Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 753/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1760/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung höherer beziehungsweise weiterer Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als "Versorgung" wegen Alters. Der Kläger ist 1934 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Ab 1. Oktober 1991 war er arbeitslos, vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 bezog er Vorruhestandsgeld. Zum 1. März 1971 war der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR (FZR) beigetreten und entrichtete dafür Beiträge bis einschließlich Juni 1990. In ein Zusatzversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) war der Kläger, der seit 12. Juli 1958 berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, nicht einbezogen worden. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 30. Juni 1994 mit Wirkung ab dem 1. August 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Bei der Berechnung des monatlichen Rentenhöchstwertes berücksichtigte die Beklagte – jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze – ab 1. März 1971 auch die Arbeitsentgelte des Klägers, die nicht der Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung der DDR unterlagen, für die jedoch Beiträge zur FZR entrichtet worden waren, und für die Zeit vor dem 1. März 1971 sogenannte "Überentgelte". Die Beitragsbemessungsgrenze überschritt der Kläger von 1961 bis 1983 in allen Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Insgesamt ergab sich für die Rentenberechnung ein Wert von 65,3876 Entgeltpunkten (Ost). Auf Antrag des Klägers vom November 1999 stellte der Träger der Zusatzversorgung die Zeiträume vom 15. August 1958 bis zum 31. August 1968, vom 3. August bis zum 19. Oktober 1969 und vom 13. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte fest. Die Beklagte berechnete die Rente darauf hin durch Bescheid vom 20. Dezember 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 an neu auf der Grundlage von nunmehr 65,7144 Entgeltpunkten (Ost). Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze. Dadurch würden seine freiwillig geleisteten Beiträge zur Sicherung der Altersversorgung nicht berücksichtigt, die "Vertrauens- und Besitzstandsschutz" genössen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2002 unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage ab. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren zunächst im selben Umfang weiter verfolgt wie im Widerspruchsverfahren. Aus der FZR sei eine eigene Zusatzrente oder jedenfalls ein "zinsdynamisierter Einmalzahlungsbetrag" zu gewähren. Für diesen Einmalzahlungsbetrag hat er eine Summe von 46.071,59 EUR (Stand September 2002) errechnet. Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 26. Februar 2003 und 17. Oktober 2005, auf die für Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Kläger darüber hinausgehend beziehungsweise stattdessen eine höhere Rente unter Anwendung bestimmter Dynamisierungsmethoden und ohne Absenkung auf die "verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" sowie eine "Vergleichsberechnung" nach § 307b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend gemacht und bestimmte Beweiserhebungen gewünscht. In der mündlichen Verhandlung am 2. November 2005, zu der der Kläger, nicht aber seine Bevollmächtigten erschienen waren, stellte der Kläger den Antrag, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, "ihm unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Aspekte, insbesondere seiner FZR-Beiträge, eine höhere Rente zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 46.071,59 EUR zuzüglich des seit dem 14. August 2002 erdienten Anteils zu verurteilen". Durch Urteil ebenfalls vom 2. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Nach geltendem Recht könne der aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsverdienst nur einmal und nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Diese sogenannte "Systementscheidung" sei vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert worden, und auch zur Überzeugung der Kammer liege kein Verfassungsverstoß vor. Dies zumal die Arbeitsentgelte und –einkommen vor Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze aufgewertet würden. Im Einigungsvertrag sei gerade nicht festgelegt worden, dass im Zusammenhang mit der FZR besondere Rechte neben denen aus dem SGB VI begründet werden sollten. Sofern die FZR – wie der Kläger meine – einen privaten Versicherungsvertrag darstelle, könne gleichfalls nicht die Beklagte verpflichtet werden, die sich ausschließlich im Rahmen des gesetzlichen Versicherungssystems bewege. Eine Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI habe die Beklagte nicht vorzunehmen gehabt. Der Kläger habe nicht, wie das Gesetz es fordere, am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets gehabt. Bezüglich einer Erstattung von Beiträgen sei die Klage zwar zulässig. Denn es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass über die Erstattung von Beiträgen zur FZR durch Bescheid zu entscheiden sei. Jedoch gebe es für die begehrte Erstattung keine Rechtsgrundlage. Auch die Erstattung unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei deswegen ausgeschlossen; zudem liege ein etwaiger Schaden außerhalb des Sozialversicherungsrechts. Der Ausschluss von einer Beitragserstattung verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum, weil die Beiträge zur FZR nicht unter den Schutzbereich dieses Grundrechts gelangt seien. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Begehren auf eine höhere Rentenleistung weiter und macht geltend, dass die Art und Weise der Rentenüberleitung gegen Verfassungsrecht und Menschenrecht verstoße. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Oktober 2006 Bezug genommen. Wegen aus seiner Sicht noch klärungsbedürftiger verfassungs- und menschenrechtlicher Fragen sei das Verfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen. Der Kläger beantragt der Sache nach (Nummern beziehen sich auf die im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Februar 2003 gestellten Anträge), das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. November 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Insbesondere sind dazu die bisher erteilten Rentenbescheide und der Widerspruchsbescheid sowie die mit den Rentenanpassungsmitteilungen bekannt gegebenen Entscheidungen über die Rentenanpassungen, besonders zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001, abzuändern: 2.1 Die Beklagte hat die Ansprüche auf Rente aus der Sozialversicherung und auf Zusatzrente aus dem System der zusätzlichen Altersversorgung, dem er angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und – zunächst fiktiv – ab 1. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet wie für Bestandsrentner zu berücksichtigen, hilfsweise ist die Dynamisierung ab 1. Juli 1992 gemäß den einschlägigen Urteilen des Bundessozialgerichts vorzunehmen. 2.2 Gleichzeitig hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung gemäß dem § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vorzunehmen, wie sie für die Bestandsrentner vorgesehen ist, um dadurch feststellen zu können, in welchem Maße das Alterseinkommen des Klägers stichtagsbedingt im Vergleich zu den Bestandsrentnern mit einer entsprechenden Lebensleistung vermindert worden ist, ob die Anwendung des Stichtages gerechtfertigt ist bzw. ob die zugrunde liegenden Regelungen wegen des Fehlens einer Härtefallregelung verfassungswidrig sind. 2.3 Die Versichertenrente nach dem SGB VI hat die Beklagte im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen, wobei zuzüglich zu der Versichertenrente die Ansprüche auf eine zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem und aus der FZR zu berücksichtigen sind, die in das neue Rentenrecht zu überführen und nicht zu liquidieren waren. 2.4 Die Rente ist zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 und danach an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet gemäß den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes anzupassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)). 2.5 Ihm ist der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und die Sachlage sowie angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts auch die Rechtslage als geklärt und damit nicht weiter erörterungsbedürftig ansieht (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Mit ihr macht der Kläger lediglich noch höhere Rentenleistungen der Beklagten, nicht dagegen mehr Rückerstattung von Beiträgen zur FZR geltend. Nur am Rand wird deshalb darauf hingewiesen, dass die auf die Erstattung dieser Beiträge gerichtete Klage bereits unzulässig war. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts müsste die Beklagte über dieses Begehren zunächst mittels eines Bescheides entscheiden und auf einen etwaigen Widerspruch des Klägers hin ein Vorverfahren durchführen, bevor der Kläger dieses Begehren vor einem Sozialgericht zulässig hätte anhängig machen können (s. zuletzt LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2007 – L 21 R 43/05 –, dort auch – insoweit mit dem Sozialgericht übereinstimmend – näher zur fehlenden Rechtsgrundlage für solch ein Begehren). Tatsächlich unzulässig ist die Klage, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli eines Jahres richtet. Diese Verwaltungsakte sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Rentenanpassungsentscheidungen ändern die ursprüngliche Rentenwertfestsetzung weder, noch ersetzen sie sie; die Rentenwertfestsetzung stellt vielmehr lediglich die Grundlage für die Rentenanpassungsentscheidung her (ständige Rechtsprechung des BSG, s. stellvertretend BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger lediglich den bewilligten Anspruch auf Altersrente, der seiner Höhe nach zutreffend berechnet worden ist. Für eine höhere oder vom SGB VI abweichende Rente oder "Versorgung" gibt es keine Rechtsgrundlage. Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254 b, 64 SGB VI, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254 d SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte (oder der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige, § 259 d SGB VI) und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Beklagte diese gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen hätte. Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, weitere Arbeitsentgelte (oder gar Arbeitsentgelte mehrfach) zu berücksichtigen, was erfordern würde, dass eine andere als die bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird. Der Kläger verkennt zunächst offenbar, dass auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet (West) geltenden Bemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar sind. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze "West" auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 -, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen können, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass sie gemäß § 256 a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich zugunsten des Klägers auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen also so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) versichert hätten (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum kann darin – wenn es überhaupt anwendbar ist – schon deshalb nicht liegen, weil den in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256 a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger Beiträge zur FZR geleistet hat und trotzdem keine höhere Rente erhält als Personen, die bei gleichem Verdienst und gleich langer Zugehörigkeitszeit zu einem Versorgungssystem keine Beiträge zur FZR gezahlt haben. Da der Gesetzgeber – wie ausgeführt – berechtigt war, alle Rentensysteme und Versorgungen der DDR bei Invalidität oder Alter in das System der gesetzlichen Rentenversicherung zu integrieren, konnte er sie unabhängig davon gleichbehandeln, ob sie beitragsfinanziert waren oder nicht. Mangels Rechtsgrundlage besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von "besitzgeschützten Zahlbeträgen" oder die Berechnung von Vergleichsrenten oder ähnlichem und folglich auch nicht auf "Dynamisierung" derartiger Rechengrößen. Der Bestandsschutz, den der Einigungsvertrag (EV) für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert (Art 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5) und der durch § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes in einfaches Gesetzesrecht umgesetzt worden ist, kommt dem Kläger nicht zugute. Denn nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt wurden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung (s. dazu Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV) und dem Versorgungssystem zu erbringen wäre. Auch § 4 Abs. 4 AAÜG gilt dem entsprechend nur für Personen, die im Zeitpunkt des Beitritts der neuen Länder nach dem Stand des DDR-Rechts per 1. Juli 1990 eine Anwartschaft auf Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am 1. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte. Vertrauensschutz wird mithin lediglich gewährt für Anwartschaften, die am 1. Juli 1990 bestanden. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich eine – allemal "fiktive", da er zu DDR-Zeiten tatsächlich in kein Versorgungssystem einbezogen war – Anwartschaft auf eine Versorgung im Alter ab dem 65. Lebensjahr und bei "vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit" im Sinne der Sozialversicherung der DDR erworben (s. § 3 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, DDR-GBl. 1950, 844). Bis zu dem im Einigungsvertrag und in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Stichtag hatte der Kläger keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versorgung auslöst. § 4 Abs. 4 AAÜG in dieser Auslegung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 GG). Die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften genießen den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1 [37]). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Zahlbetragsgarantie war somit – neben den sogenannten Bestandsrentnern – nur für bestimmte, im Zeitpunkt der Vereinigung "rentennahe" Jahrgänge des Beitrittsgebiets als Eigentumsposition ausgestaltet. Die Stichtagsregelung im Einigungsvertrag und § 4 Abs. 4 AAÜG verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber ist es zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1 [43]). Die Ungleichbehandlung des Klägers, die sich daraus ergibt, dass er wegen des Stichtags nicht in den Genuss der Regelung über die Vergleichberechnung kommt, ist sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (s. etwa BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 60 [86]; 94, 241 [260]). Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (s. BVerfGE 100, 59 [94 f.]; BVerfG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 9). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums konnte auch die Stichtagsregelung vorgesehen werden. Denn welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen seien, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Es bleibt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehnt, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben, ihre Altersversorgung an geänderte Bedingungen anzupassen als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge (so ausdrücklich BVerfGE 100, 1 [46]; daran anschließend BSG SozR 3-8120 Kap VIII H Nr. III Nr. 9 Nr. 14, BSG SozR 3-8575 Art 2 § 44 Nr. 1 und BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Eine Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung ergibt sich auch nicht aus Art 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hat die Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, gewahrt. Weder der Einigungsvertrag noch in dessen Fortschreibung § 4 Abs. 4 AAÜG haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Zugangsrentner ab 1. Juli 1995 berufen könnten. Vielmehr hatte der Einigungsvertrag als das Regelungswerk, das den Umfang der Ansprüche und Anwartschaften beschrieben hat, die unter den Schutz des Grundgesetzes fallen sollten, selbst diesen Stichtag gesetzt, so dass keine Erwartungen auf Ansprüche nach dem Stichtag entstehen konnten (in diesem Sinne BVerfG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 3).
Für eine Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Abs. 3 SGB VI bleibt ebenfalls kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger gegen einen Versorgungsträger nicht das Recht hatte, Zahlung einer Versorgung für Dezember 1991 (oder früher) zu verlangen. Dies hätte durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder der Funktionsnachfolgerin einer solchen Stelle festgestellt werden müssen (s. BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10). Solch eine Entscheidung ist vorliegend nicht getroffen worden und der Kläger behauptet selbst nicht, einen Versorgungsanspruch gehabt zu haben, der schon in der Zeit bis Dezember 1991 zahlbar gewesen wäre. Raum für eine analoge Anwendung des § 307 b SGB VI auf "Zugangsrentner" wie den Kläger besteht bereits deshalb nicht, weil für diesen Personenkreis spezielle und abschließende Regelungen, im Besonderen in Gestalt von § 4 Abs. 4 AAÜG bestehen. Außerdem ist die Vergleichsberechnung lediglich zu dem Zweck eingeführt worden, eine vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ungleichbehandlung von "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungen gegenüber "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen lediglich aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR zu beseitigen und erfasst damit ausdrücklich nicht Fälle wie den vorliegenden (s. dazu BVerfGE 100, 104 [132 ff.]). Somit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine Voraussetzung für einen Analogieschluss ist. Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99). Angesichts der dargestellten Rechtslage bestand kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen oder formlos weitere Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder europäischer Gerichte abzuwarten. Ebenso wenig bestand Anlass, den vom Kläger gestellten "Beweisanträgen" nachzugehen, die lediglich rechtspolitische Inhalte haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung höherer beziehungsweise weiterer Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als "Versorgung" wegen Alters. Der Kläger ist 1934 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Ab 1. Oktober 1991 war er arbeitslos, vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 bezog er Vorruhestandsgeld. Zum 1. März 1971 war der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR (FZR) beigetreten und entrichtete dafür Beiträge bis einschließlich Juni 1990. In ein Zusatzversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) war der Kläger, der seit 12. Juli 1958 berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, nicht einbezogen worden. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 30. Juni 1994 mit Wirkung ab dem 1. August 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Bei der Berechnung des monatlichen Rentenhöchstwertes berücksichtigte die Beklagte – jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze – ab 1. März 1971 auch die Arbeitsentgelte des Klägers, die nicht der Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung der DDR unterlagen, für die jedoch Beiträge zur FZR entrichtet worden waren, und für die Zeit vor dem 1. März 1971 sogenannte "Überentgelte". Die Beitragsbemessungsgrenze überschritt der Kläger von 1961 bis 1983 in allen Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Insgesamt ergab sich für die Rentenberechnung ein Wert von 65,3876 Entgeltpunkten (Ost). Auf Antrag des Klägers vom November 1999 stellte der Träger der Zusatzversorgung die Zeiträume vom 15. August 1958 bis zum 31. August 1968, vom 3. August bis zum 19. Oktober 1969 und vom 13. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte fest. Die Beklagte berechnete die Rente darauf hin durch Bescheid vom 20. Dezember 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 an neu auf der Grundlage von nunmehr 65,7144 Entgeltpunkten (Ost). Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze. Dadurch würden seine freiwillig geleisteten Beiträge zur Sicherung der Altersversorgung nicht berücksichtigt, die "Vertrauens- und Besitzstandsschutz" genössen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2002 unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage ab. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren zunächst im selben Umfang weiter verfolgt wie im Widerspruchsverfahren. Aus der FZR sei eine eigene Zusatzrente oder jedenfalls ein "zinsdynamisierter Einmalzahlungsbetrag" zu gewähren. Für diesen Einmalzahlungsbetrag hat er eine Summe von 46.071,59 EUR (Stand September 2002) errechnet. Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 26. Februar 2003 und 17. Oktober 2005, auf die für Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Kläger darüber hinausgehend beziehungsweise stattdessen eine höhere Rente unter Anwendung bestimmter Dynamisierungsmethoden und ohne Absenkung auf die "verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" sowie eine "Vergleichsberechnung" nach § 307b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend gemacht und bestimmte Beweiserhebungen gewünscht. In der mündlichen Verhandlung am 2. November 2005, zu der der Kläger, nicht aber seine Bevollmächtigten erschienen waren, stellte der Kläger den Antrag, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, "ihm unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Aspekte, insbesondere seiner FZR-Beiträge, eine höhere Rente zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 46.071,59 EUR zuzüglich des seit dem 14. August 2002 erdienten Anteils zu verurteilen". Durch Urteil ebenfalls vom 2. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Nach geltendem Recht könne der aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsverdienst nur einmal und nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Diese sogenannte "Systementscheidung" sei vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert worden, und auch zur Überzeugung der Kammer liege kein Verfassungsverstoß vor. Dies zumal die Arbeitsentgelte und –einkommen vor Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze aufgewertet würden. Im Einigungsvertrag sei gerade nicht festgelegt worden, dass im Zusammenhang mit der FZR besondere Rechte neben denen aus dem SGB VI begründet werden sollten. Sofern die FZR – wie der Kläger meine – einen privaten Versicherungsvertrag darstelle, könne gleichfalls nicht die Beklagte verpflichtet werden, die sich ausschließlich im Rahmen des gesetzlichen Versicherungssystems bewege. Eine Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI habe die Beklagte nicht vorzunehmen gehabt. Der Kläger habe nicht, wie das Gesetz es fordere, am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets gehabt. Bezüglich einer Erstattung von Beiträgen sei die Klage zwar zulässig. Denn es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass über die Erstattung von Beiträgen zur FZR durch Bescheid zu entscheiden sei. Jedoch gebe es für die begehrte Erstattung keine Rechtsgrundlage. Auch die Erstattung unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei deswegen ausgeschlossen; zudem liege ein etwaiger Schaden außerhalb des Sozialversicherungsrechts. Der Ausschluss von einer Beitragserstattung verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum, weil die Beiträge zur FZR nicht unter den Schutzbereich dieses Grundrechts gelangt seien. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Begehren auf eine höhere Rentenleistung weiter und macht geltend, dass die Art und Weise der Rentenüberleitung gegen Verfassungsrecht und Menschenrecht verstoße. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Oktober 2006 Bezug genommen. Wegen aus seiner Sicht noch klärungsbedürftiger verfassungs- und menschenrechtlicher Fragen sei das Verfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen. Der Kläger beantragt der Sache nach (Nummern beziehen sich auf die im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Februar 2003 gestellten Anträge), das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. November 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Insbesondere sind dazu die bisher erteilten Rentenbescheide und der Widerspruchsbescheid sowie die mit den Rentenanpassungsmitteilungen bekannt gegebenen Entscheidungen über die Rentenanpassungen, besonders zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001, abzuändern: 2.1 Die Beklagte hat die Ansprüche auf Rente aus der Sozialversicherung und auf Zusatzrente aus dem System der zusätzlichen Altersversorgung, dem er angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und – zunächst fiktiv – ab 1. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet wie für Bestandsrentner zu berücksichtigen, hilfsweise ist die Dynamisierung ab 1. Juli 1992 gemäß den einschlägigen Urteilen des Bundessozialgerichts vorzunehmen. 2.2 Gleichzeitig hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung gemäß dem § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vorzunehmen, wie sie für die Bestandsrentner vorgesehen ist, um dadurch feststellen zu können, in welchem Maße das Alterseinkommen des Klägers stichtagsbedingt im Vergleich zu den Bestandsrentnern mit einer entsprechenden Lebensleistung vermindert worden ist, ob die Anwendung des Stichtages gerechtfertigt ist bzw. ob die zugrunde liegenden Regelungen wegen des Fehlens einer Härtefallregelung verfassungswidrig sind. 2.3 Die Versichertenrente nach dem SGB VI hat die Beklagte im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen, wobei zuzüglich zu der Versichertenrente die Ansprüche auf eine zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem und aus der FZR zu berücksichtigen sind, die in das neue Rentenrecht zu überführen und nicht zu liquidieren waren. 2.4 Die Rente ist zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 und danach an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet gemäß den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes anzupassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)). 2.5 Ihm ist der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und die Sachlage sowie angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts auch die Rechtslage als geklärt und damit nicht weiter erörterungsbedürftig ansieht (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Mit ihr macht der Kläger lediglich noch höhere Rentenleistungen der Beklagten, nicht dagegen mehr Rückerstattung von Beiträgen zur FZR geltend. Nur am Rand wird deshalb darauf hingewiesen, dass die auf die Erstattung dieser Beiträge gerichtete Klage bereits unzulässig war. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts müsste die Beklagte über dieses Begehren zunächst mittels eines Bescheides entscheiden und auf einen etwaigen Widerspruch des Klägers hin ein Vorverfahren durchführen, bevor der Kläger dieses Begehren vor einem Sozialgericht zulässig hätte anhängig machen können (s. zuletzt LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2007 – L 21 R 43/05 –, dort auch – insoweit mit dem Sozialgericht übereinstimmend – näher zur fehlenden Rechtsgrundlage für solch ein Begehren). Tatsächlich unzulässig ist die Klage, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli eines Jahres richtet. Diese Verwaltungsakte sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Rentenanpassungsentscheidungen ändern die ursprüngliche Rentenwertfestsetzung weder, noch ersetzen sie sie; die Rentenwertfestsetzung stellt vielmehr lediglich die Grundlage für die Rentenanpassungsentscheidung her (ständige Rechtsprechung des BSG, s. stellvertretend BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger lediglich den bewilligten Anspruch auf Altersrente, der seiner Höhe nach zutreffend berechnet worden ist. Für eine höhere oder vom SGB VI abweichende Rente oder "Versorgung" gibt es keine Rechtsgrundlage. Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254 b, 64 SGB VI, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254 d SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte (oder der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige, § 259 d SGB VI) und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Beklagte diese gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen hätte. Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, weitere Arbeitsentgelte (oder gar Arbeitsentgelte mehrfach) zu berücksichtigen, was erfordern würde, dass eine andere als die bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird. Der Kläger verkennt zunächst offenbar, dass auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet (West) geltenden Bemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar sind. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze "West" auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 -, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen können, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass sie gemäß § 256 a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich zugunsten des Klägers auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen also so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) versichert hätten (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum kann darin – wenn es überhaupt anwendbar ist – schon deshalb nicht liegen, weil den in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256 a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger Beiträge zur FZR geleistet hat und trotzdem keine höhere Rente erhält als Personen, die bei gleichem Verdienst und gleich langer Zugehörigkeitszeit zu einem Versorgungssystem keine Beiträge zur FZR gezahlt haben. Da der Gesetzgeber – wie ausgeführt – berechtigt war, alle Rentensysteme und Versorgungen der DDR bei Invalidität oder Alter in das System der gesetzlichen Rentenversicherung zu integrieren, konnte er sie unabhängig davon gleichbehandeln, ob sie beitragsfinanziert waren oder nicht. Mangels Rechtsgrundlage besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von "besitzgeschützten Zahlbeträgen" oder die Berechnung von Vergleichsrenten oder ähnlichem und folglich auch nicht auf "Dynamisierung" derartiger Rechengrößen. Der Bestandsschutz, den der Einigungsvertrag (EV) für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert (Art 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5) und der durch § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes in einfaches Gesetzesrecht umgesetzt worden ist, kommt dem Kläger nicht zugute. Denn nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt wurden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung (s. dazu Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV) und dem Versorgungssystem zu erbringen wäre. Auch § 4 Abs. 4 AAÜG gilt dem entsprechend nur für Personen, die im Zeitpunkt des Beitritts der neuen Länder nach dem Stand des DDR-Rechts per 1. Juli 1990 eine Anwartschaft auf Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am 1. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte. Vertrauensschutz wird mithin lediglich gewährt für Anwartschaften, die am 1. Juli 1990 bestanden. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich eine – allemal "fiktive", da er zu DDR-Zeiten tatsächlich in kein Versorgungssystem einbezogen war – Anwartschaft auf eine Versorgung im Alter ab dem 65. Lebensjahr und bei "vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit" im Sinne der Sozialversicherung der DDR erworben (s. § 3 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, DDR-GBl. 1950, 844). Bis zu dem im Einigungsvertrag und in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Stichtag hatte der Kläger keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versorgung auslöst. § 4 Abs. 4 AAÜG in dieser Auslegung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 GG). Die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften genießen den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1 [37]). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Zahlbetragsgarantie war somit – neben den sogenannten Bestandsrentnern – nur für bestimmte, im Zeitpunkt der Vereinigung "rentennahe" Jahrgänge des Beitrittsgebiets als Eigentumsposition ausgestaltet. Die Stichtagsregelung im Einigungsvertrag und § 4 Abs. 4 AAÜG verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber ist es zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1 [43]). Die Ungleichbehandlung des Klägers, die sich daraus ergibt, dass er wegen des Stichtags nicht in den Genuss der Regelung über die Vergleichberechnung kommt, ist sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (s. etwa BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 60 [86]; 94, 241 [260]). Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (s. BVerfGE 100, 59 [94 f.]; BVerfG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 9). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums konnte auch die Stichtagsregelung vorgesehen werden. Denn welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen seien, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Es bleibt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehnt, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben, ihre Altersversorgung an geänderte Bedingungen anzupassen als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge (so ausdrücklich BVerfGE 100, 1 [46]; daran anschließend BSG SozR 3-8120 Kap VIII H Nr. III Nr. 9 Nr. 14, BSG SozR 3-8575 Art 2 § 44 Nr. 1 und BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Eine Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung ergibt sich auch nicht aus Art 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hat die Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, gewahrt. Weder der Einigungsvertrag noch in dessen Fortschreibung § 4 Abs. 4 AAÜG haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Zugangsrentner ab 1. Juli 1995 berufen könnten. Vielmehr hatte der Einigungsvertrag als das Regelungswerk, das den Umfang der Ansprüche und Anwartschaften beschrieben hat, die unter den Schutz des Grundgesetzes fallen sollten, selbst diesen Stichtag gesetzt, so dass keine Erwartungen auf Ansprüche nach dem Stichtag entstehen konnten (in diesem Sinne BVerfG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 3).
Für eine Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Abs. 3 SGB VI bleibt ebenfalls kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger gegen einen Versorgungsträger nicht das Recht hatte, Zahlung einer Versorgung für Dezember 1991 (oder früher) zu verlangen. Dies hätte durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder der Funktionsnachfolgerin einer solchen Stelle festgestellt werden müssen (s. BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10). Solch eine Entscheidung ist vorliegend nicht getroffen worden und der Kläger behauptet selbst nicht, einen Versorgungsanspruch gehabt zu haben, der schon in der Zeit bis Dezember 1991 zahlbar gewesen wäre. Raum für eine analoge Anwendung des § 307 b SGB VI auf "Zugangsrentner" wie den Kläger besteht bereits deshalb nicht, weil für diesen Personenkreis spezielle und abschließende Regelungen, im Besonderen in Gestalt von § 4 Abs. 4 AAÜG bestehen. Außerdem ist die Vergleichsberechnung lediglich zu dem Zweck eingeführt worden, eine vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ungleichbehandlung von "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungen gegenüber "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen lediglich aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR zu beseitigen und erfasst damit ausdrücklich nicht Fälle wie den vorliegenden (s. dazu BVerfGE 100, 104 [132 ff.]). Somit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine Voraussetzung für einen Analogieschluss ist. Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99). Angesichts der dargestellten Rechtslage bestand kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen oder formlos weitere Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder europäischer Gerichte abzuwarten. Ebenso wenig bestand Anlass, den vom Kläger gestellten "Beweisanträgen" nachzugehen, die lediglich rechtspolitische Inhalte haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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