Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RA 111/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Der \"VEB Kohlehandel Karl-Marx-Stadt\" gehört nicht zu den den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zsätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1954.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungs-system verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers und die in diesem Zeitraum er-zielten Arbeitsentgelte als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Der am geborene Kläger absolvierte in den Jahren 19 ... bis 19 ... an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik in G. ein Studium der Fachrichtung "Technologie der Feinwerktech-nik" und war fortan berechtigt, Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Von 19 ... bis 19 ... arbeitete der Kläger als Leiter für Investition und Grundfondsplanung in der Bezirksdirektion des Kohlehandels K ... Von 19 ... bis 19 ... war der Kläger als technischer Bereichsleiter in der Bezirksdirektion des VEB Kohlehandel K. tätig. Ab 19 ... hatte der Kläger die Funktion des Stellvertretenden Technischen Direktors im VEB Kohlehandel K. inne. 19 ... wurde der Kläger zum Direktor für Wissenschaft und Technik berufen.
Am beantragte der Kläger, die Zeit vom 19 ... bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörig-keit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz festzustellen.
Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.
Mit Schreiben vom legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom als unbegründet zurückgewiesen.
Im VEB Kohlehandel K. wurden Spezialausrüstungen zur Belieferung von anderen Kohle-handelsbetrieben, Kommissions- und Privathändlern einschließlich der Bäuerlichen Han-delsgenossenschaften gefertigt. In dieser Hinsicht nahm der VEB Kohlehandel K. eine Ausnahmestellung unter den Koh-lehandelsbetrieben der DDR ein, weil diese Produktionsgüter einzig und allein durch den VEB Kohlehandel K. hergestellt wurden. Weiterhin gab es im VEB Kohlehandel K. einen betriebseigenen Bereich Bauwirtschaft, der für Neubauten von Sozialbauten, Ferieneinrichtungen und Bürogebäuden zuständig war. Schließlich existierte in diesem Betrieb auch eine Konsumgüterproduktion (Tischlerei).
Der VEB Kohlehandel K. war Teil des Volkseigenen Kombinats Kohleversorgung, das wiederum dem Ministerium für Kohle und Energie unterstellt war (Blatt 32 und 35 der Akte). Der VEB Kohlehandel K. trug die Betriebsnummer 07727004, als Wirtschaftsleitendes Organ war mit der Nummer 0158 das VEB Energiekombinat K. ausgewiesen, das dem Ministerium für Kohle und Energie unterstellt war. Als Wirtschaftsgruppe war der VEB Kohlehandel K. der Nummer 52211 zugewiesenen und somit in den Wirtschaftsbereich 5 (Handel) im genaueren "PM – Handel mit Erzeug-nissen der Industrie (ohne Lebensmittelindustrie).
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem VEB Kohlehandel K. um einen den Pro-duktionsbetrieben im Sinne der zweiten Durchführungsbestimmung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.5.1951 gleichgestellten Betrieb handelt (Blatt 139 der Akte). Da er die persönlichen Voraussetzungen erfülle, müsse ihm daher der beantragte Zeitraum als Zeit der Zusatzversorgung anerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzu-heben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nummer eins der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem VEB Kohlehandel K. nicht um einen Produktionsbetrieb und auch nicht um einen den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb im Sinne der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 handele. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen. Weiterhin hat das Gericht den den VEB Kohlehandel K. betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, die Gründungsunterlagen aus der Registerakten zum VEB Kohlehandel K., das Statut des Volkseigenen Kombinats Kohleversorgung vom 16. Oktober 1980, die Auskunft über die Eigentumsform, das Wirtschaftsleitende Organ und die Einstufung in die Systematik der Volkswirtschaft der DDR vom Bundesarchiv Berlin (Blatt 42 bis 44 der Akte) beigezogen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids einver-standen erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags sowie der Prozessgeschichte wird auf den Aktenin-halt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Zeit vom bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit von Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG feststellen zu lassen.
Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Kläger vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG erfasst wird.
Gem. § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erwor-benen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil zu diesem Zeitpunkt keinen Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungs-anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger bereits in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des "Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratische Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands" vom 31. August 1990 (BGBl II Seite 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitie-rungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, z. B. auf Grund eines Einzelvertrages [siehe dazu § 1 Abs. 3 der zwei-ten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1954 (GBl Nr. 62 Seite 487; im folgenden: 2. Durchführungsbestimmung)] erfolgen. Ein solcher Tatbestand ist hier nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sind nicht erfüllt, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalles ausgeschieden war (Fall einer gesetzlich fingierten Versor-gungsanwartschaft).
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (Urt. vom 9. April 2002 Az. B 4 RA 31/01 R, Az. B 4 RA 41/01 R und Az. B 4 RA 3 / 02 R; Urteile vom 10. April 2002 Az. B 4 RA 10/02 R und Az. B 4 RA 18 / 01 R). Danach ist bei Personen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, zu prü-fen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten.
Der damit gegebene Anwendungsbereich ermöglicht eine Einbeziehung von Personen in die Zusatzversorgung über den vom Gesetzgeber und vom Einigungsvertrag gesteckten Rahmen hinaus. Die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze wurden durch das BVerfG nicht als verfassungswidrig beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26 Oktober 2005 Az. 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05; Beschluss vom 4. August 2004 Az. 1 BvR 1557/01).
Die demnach vom Bundessozialgericht verfassungsgemäß entwickelten Grundsätze für die erweiterte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gem. Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG setzen voraus, dass 1. der Versicherte berechtigt ist, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (per-sönliche Voraussetzung) und 2. dass eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde (sachliche Voraussetzung) und dies 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens i. S. v. § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieb erfolgte (betriebliche Voraussetzung)
Die Subsumtion unter diese Tatbestandsmerkmale erfolgt dabei unter Zugrundelegung der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951, wobei für die Auslegung das Sprachver-ständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 maßgeblich ist (BSG Urteil vom 9. April 2002 Az. B 4 RA 31/01 R).
Der Kläger erfüllt die oben genannte betriebliche Voraussetzung nicht, weil es sich beim VEB Kohlehandel K. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen diesem gleichgestellten Betrieb handelte.
Es handelte sich beim VEB Kohlehandel K. nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung, weil dieser der Wirtschaftsgruppe 52211 und somit dem Wirtschaftsbereich 5 - Handel - zugeordnet war. Voraussetzung für eine Einstufung als " Produktionsbetrieb " ist jedoch die Zugehörigkeit des Produktionsbetriebs zur Industrie oder zum Bauwesen. Für diese Einstufung ist die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR aus dem Jahr 1985 verbindlich (LSG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2005 Az. 4 RA 389/04 ZVW Rdnr. 37 - zitiert nach Juris -).
Die Verbindlichkeit für die Auslegung der 2. Durchführungsbestimmung ergibt sich dar-aus, dass die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben im System der erweiterten Repro-duktion und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen hat. Die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten erfolgte dabei unabhängig von der Unterstel-lung unter ein Staats- oder Wirtschaftsleitendes Organ und der sozialen ökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaft ist damit frei von möglichen Veränderungen, die durch die verwaltungsmäßige Unterstellung der Betriebe und Einrichtungen hervorge-rufen werden konnten. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistungen oder dem Hauptzweck der Einrichtungen, wobei jede Einrichtungen nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, weswegen der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Die Eingruppierung eines Betrie-bes in eine Wirtschaftsgruppe wurde von den Dienststellen der staatlichen Zentralverwal-tung für Statistik in Zusammenarbeit mit dem Fachorgan festgelegt. Daher handelt es sich bei der Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaft der DDR um ein geeignetes, von subjektiven Elemen-ten freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Instrumentarium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes, um festzustellen, ob für eine fiktive Einbe-ziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Vor-aussetzung erfüllt ist (zum vorstehenden LSG Chemnitz a. a. O.)
Auf die Einstufung des VEB Kohlehandel K. als "Produktionsbetrieb" kommt es somit auf die vom Kläger vorgetragenen produzierten Güter und auf den Umfang der Produktion nicht an.
Fraglich ist daher nur noch, ob es sich beim VEB Kohlehandel K. um einen den Produkti-onsbetrieben gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbe-stimmung handelt.
Demnach waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademien und Bauschulen; Bergakademien und Bergschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versor-gungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwal-tungen und Ministerien.
Der VEB Kohlehandel K. kann keinem der genannten Beschäftigungszweige zugeordnet werden. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Versorgungsbetrieb in den Bereichen Gas, Wasser oder Energie, wobei hier lediglich eine Prüfung als Versorgungsbetrieb im Bereich der Energie in Betracht kommt, weil durch den VEB Kohlehandel K. Kohle als Festbrenn-stoff und somit als Energieträger vertrieben wurde. Nach dem wie oben bereits angeführt maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR für die Aus-legung der 2. Durchführungsbestimmung wurden als Versorgungsbetriebe in den Berei-chen Gas, Wasser und Energie lediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungs-netze bestand (LSG Chemnitz Urteil vom 19.12.2005 Az. L 7 RA 550/04 Rdnr. 26 - zitiert nach Juris -).
Das LSG Chemnitz führt dazu aus:
"Nach dem Sprachgebrauch der DDR umfasste die Energieversorgung die qualitäts- und sortimentsgerechte Versorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung mit Elektroener-gie, Gas und Fernwärme; Energiebetriebe waren alle Kraftwerke, Gaswerke und Energie-versorgungsbetriebe, die Elektro- und Wärmeenergie sowie Stadtgas als Hauptprodukte erzeugen, fortleiten oder verteilen (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert (Hrsg.), Lexikon der Wirt-schaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Energieversorgung" und "Energiebe-triebe"; Ökonomisches Lexikon A-G, Berlin 1977, zum Stichwort "Energieversorgung"; Universallexikon, Band 2 DOM/INTA (Leipzig 1986) zum Stichwort "Energiewirt-schaft"). In diesem Sinne verstand bereits die Verordnung über die Neuordnung der Ener-giewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone (Energiewirtschaftsverordnung) vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 54 S. 472) unter Energieversorgung die öffentliche Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern. Die Verordnung über die Leitung der Energiewirt-schaft - Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963 (GBl. II Nr. 46 S. 318) verstand unter öffentlicher Energieversorgung die Versorgung der Wirtschaft und der Be-völkerung mit Elektroenergie, Gas und Fernwärme (§ 25) mittels Lieferung von Elektro-energie, Gas und Wärme aus dem Versorgungsnetz der Energieversorgungsbetriebe ("öf-fentliches Versorgungsnetz", § 24). Nach der Verordnung über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und -umwandlung - Ener-gieverordnung - vom 10. September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 495) in Verbindung mit § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung vom 10. September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 505) umfasste die Energieversorgung die Belieferung der Energieab-nehmer durch Energiefortleitung, im Falle von Elektroenergie in Kabel- und Freileitungen, im Falle von Stadt- und Erdgas, Dampf, Heißwasser und Warmwasser in Rohrleitungen. Nach der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung – vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441) in Verbindung mit § 1 Ziffer 6 der Ersten Durch-führungsbestimmung zur Energieverordnung - Leitung/Planung/Plandurchführung - vom10. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 449) war der Energieversorgungsbetrieb defi-niert als Betrieb im Bereich der VVB Energieversorgung, dessen unmittelbare planmäßige Aufgabe hauptsächlich darin besteht, die Energieabnehmer in einem Gebiet mit Elektro-energie, Gas und Wärmeenergie aus Versorgungsnetzen zu beliefern. Eine entsprechende Definition findet sich für die Energiekombinate in der Energieverordnung vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321) in Verbindung mit § 1 Ziffer 7 der Ersten Durchführungsbe-stimmung zur Energieverordnung - Leitung/Planung/Plandurchführung - vom10. Novem-ber 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 330). Schließlich definiert Abschnitt I der Anlage zur Energie-verordnung (EnVO)vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89, 105) - Energieanlagen als Ener-gieanwendungsanlagen für leitungsgebundene Energieträger oder Anlagen, Aggregate, Apparate oder Geräte zur Umwandlung von Energieträgern oder Energiefortleitungsanla-gen (Ziffer 5), - Energiefortleitungsanlagen als Verbundsnetze, Versorgungsnetze und an-dere Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung, Regelung, Schaltung, Speicherung und Verdichtung leitungsgebundener Energieträger (Ziffer 6), - Energiever-sorgungsanlagen als Versorgungsnetze und Energieumwandlungsanlagen, aus denen lei-tungsgebundene Energieträger an Energieabnehmer geliefert werden (Ziffer 8), - Versor-gungssysteme als das Elektroenergie-Verbundsystem, das Gasversorgungssystem und die Wärmeenergie-Versorgungssysteme (Ziffer 23)."
Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Zu den vom LSG Chemnitz angegebenen Gründen ist noch zu ergänzen, dass sich die Auslegung, dass mit Versor-gungsbetrieben in den Bereichen Gas, Wasser und Energie lediglich solche gemeint waren, die ihre Aufgabe der öffentlichen Versorgung ausschließlich leitungsgebundenen vornah-men, sich auch aus der Auslegung des Textes der 2. Durchführungsbestimmung selbst er-gibt, weil die dort genannten Versorgungsgüter " Gas " und " Wasser" nur leitungsgebun-den verteilt werden können. Die Nennung der " Energie " als Versorgungsgut in diesem Zusammenhang lässt den Schluss zu, dass der damalige Verordnungsgeber nur Energieversorgungsbetriebe meinte, die leitungsgebundenen die Versorgung der Bevölkerung vornahmen.
Da eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. April Az. B 4 RA 3/02 R), ist die betriebliche Voraussetzung der erweiterten Anwendung des § 1 AAÜG nicht gegeben.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungs-system verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers und die in diesem Zeitraum er-zielten Arbeitsentgelte als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Der am geborene Kläger absolvierte in den Jahren 19 ... bis 19 ... an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik in G. ein Studium der Fachrichtung "Technologie der Feinwerktech-nik" und war fortan berechtigt, Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Von 19 ... bis 19 ... arbeitete der Kläger als Leiter für Investition und Grundfondsplanung in der Bezirksdirektion des Kohlehandels K ... Von 19 ... bis 19 ... war der Kläger als technischer Bereichsleiter in der Bezirksdirektion des VEB Kohlehandel K. tätig. Ab 19 ... hatte der Kläger die Funktion des Stellvertretenden Technischen Direktors im VEB Kohlehandel K. inne. 19 ... wurde der Kläger zum Direktor für Wissenschaft und Technik berufen.
Am beantragte der Kläger, die Zeit vom 19 ... bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörig-keit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz festzustellen.
Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.
Mit Schreiben vom legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom als unbegründet zurückgewiesen.
Im VEB Kohlehandel K. wurden Spezialausrüstungen zur Belieferung von anderen Kohle-handelsbetrieben, Kommissions- und Privathändlern einschließlich der Bäuerlichen Han-delsgenossenschaften gefertigt. In dieser Hinsicht nahm der VEB Kohlehandel K. eine Ausnahmestellung unter den Koh-lehandelsbetrieben der DDR ein, weil diese Produktionsgüter einzig und allein durch den VEB Kohlehandel K. hergestellt wurden. Weiterhin gab es im VEB Kohlehandel K. einen betriebseigenen Bereich Bauwirtschaft, der für Neubauten von Sozialbauten, Ferieneinrichtungen und Bürogebäuden zuständig war. Schließlich existierte in diesem Betrieb auch eine Konsumgüterproduktion (Tischlerei).
Der VEB Kohlehandel K. war Teil des Volkseigenen Kombinats Kohleversorgung, das wiederum dem Ministerium für Kohle und Energie unterstellt war (Blatt 32 und 35 der Akte). Der VEB Kohlehandel K. trug die Betriebsnummer 07727004, als Wirtschaftsleitendes Organ war mit der Nummer 0158 das VEB Energiekombinat K. ausgewiesen, das dem Ministerium für Kohle und Energie unterstellt war. Als Wirtschaftsgruppe war der VEB Kohlehandel K. der Nummer 52211 zugewiesenen und somit in den Wirtschaftsbereich 5 (Handel) im genaueren "PM – Handel mit Erzeug-nissen der Industrie (ohne Lebensmittelindustrie).
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem VEB Kohlehandel K. um einen den Pro-duktionsbetrieben im Sinne der zweiten Durchführungsbestimmung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.5.1951 gleichgestellten Betrieb handelt (Blatt 139 der Akte). Da er die persönlichen Voraussetzungen erfülle, müsse ihm daher der beantragte Zeitraum als Zeit der Zusatzversorgung anerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzu-heben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nummer eins der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem VEB Kohlehandel K. nicht um einen Produktionsbetrieb und auch nicht um einen den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb im Sinne der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 handele. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen. Weiterhin hat das Gericht den den VEB Kohlehandel K. betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, die Gründungsunterlagen aus der Registerakten zum VEB Kohlehandel K., das Statut des Volkseigenen Kombinats Kohleversorgung vom 16. Oktober 1980, die Auskunft über die Eigentumsform, das Wirtschaftsleitende Organ und die Einstufung in die Systematik der Volkswirtschaft der DDR vom Bundesarchiv Berlin (Blatt 42 bis 44 der Akte) beigezogen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids einver-standen erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags sowie der Prozessgeschichte wird auf den Aktenin-halt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Zeit vom bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit von Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG feststellen zu lassen.
Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Kläger vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG erfasst wird.
Gem. § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erwor-benen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil zu diesem Zeitpunkt keinen Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungs-anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger bereits in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des "Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratische Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands" vom 31. August 1990 (BGBl II Seite 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitie-rungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, z. B. auf Grund eines Einzelvertrages [siehe dazu § 1 Abs. 3 der zwei-ten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1954 (GBl Nr. 62 Seite 487; im folgenden: 2. Durchführungsbestimmung)] erfolgen. Ein solcher Tatbestand ist hier nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sind nicht erfüllt, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalles ausgeschieden war (Fall einer gesetzlich fingierten Versor-gungsanwartschaft).
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (Urt. vom 9. April 2002 Az. B 4 RA 31/01 R, Az. B 4 RA 41/01 R und Az. B 4 RA 3 / 02 R; Urteile vom 10. April 2002 Az. B 4 RA 10/02 R und Az. B 4 RA 18 / 01 R). Danach ist bei Personen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, zu prü-fen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten.
Der damit gegebene Anwendungsbereich ermöglicht eine Einbeziehung von Personen in die Zusatzversorgung über den vom Gesetzgeber und vom Einigungsvertrag gesteckten Rahmen hinaus. Die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze wurden durch das BVerfG nicht als verfassungswidrig beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26 Oktober 2005 Az. 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05; Beschluss vom 4. August 2004 Az. 1 BvR 1557/01).
Die demnach vom Bundessozialgericht verfassungsgemäß entwickelten Grundsätze für die erweiterte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gem. Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG setzen voraus, dass 1. der Versicherte berechtigt ist, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (per-sönliche Voraussetzung) und 2. dass eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde (sachliche Voraussetzung) und dies 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens i. S. v. § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieb erfolgte (betriebliche Voraussetzung)
Die Subsumtion unter diese Tatbestandsmerkmale erfolgt dabei unter Zugrundelegung der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951, wobei für die Auslegung das Sprachver-ständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 maßgeblich ist (BSG Urteil vom 9. April 2002 Az. B 4 RA 31/01 R).
Der Kläger erfüllt die oben genannte betriebliche Voraussetzung nicht, weil es sich beim VEB Kohlehandel K. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen diesem gleichgestellten Betrieb handelte.
Es handelte sich beim VEB Kohlehandel K. nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung, weil dieser der Wirtschaftsgruppe 52211 und somit dem Wirtschaftsbereich 5 - Handel - zugeordnet war. Voraussetzung für eine Einstufung als " Produktionsbetrieb " ist jedoch die Zugehörigkeit des Produktionsbetriebs zur Industrie oder zum Bauwesen. Für diese Einstufung ist die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR aus dem Jahr 1985 verbindlich (LSG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2005 Az. 4 RA 389/04 ZVW Rdnr. 37 - zitiert nach Juris -).
Die Verbindlichkeit für die Auslegung der 2. Durchführungsbestimmung ergibt sich dar-aus, dass die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben im System der erweiterten Repro-duktion und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen hat. Die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten erfolgte dabei unabhängig von der Unterstel-lung unter ein Staats- oder Wirtschaftsleitendes Organ und der sozialen ökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaft ist damit frei von möglichen Veränderungen, die durch die verwaltungsmäßige Unterstellung der Betriebe und Einrichtungen hervorge-rufen werden konnten. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistungen oder dem Hauptzweck der Einrichtungen, wobei jede Einrichtungen nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, weswegen der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Die Eingruppierung eines Betrie-bes in eine Wirtschaftsgruppe wurde von den Dienststellen der staatlichen Zentralverwal-tung für Statistik in Zusammenarbeit mit dem Fachorgan festgelegt. Daher handelt es sich bei der Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaft der DDR um ein geeignetes, von subjektiven Elemen-ten freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Instrumentarium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes, um festzustellen, ob für eine fiktive Einbe-ziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Vor-aussetzung erfüllt ist (zum vorstehenden LSG Chemnitz a. a. O.)
Auf die Einstufung des VEB Kohlehandel K. als "Produktionsbetrieb" kommt es somit auf die vom Kläger vorgetragenen produzierten Güter und auf den Umfang der Produktion nicht an.
Fraglich ist daher nur noch, ob es sich beim VEB Kohlehandel K. um einen den Produkti-onsbetrieben gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbe-stimmung handelt.
Demnach waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademien und Bauschulen; Bergakademien und Bergschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versor-gungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwal-tungen und Ministerien.
Der VEB Kohlehandel K. kann keinem der genannten Beschäftigungszweige zugeordnet werden. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Versorgungsbetrieb in den Bereichen Gas, Wasser oder Energie, wobei hier lediglich eine Prüfung als Versorgungsbetrieb im Bereich der Energie in Betracht kommt, weil durch den VEB Kohlehandel K. Kohle als Festbrenn-stoff und somit als Energieträger vertrieben wurde. Nach dem wie oben bereits angeführt maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR für die Aus-legung der 2. Durchführungsbestimmung wurden als Versorgungsbetriebe in den Berei-chen Gas, Wasser und Energie lediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungs-netze bestand (LSG Chemnitz Urteil vom 19.12.2005 Az. L 7 RA 550/04 Rdnr. 26 - zitiert nach Juris -).
Das LSG Chemnitz führt dazu aus:
"Nach dem Sprachgebrauch der DDR umfasste die Energieversorgung die qualitäts- und sortimentsgerechte Versorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung mit Elektroener-gie, Gas und Fernwärme; Energiebetriebe waren alle Kraftwerke, Gaswerke und Energie-versorgungsbetriebe, die Elektro- und Wärmeenergie sowie Stadtgas als Hauptprodukte erzeugen, fortleiten oder verteilen (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert (Hrsg.), Lexikon der Wirt-schaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Energieversorgung" und "Energiebe-triebe"; Ökonomisches Lexikon A-G, Berlin 1977, zum Stichwort "Energieversorgung"; Universallexikon, Band 2 DOM/INTA (Leipzig 1986) zum Stichwort "Energiewirt-schaft"). In diesem Sinne verstand bereits die Verordnung über die Neuordnung der Ener-giewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone (Energiewirtschaftsverordnung) vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 54 S. 472) unter Energieversorgung die öffentliche Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern. Die Verordnung über die Leitung der Energiewirt-schaft - Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963 (GBl. II Nr. 46 S. 318) verstand unter öffentlicher Energieversorgung die Versorgung der Wirtschaft und der Be-völkerung mit Elektroenergie, Gas und Fernwärme (§ 25) mittels Lieferung von Elektro-energie, Gas und Wärme aus dem Versorgungsnetz der Energieversorgungsbetriebe ("öf-fentliches Versorgungsnetz", § 24). Nach der Verordnung über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und -umwandlung - Ener-gieverordnung - vom 10. September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 495) in Verbindung mit § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung vom 10. September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 505) umfasste die Energieversorgung die Belieferung der Energieab-nehmer durch Energiefortleitung, im Falle von Elektroenergie in Kabel- und Freileitungen, im Falle von Stadt- und Erdgas, Dampf, Heißwasser und Warmwasser in Rohrleitungen. Nach der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung – vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441) in Verbindung mit § 1 Ziffer 6 der Ersten Durch-führungsbestimmung zur Energieverordnung - Leitung/Planung/Plandurchführung - vom10. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 449) war der Energieversorgungsbetrieb defi-niert als Betrieb im Bereich der VVB Energieversorgung, dessen unmittelbare planmäßige Aufgabe hauptsächlich darin besteht, die Energieabnehmer in einem Gebiet mit Elektro-energie, Gas und Wärmeenergie aus Versorgungsnetzen zu beliefern. Eine entsprechende Definition findet sich für die Energiekombinate in der Energieverordnung vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321) in Verbindung mit § 1 Ziffer 7 der Ersten Durchführungsbe-stimmung zur Energieverordnung - Leitung/Planung/Plandurchführung - vom10. Novem-ber 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 330). Schließlich definiert Abschnitt I der Anlage zur Energie-verordnung (EnVO)vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89, 105) - Energieanlagen als Ener-gieanwendungsanlagen für leitungsgebundene Energieträger oder Anlagen, Aggregate, Apparate oder Geräte zur Umwandlung von Energieträgern oder Energiefortleitungsanla-gen (Ziffer 5), - Energiefortleitungsanlagen als Verbundsnetze, Versorgungsnetze und an-dere Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung, Regelung, Schaltung, Speicherung und Verdichtung leitungsgebundener Energieträger (Ziffer 6), - Energiever-sorgungsanlagen als Versorgungsnetze und Energieumwandlungsanlagen, aus denen lei-tungsgebundene Energieträger an Energieabnehmer geliefert werden (Ziffer 8), - Versor-gungssysteme als das Elektroenergie-Verbundsystem, das Gasversorgungssystem und die Wärmeenergie-Versorgungssysteme (Ziffer 23)."
Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Zu den vom LSG Chemnitz angegebenen Gründen ist noch zu ergänzen, dass sich die Auslegung, dass mit Versor-gungsbetrieben in den Bereichen Gas, Wasser und Energie lediglich solche gemeint waren, die ihre Aufgabe der öffentlichen Versorgung ausschließlich leitungsgebundenen vornah-men, sich auch aus der Auslegung des Textes der 2. Durchführungsbestimmung selbst er-gibt, weil die dort genannten Versorgungsgüter " Gas " und " Wasser" nur leitungsgebun-den verteilt werden können. Die Nennung der " Energie " als Versorgungsgut in diesem Zusammenhang lässt den Schluss zu, dass der damalige Verordnungsgeber nur Energieversorgungsbetriebe meinte, die leitungsgebundenen die Versorgung der Bevölkerung vornahmen.
Da eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. April Az. B 4 RA 3/02 R), ist die betriebliche Voraussetzung der erweiterten Anwendung des § 1 AAÜG nicht gegeben.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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