Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 4794/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1233/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2007 - S 4 SO 4794/06 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG überschritten; der Kläger begehrt die Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von 25,- EUR für die Anschaffung eines Sicherheitsschlosses. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Verfahrensmangel wird zwar behauptet, aber in keiner Weise substantiiert. Das Beschwerdevorbringen bietet hierfür keinerlei Anhalt (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 145 Rdnr. 4). Für einen solchen Verfahrensfehler besteht im Übrigen auch kein Anhaltspunkt. Da ferner die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat und das SG auch nicht von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen ist, ist der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG überschritten; der Kläger begehrt die Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von 25,- EUR für die Anschaffung eines Sicherheitsschlosses. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Verfahrensmangel wird zwar behauptet, aber in keiner Weise substantiiert. Das Beschwerdevorbringen bietet hierfür keinerlei Anhalt (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 145 Rdnr. 4). Für einen solchen Verfahrensfehler besteht im Übrigen auch kein Anhaltspunkt. Da ferner die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat und das SG auch nicht von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen ist, ist der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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