Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SO 51/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 25/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.05.2007), ist unbegründet.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft die Kündigung oder die Räumungsklage und damit die Wohnungslosigkeit droht (vgl. u.a. Beschluss vom 27.03.2007 - L 9 B 46/07 AS ER, vom 13.12.2006 - L 9 B 43/06 SO ER; so auch bereits OVG NW, NWVBl., 1995, 140 ff). Wie sich aus der vom Gericht eingeholten Auskünfte des Vermieters ergibt, bestehen aber keine Mietrückstände des Antragstellers, so dass ihm keine Kündigung droht. Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne aus medizinischen Gründen nicht in eine günstigere Wohnung umziehen, hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bisher keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, in denen dies von medizinischer Seite bestätigt wird. Die dementsprechenden Ermittlungen von Amts wegen hat er nicht ermöglicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller einerseits eine dringende Notlage behauptet, andererseits aber Ermittlungen der Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten nicht ermöglicht. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zwangsräumung der früheren Wohnung im Jahre 2005 nicht im Zusammenhang mit der jetzigen Wohnungssituation steht. Sie hat ferner ausgeführt, dass auch die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen erfolgen könnte. In dieser Situation ist ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b SGG nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.05.2007), ist unbegründet.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft die Kündigung oder die Räumungsklage und damit die Wohnungslosigkeit droht (vgl. u.a. Beschluss vom 27.03.2007 - L 9 B 46/07 AS ER, vom 13.12.2006 - L 9 B 43/06 SO ER; so auch bereits OVG NW, NWVBl., 1995, 140 ff). Wie sich aus der vom Gericht eingeholten Auskünfte des Vermieters ergibt, bestehen aber keine Mietrückstände des Antragstellers, so dass ihm keine Kündigung droht. Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne aus medizinischen Gründen nicht in eine günstigere Wohnung umziehen, hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bisher keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, in denen dies von medizinischer Seite bestätigt wird. Die dementsprechenden Ermittlungen von Amts wegen hat er nicht ermöglicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller einerseits eine dringende Notlage behauptet, andererseits aber Ermittlungen der Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten nicht ermöglicht. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zwangsräumung der früheren Wohnung im Jahre 2005 nicht im Zusammenhang mit der jetzigen Wohnungssituation steht. Sie hat ferner ausgeführt, dass auch die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen erfolgen könnte. In dieser Situation ist ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b SGG nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved