Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2508/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der (erneute) Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Klägervertreters wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren wendet sich der Kläger mit der am 27. Dezember 2005 eingelegten Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. August 2006, mit dem dieses die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Verletztenrente abgewiesen hat. Die Beklagte gewährt auf Grund Bescheid vom 15. Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 wegen den Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. April 2002 (lediglich) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H.
Ein erster Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss des Senats vom 20. September 2006 (L 10 U 4294/06 PKH-A) mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt worden. Im Anschluss hieran hat Prof. Dr. H. auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein HNO-fachärztliches und neurootologisches Gutachten erstattet, das zum Ergebnis gelangt ist, unfallbedingt bestünden eine zervikale Gleichgewichtsstörung, ein paroxysmaler Lagerungsschwindel, eine funktionelle Kopfgelenksstörung und eine kraniomanidibuläre Dysfunktion, die eine HNO-ärztliche Teil-MdE um 20 v. H. und eine Gesamt-MdE um 30 v. H. bedingten. Der Kläger hat daraufhin erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Das ist hier - trotz des zwischenzeitlich erstatteten Gutachtens von Prof. Dr. H. - weiterhin zu verneinen.
Der Senat kann offen lassen, ob mit dem Gutachten von Prof. Dr. H. der Nachweis für die Schwindelbeschwerden erbracht werden kann. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 20. September 2006 zum ersten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt, fehlt es jedenfalls an einem mit Wahrscheinlichkeit anzunehmenden ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den vom Kläger vorgebrachten Schwindelbeschwerden. Hieran ändert auch das Gutachten von Prof. Dr. H. nichts, denn diesem mangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren wendet sich der Kläger mit der am 27. Dezember 2005 eingelegten Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. August 2006, mit dem dieses die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Verletztenrente abgewiesen hat. Die Beklagte gewährt auf Grund Bescheid vom 15. Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 wegen den Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. April 2002 (lediglich) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H.
Ein erster Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss des Senats vom 20. September 2006 (L 10 U 4294/06 PKH-A) mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt worden. Im Anschluss hieran hat Prof. Dr. H. auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein HNO-fachärztliches und neurootologisches Gutachten erstattet, das zum Ergebnis gelangt ist, unfallbedingt bestünden eine zervikale Gleichgewichtsstörung, ein paroxysmaler Lagerungsschwindel, eine funktionelle Kopfgelenksstörung und eine kraniomanidibuläre Dysfunktion, die eine HNO-ärztliche Teil-MdE um 20 v. H. und eine Gesamt-MdE um 30 v. H. bedingten. Der Kläger hat daraufhin erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Das ist hier - trotz des zwischenzeitlich erstatteten Gutachtens von Prof. Dr. H. - weiterhin zu verneinen.
Der Senat kann offen lassen, ob mit dem Gutachten von Prof. Dr. H. der Nachweis für die Schwindelbeschwerden erbracht werden kann. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 20. September 2006 zum ersten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt, fehlt es jedenfalls an einem mit Wahrscheinlichkeit anzunehmenden ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den vom Kläger vorgebrachten Schwindelbeschwerden. Hieran ändert auch das Gutachten von Prof. Dr. H. nichts, denn diesem mangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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