Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 676/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 38/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Zeitraum der Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. April 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die für diese Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1940 geborene Kläger ist mit Urkunde der T D vom 19. April 1967 berechtigt, den Titel "Diplom Ingenieur" zu führen. Er war als solcher ab 01. März 1967 beim S, und ab 01. August 1970 bis wenigstens 30. Juni 1990 in der Z in P Z beschäftigt. Zuletzt war er dort Fachgebietsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage erhalten zu haben.
Im April 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG - die Feststellung des Beschäftigungszeitraums vom März 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG AVItech.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. März 2000 den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger am 30. Juni 1990 aus bundesrechtlicher Sicht nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 01. November 2000 mit der Begründung zurück, der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt.
Mit seiner am 17. November 2000 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, er sei in dem streitigen Zeitraum als Diplomingenieur tätig gewesen und bei Kollegen sei die Tätigkeit als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem anerkannt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 21. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 20. April 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. B.
Mit Urteil vom 27. November 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 20. April 1967 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Verdienste festzustellen, und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung eines fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage zum 30. Juni 1990 erfüllt. Er sei als Ingenieur ingenieurtechnisch in einer Versuchsstation tätig gewesen.
Mit der gegen das ihr am 20. Januar 2004 zugestellte Urteil erhobenen Berufung vom 02. Februar 2004 macht die Beklagte geltend, die maßgebende Versorgungsordnung beanspruche Geltung für volkseigene Produktionsbetriebe und diesen gleichgestellte Betriebe. Der Kläger sei nicht in einem solchen Betrieb tätig gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Zuordnung des Betriebes im Betriebsregister der ehemaligen DDR. Die Z sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Versuchsstationen seien dem Bereich der Landwirtschaft zugeordnet gewesen. Der Kläger sei bei einem Forschungsinstitut der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Solche Institute seien nicht von einer Versorgungsordnung erfasst gewesen. Das BSG habe in der Entscheidung vom 26. Oktober 2004 dargelegt, dass Forschungsinstitute im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft seien, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene Forschung gewesen sei. Diese Auslegung ergebe sich aus der Präambel zur Versorgungsordnung. In das Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in Forschung oder Produktion, gefördert hätten. Mithin seien nur solche Forschungsbetriebe erfasst gewesen, die Forschungsaufgaben für die Industrie oder das Bauwesen getätigt hätten, jedoch nicht solche, die für andere Bereiche der Volkswirtschaft, zum Beispiel für die Landwirtschaft oder den Handel zweckbezogene Forschung betrieben hätten. Weiter seien Versuchsanlagen Anlagen oder Bauwerke zur Einführung neuer Produktionsverfahren. Es habe sich dabei nicht um eigenständige Betriebe, sondern um betriebliche Anlagen in einem Produktionsbetrieb gehandelt. Die Überleitung neuer Produktionsmethoden und -verfahren sei nach der Kombinatsverordnung Aufgabe und Teil der Forschungs- und Entwicklungsarbeit der volkseigenen Betriebe und Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe gewesen. Solche Aufgaben seien im Bereich Forschung und Entwicklung der genannten Einrichtungen vorgenommen worden. Nicht jeder mit Forschung und Entwicklung und den daraus folgenden praktischen Anwendungen für die Überleitung in die Produktion befasste Betrieb sei eine Versuchsstation oder ein Forschungsinstitut. Die Tatsache, dass es am Ende der DDR keine Einrichtung im amtlichen Sprachgebrauch der DDR mit der Bezeichnung "Versuchsstation" mehr gegeben habe, könne nicht dazu führen, dass aufgrund ihrer betrieblichen Aufgaben Einrichtungen unter diesen Begriff subsumiert würden.
Die Beklagte hat eine Aufstellung aus dem Betriebsregister der ehemaligen DDR zur Gerichtsakte gereicht.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, die Versuchsstation sei den volkseigenen Betrieben gleichgestellt gewesen. Die Z sei im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen gewesen und erst nach ihre Schließung am 30. September 1991 gelöscht worden. Der Auffassung, dass die Z weder eine Versuchsstation noch ein wissenschaftliches Institut gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Dies ergebe sich auch nicht aus der Eintragung im Betriebsregister und auch nicht aus dem Anschriftenverzeichnis der DDR Volkswirtschaft, nach dem die Institute der Land- und Volkswirtschaft in gleicher Weise wie zum Beispiel wirtschaftsleitende Organe der Industrie zu den sonstigen Zweigen des produzierenden Bereiches gezählt wurden.
Beigezogen sind Ablichtungen eines Schreibens an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. September 1991, eines Schreibens des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vom 06. November 1991, eines Schreibens der Z vom 21. Dezember 1990, der Richtlinie zur Arbeitsweise der Z, eines Schreibens des S vom 11. November 1970, der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z sowie Unterlagen und Veröffentlichungen zur Geschichte der Prüfung von Landtechnik und zur Arbeitsweise der Z. Der Kläger hat Arbeitsverträge und Zeugnisse über seine Arbeit sowie die Veröffentlichung "Geschichte der Landmaschinenprüfung in der DDR 1951 1991 und ihre Vorgeschichte" von Dr. R B, "Bornimer Agrartechnische Berichte, Heft 38" zur Akte gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthafte und form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Feststellung der von dem Kläger begehrten Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - verurteilt.
Der Bescheid der Beklagten von 21. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die Z P für List weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Soweit vertreten wird, der 2. DB zur AVtI-VO sei nicht zu entnehmen, dass vom Begriff des volkseigenen Betriebes lediglich der volkseigene Produktionsbetrieb erfasst werde, findet dies im Hinblick auf § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, der eine Gleichstellung mit "volkseigenen Produktionsbetrieben" anordnet, bereits keine Stütze. Dem Recht des Beitrittsgebietes war eine Unterscheidung des volkseigenen Betriebes in volkseigene Produktionsbetriebe und andere volkseigene Betriebe nicht fremd. So differenzierte bereits die Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 22. Februar 1951 (GBl. DDR 1951, 143) in § 2 Abs. 2 im Rahmen der Neuordnung der volkseigenen Industrie bei den Kommunalwirtschaftsunternehmen zwischen Produktions-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben. § 16 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 04. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 405) erwähnte darüber hinaus neben den Produktions-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben auch noch sonstige kommunale Einrichtungen. Das Recht des Beitrittsgebiets bietet damit auch im Übrigen ausreichend Anhaltspunkte für die vom BSG vorgenommene Auslegung des Begriffes des volkseigenen Betriebes im Sinne des volkseigenen Produktionsbetriebes. In einem weiteren Urteil vom 09. April 2002 (B 4 RA 39/01 R) hat das BSG in diesem Zusammenhang auf die Erste Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 26. September 1950 (GBl DDR 1950, 1043) - 1. DB zur AVtI-VO - hingewiesen, die in § 1 Satz 1 den Kreis der Versorgungsberechtigten ausdrücklich als die technische Intelligenz umschrieb, die konstruktiv und schöpferisch in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig war und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nahm.
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R).
Wenn das BSG den volkseigenen Produktionsbetrieb als auf einen solchen im Bereich der Industrie und des Bauwesens begrenzt verstanden hat, ist dies mit der von ihm gegebenen Begründung (Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R), § 41 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe vom 08. November 1979 (GBl DDR I 1979, 355) - Kombinats-VO 1979 -, der gerade die Bereiche Industrie und Bauwesen benennt und damit wiederum an § 1 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 (GBl DDR II 1967, 121) - VEB-VO - anknüpft, folgerichtig. Der Kläger hat keine (neuen) Gesichtspunkte benannt, die geeignet wären, diese Rechtsprechung des BSG in Frage zu stellen, so dass der Senat ihr vollumfänglich folgt. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Die Z für Lwar danach kein volkseigener Produktionsbetrieb.
Es kann dahinstehen, ob sie überhaupt ein volkseigener Betrieb, also ein VEB war. Weder führte sie diese Bezeichnung in ihrem Namen (vgl. insoweit § 31 Abs. 3 Satz 1 Kombinats-VO 1979), noch ergibt sich diese Bezeichnung aus der Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft. Soweit der Kläger meint, die Stellung als VEB resultiere bereits aus der Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft, wird verkannt, dass auch andere Einrichtungen eintragungspflichtig waren.
Nach § 2 Abs. 1 Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 (GBl DDR II 1968, 968) - RegisterVO 1968 - waren in das Register neben volkseigenen Betrieben und Kombinaten sowie Vereinigungen volkseigener Betriebe auch andere Einrichtungen im Bereich der volkseigenen Wirtschaft, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten und juristische Personen waren oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eintragungspflichtig waren, einzutragen (vgl. auch insoweit inhaltsgleich § 1 Abs. 2 Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 17. September 1970 - GBl DDR II 1970, 573 - und § 1 Abs. 2 Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 - GBl DDR I 1980, 115).
Die Z für L wurde nach dem vom Kläger übersandten Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P unter der Nr. 596 am 02. September 1970 mit Wirkung zum 01. August 1970 eingetragen. Dem entspricht das Schreiben des Staatlichen Komitees für Landtechnik vom 11. November 1970. Danach wurde sie mit Wirkung zum 01. August 1970 als rechtlich selbständige, nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende Einrichtung gebildet (vgl. auch Ziffer 1.1 der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und MTV der Landwirtschaft vom 10. Dezember 1970).
Die Z für L war jedenfalls kein Produktionsbetrieb. Dies ergibt sich aus Ziffer 2 der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und MTV der Landwirtschaft vom 10. Dezember 1970. Nach ihrer Aufgabenstellung war sie eine wissenschaftlich-technische Einrichtung dieses Staatlichen Komitees zur wirksamen Durchsetzung der sozialistischen Agrarpolitik auf dem Gebiet der Mechanisierung und Automatisierung. Ihr oblagen insbesondere die sich aus der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung zur Einführung neuer Maschinen, Maschinensysteme und Anlagen, der Information über den rationellsten Einsatz neuer Erzeugnisse und der wissenschaftlichen Entscheidungsvorbereitung für die Perspektiv- und Jahresplanung der Mechanisierung ergebenden Aufgaben. Dazu führte sie die staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung von Maschinensystemen der DDR und des sozialistischen Auslandes auf der Grundlage der bestätigten Prüfordnung als Voraussetzung für die Freigabe der Maschinen zur Produktion und für den Import und zur Verleihung des Gütezeichens durch. Sie hatte außerdem die Aufgaben des Neuererwesens, der Standardisierung und der Mitarbeit bei Werkerprobungen bzw. Forschungsvorhaben im Bereich des Staatlichen Komitees für Landtechnik.
Die Z für L war auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Es handelt sich insbesondere weder um ein Forschungsinstitut noch um eine Versuchsstation.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet (wissenschaftliche Forschung) verstanden wird. In der DDR wurde zwischen "staatlicher" Forschung an der Akademie der Wissenschaft und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere Hochschulen, einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die wissenschaftlichen Einrichtungen hatten die Aufgabe, nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern (§ 2 Abs. 2 Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen vom 23. August 1972 - GBl DDR II 1972, 589). Den Wirtschaftseinheiten oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung (§ 1 Abs. 2 VEB-VO, § 15 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 - GBl DDR I 1973, 129 - Kombinats-VO 1973 und § 1 Abs. 1 Kombinats-VO 1979). Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO sind sowohl staatliche (wissenschaftliche) Einrichtungen als auch zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Einrichtungen, sofern sie rechtlich selbstständig, also juristische Personen, sind (so umfassend BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R).
Der Hauptzweck der Z für L war nicht auf die Forschung und Entwicklung neuer Erzeugnisse gerichtet. Hauptaufgaben der Prüfstelle waren die Prüfung sämtlicher von der Industrie für die Landwirtschaft entwickelter und für die Produktion vorgeschlagenen Fahrzeuge, Landmaschinen und Anlagen, die Prüfung aller Fahrzeuge, Landmaschinen und Anlagen ausländischer Produktion, soweit sie für den Import und den Einsatz in der DDR vorgesehen waren, die landtechnische Prüfung von Maschinen und Anlagen auf der Grundlage mit der VVB L- abgeschlossener Verträge zur Verkürzung der Entwicklungszeiten, Demonstration der geprüften Maschinen und Anlagen zur Qualifizierung der technischen Kader der Landwirtschaft sowie Kontrolle der Maschinen aus der Serienfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen agrotechnischen Forderungen und der technischen Kenndaten (so II. der Richtlinie zur Arbeitsweise der Z für L). Die Tätigkeit der Z für L setzte mithin zu dem Zeitpunkt ein, zu dem bereits Forschung und Entwicklung mit dem Ziel der Schaffung neuer Erzeugnisse abgeschlossen war. Die Aufgabe bestand nunmehr darin, die entwickelten Maschinen und Anlagen dahin zu überprüfen, ob sie unter den Gegebenheiten der Landwirtschaft in der DDR zum uneingeschränkten Einsatz geeignet waren. Alle neu in die Pflanzen-, Tier- und Meliorationsproduktion der Landwirtschaft der DDR einzuführenden landtechnischen Arbeitsmittel waren vor Beginn der Serienproduktion oder dem Import der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung zu unterziehen. Im Ergebnis der Begutachtung erarbeitete die Z für L ein Gutachten. Das Gutachten beinhaltet die Begutachtungsergebnisse, deren Auswertung, eventuelle Empfehlungen zur Weiterentwicklung und eine zusammenfassende positive bzw. negative Einschätzung des begutachteten landtechnischen Arbeitsmittels für den Einsatz in der Landwirtschaft der DDR (Ziffern 2.1., 6.5. der Gemeinsamen Verfügung - Prüfordnung - vom 19. Oktober 1977).
Soweit die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers meint, die Z für L sei ihrem Hauptzweck nach eine Forschungseinrichtung im o. g. Sinne, verkennt sie die Aufgabenstellung eines Forschungsinstituts. Ihr Hinweis darauf, dass die Z für L nach dem Statistischen Betriebsregister der ehemaligen DDR zur Wirtschaftsgruppe 62231 zählte, welche sie als Institut der Landwirtschaft ausweist, führt ebenfalls nicht weiter, denn Institute, die keine Forschungsinstitute und diesen vergleichbare wissenschaftliche Institute sind, werden von § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO nur erfasst, soweit es sich um Institute der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens handelt. Ein Institut der Landwirtschaft, das weder Forschungsinstitut noch vergleichbares wissenschaftliches Institut ist, gehört damit als solches nicht zum Kreis der gleichgestellten Einrichtungen.
Soweit die Beklagte mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen hat zum Ausdruck bringen wollen, dass Forschungsinstitute, sofern diese zum Bereich der Landwirtschaft gehören, nicht von § 1 Abs. 2 2.DB zur AVtI-VO erfasst würden, könnte dies als zutreffend erwogen werden. Wenn vom Geltungsbereich der 2. DB zur AVtI-VO nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens und damit keine Betriebe der Landwirtschaft, also solche, die die natürlichen Ressourcen zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, pflanzlichen und tierischen Rohstoffen planmäßig nutzen, erfasst werden, fehlt eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb insbesondere Forschungsinstitute, die mit vorbereitender und begleitender Forschung und Entwicklung betraut sind, anders als Betriebe der Landwirtschaft zu beurteilen sind. Um einen Wertungswiderspruch innerhalb der 2. DB zur AVtI-VO zu vermeiden, erscheint daher eine einschränkende Auslegung des Begriffes Forschungsinstitut geboten. Allerdings geht es vorliegend nicht um eine Einrichtung der Landwirtschaft. Die Z Pfür Lerfüllte nämlich keine Aufgaben der Landwirtschaft, denn mit der Prüfung landwirtschaftlicher Produkte war sie gerade nicht betraut. Eine Einrichtung, die für die Prüfung von für den Einsatz in der Landwirtschaft bestimmten Maschinen und Anlagen zuständig ist, ist ebenso wenig dem Bereich der Landwirtschaft zuzurechnen, wie ein Betrieb, der solche Geräte herstellt. Der Hauptzweck der Z für L knüpfte an industrieller Güterproduktion an, so dass deswegen eine einschränkende Auslegung bezogen auf den Begriff des Forschungsinstituts oder einer anderen in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO genannten Einrichtung, nicht in Betracht kommt.
Die Z für L war auch keine Versuchsstation. Die DDR kannte sowohl Prüfstellen als auch Versuchsstationen. Zwischen beiden wurde sprachlich unterschieden. Dies wird aus dem vom Senat beigezogenen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR aus den weiteren Verfahren beim Landessozialgericht (L 21 RA 299/03 und L 21 RA 15/04) deutlich. Danach wurden die Versuchsstationen in Q, W, H, H, Bund Bu ausdrücklich als "Versuchsstationen" benannt. Dies ist bereits deutliches Indiz dafür, dass Prüfstellen gerade keine Versuchsstationen waren.
Dies erschließt sich auch, wenn auf den Hauptzweck, mit dem die Z für L geschaffen wurde, abgestellt wird. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des 21. Senats des Landessozialgerichts, wie sie in den Urteilen vom 05. Dezember 2006 - L 21 RA 299/03 und L 21 RA 15/04 - zum Ausdruck kommt. Insbesondere in letztgenanntem Urteil ist dazu ausgeführt:
"Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Versuchsstation eine als Versuch dienende Anlage (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache - DWb -, www.woerterbuch-portal.de, Stichworte "Versuchsstation" und "Versuchsanlage"; keine Fundstelle im Brockhaus). Nicht erfasst von dem Begriff "Versuchsstation" sind Versuchsfelder, - gelände, und -güter (vgl. hierzu die Definitionen im DWb). Eine Versuchsstation ist wie ein Prüfstand eine Versuchseinrichtung zur Prüfung von Werkstoffen, Bauteilen oder Maschinen unter reproduzierbaren Bedingungen (Brockhaus Stichwort "Prüfstand"). Bei der Auslegung des Begriffs "Versuchsstation" im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB sind die Besonderheiten in der DDR - soweit welche bestanden - zu beachten (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 4 RA 40/04 R).
Nach dem Sprachgebrauch der DDR war die "Versuchsstation" nicht exakt definiert. Dies ergibt sich aus dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus. Hierin war die Versuchsstation als gesonderte Einrichtung nicht definiert. Sie wurde unter der Versuchsanlage erfasst. Eine Versuchsanlage war eine Anlage, in der die im kleintechnischen Maßstab gewonnenen Erkenntnisse über neue Erzeugnisse und Verfahren bzw. aus dem mathematischen Prozessmodell entwickelte Verfahren unter industriemäßigen Bedingungen erprobt wurden. Versuchsanlagen dienten der technischen und ökonomischen Überprüfung neuer Anlagen und Bauten vor ihrer Standardisierung und erbrachten den Nachweis für eine spätere Serien- oder Massenproduktion (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus, Stichwort "Versuchsanlage", Ziff. 2).
Versuchsstationen hatten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Aufgabe, u. a. Maschinen und Werkstoffe unter "Echtbedingungen" zu prüfen und zu testen, Vorschläge zur Verbesserung zu erarbeiten und somit auch eine Produktion und Entwicklung zu fördern. Versuchsstationen waren eingeordnet in die Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion. In der "Überleitung" wurden entscheidende Bedingungen für die unmittelbare ökonomische Verwertung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse geschaffen. Dabei erfasste das Stadium der Überleitung die Ausarbeitung fertigungsgerechter technologischer und organisatorischer Unterlagen, den Bau und die Erprobung des Fertigungsmusters und der Nullserie bei Erzeugnissen, die Bestätigung des Standards sowie die Sicherung des Produktionsanlaufs (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus "Stichwort Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion").
Die ZPL war danach nach ihrem Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; B 4 RA 14/03 R, veröffentlich in juris), keine solche Versuchsanlage oder Versuchsstation. Hauptbetriebszweck der Z war die Durchführung der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinen, Maschinensystemen und Anlagen auf der Grundlage einer Prüfordnung als Voraussetzung für die Freigabe der Maschinen und Anlagen für die Produktion, für den Import und für die Verleihung von Gütezeichen. Dazu wurden neu gefertigte Landmaschinen auf ihre Tauglichkeit untersucht, es wurden neu produzierte Maschinen (auch Prototypen), angeliefert und technisch überprüft. Dies ergibt sich aus der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Zentralen Prüfstelle für Landtechnikdes Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Dezember 1970 - Ordnung - (Hauptaufgaben Ziff. 2.2). In Ziff. 2 wurde die Aufgabenstellung definiert. Zu den Aufgaben gehörte auch die Information über den rationellsten Einsatz neuer Erzeugnisse, die wissenschaftliche Entscheidungsvorbereitung der sich für die Perspektiv- und Jahresplanung der Mechanisierung ergebenden Aufgaben. Auch die weiteren unter Ziffer 2.2. ff. aufgeführten Aufgaben lagen überwiegend im Rahmen der Eignungsprüfung, der Testung und Begutachtung von Entwicklungen im maschinellen Bereich (vgl. Pkt. 2.2.1, 2.2.2., 2.2.4 der Ordnung) und Übermittlung der durch Prüfung und Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse (Pkt. 2.2.3 der Ordnung). Wie sich aus der Ordnung ergibt, wurden von der Prüfstelle unter Umständen nach Prüfung der Maschinen Mängel aufgezeigt und Verbesserungsvorschläge gemacht. Auch wurden Maschinen erprobt, die beim Hersteller noch in der Erprobungsphase waren. Weiter wurde Informationsmaterial über den rationellen Einsatz und die Arbeitsorganisation mit Maschinensystemen, Anlagen und Maschinen für die landwirtschaftliche Praxis sowie für den zu erreichenden Entwicklungsstand der Technik und eine Einflussnahme auf die Entwicklung der Landtechnik in der DDR und des sozialistischen Auslands zu den Aufgaben gezählt. Die Hauptaufgabe, nämlich die staatliche landwirtschaftliche technische Eignungsprüfung landtechnischer Arbeitsmittel und die Serienprüfung und Werkerprobung war auch in der Gemeinsamen Verfügung über die Durchführung der staatlichen Landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinensystemen, Maschinen und Ausrüstungen für die Pflanzen- und Tierproduktion der DDR (Prüfordnung), Berlin 1977, - Prüfordnung - bestimmt (Ziff. 3.1, 3.2, 4.1.3 Prüfordnung). Die in der ZPL durchgeführte staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung erfolgte auf der Grundlage der in agrotechnischen Forderungen formulierten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse, der gültigen Standards und Rechtsvorschriften der DDR sowie der entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Ländern der RGW (Kuschel, Staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung, 20 Jahre Z für Landtechnik Potsdam-Bornim, agrartechnik, Berlin 35 (1985), S. 5). Diese staatliche Eignungsprüfung diente der Freigabe der Produktion und der Verwendung in der Landwirtschaft, nicht in erster Line der Entwicklung und Erforschung der Landtechnik. Hauptzweck war daher nicht die zweck- und betriebsbezogene Erforschung durch Versuche in einer Versuchsstation, sondern die Eignungsprüfung landtechnischer Arbeitsmittel nach vorgegebenen Standards. Im Rahmen des Entwicklungsablaufs landtechnischer Arbeitsmittel in der DDR fand eine Prüfung durch die Z nicht in erster Linie bei der Landtechnischen Forschung, nicht bei der Entwicklung und Konstruktion innerhalb der Industrie und nicht bei der Werkerprobung statt, sondern setzte erst mit dem Fertigungsmuster ein ( ). Hauptzweck war nicht der Versuch innerhalb der Entwicklung, sondern die Prüfung entwickelter Maschinen und Geräte. Zwar arbeitete die ZPL auch an Werkerprobungen zur Verkürzung der Entwicklung der landtechnischen Arbeitsmittel mitund erarbeitete mit anderen Einrichtungen Einsatzempfehlungen für die Praxis und wirkte bei der Erstellung agrotechnischer Forderungen für Maschinen und Ausrüstungen mit, zudem war das Prüfurteil der Z wichtige Grundlage bei der Vergabe von Gütesiegeln (Kuschel, a. a. O.). Soweit diese Aufgaben der Prüfstelle überhaupt unter den Begriff der Forschung in Versuchsstationen zu fassen wären, waren sie nach der Ordnung nicht Hauptzweck des Betriebes. Die Mitarbeit bei Werkerprobungen von Maschinen und Systemen und bei Forschungsvorhaben war in der Ordnung unter Punkt 2.3.4 aufgeführt unter der Gruppe derjenigen Aufgaben, die der Betrieb neben den Hauptaufgaben (Punkt 2.2.) "darüber hinaus" (Pkt 2.3 der Ordnung) auszuführen hatte. Versuche zur erstmaligen Entwicklung von landtechnischen Arbeitsmitteln sollten nach der Ordnung des Betriebes jedenfalls nicht hauptsächlich durchgeführt werden. Die für den Einsatz notwendigen Eignungsprüfungen hatten durch den Vergleich der Prüfergebnisse mit den agrartechnischen Forderungen Einfluss auf die Entwicklung und Einführung von Arbeitsmitteln, sie waren aber nach ihrem Betriebszweck nicht eingebunden in die Forschung und Entwicklung."
Der erkennende Senat kommt auf der Grundlage der genannten Ermittlungen zum selben rechtlichen Ergebnis.
Das weitere Vorbringen des Klägers und die dazu vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine andere Schlussfolgerung.
Soweit er darauf hinweist, dass im Großen Duden zwar der Begriff "Versuchsstation", nicht jedoch der Begriff der "Prüfstelle" zu finden sei, führt dies nicht weiter. Dies bedeutet jedenfalls nicht, dass es 1971 den Begriff der "Prüfstelle" nicht gab. Die Existenz der Zentralen "Prüfstelle" für Landtechnik belegt anschaulich das Gegenteil. Die Lebenswirklichkeit stellte sich somit offensichtlich anders dar, als dies nach dem Großen Duden den Anschein hat. Bereits in den Urteilen des 21. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist darauf hingewiesen worden, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR die "Versuchsstation" nicht exakt definiert ist. Alle Versuche, den in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO enthaltenen Begriff der Versuchsstation auf Einrichtungen auszudehnen, die nicht so genannt waren, müssen ohnehin scheitern. Solange sich nicht aufklären lässt, was ursprünglich unter diesem Begriff verstanden worden war, ist erst recht spekulativ, was darunter am 30. Juni 1990 zu verstehen war. Wenn es, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2007 meint, zutreffend ist, dass der Begriff "Versuchsstation" im Verlauf der Existenz der DDR aus politischen Gründen aus dem Sprachgebrauch der DDR verdrängt werden sollte, liegt es ohnehin nahe, diesen Begriff nicht erweiternd zu benutzen. Es steht jedenfalls fest, dass es in der DDR Einrichtungen gab, die ausdrücklich als "Versuchsstationen" bezeichnet wurden. Lässt sich ein exakter Sprachgebrauch der DDR zum Begriff der "Versuchsstation" nicht feststellen, ist eine einschränkende und wortgetreue Auslegung dieses Begriffes in der 2. DB zur AVtI-VO geboten. Dies bedeutet, dass nur solche Einrichtungen als Versuchsstationen anzusehen sind, die auch so bezeichnet wurden.
Die Auffassung des Klägers, die ZP für L erfülle die in den Urteilen des 21. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg genannte Definition der Versuchsstation, vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Z P für L "auch" bei Werkerprobungen mitarbeitete, wobei die der Prüfung und Begutachtung vorgestellten landtechnischen Arbeitsmittel mindestens den Entwicklungsstand eines Funktionsmusters haben mussten, also nach den Nomenklaturen für Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik mit dem Kurzzeichen "K 5" bezeichnet waren. Dies ergibt sich aus Ziffer 4.2 der Gemeinsamen Verfügung - Prüfordnung - vom 19. Oktober 1977, wo festgelegt war, dass die zu prüfenden bzw. zu begutachtenden landtechnischen Arbeitsmittel in- und ausländischer Produktion dem Entwicklungsstand des positiven Abschlusses der Erprobung des Funktionsmusters (K 5) entsprechen mussten. Die genannte Nomenklatur unterschied hinsichtlich der Arbeitsstufen u. a. zwischen Ausarbeitung der Aufgaben- und Zielstellung (Kurzeichen K 2), Konstruktion, Bau und Erprobung des Funktionsmusters (K 5), Überleitung in die Produktion auf der Grundlage der Funktionsmustererprobung (Kurzzeichen K 5/0), Bau und Erprobung des Fertigungsmusters (Kurzzeichen K 8), Überleitung in die Produktion auf der Grundlage des Fertigungsmusters (Kurzzeichen K 8/0), Bau und Erprobung der Nullserienerzeugnisse (Kurzzeichen K 10) und Überleitung in die Serienproduktion (Kurzzeichen K 11).
Die vom Kläger vorgelegten Protokolle und Berichte zum Melkkarussell und zur Durchflussmilchkühlanlage mit Kompaktgerät zur Eiswasser- und Gebrauchs-warmwassererzeugung belegen entgegen der Ansicht des Klägers keine Werkerprobungen. Vielmehr handelt es sich um Untersuchungen im Rahmen der Eignungsprüfung für die Landwirtschaft. Zweck war die Ermittlung der Eigenschaften der jeweiligen landtechnischen Anlage vor deren Serienproduktion. Mit Versuchen im Rahmen der Entwicklung der jeweiligen landtechnischen Anlage hatte die Z P für L ersichtlich nichts zu tun. Auch im Entwicklungsstadium, also vor der eigentlichen Serienprüfung, dienten die vorzunehmenden Prüfungen nicht der Entwicklung neuer oder verbesserter Landtechnik, sondern der Freigabe der Produktion und der Verwendung in der Landwirtschaft.
Die Einbeziehung von Ingenieuren in den Jahren 1965 und 1968 in die AVtI lässt keine Aussagen zum Begriff der Versuchsstation zu. Der Kläger verkennt, dass zu diesen Zeitpunkten die ZP für L als rechtlich selbständige Einrichtung noch nicht bestand. Die ZPfür L war vielmehr Teil des Staatlichen Komitees für Landtechnik und MTV.
Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte (rechtswidrig) festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Auch die weiteren Urteile des Sozialgerichts Potsdam, mit denen die Beklagte verurteilt wurde, Zeiten der Beschäftigung bei der Z P für L als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen, wurden zwischenzeitlich durch die o. g. Urteile des 21. Senats des Landessozialgerichts aufgehoben.
Gegenüber den anderen Kollegen, denen offensichtlich entweder im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO oder nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO aufgrund eines Einzelvertrages ein Anspruch, richtigerweise eine Anwartschaft, auf eine Altersversorgung aus der AVtI durch Ausstellung einer Versorgungsurkunde eingeräumt wurde, wird der Kläger schon nicht gleichheitswidrig behandelt. Im Unterschied zu diesem Personenkreis hat der Kläger gerade keine gesicherte Anwartschaft, die in der Versorgungsurkunde zum Ausdruck kommt, auf eine solche Altersversorgung erworben.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Zeitraum der Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. April 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die für diese Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1940 geborene Kläger ist mit Urkunde der T D vom 19. April 1967 berechtigt, den Titel "Diplom Ingenieur" zu führen. Er war als solcher ab 01. März 1967 beim S, und ab 01. August 1970 bis wenigstens 30. Juni 1990 in der Z in P Z beschäftigt. Zuletzt war er dort Fachgebietsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage erhalten zu haben.
Im April 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG - die Feststellung des Beschäftigungszeitraums vom März 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG AVItech.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. März 2000 den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger am 30. Juni 1990 aus bundesrechtlicher Sicht nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 01. November 2000 mit der Begründung zurück, der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt.
Mit seiner am 17. November 2000 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, er sei in dem streitigen Zeitraum als Diplomingenieur tätig gewesen und bei Kollegen sei die Tätigkeit als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem anerkannt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 21. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 20. April 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. B.
Mit Urteil vom 27. November 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 20. April 1967 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Verdienste festzustellen, und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung eines fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage zum 30. Juni 1990 erfüllt. Er sei als Ingenieur ingenieurtechnisch in einer Versuchsstation tätig gewesen.
Mit der gegen das ihr am 20. Januar 2004 zugestellte Urteil erhobenen Berufung vom 02. Februar 2004 macht die Beklagte geltend, die maßgebende Versorgungsordnung beanspruche Geltung für volkseigene Produktionsbetriebe und diesen gleichgestellte Betriebe. Der Kläger sei nicht in einem solchen Betrieb tätig gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Zuordnung des Betriebes im Betriebsregister der ehemaligen DDR. Die Z sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Versuchsstationen seien dem Bereich der Landwirtschaft zugeordnet gewesen. Der Kläger sei bei einem Forschungsinstitut der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Solche Institute seien nicht von einer Versorgungsordnung erfasst gewesen. Das BSG habe in der Entscheidung vom 26. Oktober 2004 dargelegt, dass Forschungsinstitute im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft seien, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene Forschung gewesen sei. Diese Auslegung ergebe sich aus der Präambel zur Versorgungsordnung. In das Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in Forschung oder Produktion, gefördert hätten. Mithin seien nur solche Forschungsbetriebe erfasst gewesen, die Forschungsaufgaben für die Industrie oder das Bauwesen getätigt hätten, jedoch nicht solche, die für andere Bereiche der Volkswirtschaft, zum Beispiel für die Landwirtschaft oder den Handel zweckbezogene Forschung betrieben hätten. Weiter seien Versuchsanlagen Anlagen oder Bauwerke zur Einführung neuer Produktionsverfahren. Es habe sich dabei nicht um eigenständige Betriebe, sondern um betriebliche Anlagen in einem Produktionsbetrieb gehandelt. Die Überleitung neuer Produktionsmethoden und -verfahren sei nach der Kombinatsverordnung Aufgabe und Teil der Forschungs- und Entwicklungsarbeit der volkseigenen Betriebe und Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe gewesen. Solche Aufgaben seien im Bereich Forschung und Entwicklung der genannten Einrichtungen vorgenommen worden. Nicht jeder mit Forschung und Entwicklung und den daraus folgenden praktischen Anwendungen für die Überleitung in die Produktion befasste Betrieb sei eine Versuchsstation oder ein Forschungsinstitut. Die Tatsache, dass es am Ende der DDR keine Einrichtung im amtlichen Sprachgebrauch der DDR mit der Bezeichnung "Versuchsstation" mehr gegeben habe, könne nicht dazu führen, dass aufgrund ihrer betrieblichen Aufgaben Einrichtungen unter diesen Begriff subsumiert würden.
Die Beklagte hat eine Aufstellung aus dem Betriebsregister der ehemaligen DDR zur Gerichtsakte gereicht.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, die Versuchsstation sei den volkseigenen Betrieben gleichgestellt gewesen. Die Z sei im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen gewesen und erst nach ihre Schließung am 30. September 1991 gelöscht worden. Der Auffassung, dass die Z weder eine Versuchsstation noch ein wissenschaftliches Institut gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Dies ergebe sich auch nicht aus der Eintragung im Betriebsregister und auch nicht aus dem Anschriftenverzeichnis der DDR Volkswirtschaft, nach dem die Institute der Land- und Volkswirtschaft in gleicher Weise wie zum Beispiel wirtschaftsleitende Organe der Industrie zu den sonstigen Zweigen des produzierenden Bereiches gezählt wurden.
Beigezogen sind Ablichtungen eines Schreibens an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. September 1991, eines Schreibens des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vom 06. November 1991, eines Schreibens der Z vom 21. Dezember 1990, der Richtlinie zur Arbeitsweise der Z, eines Schreibens des S vom 11. November 1970, der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z sowie Unterlagen und Veröffentlichungen zur Geschichte der Prüfung von Landtechnik und zur Arbeitsweise der Z. Der Kläger hat Arbeitsverträge und Zeugnisse über seine Arbeit sowie die Veröffentlichung "Geschichte der Landmaschinenprüfung in der DDR 1951 1991 und ihre Vorgeschichte" von Dr. R B, "Bornimer Agrartechnische Berichte, Heft 38" zur Akte gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthafte und form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Feststellung der von dem Kläger begehrten Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - verurteilt.
Der Bescheid der Beklagten von 21. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die Z P für List weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Soweit vertreten wird, der 2. DB zur AVtI-VO sei nicht zu entnehmen, dass vom Begriff des volkseigenen Betriebes lediglich der volkseigene Produktionsbetrieb erfasst werde, findet dies im Hinblick auf § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, der eine Gleichstellung mit "volkseigenen Produktionsbetrieben" anordnet, bereits keine Stütze. Dem Recht des Beitrittsgebietes war eine Unterscheidung des volkseigenen Betriebes in volkseigene Produktionsbetriebe und andere volkseigene Betriebe nicht fremd. So differenzierte bereits die Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 22. Februar 1951 (GBl. DDR 1951, 143) in § 2 Abs. 2 im Rahmen der Neuordnung der volkseigenen Industrie bei den Kommunalwirtschaftsunternehmen zwischen Produktions-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben. § 16 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 04. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 405) erwähnte darüber hinaus neben den Produktions-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben auch noch sonstige kommunale Einrichtungen. Das Recht des Beitrittsgebiets bietet damit auch im Übrigen ausreichend Anhaltspunkte für die vom BSG vorgenommene Auslegung des Begriffes des volkseigenen Betriebes im Sinne des volkseigenen Produktionsbetriebes. In einem weiteren Urteil vom 09. April 2002 (B 4 RA 39/01 R) hat das BSG in diesem Zusammenhang auf die Erste Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 26. September 1950 (GBl DDR 1950, 1043) - 1. DB zur AVtI-VO - hingewiesen, die in § 1 Satz 1 den Kreis der Versorgungsberechtigten ausdrücklich als die technische Intelligenz umschrieb, die konstruktiv und schöpferisch in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig war und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nahm.
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R).
Wenn das BSG den volkseigenen Produktionsbetrieb als auf einen solchen im Bereich der Industrie und des Bauwesens begrenzt verstanden hat, ist dies mit der von ihm gegebenen Begründung (Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R), § 41 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe vom 08. November 1979 (GBl DDR I 1979, 355) - Kombinats-VO 1979 -, der gerade die Bereiche Industrie und Bauwesen benennt und damit wiederum an § 1 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 (GBl DDR II 1967, 121) - VEB-VO - anknüpft, folgerichtig. Der Kläger hat keine (neuen) Gesichtspunkte benannt, die geeignet wären, diese Rechtsprechung des BSG in Frage zu stellen, so dass der Senat ihr vollumfänglich folgt. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Die Z für Lwar danach kein volkseigener Produktionsbetrieb.
Es kann dahinstehen, ob sie überhaupt ein volkseigener Betrieb, also ein VEB war. Weder führte sie diese Bezeichnung in ihrem Namen (vgl. insoweit § 31 Abs. 3 Satz 1 Kombinats-VO 1979), noch ergibt sich diese Bezeichnung aus der Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft. Soweit der Kläger meint, die Stellung als VEB resultiere bereits aus der Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft, wird verkannt, dass auch andere Einrichtungen eintragungspflichtig waren.
Nach § 2 Abs. 1 Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 (GBl DDR II 1968, 968) - RegisterVO 1968 - waren in das Register neben volkseigenen Betrieben und Kombinaten sowie Vereinigungen volkseigener Betriebe auch andere Einrichtungen im Bereich der volkseigenen Wirtschaft, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten und juristische Personen waren oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eintragungspflichtig waren, einzutragen (vgl. auch insoweit inhaltsgleich § 1 Abs. 2 Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 17. September 1970 - GBl DDR II 1970, 573 - und § 1 Abs. 2 Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 - GBl DDR I 1980, 115).
Die Z für L wurde nach dem vom Kläger übersandten Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P unter der Nr. 596 am 02. September 1970 mit Wirkung zum 01. August 1970 eingetragen. Dem entspricht das Schreiben des Staatlichen Komitees für Landtechnik vom 11. November 1970. Danach wurde sie mit Wirkung zum 01. August 1970 als rechtlich selbständige, nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende Einrichtung gebildet (vgl. auch Ziffer 1.1 der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und MTV der Landwirtschaft vom 10. Dezember 1970).
Die Z für L war jedenfalls kein Produktionsbetrieb. Dies ergibt sich aus Ziffer 2 der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und MTV der Landwirtschaft vom 10. Dezember 1970. Nach ihrer Aufgabenstellung war sie eine wissenschaftlich-technische Einrichtung dieses Staatlichen Komitees zur wirksamen Durchsetzung der sozialistischen Agrarpolitik auf dem Gebiet der Mechanisierung und Automatisierung. Ihr oblagen insbesondere die sich aus der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung zur Einführung neuer Maschinen, Maschinensysteme und Anlagen, der Information über den rationellsten Einsatz neuer Erzeugnisse und der wissenschaftlichen Entscheidungsvorbereitung für die Perspektiv- und Jahresplanung der Mechanisierung ergebenden Aufgaben. Dazu führte sie die staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung von Maschinensystemen der DDR und des sozialistischen Auslandes auf der Grundlage der bestätigten Prüfordnung als Voraussetzung für die Freigabe der Maschinen zur Produktion und für den Import und zur Verleihung des Gütezeichens durch. Sie hatte außerdem die Aufgaben des Neuererwesens, der Standardisierung und der Mitarbeit bei Werkerprobungen bzw. Forschungsvorhaben im Bereich des Staatlichen Komitees für Landtechnik.
Die Z für L war auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Es handelt sich insbesondere weder um ein Forschungsinstitut noch um eine Versuchsstation.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet (wissenschaftliche Forschung) verstanden wird. In der DDR wurde zwischen "staatlicher" Forschung an der Akademie der Wissenschaft und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere Hochschulen, einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die wissenschaftlichen Einrichtungen hatten die Aufgabe, nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern (§ 2 Abs. 2 Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen vom 23. August 1972 - GBl DDR II 1972, 589). Den Wirtschaftseinheiten oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung (§ 1 Abs. 2 VEB-VO, § 15 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 - GBl DDR I 1973, 129 - Kombinats-VO 1973 und § 1 Abs. 1 Kombinats-VO 1979). Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO sind sowohl staatliche (wissenschaftliche) Einrichtungen als auch zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Einrichtungen, sofern sie rechtlich selbstständig, also juristische Personen, sind (so umfassend BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R).
Der Hauptzweck der Z für L war nicht auf die Forschung und Entwicklung neuer Erzeugnisse gerichtet. Hauptaufgaben der Prüfstelle waren die Prüfung sämtlicher von der Industrie für die Landwirtschaft entwickelter und für die Produktion vorgeschlagenen Fahrzeuge, Landmaschinen und Anlagen, die Prüfung aller Fahrzeuge, Landmaschinen und Anlagen ausländischer Produktion, soweit sie für den Import und den Einsatz in der DDR vorgesehen waren, die landtechnische Prüfung von Maschinen und Anlagen auf der Grundlage mit der VVB L- abgeschlossener Verträge zur Verkürzung der Entwicklungszeiten, Demonstration der geprüften Maschinen und Anlagen zur Qualifizierung der technischen Kader der Landwirtschaft sowie Kontrolle der Maschinen aus der Serienfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen agrotechnischen Forderungen und der technischen Kenndaten (so II. der Richtlinie zur Arbeitsweise der Z für L). Die Tätigkeit der Z für L setzte mithin zu dem Zeitpunkt ein, zu dem bereits Forschung und Entwicklung mit dem Ziel der Schaffung neuer Erzeugnisse abgeschlossen war. Die Aufgabe bestand nunmehr darin, die entwickelten Maschinen und Anlagen dahin zu überprüfen, ob sie unter den Gegebenheiten der Landwirtschaft in der DDR zum uneingeschränkten Einsatz geeignet waren. Alle neu in die Pflanzen-, Tier- und Meliorationsproduktion der Landwirtschaft der DDR einzuführenden landtechnischen Arbeitsmittel waren vor Beginn der Serienproduktion oder dem Import der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung zu unterziehen. Im Ergebnis der Begutachtung erarbeitete die Z für L ein Gutachten. Das Gutachten beinhaltet die Begutachtungsergebnisse, deren Auswertung, eventuelle Empfehlungen zur Weiterentwicklung und eine zusammenfassende positive bzw. negative Einschätzung des begutachteten landtechnischen Arbeitsmittels für den Einsatz in der Landwirtschaft der DDR (Ziffern 2.1., 6.5. der Gemeinsamen Verfügung - Prüfordnung - vom 19. Oktober 1977).
Soweit die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers meint, die Z für L sei ihrem Hauptzweck nach eine Forschungseinrichtung im o. g. Sinne, verkennt sie die Aufgabenstellung eines Forschungsinstituts. Ihr Hinweis darauf, dass die Z für L nach dem Statistischen Betriebsregister der ehemaligen DDR zur Wirtschaftsgruppe 62231 zählte, welche sie als Institut der Landwirtschaft ausweist, führt ebenfalls nicht weiter, denn Institute, die keine Forschungsinstitute und diesen vergleichbare wissenschaftliche Institute sind, werden von § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO nur erfasst, soweit es sich um Institute der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens handelt. Ein Institut der Landwirtschaft, das weder Forschungsinstitut noch vergleichbares wissenschaftliches Institut ist, gehört damit als solches nicht zum Kreis der gleichgestellten Einrichtungen.
Soweit die Beklagte mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen hat zum Ausdruck bringen wollen, dass Forschungsinstitute, sofern diese zum Bereich der Landwirtschaft gehören, nicht von § 1 Abs. 2 2.DB zur AVtI-VO erfasst würden, könnte dies als zutreffend erwogen werden. Wenn vom Geltungsbereich der 2. DB zur AVtI-VO nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens und damit keine Betriebe der Landwirtschaft, also solche, die die natürlichen Ressourcen zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, pflanzlichen und tierischen Rohstoffen planmäßig nutzen, erfasst werden, fehlt eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb insbesondere Forschungsinstitute, die mit vorbereitender und begleitender Forschung und Entwicklung betraut sind, anders als Betriebe der Landwirtschaft zu beurteilen sind. Um einen Wertungswiderspruch innerhalb der 2. DB zur AVtI-VO zu vermeiden, erscheint daher eine einschränkende Auslegung des Begriffes Forschungsinstitut geboten. Allerdings geht es vorliegend nicht um eine Einrichtung der Landwirtschaft. Die Z Pfür Lerfüllte nämlich keine Aufgaben der Landwirtschaft, denn mit der Prüfung landwirtschaftlicher Produkte war sie gerade nicht betraut. Eine Einrichtung, die für die Prüfung von für den Einsatz in der Landwirtschaft bestimmten Maschinen und Anlagen zuständig ist, ist ebenso wenig dem Bereich der Landwirtschaft zuzurechnen, wie ein Betrieb, der solche Geräte herstellt. Der Hauptzweck der Z für L knüpfte an industrieller Güterproduktion an, so dass deswegen eine einschränkende Auslegung bezogen auf den Begriff des Forschungsinstituts oder einer anderen in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO genannten Einrichtung, nicht in Betracht kommt.
Die Z für L war auch keine Versuchsstation. Die DDR kannte sowohl Prüfstellen als auch Versuchsstationen. Zwischen beiden wurde sprachlich unterschieden. Dies wird aus dem vom Senat beigezogenen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR aus den weiteren Verfahren beim Landessozialgericht (L 21 RA 299/03 und L 21 RA 15/04) deutlich. Danach wurden die Versuchsstationen in Q, W, H, H, Bund Bu ausdrücklich als "Versuchsstationen" benannt. Dies ist bereits deutliches Indiz dafür, dass Prüfstellen gerade keine Versuchsstationen waren.
Dies erschließt sich auch, wenn auf den Hauptzweck, mit dem die Z für L geschaffen wurde, abgestellt wird. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des 21. Senats des Landessozialgerichts, wie sie in den Urteilen vom 05. Dezember 2006 - L 21 RA 299/03 und L 21 RA 15/04 - zum Ausdruck kommt. Insbesondere in letztgenanntem Urteil ist dazu ausgeführt:
"Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Versuchsstation eine als Versuch dienende Anlage (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache - DWb -, www.woerterbuch-portal.de, Stichworte "Versuchsstation" und "Versuchsanlage"; keine Fundstelle im Brockhaus). Nicht erfasst von dem Begriff "Versuchsstation" sind Versuchsfelder, - gelände, und -güter (vgl. hierzu die Definitionen im DWb). Eine Versuchsstation ist wie ein Prüfstand eine Versuchseinrichtung zur Prüfung von Werkstoffen, Bauteilen oder Maschinen unter reproduzierbaren Bedingungen (Brockhaus Stichwort "Prüfstand"). Bei der Auslegung des Begriffs "Versuchsstation" im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB sind die Besonderheiten in der DDR - soweit welche bestanden - zu beachten (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 4 RA 40/04 R).
Nach dem Sprachgebrauch der DDR war die "Versuchsstation" nicht exakt definiert. Dies ergibt sich aus dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus. Hierin war die Versuchsstation als gesonderte Einrichtung nicht definiert. Sie wurde unter der Versuchsanlage erfasst. Eine Versuchsanlage war eine Anlage, in der die im kleintechnischen Maßstab gewonnenen Erkenntnisse über neue Erzeugnisse und Verfahren bzw. aus dem mathematischen Prozessmodell entwickelte Verfahren unter industriemäßigen Bedingungen erprobt wurden. Versuchsanlagen dienten der technischen und ökonomischen Überprüfung neuer Anlagen und Bauten vor ihrer Standardisierung und erbrachten den Nachweis für eine spätere Serien- oder Massenproduktion (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus, Stichwort "Versuchsanlage", Ziff. 2).
Versuchsstationen hatten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Aufgabe, u. a. Maschinen und Werkstoffe unter "Echtbedingungen" zu prüfen und zu testen, Vorschläge zur Verbesserung zu erarbeiten und somit auch eine Produktion und Entwicklung zu fördern. Versuchsstationen waren eingeordnet in die Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion. In der "Überleitung" wurden entscheidende Bedingungen für die unmittelbare ökonomische Verwertung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse geschaffen. Dabei erfasste das Stadium der Überleitung die Ausarbeitung fertigungsgerechter technologischer und organisatorischer Unterlagen, den Bau und die Erprobung des Fertigungsmusters und der Nullserie bei Erzeugnissen, die Bestätigung des Standards sowie die Sicherung des Produktionsanlaufs (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus "Stichwort Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion").
Die ZPL war danach nach ihrem Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; B 4 RA 14/03 R, veröffentlich in juris), keine solche Versuchsanlage oder Versuchsstation. Hauptbetriebszweck der Z war die Durchführung der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinen, Maschinensystemen und Anlagen auf der Grundlage einer Prüfordnung als Voraussetzung für die Freigabe der Maschinen und Anlagen für die Produktion, für den Import und für die Verleihung von Gütezeichen. Dazu wurden neu gefertigte Landmaschinen auf ihre Tauglichkeit untersucht, es wurden neu produzierte Maschinen (auch Prototypen), angeliefert und technisch überprüft. Dies ergibt sich aus der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Zentralen Prüfstelle für Landtechnikdes Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Dezember 1970 - Ordnung - (Hauptaufgaben Ziff. 2.2). In Ziff. 2 wurde die Aufgabenstellung definiert. Zu den Aufgaben gehörte auch die Information über den rationellsten Einsatz neuer Erzeugnisse, die wissenschaftliche Entscheidungsvorbereitung der sich für die Perspektiv- und Jahresplanung der Mechanisierung ergebenden Aufgaben. Auch die weiteren unter Ziffer 2.2. ff. aufgeführten Aufgaben lagen überwiegend im Rahmen der Eignungsprüfung, der Testung und Begutachtung von Entwicklungen im maschinellen Bereich (vgl. Pkt. 2.2.1, 2.2.2., 2.2.4 der Ordnung) und Übermittlung der durch Prüfung und Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse (Pkt. 2.2.3 der Ordnung). Wie sich aus der Ordnung ergibt, wurden von der Prüfstelle unter Umständen nach Prüfung der Maschinen Mängel aufgezeigt und Verbesserungsvorschläge gemacht. Auch wurden Maschinen erprobt, die beim Hersteller noch in der Erprobungsphase waren. Weiter wurde Informationsmaterial über den rationellen Einsatz und die Arbeitsorganisation mit Maschinensystemen, Anlagen und Maschinen für die landwirtschaftliche Praxis sowie für den zu erreichenden Entwicklungsstand der Technik und eine Einflussnahme auf die Entwicklung der Landtechnik in der DDR und des sozialistischen Auslands zu den Aufgaben gezählt. Die Hauptaufgabe, nämlich die staatliche landwirtschaftliche technische Eignungsprüfung landtechnischer Arbeitsmittel und die Serienprüfung und Werkerprobung war auch in der Gemeinsamen Verfügung über die Durchführung der staatlichen Landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinensystemen, Maschinen und Ausrüstungen für die Pflanzen- und Tierproduktion der DDR (Prüfordnung), Berlin 1977, - Prüfordnung - bestimmt (Ziff. 3.1, 3.2, 4.1.3 Prüfordnung). Die in der ZPL durchgeführte staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung erfolgte auf der Grundlage der in agrotechnischen Forderungen formulierten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse, der gültigen Standards und Rechtsvorschriften der DDR sowie der entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Ländern der RGW (Kuschel, Staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung, 20 Jahre Z für Landtechnik Potsdam-Bornim, agrartechnik, Berlin 35 (1985), S. 5). Diese staatliche Eignungsprüfung diente der Freigabe der Produktion und der Verwendung in der Landwirtschaft, nicht in erster Line der Entwicklung und Erforschung der Landtechnik. Hauptzweck war daher nicht die zweck- und betriebsbezogene Erforschung durch Versuche in einer Versuchsstation, sondern die Eignungsprüfung landtechnischer Arbeitsmittel nach vorgegebenen Standards. Im Rahmen des Entwicklungsablaufs landtechnischer Arbeitsmittel in der DDR fand eine Prüfung durch die Z nicht in erster Linie bei der Landtechnischen Forschung, nicht bei der Entwicklung und Konstruktion innerhalb der Industrie und nicht bei der Werkerprobung statt, sondern setzte erst mit dem Fertigungsmuster ein ( ). Hauptzweck war nicht der Versuch innerhalb der Entwicklung, sondern die Prüfung entwickelter Maschinen und Geräte. Zwar arbeitete die ZPL auch an Werkerprobungen zur Verkürzung der Entwicklung der landtechnischen Arbeitsmittel mitund erarbeitete mit anderen Einrichtungen Einsatzempfehlungen für die Praxis und wirkte bei der Erstellung agrotechnischer Forderungen für Maschinen und Ausrüstungen mit, zudem war das Prüfurteil der Z wichtige Grundlage bei der Vergabe von Gütesiegeln (Kuschel, a. a. O.). Soweit diese Aufgaben der Prüfstelle überhaupt unter den Begriff der Forschung in Versuchsstationen zu fassen wären, waren sie nach der Ordnung nicht Hauptzweck des Betriebes. Die Mitarbeit bei Werkerprobungen von Maschinen und Systemen und bei Forschungsvorhaben war in der Ordnung unter Punkt 2.3.4 aufgeführt unter der Gruppe derjenigen Aufgaben, die der Betrieb neben den Hauptaufgaben (Punkt 2.2.) "darüber hinaus" (Pkt 2.3 der Ordnung) auszuführen hatte. Versuche zur erstmaligen Entwicklung von landtechnischen Arbeitsmitteln sollten nach der Ordnung des Betriebes jedenfalls nicht hauptsächlich durchgeführt werden. Die für den Einsatz notwendigen Eignungsprüfungen hatten durch den Vergleich der Prüfergebnisse mit den agrartechnischen Forderungen Einfluss auf die Entwicklung und Einführung von Arbeitsmitteln, sie waren aber nach ihrem Betriebszweck nicht eingebunden in die Forschung und Entwicklung."
Der erkennende Senat kommt auf der Grundlage der genannten Ermittlungen zum selben rechtlichen Ergebnis.
Das weitere Vorbringen des Klägers und die dazu vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine andere Schlussfolgerung.
Soweit er darauf hinweist, dass im Großen Duden zwar der Begriff "Versuchsstation", nicht jedoch der Begriff der "Prüfstelle" zu finden sei, führt dies nicht weiter. Dies bedeutet jedenfalls nicht, dass es 1971 den Begriff der "Prüfstelle" nicht gab. Die Existenz der Zentralen "Prüfstelle" für Landtechnik belegt anschaulich das Gegenteil. Die Lebenswirklichkeit stellte sich somit offensichtlich anders dar, als dies nach dem Großen Duden den Anschein hat. Bereits in den Urteilen des 21. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist darauf hingewiesen worden, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR die "Versuchsstation" nicht exakt definiert ist. Alle Versuche, den in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO enthaltenen Begriff der Versuchsstation auf Einrichtungen auszudehnen, die nicht so genannt waren, müssen ohnehin scheitern. Solange sich nicht aufklären lässt, was ursprünglich unter diesem Begriff verstanden worden war, ist erst recht spekulativ, was darunter am 30. Juni 1990 zu verstehen war. Wenn es, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2007 meint, zutreffend ist, dass der Begriff "Versuchsstation" im Verlauf der Existenz der DDR aus politischen Gründen aus dem Sprachgebrauch der DDR verdrängt werden sollte, liegt es ohnehin nahe, diesen Begriff nicht erweiternd zu benutzen. Es steht jedenfalls fest, dass es in der DDR Einrichtungen gab, die ausdrücklich als "Versuchsstationen" bezeichnet wurden. Lässt sich ein exakter Sprachgebrauch der DDR zum Begriff der "Versuchsstation" nicht feststellen, ist eine einschränkende und wortgetreue Auslegung dieses Begriffes in der 2. DB zur AVtI-VO geboten. Dies bedeutet, dass nur solche Einrichtungen als Versuchsstationen anzusehen sind, die auch so bezeichnet wurden.
Die Auffassung des Klägers, die ZP für L erfülle die in den Urteilen des 21. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg genannte Definition der Versuchsstation, vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Z P für L "auch" bei Werkerprobungen mitarbeitete, wobei die der Prüfung und Begutachtung vorgestellten landtechnischen Arbeitsmittel mindestens den Entwicklungsstand eines Funktionsmusters haben mussten, also nach den Nomenklaturen für Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik mit dem Kurzzeichen "K 5" bezeichnet waren. Dies ergibt sich aus Ziffer 4.2 der Gemeinsamen Verfügung - Prüfordnung - vom 19. Oktober 1977, wo festgelegt war, dass die zu prüfenden bzw. zu begutachtenden landtechnischen Arbeitsmittel in- und ausländischer Produktion dem Entwicklungsstand des positiven Abschlusses der Erprobung des Funktionsmusters (K 5) entsprechen mussten. Die genannte Nomenklatur unterschied hinsichtlich der Arbeitsstufen u. a. zwischen Ausarbeitung der Aufgaben- und Zielstellung (Kurzeichen K 2), Konstruktion, Bau und Erprobung des Funktionsmusters (K 5), Überleitung in die Produktion auf der Grundlage der Funktionsmustererprobung (Kurzzeichen K 5/0), Bau und Erprobung des Fertigungsmusters (Kurzzeichen K 8), Überleitung in die Produktion auf der Grundlage des Fertigungsmusters (Kurzzeichen K 8/0), Bau und Erprobung der Nullserienerzeugnisse (Kurzzeichen K 10) und Überleitung in die Serienproduktion (Kurzzeichen K 11).
Die vom Kläger vorgelegten Protokolle und Berichte zum Melkkarussell und zur Durchflussmilchkühlanlage mit Kompaktgerät zur Eiswasser- und Gebrauchs-warmwassererzeugung belegen entgegen der Ansicht des Klägers keine Werkerprobungen. Vielmehr handelt es sich um Untersuchungen im Rahmen der Eignungsprüfung für die Landwirtschaft. Zweck war die Ermittlung der Eigenschaften der jeweiligen landtechnischen Anlage vor deren Serienproduktion. Mit Versuchen im Rahmen der Entwicklung der jeweiligen landtechnischen Anlage hatte die Z P für L ersichtlich nichts zu tun. Auch im Entwicklungsstadium, also vor der eigentlichen Serienprüfung, dienten die vorzunehmenden Prüfungen nicht der Entwicklung neuer oder verbesserter Landtechnik, sondern der Freigabe der Produktion und der Verwendung in der Landwirtschaft.
Die Einbeziehung von Ingenieuren in den Jahren 1965 und 1968 in die AVtI lässt keine Aussagen zum Begriff der Versuchsstation zu. Der Kläger verkennt, dass zu diesen Zeitpunkten die ZP für L als rechtlich selbständige Einrichtung noch nicht bestand. Die ZPfür L war vielmehr Teil des Staatlichen Komitees für Landtechnik und MTV.
Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte (rechtswidrig) festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Auch die weiteren Urteile des Sozialgerichts Potsdam, mit denen die Beklagte verurteilt wurde, Zeiten der Beschäftigung bei der Z P für L als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen, wurden zwischenzeitlich durch die o. g. Urteile des 21. Senats des Landessozialgerichts aufgehoben.
Gegenüber den anderen Kollegen, denen offensichtlich entweder im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO oder nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO aufgrund eines Einzelvertrages ein Anspruch, richtigerweise eine Anwartschaft, auf eine Altersversorgung aus der AVtI durch Ausstellung einer Versorgungsurkunde eingeräumt wurde, wird der Kläger schon nicht gleichheitswidrig behandelt. Im Unterschied zu diesem Personenkreis hat der Kläger gerade keine gesicherte Anwartschaft, die in der Versorgungsurkunde zum Ausdruck kommt, auf eine solche Altersversorgung erworben.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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