L 2 R 2486/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4244/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2486/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Einbehaltung eines zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % ab 1. Juli 2005 durch die Beklagte.

Der im April 1942 geborene Kläger bezieht von der Beklagten ab 1. April 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass er ab 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9% zu entrichten habe. Am 21. Juni 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen "die Erhebung eines rechtswidrigen Sonderbeitrags zur Krankenversicherung" ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2005 zurückwies.

Am 27. September 2005 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, da die Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags verfassungswidrig sei. Mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2006 hat das SG, nachdem der Kläger trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. März 2006 nicht erschienen war, die Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid abgewiesen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und ausgeführt, es halte § 249 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht für verfassungswidrig

Hiergegen hat der Kläger am 8. Mai 2006 Berufung eingelegt und, da er sich als juristischer Laie nicht in der Lage sehe, die rechtlichen und tatsächlichen Fragen ausreichend zu beurteilen, gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine weitere Begründung seiner Berufung ist nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2006 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2005 zur verurteilen, ihm den ab 1. Juli 2005 einbehaltenen zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (trotz Erinnerung vom 1. August, 4. September und 9. Oktober 2006 - zuletzt mit Fristsetzung bis 31 Oktober 2006) durch Beschluss vom 30. April 2007 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2007 (Eingang beim Senat am 14. Juni 2007) hat der Kläger um Zusendung einer Hin- und Rückfahrkarte gebeten, um an der auf den 27. Juni terminierten mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Daraufhin hat ihm der Senat umgehend (Schreiben vom 14. Juni 2007) mitgeteilt, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei und im Hinblick auf die fehlende Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren nicht feststehe, dass er bedürftig ist, könne ihm eine Fahrkarte nicht übersandt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Gem. § 241 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) idF des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S 3445), gilt für Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 v. H., der gem. § 249 a 2. Halbsatz SGB V vom Rentner alleine zu tragen ist. Diese gesetzliche Regelung ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten (s. Art. I Ziff. 3 b). Diesen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag hat der Rentenversicherungsträger gemäß § 255 SGB V bei der Zahlung der Rente einzubehalten.

Die Beklagte ist entsprechend dieser gesetzlichen Regelungen vorgegangen, was vom Kläger auch nicht angegriffen worden ist. Er hat allein die Verfassungswidrigkeit des § 241 a SGB V geltend gemacht, ohne jedoch einen konkreten Verfassungsverstoß zu benennen. Der Senat ist jedoch - ebenso wie das SG - nicht zu der Überzeugung gelangt, dass diese Regelung verfassungswidrig ist; insbesondere ist im Hinblick auf § 249 Abs. 1, 2. Halbsatz SGB V ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG)) nicht zu erkennen; auch für einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der zusätzlich erhobene Beitragssatz geringfügig ist und dem Zweck dient, die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen, was wiederum auch dem Kläger zu Gute kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, zumal bereits mehrere Verfahren beim 12. Senat des BSG anhängig sind.
Rechtskraft
Aus
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