Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 5 RA 3384/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 R 110/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RS 100/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.
Der 1943 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Ingenieurschule für wissenschaftlichen Gerätebau "Carl Zeiss" Unterwellenborn vom 31. August 1973 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Seit 1. September 1973 war er beim VEB Feuerlöschgerätewerk A. tätig, am 30. Juni 1990 als Leiter Kundendienst.
Im April 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte die Kopie des Funktionsplans "Leiter Kundendienst" vor. Danach war dieser Stelle der Direktor für Verkauf übergeordnet. Wegen der im Funktionsplan einzeln aufgeführten Aufgaben wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen (Bl. 12/13). Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung ab, weil die Tätigkeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. In dem Bescheid heißt es ferner: "Die am 30.06.1990 im VEB Feuerlöschgerätewerk A. ausgeübte Beschäftigung entspricht zwar der technischen Qualifikation, " Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2004 zurückgewiesen, weil es sich beim VEB Feuerlöschgerätewerk A. weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Gotha mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2006 abgewiesen, weil der Kläger am 30. Juni 1990 keine ingenieur-technische Tätigkeit ausgeübt habe. Entsprechend dem vorgelegten Funktionsplan habe der Kläger keine überwiegenden Arbeitsaufgaben im Bereich der aktiven Produktion gehabt. Er habe lediglich über die Mitarbeiter seiner Abteilung mittelbar auf den Produktionsprozess Einfluss genommen, indem etwaige im Rahmen des Kundendienstes bekannt gewordene Produktmängel an die Produktion oder Konstruktion weitergeleitet worden seien.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass er sehr wohl ingenieur-technisch tätig geworden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 30. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 1. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die angegriffene Entscheidung zutreffend ist.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 18. Mai 2006 hat der Kläger weitere Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht; insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der geheimen Beratung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden, da der Kläger bei seiner Tätigkeit als Kundendienstleiter beim VEB Feuerlöschgerätewerk A. keine überwiegenden Arbeitsaufgaben im Bereich der aktiven Produktion ausgeübt hat. Der Senat macht von der durch § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeräumten Befugnis Gebrauch, die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren gebietet keine andere Beurteilung. Soweit in der Begründung des Bescheids vom 29. Juni 2004 im Unterschied zu den obigen Ausführungen formuliert ist, dass die am 30. Juni 1990 vom Kläger ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation entspreche, kommt dem keine rechtlich bindende Wirkung zu. Die Widerspruchsentscheidung (in deren Gestalt der Ausgangsbescheid Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, § 95 SGG ) ist allein mit der fehlenden betrieblichen Voraussetzung begründet; zur sachlichen Voraussetzung ist im Widerspruchsbescheid nichts gesagt. Selbst wenn jedoch die (fehlerhafte) Feststellung im Ausgangsbescheid, die ausgeübte Beschäftigung entspreche der technischen Qualifikation, durch den Widerspruchsbescheid aufrecht erhalten worden sein sollte, führt das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Begründung der angegriffenen Bescheide nimmt nicht an der Bindungswirkung der Entscheidung teil, so dass die Ablehnung des Anspruchs auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung auch auf eine davon abweichende (zutreffende) Beurteilung zur Frage der sachlichen Voraussetzung der Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem gestützt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.
Der 1943 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Ingenieurschule für wissenschaftlichen Gerätebau "Carl Zeiss" Unterwellenborn vom 31. August 1973 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Seit 1. September 1973 war er beim VEB Feuerlöschgerätewerk A. tätig, am 30. Juni 1990 als Leiter Kundendienst.
Im April 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte die Kopie des Funktionsplans "Leiter Kundendienst" vor. Danach war dieser Stelle der Direktor für Verkauf übergeordnet. Wegen der im Funktionsplan einzeln aufgeführten Aufgaben wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen (Bl. 12/13). Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung ab, weil die Tätigkeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. In dem Bescheid heißt es ferner: "Die am 30.06.1990 im VEB Feuerlöschgerätewerk A. ausgeübte Beschäftigung entspricht zwar der technischen Qualifikation, " Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2004 zurückgewiesen, weil es sich beim VEB Feuerlöschgerätewerk A. weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Gotha mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2006 abgewiesen, weil der Kläger am 30. Juni 1990 keine ingenieur-technische Tätigkeit ausgeübt habe. Entsprechend dem vorgelegten Funktionsplan habe der Kläger keine überwiegenden Arbeitsaufgaben im Bereich der aktiven Produktion gehabt. Er habe lediglich über die Mitarbeiter seiner Abteilung mittelbar auf den Produktionsprozess Einfluss genommen, indem etwaige im Rahmen des Kundendienstes bekannt gewordene Produktmängel an die Produktion oder Konstruktion weitergeleitet worden seien.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass er sehr wohl ingenieur-technisch tätig geworden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 30. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 1. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die angegriffene Entscheidung zutreffend ist.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 18. Mai 2006 hat der Kläger weitere Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht; insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der geheimen Beratung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden, da der Kläger bei seiner Tätigkeit als Kundendienstleiter beim VEB Feuerlöschgerätewerk A. keine überwiegenden Arbeitsaufgaben im Bereich der aktiven Produktion ausgeübt hat. Der Senat macht von der durch § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeräumten Befugnis Gebrauch, die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren gebietet keine andere Beurteilung. Soweit in der Begründung des Bescheids vom 29. Juni 2004 im Unterschied zu den obigen Ausführungen formuliert ist, dass die am 30. Juni 1990 vom Kläger ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation entspreche, kommt dem keine rechtlich bindende Wirkung zu. Die Widerspruchsentscheidung (in deren Gestalt der Ausgangsbescheid Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, § 95 SGG ) ist allein mit der fehlenden betrieblichen Voraussetzung begründet; zur sachlichen Voraussetzung ist im Widerspruchsbescheid nichts gesagt. Selbst wenn jedoch die (fehlerhafte) Feststellung im Ausgangsbescheid, die ausgeübte Beschäftigung entspreche der technischen Qualifikation, durch den Widerspruchsbescheid aufrecht erhalten worden sein sollte, führt das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Begründung der angegriffenen Bescheide nimmt nicht an der Bindungswirkung der Entscheidung teil, so dass die Ablehnung des Anspruchs auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung auch auf eine davon abweichende (zutreffende) Beurteilung zur Frage der sachlichen Voraussetzung der Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem gestützt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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