L 13 R 6170/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2311/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 6170/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1958 in P./K. geborene Kläger lebt seit 19. August 1988 in der Bundesrepublik Deutschland. Im Herkunftsland war er nach einem drei-monatigen Anlernverhältnis zunächst als Schlosser beschäftigt; bis zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland ging er anschließend überwiegend als Fahrer einer Beschäftigung nach. Nach seinem Zuzug aus K. arbeitete er zunächst von 1989 bis 1994 als Eisenbieger, nach Arbeitslosigkeit von 1997 bis 1999 als Hilfsschuhmacher, im Jahr 2000 als Lkw-Fahrer und anschließend ab Oktober 2000 in der gleichen Firma ca. eineinhalb Jahre als Automateneinrichter an Stanzmaschinen. Durch Firmenschließung wurde der Kläger zum 1. Juli 2002 arbeitslos. Vom 1. Juli 2000 bis 25. Juni 2003 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, ab 26. Juni bis 23. Oktober 2003 Arbeitslosenhilfe und ab 24. Oktober 2003 Krankengeld. Vom 25. Januar 2005 bis 31. März 2006 war der Kläger bei der Spedition P. D. GmbH in Hof als Lastkraftwagenfahrer beschäftigt. Laut der Arbeitgeberauskunft vom 19. April 2007 handelte es sich dabei um eine angelernte Arbeit, für die der Kläger ein nicht auf Tarifvertrag beruhendes Bruttoeinkommen von ca. 2000,- EUR bezog.

Am 20. Oktober 2003 beantragte der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In dem von der Beklagten veranlassten medizinischen Gutachten vom 25. November 2003 führte Arzt für Orthopädie Dipl.-Med. M. aus, der Kläger leide an einem Schulter-Arm-Syndrom rechts bei Status nach Acromioplastik des rechten Schultergelenkes, lumbalem Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L4/5, Übergewicht, Senk-Spreizfüße und Innenohrhochtonschwerhörigkeit bei Tinnitus. Er sei trotz dieser Erkrankungen in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr zu verrichten; Leistungen zur medizinischen Rehabilitation würden vorgeschlagen, da die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei. Allerdings stehe der Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation völlig ablehnend gegenüber; er strebe eine Berentung an. Einer von der Beklagten angebotenen stationären Heilbehandlung stimmte der Kläger nicht zu.

Am 15. Dezember 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 12. Januar 2004, wonach sich am Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers seit dem Gutachten vom 25. November 2003 nichts geändert habe, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2004 den Rentenantrag ab, weil der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne. Den am 19. Januar 2004 dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes vom 22. März 2004 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 zurück. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch Berufsunfähigkeit sei zu verneinen.

Mit der am 21. Juli 2004 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte habe seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt; er sei aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat die behandelnden Ärzte Dr. B., Internistin K.-K., Dr. M. und Dr. A. als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Hausarzt Dr. B. hat in seiner Aussage vom 27. Dezember 2004 dargelegt, im Zeitraum Mai 2003 bis Januar 2004 hätten relativ häufig Vorstellungen wegen Kreuzschmerzen und Schultergelenksbeschwerden rechts stattgefunden. Die von ihm erhobenen Befunde und Schlussfolgerungen entsprächen den Ausführungen im medizinischen Gutachten vom 25. November 2003. Er habe ein forderndes Verhalten des Patienten (Rentenbegehren) in Erinnerung. In seiner weiteren Aussage vom 21. März 2005 hat Dr. B. mitgeteilt, nach der letzten Vorstellung des Klägers am 25. Februar 2005 bestehe eine erhebliche Verschlechterung des Befundes mit schwerer schmerzhafter Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks und massiver Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Schultertiefstand links sowie verstärkten Wirbelsäulenbeschwerden durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und lumbale Bandscheibenprotrusion; die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei wegen Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes abgelehnt worden. Im Anschluss daran hat Dr. B. den Befundbericht des S.-B.-Klinikums V.-S. GmbH vom 12. April 2005 übersandt. Internistin K.-K. hat in ihrer Aussage vom 13. Januar 2005 mitgeteilt, zuletzt habe sie den Kläger am 28. Juni 2002 gesehen. Er habe über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter geklagt. Der Facharzt für Orthopädie Dr. M. hat in seiner Aussage vom 14. Januar 2005 bekundet, zuletzt habe sich der Kläger am 30. Januar 2004 in seine Behandlung begeben. Zum medizinischen Gutachten vom 25. November 2003 lägen keine wesentlichen Abweichungen vor. Facharzt für Orthopädie/Chirurgie Dr. A. hat in seiner Aussage vom 9. Oktober 2005 mitgeteilt, zuletzt habe er den Kläger am 21. April 2005 behandelt. Im Vergleich zum medizinischen Gutachten vom 25. November 2003 habe er keine wesentlich anderen Befunde erhoben. Das SG hat von Amts wegen die Fachärztin für Orthopädie K. und den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. mit der Erstattung von Sachverständigengutachten beauftragt. Dr. K. hat in ihrem Gutachten vom 2. März 2006 ausgeführt, der Kläger leide an einer Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke mit Hinweisen auf eine Einklemmungssymptomatik an beiden Schultergelenken, einer Fehlstatik der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit chronischen, vorwiegend muskulären Lendenwirbelsäulenschmerzen, sowie an einer Fußdeformität und Übergewicht. Im Vordergrund stünden die Beschwerden an den Schultergelenken beidseits. Auffällig sei eine deutliche Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, wobei den deutlichen klinischen Befunden vergleichsweise mäßige radiologische und kernspintomographische Befunde gegenüberstünden. Den deutlichen Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule stehe ein für das Alter eher mäßiger Verschleißbefund gegenüber. Aufgrund der objektivierbaren Befunde auf orthopädischem Fachgebiet werde der sozialmedizinischen Beurteilung des Dipl.-Med. M. voll zugestimmt. Der Kläger könne leichte, vereinzelt auch mittelschwere Arbeiten im Stehen, Sitzen oder Gehen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne Überkopfarbeit sowie ohne Tätigkeiten über die Schulterhorizontale beidseits mindestens sechs Stunden verrichten. Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. (Sachverständigengutachten vom 28. Mai 2006) hat beim Kläger eine paranoid-querulatorische Entwicklung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Besondere Einschränkungen ergäben sich aus den psychiatrischen Störungen nicht. Bei Beachtung der im orthopädischen Gutachten genannten Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei er noch in der Lage, leichte Tätigkeiten unter Beachtung einiger qualitativer Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Auf einen Berufsschutz könne er sich nicht berufen, sodass auch Berufsunfähigkeit zu verneinen sei.

Gegen den seinen damaligen Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 27. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Dezember 2006 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die bislang im Rentenverfahren abgegebenen ärztlichen Stellungnahme zu seinem Leistungsvermögen nicht zutreffend seien. Nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg vom 2. Januar 2004 sei seine Schulter- und Wirbelsäulenbeweglichkeit schmerzhaft eingeschränkt. Dies werde auch durch die ihn abbildenden Aufnahmen, die er vorgelegt hat, gezeigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 6 RJ 2311/04) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 6170/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, denn sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 2-600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 15. Dezember 2003 ablehnende Bescheid vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2004. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis weniger als sechs Stunden.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung (vgl. § 302b Abs. 1 SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).

Der Kläger ist auch zur vollen Überzeugung des Senats noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Damit ist er weder erwerbsgemindert, noch berufsunfähig und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Hinsichtlich der dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnenden und das Leistungsvermögen limitierenden Erkrankung steht dies fest aufgrund der überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. K., deren sozialmedizinische Beurteilung sich der Senat zu eigen macht. In ihrem Gutachten vom 2. März 2006 hat Dr. K. aus den von ihr erhobenen Befunden (Diagnosen: Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei Einklemmungssymptomatik ohne Hinweiszeichen für Defektbildung oder Degeneration der Schultersehnen, Fehlstatik der gesamten Wirbelsäule, Lendenwirbelsäulensyndrom und Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Fußdeformität, Übergewicht) nachvollziehbar und schlüssig gefolgert, dass die orthopädischen Krankheitsbilder die dauerhafte Durchführung schwerer und mittelschwerer Arbeiten ausschließen, das berufliche Leistungsvermögen für leichte, vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten aber nicht in quantitativer Hinsicht einschränken. Solche Arbeiten können im Sitzen, Stehen oder Umhergehen verrichtet werden. Der Kläger muss zwar Heben, Tragen und Schieben von Lasten über 20 kg, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit Vorhalten beider Arme in Schulterhöhe und über die Schulterhorizontale hinaus vermeiden; bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkung besteht aber noch ein sechs bis achtstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten. Dr. K. bestätigt damit nicht nur die Einschätzung von Dipl.-Med. M. in seinem auf Veranlassung der Beklagten erstatteten orthopädischen Gutachten vom 25. November 2003, der vergleichbare Befunde erhoben und eine entsprechende Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers vorgenommen hat. Ihre Einschätzung stimmt auch mit den Aussagen der vom SG als sachverständige Zeugen gehörten den Kläger zuletzt behandelnden Orthopäden Dr. U. und Dr. A. (Aussagen vom 14. Januar 2005 und 9. Oktober 2005) überein. Beide haben bekundet, dass zum Gutachten vom Dipl.-Med. M. vom 25. November 2003 keine wesentlichen Abweichungen vorliegen bzw. sie im Vergleich zu diesem Gutachten keine wesentliche anderen Befunde erhoben haben. In der Begutachtung durch Dr. K., die auf der Untersuchung am 2. März 2006 beruht, ist auch der von Dr. B. am 21. März 2005 mitgeteilte Befund berücksichtigt worden. Damit steht fest, dass die dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnenden Leiden eine den Einsatz im Berufsleben limitierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in rentenberechtigendem Umfang nicht bedingen.

Das gleiche gilt für die Erkrankungen auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet. Es liegen keine nervenärztlichen Leiden vor, die einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit des Klägers entgegenstehen würden. Zur Überzeugung des Senats steht dies fest aufgrund des vom SG eingeholten Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Pychotherapie Dr. G ... Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 2. März 2006 ausgeführt, dass nach den von ihm erhobenen objektiven Befunden beim Kläger eine paranoid-querulatorische Entwicklung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden sind, wobei erstere die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht einschränkt und letztere nicht ausgeprägt ist. Vor diesem Hintergrund überzeugt seine Einschätzung, dass der Kläger leichte Arbeiten noch mindestens sechs bis acht Stunden täglich und regelmäßig ausführen kann. Zwar mag es sein, dass der Kläger mit seinem dem Sachverständigen Dr. G. geschilderten durchschnittlichen 16-Stunden-Arbeitstag als Lkw-Fahrer gesundheitlich überfordert ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger nicht noch leichte Arbeiten mindestens sechsstündig ausführen kann.

Der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 f.) ist nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt für einen noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. In qualitativer Hinsicht muss dieser Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, Wirbelsäulenzwangshaltungen und Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit Vorhalten beider Arme in Schulterhöhe und über die Schulterhorizontale hinaus vermeiden. Diese Einschränkungen können zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Letztlich liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI nicht vor; der Kläger ist nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt der Prüfung ist auch hier entsprechend der zu § 43 SGB VI a.F. entwickelten Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Kann der Versicherte diesen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellt eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).

Der Senat kann offenlassen, ob als bisheriger Beruf der zuletzt vor dem Rentenantrag ausgeübte und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene Beruf des Automateneinrichters oder der zuletzt von Januar 2005 bis März 2006 ausgeübte Beruf des LKW Fahrers auszusehen ist. Beide Berufe sind nämlich der Gruppe der einfach angelernten Arbeitnehmer mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von höchstens zwölf Monaten zuzuordnen. Der Kläger hat sich von keinem der Berufe, denen er zuvor als Eisenbieger, Hilfsschuhmacher und LKW Fahrer nachgegangen ist aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Eine Berufsausbildung hat er nicht durchlaufen. Nach seinen Angaben hat er in der ehemaligen UdSSR lediglich eine Anlernzeit für eine Tätigkeit als Schlosser von drei Monaten absolviert. Dass er auch als LKW-Fahrer während seiner letzten nicht tariflich entlohnten Beschäftigung bei der Spedition P. D. GmbH nicht zu den oberen Angelernten gehört hat, entnimmt der Senat daraus, dass er bei dieser Beschäftigung auch be- und entladen musste und nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte einschließlich der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten sowie der Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie vorausgesetzt waren (vgl. BSG Urteile vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 -; vom 30. Juli 1997 - 5 R/18/96 und vom 5. August 2004 - 13 RJ 7/04 R - jeweils veröffentlicht in Juris). Der Kläger genießt damit keinen qualifizierten Berufsschutz und kann auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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