Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 638/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 27/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.09.2003 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Zeit ab 01.01.1997 bis 31.12.2004 und ab 01.01.2006 zur Künstlersozialversicherung abgabepflichtig ist.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, die Gerichtskosten fallen jedem Teil zur Hälfte zur Last.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in M. , engagierte für den 26.10.2001 zwei Künstler für einen Showauftritt anlässlich eines Gesellschaftsabends für die Delegierten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu einer Gage von 4.500,00 DM.
Mit Bescheid vom 13.03.2002 stellte die Beklagte nach erfolglosen Ermittlungsversuchen die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin fest. Die Klägerin legte hiergegen am 10.04.2002 Widerspruch ein. Sie sei Mitherausgeberin des Bayerischen Zahnärzteblattes, das an die bayerischen Vertragszahnärzte verteilt werde. Die Zeitschrift werde von bei der Klägerin festangestellten Redakteuren und Mitarbeitern geleitet bzw. betrieben. Selbständige Künstler, die nur in Ausnahmefällen beauftragt werden, seien mit der Erstellung von Grafiken und Zeichnungen sowie Fotografien beauftragt. Bei der Veranstaltung für die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung im Oktober 2001 habe es sich um eine alle 20 Jahre turnusmäßig stattfindende Veranstaltung gehandelt. Auf die weitere Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie durchschnittlich in der Zeit von 1997 bis 2001 für Fotografien bzw. Grafiken zwei Aufträge jährlich erteilt habe.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15.05.2002 aufgrund einer Schätzung die Künstlersozialabgabe für die Zeit von 1997 bis 2000 mit 24.367,42 Euro fest; einschließlich der Vorauszahlungen für die anschließende Zeit bis Februar 2002 gab sie den Kontostand mit 31.032,15 Euro an.
Mit dem auch hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27.05.2002 machte die Klägerin geltend, sie sei kein abgabepflichtiges Unternehmen. Es fehle an einer Außenwirkung bei der Verwertung der erteilten Aufträge an selbständige Dritte; die Bezieher der beiden Publikationen (Bayerisches Zahnärzteblatt und KZVB Magazin) seien ausschließlich die Mitglieder der Klägerin. Die Homepage der Klägerin werde von ihren eigenen Mitarbeitern erstellt. Mit Bescheid vom 27.05.2002 berechnete die Beklagte die Künstlersozialabgabe für die Zeit ab 1997 bis 2001 neu (895,49 Euro) und gab unter Hinzurechnung der Vorauszahlungen bis Februar 2003 den aktuellen Kontostand mit 933,56 Euro an. Die Klägerin zahlte diesen Betrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Die Beklagte wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.06.2002 den Widerspruch zurück. Es bestehe grundsätzliche Abgabepflicht wegen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen. Im Zusammenhang mit der Herausgabe von Zeitschriften erfolge eine Auftragsvergabe an selbständige Künstler/Publizisten ca. zweimal pro Jahr. Zur Werbung gehöre auch die so genannte Imagepflege. Bei der Veröffentlichung von Publikationen sei auch die Künstlersozialabgabepflicht als Verlag gegeben.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 01.08.2002 beim Sozialgericht München (SG) geltend gemacht, sie sei von vornherein kein abgabepflichtiges Unternehmen. Dies gelte auch für das Bayerische Zahnärzteblatt, das nur von den Mitgliedern der Klägerin bezogen werden. Sie stehe nicht im Wettbewerb mit anderen gleichartigen Leistungsträgern und müsse nicht ein positives Image in der Öffentlichkeit aufbauen.
Mit Bescheid vom 28.03.2002 hat die Beklagte die Künstersozialabgabe für das Jahr 2002 mit 244,00 Euro festgesetzt und den aktuellen Kontostand mit 113,00 Euro Soll angegeben.
Das SG hat mit Urteil vom 24.09.2003 die Bescheide von 13.03.2002 und 27.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2002 sowie den Bescheid vom 28.03.2003 aufgehoben. In der Begründung hat es ausgeführt, die von der Klägerin herausgegebenen bzw. mitherausgegebenen Publikationen hätten keinerlei Öffentlichkeitsbezug. Der Einsatz der Publikationen für die Gewinnung neuer Mitglieder komme nicht in Betracht. Die Klägerin betreibe auch keinen Verlag. Sie werde als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 02.02.2004. Zur Werbung eines Unternehmens gehöre auch dessen positive Darstellung in der Öffentlichkeit. Auch öffentlich-rechtliche Institutionen können Imagepflege betreiben. Die Klägerin sei zudem ein Verlag für zwei Zeitschriften.
Die Klägerin hat entgegnet, sie betreibe weder Werbung noch Imagepflege, die Publikationen seien Informationen für ihre Mitglieder, zu der sie kraft Satzung verpflichtet ist. Sie sei zwar Mitherausgeberin des Bayerischen Zahnärzteblattes, die verlagsmäßige Betreuung erfolge jedoch durch die t. (Verlags) GmbH. Die Zeitschrift KZVB-Express sei zum 31.12.2004 ersatzlos eingestellt worden. Ihre Internetseite werde von ihren eigenen Mitarbeitern gepflegt und betreut.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte an dem Abgabetatbestand in Zusammenhang mit der Veranstaltung am 26.10.2001 nicht mehr festgehalten. Sie hat darauf hingewiesen, die Klägerin gebe als Nachfolgepublikation für den "KZVB-Express" seit 2006 die Zeitschrift "Transparent" heraus.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.09.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist-und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zum Teil begründet; das angefochtene Urteil musste daher abgeändert werden. Denn die Klägerin ist aufgrund der Öffentlichkeitsarbeit und der im Zusammenhang damit erteilten Aufträge an selbständige Künstler für die Gestaltung der Publikationen, d.h. Bayerisches Zahnärzteblatt, KZVB-Express und Transparent zur Künstlersozialabgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG -). Insoweit ist die Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach gegeben. Im Übrigen hat das SG zu Recht eine Abgabepflicht verneint.
Zwar ist nicht nur der Erfassungsbescheid vom 13.03.2002 angefochten, sondern die Klägerin hat auch die Aufhebung der Abgabebescheide beantragt; da sie aber gegen die Berechnung der Abgabe als solche keine Einwendungen erhoben hat, betrifft der Rechtsstreit die grundsätzliche Frage der Abgabepflicht ab 1997.
Bereits ab 01.01.1988 waren nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG in der Fassung vom 18.12.1987 Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung unter Zuhilfenahme selbständiger Künstler oder Publizisten betreiben. An dieser Verpflichtung hat die Neufassung des § 24 KSVG vom 20.12.1988, die vom 01.01.1989 bis 31.12.1996 gegolten hat, nichts geändert. § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG in der Fassung vom 25.09.1996, die vom 01.01.1997 bis 30.06.2001 gültig war, lautet bezüglich des Tatbestandes der Eigenwerbung wie folgt: Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn 1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in S. 1 Nr. 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen oder 2. sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in S. 1 Nr. 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind. S. 1 Nr. 7 dieser Vorschrift regelt den Abgabetatbestand der Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte. Ab 01.07.2001 gilt die Fassung des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG vom 13.06.2001. Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Die Klägerin ist ein unter § 24 Abs. 1 KSVG fallendes Unternehmen. Es ist allgemein anerkannt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts derartige Unternehmen sein können. Es handelt sich hier um einen sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff, der sich am Zweck des KSVG ausrichtet. Dieser besteht darin, alle Personen zu erfassen, die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und vermarkten, sofern sie ein Unternehmen betreiben. Hierzu rechnet eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit. Unternehmer sind daher alle natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeit einem der in dieser Vorschrift genannten Zweck dient. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-5425 § 24 Nrn. 2, 3) nicht erforderlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit, die zur Abgabepflicht führt, den Hauptzweck des Unternehmens bildet. Die Verfolgung mehrerer, sogar vorrangig anderer Zwecke spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, wenn tatsächlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen werden (BSG vom 20.04.1994 SozR 3-5425 § 24 Nr. 6).
Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen, da der eigentliche Unternehmenszweck in der Regel außerhalb von Kunst und Medien liegt. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird in § 24 Abs. 1 KSVG nicht vorausgesetzt. Das für ein Unternehmen notwendige Begriffsmerkmal der Erzielung von Einnahmen ist jedoch gegeben, da hierzu alle Zuwendungen gehören, im Falle der Klägerin die Vergütung der gesetzlichen Krankenkassen für die vertragszahnärztliche Versorgung ihrer Mitglieder (§ 85 Sozialgesetzbuch V). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vergütung und der Ausgaben für die Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefordert, es genügt vielmehr eine mittelbare Verbindung zwischen Kunstverwertung und Einnahmen, d.h. es reicht aus, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die u.a. aus den zugeflossen Mitteln finanziert wird (BSG vom 20.04.1994 SozR 3-5425 § 24 Nr. 6).
Nach den eigenen Angaben der Klägerin beauftragt sie zwei- bis dreimal jährlich selbstständige Grafiker und Fotografen mit der Ausgestaltung der Zeitschriften, die nach den Angaben der Klägerin und den Ermittlungen des Senats auf der Internetseite der Klägerin seit Jahren regelmäßig herausgegeben werden (Bayerisches Zahnärzteblatt mit kurzzeitiger Unterbrechung) bzw. von 1993 bis Ende 2004 (KZVB-Express) herausgegeben wurden. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Zeitschrift Bayerisches Zahnärzteblatt seit 1962 erscheint. Damit ist das Kriterium einer regelmäßigen und nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit gegeben. Dies gilt auch für die nach Angaben der Beklagten seit 2006 zehnmal jährlich erscheinende Publikation Transparent. Entsprechend den Aufträgen an Grafiker usw. besteht Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 KSVG.
Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass es sich bei den Zeitschriften nur um interne Mitteilungen an die Mitglieder, nämlich die bayerischen Vertragszahnärzte, handelt. Zwar befindet sich die Klägerin, anders als die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung oder andere Unternehmen, in Bayern nicht in einer Konkurrenzsituation, so dass von einer Werbung (wie in der freien Wirtschaft üblich), nicht gesprochen werden kann. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die Publikationen der Klägerin der Imagepflege dienen, also das Ansehen der bayerischen Vertragszahnärzte fördern sollen. Die Imagepflege öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im weitesten Sinne ist nicht selten, wie sich aus der umfangreichen Presse- und Medienarbeit sowie den Publikationen und öffentlichen Veranstaltungen im staatlichen und kommunalen Bereich ersehen lässt. Nach den einschlägigen Regelungen des Vertragszahnarztrechts beschränkt sich die Tätigkeit der Klägerin nicht nur auf die Vertretung der Interessen der Vertragszahnärzte gegenüber den Krankenkassen, sondern vielmehr hat die Klägerin gegenüber den Krankenkassen im Interesse der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung einen Sicherstellungsauftrag zu erfüllen (§ 72 Abs. 2 SGB V). Danach ist die vertragszahnärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Dieser Sicherstellungsauftrag wirkt zu Gunsten der Krankenkassen und deren Versicherter. Die Publikationen der Klägerin richten sich daher nicht nur an die Vertragszahnärzte, sondern sind vom Inhalt her auch für die anderen, am System der vertragszahnärztlichen Versorgung Beteiligten (z. B. Krankenkassen) und darüber hinaus auch für die interessierte Öffentlichkeit von Bedeutung. Insbesondere gilt dies für die Zeitschrift Bayerisches Zahnärzteblatt, in deren Beiträgen eine positive Darstellung der Leistungen der bayerischen Vertragszahnärzte gegeben wird und auch andere Leser als die bayerischen Vertragszahnärzte über die neuesten Entwicklungen in der Zahnmedizin und Medizintechnik sowie über Rechtsänderungen und gesundheitspolitische Diskussionen informiert werden.
Dies hat die Beklagte entgegen ihren Behauptungen im Prozess in der letzten Ausgabe der Zeitschrift KZVB-Express in der Ausgabe 23/2004 im Kommentar ("Servus") eingeräumt. Danach hat und wird sie in "sämtlichen KZVB-Medien ... diese Position nach innen wie außen optimal öffentlichkeitswirksam vertreten. Das war so, das ist so und das wird immer so sein." Ferner weist sie entgegen ihren Angaben vor Gericht auf den großen Leserkreis außerhalb der bayerischen Zahnarztpraxen hin. Ihre Publikationen werden danach auch bei den Krankenkassen, Ministerien, Aufsichtsbehörden und von Gesundheitspolitikern gelesen.
Im Übrigen schließt sich der Senat jedoch der Auffassung des SG an, dass eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSVG nicht besteht, weil die Klägerin keinen Verlag bzw. Presseagentur betreibt.
Die Kostentscheidung beruht auf § 197a SGG, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem § 183 genannten, privilegierten Personenkreis gehört. Die Kostenentscheidung richtet sich damit nach § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Da die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, tragen die Beteiligten die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, die Gerichtskosten fallen jedem Teil zur Hälfte zur Last.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in M. , engagierte für den 26.10.2001 zwei Künstler für einen Showauftritt anlässlich eines Gesellschaftsabends für die Delegierten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu einer Gage von 4.500,00 DM.
Mit Bescheid vom 13.03.2002 stellte die Beklagte nach erfolglosen Ermittlungsversuchen die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin fest. Die Klägerin legte hiergegen am 10.04.2002 Widerspruch ein. Sie sei Mitherausgeberin des Bayerischen Zahnärzteblattes, das an die bayerischen Vertragszahnärzte verteilt werde. Die Zeitschrift werde von bei der Klägerin festangestellten Redakteuren und Mitarbeitern geleitet bzw. betrieben. Selbständige Künstler, die nur in Ausnahmefällen beauftragt werden, seien mit der Erstellung von Grafiken und Zeichnungen sowie Fotografien beauftragt. Bei der Veranstaltung für die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung im Oktober 2001 habe es sich um eine alle 20 Jahre turnusmäßig stattfindende Veranstaltung gehandelt. Auf die weitere Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie durchschnittlich in der Zeit von 1997 bis 2001 für Fotografien bzw. Grafiken zwei Aufträge jährlich erteilt habe.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15.05.2002 aufgrund einer Schätzung die Künstlersozialabgabe für die Zeit von 1997 bis 2000 mit 24.367,42 Euro fest; einschließlich der Vorauszahlungen für die anschließende Zeit bis Februar 2002 gab sie den Kontostand mit 31.032,15 Euro an.
Mit dem auch hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27.05.2002 machte die Klägerin geltend, sie sei kein abgabepflichtiges Unternehmen. Es fehle an einer Außenwirkung bei der Verwertung der erteilten Aufträge an selbständige Dritte; die Bezieher der beiden Publikationen (Bayerisches Zahnärzteblatt und KZVB Magazin) seien ausschließlich die Mitglieder der Klägerin. Die Homepage der Klägerin werde von ihren eigenen Mitarbeitern erstellt. Mit Bescheid vom 27.05.2002 berechnete die Beklagte die Künstlersozialabgabe für die Zeit ab 1997 bis 2001 neu (895,49 Euro) und gab unter Hinzurechnung der Vorauszahlungen bis Februar 2003 den aktuellen Kontostand mit 933,56 Euro an. Die Klägerin zahlte diesen Betrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Die Beklagte wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.06.2002 den Widerspruch zurück. Es bestehe grundsätzliche Abgabepflicht wegen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen. Im Zusammenhang mit der Herausgabe von Zeitschriften erfolge eine Auftragsvergabe an selbständige Künstler/Publizisten ca. zweimal pro Jahr. Zur Werbung gehöre auch die so genannte Imagepflege. Bei der Veröffentlichung von Publikationen sei auch die Künstlersozialabgabepflicht als Verlag gegeben.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 01.08.2002 beim Sozialgericht München (SG) geltend gemacht, sie sei von vornherein kein abgabepflichtiges Unternehmen. Dies gelte auch für das Bayerische Zahnärzteblatt, das nur von den Mitgliedern der Klägerin bezogen werden. Sie stehe nicht im Wettbewerb mit anderen gleichartigen Leistungsträgern und müsse nicht ein positives Image in der Öffentlichkeit aufbauen.
Mit Bescheid vom 28.03.2002 hat die Beklagte die Künstersozialabgabe für das Jahr 2002 mit 244,00 Euro festgesetzt und den aktuellen Kontostand mit 113,00 Euro Soll angegeben.
Das SG hat mit Urteil vom 24.09.2003 die Bescheide von 13.03.2002 und 27.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2002 sowie den Bescheid vom 28.03.2003 aufgehoben. In der Begründung hat es ausgeführt, die von der Klägerin herausgegebenen bzw. mitherausgegebenen Publikationen hätten keinerlei Öffentlichkeitsbezug. Der Einsatz der Publikationen für die Gewinnung neuer Mitglieder komme nicht in Betracht. Die Klägerin betreibe auch keinen Verlag. Sie werde als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 02.02.2004. Zur Werbung eines Unternehmens gehöre auch dessen positive Darstellung in der Öffentlichkeit. Auch öffentlich-rechtliche Institutionen können Imagepflege betreiben. Die Klägerin sei zudem ein Verlag für zwei Zeitschriften.
Die Klägerin hat entgegnet, sie betreibe weder Werbung noch Imagepflege, die Publikationen seien Informationen für ihre Mitglieder, zu der sie kraft Satzung verpflichtet ist. Sie sei zwar Mitherausgeberin des Bayerischen Zahnärzteblattes, die verlagsmäßige Betreuung erfolge jedoch durch die t. (Verlags) GmbH. Die Zeitschrift KZVB-Express sei zum 31.12.2004 ersatzlos eingestellt worden. Ihre Internetseite werde von ihren eigenen Mitarbeitern gepflegt und betreut.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte an dem Abgabetatbestand in Zusammenhang mit der Veranstaltung am 26.10.2001 nicht mehr festgehalten. Sie hat darauf hingewiesen, die Klägerin gebe als Nachfolgepublikation für den "KZVB-Express" seit 2006 die Zeitschrift "Transparent" heraus.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.09.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist-und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zum Teil begründet; das angefochtene Urteil musste daher abgeändert werden. Denn die Klägerin ist aufgrund der Öffentlichkeitsarbeit und der im Zusammenhang damit erteilten Aufträge an selbständige Künstler für die Gestaltung der Publikationen, d.h. Bayerisches Zahnärzteblatt, KZVB-Express und Transparent zur Künstlersozialabgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG -). Insoweit ist die Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach gegeben. Im Übrigen hat das SG zu Recht eine Abgabepflicht verneint.
Zwar ist nicht nur der Erfassungsbescheid vom 13.03.2002 angefochten, sondern die Klägerin hat auch die Aufhebung der Abgabebescheide beantragt; da sie aber gegen die Berechnung der Abgabe als solche keine Einwendungen erhoben hat, betrifft der Rechtsstreit die grundsätzliche Frage der Abgabepflicht ab 1997.
Bereits ab 01.01.1988 waren nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG in der Fassung vom 18.12.1987 Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung unter Zuhilfenahme selbständiger Künstler oder Publizisten betreiben. An dieser Verpflichtung hat die Neufassung des § 24 KSVG vom 20.12.1988, die vom 01.01.1989 bis 31.12.1996 gegolten hat, nichts geändert. § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG in der Fassung vom 25.09.1996, die vom 01.01.1997 bis 30.06.2001 gültig war, lautet bezüglich des Tatbestandes der Eigenwerbung wie folgt: Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn 1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in S. 1 Nr. 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen oder 2. sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in S. 1 Nr. 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind. S. 1 Nr. 7 dieser Vorschrift regelt den Abgabetatbestand der Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte. Ab 01.07.2001 gilt die Fassung des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG vom 13.06.2001. Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Die Klägerin ist ein unter § 24 Abs. 1 KSVG fallendes Unternehmen. Es ist allgemein anerkannt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts derartige Unternehmen sein können. Es handelt sich hier um einen sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff, der sich am Zweck des KSVG ausrichtet. Dieser besteht darin, alle Personen zu erfassen, die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und vermarkten, sofern sie ein Unternehmen betreiben. Hierzu rechnet eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit. Unternehmer sind daher alle natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeit einem der in dieser Vorschrift genannten Zweck dient. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-5425 § 24 Nrn. 2, 3) nicht erforderlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit, die zur Abgabepflicht führt, den Hauptzweck des Unternehmens bildet. Die Verfolgung mehrerer, sogar vorrangig anderer Zwecke spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, wenn tatsächlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen werden (BSG vom 20.04.1994 SozR 3-5425 § 24 Nr. 6).
Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen, da der eigentliche Unternehmenszweck in der Regel außerhalb von Kunst und Medien liegt. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird in § 24 Abs. 1 KSVG nicht vorausgesetzt. Das für ein Unternehmen notwendige Begriffsmerkmal der Erzielung von Einnahmen ist jedoch gegeben, da hierzu alle Zuwendungen gehören, im Falle der Klägerin die Vergütung der gesetzlichen Krankenkassen für die vertragszahnärztliche Versorgung ihrer Mitglieder (§ 85 Sozialgesetzbuch V). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vergütung und der Ausgaben für die Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefordert, es genügt vielmehr eine mittelbare Verbindung zwischen Kunstverwertung und Einnahmen, d.h. es reicht aus, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die u.a. aus den zugeflossen Mitteln finanziert wird (BSG vom 20.04.1994 SozR 3-5425 § 24 Nr. 6).
Nach den eigenen Angaben der Klägerin beauftragt sie zwei- bis dreimal jährlich selbstständige Grafiker und Fotografen mit der Ausgestaltung der Zeitschriften, die nach den Angaben der Klägerin und den Ermittlungen des Senats auf der Internetseite der Klägerin seit Jahren regelmäßig herausgegeben werden (Bayerisches Zahnärzteblatt mit kurzzeitiger Unterbrechung) bzw. von 1993 bis Ende 2004 (KZVB-Express) herausgegeben wurden. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Zeitschrift Bayerisches Zahnärzteblatt seit 1962 erscheint. Damit ist das Kriterium einer regelmäßigen und nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit gegeben. Dies gilt auch für die nach Angaben der Beklagten seit 2006 zehnmal jährlich erscheinende Publikation Transparent. Entsprechend den Aufträgen an Grafiker usw. besteht Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 KSVG.
Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass es sich bei den Zeitschriften nur um interne Mitteilungen an die Mitglieder, nämlich die bayerischen Vertragszahnärzte, handelt. Zwar befindet sich die Klägerin, anders als die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung oder andere Unternehmen, in Bayern nicht in einer Konkurrenzsituation, so dass von einer Werbung (wie in der freien Wirtschaft üblich), nicht gesprochen werden kann. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die Publikationen der Klägerin der Imagepflege dienen, also das Ansehen der bayerischen Vertragszahnärzte fördern sollen. Die Imagepflege öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im weitesten Sinne ist nicht selten, wie sich aus der umfangreichen Presse- und Medienarbeit sowie den Publikationen und öffentlichen Veranstaltungen im staatlichen und kommunalen Bereich ersehen lässt. Nach den einschlägigen Regelungen des Vertragszahnarztrechts beschränkt sich die Tätigkeit der Klägerin nicht nur auf die Vertretung der Interessen der Vertragszahnärzte gegenüber den Krankenkassen, sondern vielmehr hat die Klägerin gegenüber den Krankenkassen im Interesse der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung einen Sicherstellungsauftrag zu erfüllen (§ 72 Abs. 2 SGB V). Danach ist die vertragszahnärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Dieser Sicherstellungsauftrag wirkt zu Gunsten der Krankenkassen und deren Versicherter. Die Publikationen der Klägerin richten sich daher nicht nur an die Vertragszahnärzte, sondern sind vom Inhalt her auch für die anderen, am System der vertragszahnärztlichen Versorgung Beteiligten (z. B. Krankenkassen) und darüber hinaus auch für die interessierte Öffentlichkeit von Bedeutung. Insbesondere gilt dies für die Zeitschrift Bayerisches Zahnärzteblatt, in deren Beiträgen eine positive Darstellung der Leistungen der bayerischen Vertragszahnärzte gegeben wird und auch andere Leser als die bayerischen Vertragszahnärzte über die neuesten Entwicklungen in der Zahnmedizin und Medizintechnik sowie über Rechtsänderungen und gesundheitspolitische Diskussionen informiert werden.
Dies hat die Beklagte entgegen ihren Behauptungen im Prozess in der letzten Ausgabe der Zeitschrift KZVB-Express in der Ausgabe 23/2004 im Kommentar ("Servus") eingeräumt. Danach hat und wird sie in "sämtlichen KZVB-Medien ... diese Position nach innen wie außen optimal öffentlichkeitswirksam vertreten. Das war so, das ist so und das wird immer so sein." Ferner weist sie entgegen ihren Angaben vor Gericht auf den großen Leserkreis außerhalb der bayerischen Zahnarztpraxen hin. Ihre Publikationen werden danach auch bei den Krankenkassen, Ministerien, Aufsichtsbehörden und von Gesundheitspolitikern gelesen.
Im Übrigen schließt sich der Senat jedoch der Auffassung des SG an, dass eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSVG nicht besteht, weil die Klägerin keinen Verlag bzw. Presseagentur betreibt.
Die Kostentscheidung beruht auf § 197a SGG, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem § 183 genannten, privilegierten Personenkreis gehört. Die Kostenentscheidung richtet sich damit nach § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Da die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, tragen die Beteiligten die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
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