkeit sei auf unter drei Stunden gesunken. Auch könne die Klägerin einen Arbeitsplatz zumutbar nicht erreichen. Aufgrund ihrer Depression bedürfe es einer unzumutbaren Willensanstrengung für die Klägerin, um ihre subjektive Einschränkung in Bezug auf den Arbeitsweg zu überwinden. Die zunehmende Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe sich im Laufe des Jahres 2004 entwickelt.
Schließlich hat das Sozialgericht noch ein Gutachten bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. E P eingeholt. Diese hat in ihrem Gutachten vom 01. Juli 2005 bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich sowie ein chronifiziertes Zervikobrachialsyndrom bei nachgewiesener Protrusion C5/C7 diagnostiziert. Ausgehend von ihrem Fachgebiet schätze sie die Klägerin als vollschichtig belastbar für ihren erlernten Büroberuf in sitzender Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne schweres körperliches Heben ein. Auch unter Berücksichtigung der fachfremden Diagnosen könne sie körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen über die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden verrichten. Besonderheiten für den Weg zur Arbeit seien nicht zu berücksichtigen. Nachdem die Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. K unter dem 30. August 2005 dem vorgenannten Gutachten entgegengetreten war, hat das Sozialgericht Berlin gutachtliche Stellungnahmen bei der Sachverständigen angefordert. Diese hat unter dem 23. November 2005 und dem 05. Dezember 2005 ihre Angaben zu den bei der Klägerin zu stellenden Diagnosen sowie zum Restleistungsvermögen nochmals bestätigt.
Im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 23. März 2006 hat die Klägerin behauptet, etwa seit November/Dezember 2005 bei der Dipl.-Psychologin P K in psychotherapeutischer Behandlung sowie seit September 2005 bei der Neurologin/Psychiaterin Dr. M R in Behandlung zu sein. Das Sozialgericht hat daraufhin beide zur Abgabe eines Befundberichtes aufgefordert, woraufhin Erstgenannte erklärt hat, dass die Klägerin ihr unbekannt sei. Die Klägerin hat dazu befragt im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 04. Mai 2006 eingeräumt, die vereinbarten Termine zur Psychotherapie wieder abgesagt zu haben. In dem genannten Termin hat das Sozialgericht Berlin die Sachverständige Dr. P gehört, die insbesondere dargelegt hat, warum sie bei der Klägerin keine Depression diagnostiziert habe, und bei ihrer Leistungseinschätzung auch in Kenntnis des Befundberichtes von Dr. M R geblieben ist. Bzgl. ihrer Angaben wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sodann hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2006 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne der Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 und 2, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei. Sie sei vielmehr in der Lage, mit dem bei ihr festgestellten Leistungsvermögen sowohl in ihrem Ausbildungsberuf als auch in der Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten, für die sie erfolgreich umgeschult worden sei, insgesamt leichte Bürotätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus den die Kammer überzeugenden sozialmedizinischen Feststellungen der durch das Gericht beauftragten Sachverständigen auf neurochirurgischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Daraus folge, dass die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates seit Jahren im Vordergrund stünden, aber die Verrichtung körperlich leichter Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten zuließen. Die Leistungsbeurteilung durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen decke sich mit denen der zuvor durch die Beklagte beauftragten Gutachter. Hingegen habe das Gutachten von Dr. H die Kammer nicht überzeugen können. Dieser habe zwar keine manifestierte Depression feststellen können, zugleich aber wegen der gesteigerten Depressivität bzw. "aufgrund der Depression" im Zusammenhang mit dem - aufgrund von der Klägerin auszufüllender Schmerzfragebögen ermittelten - Schmerzerleben Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert für nicht mehr zumutbar erachtet. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P habe bei der Klägerin jedoch überzeugend eine Depression gerade nicht feststellen können. Auf ein nicht vorhandenes Krankheitsbild könne jedoch eine Leistungsbeurteilung nicht überzeugend gestützt werden. Auch überzeuge das Gutachten von Dr. H im Hinblick auf die Leistungseinschätzung bzgl. der Schmerzerkrankung nicht. Beim Einsatz von Schmerzfragebögen in der gutachterlichen Situation komme als zusätzliche Dimension der Wunsch nach materieller oder immaterieller Kompensation der empfundenen Beschwerden hinzu, der sich häufig in einer verständlichen Verdeutlichungstendenz ausdrücke. Die Kammer, die sich in der mehr als einstündigen mündlichen Verhandlung ein Bild davon habe machen können, dass die Klägerin dieser ohne erkennbare Ermüdungsanzeichen durchgängig sitzend habe folgen können, gehe davon aus, dass derartige Tendenzen Niederschlag in der Beurteilung von Dr. H gefunden hätten. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne die Klägerin jedenfalls noch einfachere Bürotätigkeiten, die in der Vergütungsgruppe VIII BAT aufgeführt sind, verrichten. Solche Tätigkeiten seien einer Fachkraft grundsätzlich sozial zumutbar. Auch stünden im Falle der Klägerin der Ausübung entsprechender Tätigkeiten weder qualitative Leistungseinschränkungen entgegen noch eine zu lange Einarbeitungszeit. Da die Klägerin damit schon nicht berufsunfähig sei, habe sie erst recht keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, da diese Rentenarten noch weitergehende gesundheitlich bedingte Leistungseinschränkungen voraussetzten als eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
Gegen dieses ihr am 17. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die noch am selben Tage eingelegte Berufung der Klägerin, die sie trotz wiederholter Aufforderungen mit keinem Wort begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. März 2002 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die erstinstanzlich eingeholten Befundberichte und Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Ein weitergehendes Zuwarten mit einer Entscheidung war nicht erforderlich, nachdem der Senat bereits mit Schreiben vom 02. November 2006 u.a. unter Hinweis auf die unterbliebene Berufungsbegründung zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin zuletzt mit Schriftsatz vom 28. November 2006 um eine Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2007 gebeten hatte. Diese Frist ist lange – und dies ungenutzt – verstrichen.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet in seinem angegriffenen Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung auf das überzeugende erstinstanzliche Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht Berlin hat sich in diesem unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften in der gebotenen Gründlichkeit und im Ergebnis überzeugend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Anlass zu Ergänzungen besteht nicht. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Berufung trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1951 geborene Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und war in diesem Beruf bis Januar 1992 tätig. Zuletzt hatte sie bei der NVA bzw. der Bundeswehr als Mitarbeiterin für die Materialversorgung gearbeitet. Im Folgenden war sie zunächst arbeitslos. Zwischen 1995 und 1998 war sie im Rahmen verschiedener Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als Mitarbeiterin für die Datenerfassung bzw. in der Verwaltung eines Schulclubs und einer Bibliothek tätig. Zwischen Oktober 2000 und November 2001 wurde sie erfolgreich zur Verwaltungsangestellten umgeschult. Seit Abschluss der Maßnahme war sie wieder arbeitslos.
Im März 2002 beantragte die Klägerin die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung und berief sich zur Begründung auf mehrfache Bandscheibenvorfälle und einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Der Beklagten lag ein Rehabilitationsentlassungsbericht der Klinik M B D vom 31. August 2001 über eine in demselben Monat durchgeführte dreiwöchige Maßnahme vor, nach dem die Klägerin als arbeitsfähig sowie einsetzbar für sechs Stunden und mehr sowohl als Verwaltungsfachangestellte als auch für sonstige leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen entlassen worden war. Sodann ließ sie die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. W untersuchen. Dieser stellte bei der Klägerin in seinem Gutachten vom 12. Mai 2002 ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit dorso-medianer Bandscheibenprotrusion sowie ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei links-konvexer Lumbalskoliose fest und bestätigte im Wesentlichen das im Rehabilitationsentlassungsbericht geschilderte Leistungsvermögen. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2002 die Gewährung einer Rente ab.
Auf den am 15. Juli 2002 erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, dass sie entgegen der Auffassung der Beklagten anhaltende Nervenwurzelreizungen und Funktionsstörungen im rechten Bein habe, holte die Beklagte zunächst Befundberichte bei den die Klägerin behandelnden Ärzten – der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. K, dem Facharzt für Neurochirurgie Dr. W und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S - ein. Sodann beauftragte sie die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L mit der Erstattung eines entsprechenden Fachgutachtens. Diese diagnostizierte bei der Klägerin unter dem 20. November 2002 eine Anpassungsstörung mit subdepressiven leichten Verstimmungen und Somatisierung bei Langzeitarbeitslosigkeit und akzentuierter Primärpersönlichkeit, ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen und erheblicher sekundärer Somatisierung, ein chronifiziertes cervicobrachiales Schmerzsyndrom bei nachgewiesener Protrusion C5/C7 ohne neurologische Defizite sowie eine Adipositas. Auch sie bestätigte das zuvor angenommene Leistungsvermögen im Wesentlichen. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Sie sei vielmehr in der Lage, eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Mit ihrer am 15. April 2003 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht Berlin hat nach Einholung von Befundberichten bei den die Klägerin behandelnden Ärzten – der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S, der Fachärztin für Orthopädie und Chirotherapie Dr. B, der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. K (Befundbericht gemeinsam unterzeichnet mit dem Arzt für Orthopädie Dr. G), dem Facharzt für Orthopädie K, den Fachärzten für Neurochirurgie Dr. W und H – den Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik des V Klinikums N Dr. F R mit der Erstattung eines neurochirurgischen Gutachtens beauftragt. Dieser hat bei der Klägerin unter dem 08. März 2004 ein chronisches, belastungsabhängig verstärktes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung und Fazettensyndrom rechts infolge lumbaler Torsionsskoliose, ausgeprägter Spondylosis deformans, spondylosteochondrotischen Veränderungen und Spinalkanalstenose L2 bis L5 mit segmentalen Funktionsstörungen und Minderung der Trage- und Bewegungsfunktion des Rumpfes, ein chronisches lokales Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule infolge degenerativer Veränderungen in Höhe C5/6 und C6/7 ohne wesentliche Funktionsstörungen sowie anamnestisch eine Anpassungsstörung mit subdepressiven leichten Verstimmungen und Somatisierung bei Langzeitarbeitslosigkeit und akzentuierter Primärpersönlichkeit, einen essentiellen Hypertonus, eine Adipositas, eine rezidivierende Migräne, eine Hyperopie sowie einen Status Varikosis diagnostiziert. Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat er ihr ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung im Einzelnen aufgeführter qualitativer Einschränkungen im freien Wechsel der Haltungsarten bescheinigt.
Nachdem die Klägerin im weiteren Verlauf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, hat das Sozialgericht einen weiteren Befundbericht bei dem Arzt für Anästhesiologie Dr. T sowie - auf entsprechenden Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – ein anästhesiologisch-schmerztherapeutisches Gutachten bei Dr. K H eingeholt. Dieser hat unter dem 30. Januar 2005 bei der Klägerin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Sinne einer chronischen Schmerzerkrankung des Chronifizierungsgrades III nach Gerbershagen bei pseudoradikulärem cervicozephalem Schmerzsyndrom infolge degenerativer Veränderungen der HWS, ein chronisches pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit Facettensyndrom aufgrund degenerativer LWS-Veränderungen, einen Verdacht auf Somatisierungsstörung, einen Verdacht auf Depression, einen Verdacht auf Coxarthrose (anamnestisch) eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie eine Varikosis der unteren Extremitäten festgestellt. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin nicht in der Lage, erwerbstätig zu arbeiten, ohne dass sich ihr Schmerzleiden verschlimmere. Die Fähigkeit zur regelmäßigen Erwerbstätigkeit sei auf unter drei Stunden gesunken. Auch könne die Klägerin einen Arbeitsplatz zumutbar nicht erreichen. Aufgrund ihrer Depression bedürfe es einer unzumutbaren Willensanstrengung für die Klägerin, um ihre subjektive Einschränkung in Bezug auf den Arbeitsweg zu überwinden. Die zunehmende Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe sich im Laufe des Jahres 2004 entwickelt.
Schließlich hat das Sozialgericht noch ein Gutachten bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. E P eingeholt. Diese hat in ihrem Gutachten vom 01. Juli 2005 bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich sowie ein chronifiziertes Zervikobrachialsyndrom bei nachgewiesener Protrusion C5/C7 diagnostiziert. Ausgehend von ihrem Fachgebiet schätze sie die Klägerin als vollschichtig belastbar für ihren erlernten Büroberuf in sitzender Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne schweres körperliches Heben ein. Auch unter Berücksichtigung der fachfremden Diagnosen könne sie körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen über die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden verrichten. Besonderheiten für den Weg zur Arbeit seien nicht zu berücksichtigen. Nachdem die Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. K unter dem 30. August 2005 dem vorgenannten Gutachten entgegengetreten war, hat das Sozialgericht Berlin gutachtliche Stellungnahmen bei der Sachverständigen angefordert. Diese hat unter dem 23. November 2005 und dem 05. Dezember 2005 ihre Angaben zu den bei der Klägerin zu stellenden Diagnosen sowie zum Restleistungsvermögen nochmals bestätigt.
Im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 23. März 2006 hat die Klägerin behauptet, etwa seit November/Dezember 2005 bei der Dipl.-Psychologin P K in psychotherapeutischer Behandlung sowie seit September 2005 bei der Neurologin/Psychiaterin Dr. M R in Behandlung zu sein. Das Sozialgericht hat daraufhin beide zur Abgabe eines Befundberichtes aufgefordert, woraufhin Erstgenannte erklärt hat, dass die Klägerin ihr unbekannt sei. Die Klägerin hat dazu befragt im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 04. Mai 2006 eingeräumt, die vereinbarten Termine zur Psychotherapie wieder abgesagt zu haben. In dem genannten Termin hat das Sozialgericht Berlin die Sachverständige Dr. P gehört, die insbesondere dargelegt hat, warum sie bei der Klägerin keine Depression diagnostiziert habe, und bei ihrer Leistungseinschätzung auch in Kenntnis des Befundberichtes von Dr. M R geblieben ist. Bzgl. ihrer Angaben wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sodann hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2006 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne der Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 und 2, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei. Sie sei vielmehr in der Lage, mit dem bei ihr festgestellten Leistungsvermögen sowohl in ihrem Ausbildungsberuf als auch in der Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten, für die sie erfolgreich umgeschult worden sei, insgesamt leichte Bürotätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus den die Kammer überzeugenden sozialmedizinischen Feststellungen der durch das Gericht beauftragten Sachverständigen auf neurochirurgischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Daraus folge, dass die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates seit Jahren im Vordergrund stünden, aber die Verrichtung körperlich leichter Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten zuließen. Die Leistungsbeurteilung durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen decke sich mit denen der zuvor durch die Beklagte beauftragten Gutachter. Hingegen habe das Gutachten von Dr. H die Kammer nicht überzeugen können. Dieser habe zwar keine manifestierte Depression feststellen können, zugleich aber wegen der gesteigerten Depressivität bzw. "aufgrund der Depression" im Zusammenhang mit dem - aufgrund von der Klägerin auszufüllender Schmerzfragebögen ermittelten - Schmerzerleben Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert für nicht mehr zumutbar erachtet. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P habe bei der Klägerin jedoch überzeugend eine Depression gerade nicht feststellen können. Auf ein nicht vorhandenes Krankheitsbild könne jedoch eine Leistungsbeurteilung nicht überzeugend gestützt werden. Auch überzeuge das Gutachten von Dr. H im Hinblick auf die Leistungseinschätzung bzgl. der Schmerzerkrankung nicht. Beim Einsatz von Schmerzfragebögen in der gutachterlichen Situation komme als zusätzliche Dimension der Wunsch nach materieller oder immaterieller Kompensation der empfundenen Beschwerden hinzu, der sich häufig in einer verständlichen Verdeutlichungstendenz ausdrücke. Die Kammer, die sich in der mehr als einstündigen mündlichen Verhandlung ein Bild davon habe machen können, dass die Klägerin dieser ohne erkennbare Ermüdungsanzeichen durchgängig sitzend habe folgen können, gehe davon aus, dass derartige Tendenzen Niederschlag in der Beurteilung von Dr. H gefunden hätten. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne die Klägerin jedenfalls noch einfachere Bürotätigkeiten, die in der Vergütungsgruppe VIII BAT aufgeführt sind, verrichten. Solche Tätigkeiten seien einer Fachkraft grundsätzlich sozial zumutbar. Auch stünden im Falle der Klägerin der Ausübung entsprechender Tätigkeiten weder qualitative Leistungseinschränkungen entgegen noch eine zu lange Einarbeitungszeit. Da die Klägerin damit schon nicht berufsunfähig sei, habe sie erst recht keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, da diese Rentenarten noch weitergehende gesundheitlich bedingte Leistungseinschränkungen voraussetzten als eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
Gegen dieses ihr am 17. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die noch am selben Tage eingelegte Berufung der Klägerin, die sie trotz wiederholter Aufforderungen mit keinem Wort begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. März 2002 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die erstinstanzlich eingeholten Befundberichte und Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Ein weitergehendes Zuwarten mit einer Entscheidung war nicht erforderlich, nachdem der Senat bereits mit Schreiben vom 02. November 2006 u.a. unter Hinweis auf die unterbliebene Berufungsbegründung zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin zuletzt mit Schriftsatz vom 28. November 2006 um eine Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2007 gebeten hatte. Diese Frist ist lange – und dies ungenutzt – verstrichen.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet in seinem angegriffenen Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung auf das überzeugende erstinstanzliche Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht Berlin hat sich in diesem unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften in der gebotenen Gründlichkeit und im Ergebnis überzeugend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Anlass zu Ergänzungen besteht nicht. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Berufung trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
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