L 5 KR 251/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 379/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 251/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 17/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.

I. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses über den 21.08.2005 hinaus.

Der 1965 geborene Kläger war ab 01.05.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte ihm am 02.08.2005 ordentlich und am 11.08.2005 fristlos. Das Arbeitsgericht M. stellte mit Urteil vom 24.11.2005 fest, dass das Arbeitverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst wurde, sondern bis zum 21.08.2005 fortbestand.

Am 10.03.2006 erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag festzustellen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis weiter bestehe. Die Abmeldung sei erst am 15.12.2005 erfolgt und eine rückwirkende Abmeldung dürfe nicht möglich sein. Nach Aufklärung über die Unzulässigkeit der Klage wies das Sozialgericht München die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2006 ab. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Arbeitgeber bestehe nicht, da die zuständige Einzugstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht zu entscheiden habe, bevor ein Versicherungsnachweis eingeklagt werden könne.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe unbegrenzt weiter, die Bezahlung habe nach dem Tarifvertrag vom ersten Tag an als Werkschutzfachkraft zu erfolgen und beide Kündigungen seien rechtwidrig und nichtig.

Der nach dem Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung eingegangene Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin ist vom Senat am 21.11.2006 zurückgewiesen, die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen vom Bundessozialgericht als unzulässig verworfen worden.

Mit Schriftsatz vom 24.12.2006 hat der Kläger gegen den 5. Senat Befangenheitsantrag gestellt und 28 Gründe genannt, Formmängel gerügt, grammatikalische Fehler im Beschluss vom 21.11.2006 geltend gemacht und Befugnisse von Richtern bzw. des Gerichts bestritten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.08.2006 aufzuheben und festzustellen, dass er über den 21.08.2005 hinaus bei der Beklagten als Werkschutzfachkraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der 5. Senat ist trotz des Befangenheitsantrags vom 24.12.2006 zur Entscheidung befugt. Hierüber ist auch nicht vorab eine förmliche Entscheidung notwendig. Ein offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellter Antrag macht keine förmliche Entscheidung nötig (BSG, Urteil vom 26.04.1989 Az.: 11 BAr 33/88).

Die Ablehnung des gesamten Senates ist dann missbräuchlich, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert ist (vgl. BSG SozR Nr.5 zu § 42 ZPO; BVerfGE 72, 51, 59). Die Besorgnis der Befangenheit kann nämlich nur bestehen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Der Kläger hat formelle Mängel des Beschlusses vom 21.11.2006 geltend gemacht, grammatikalische Korrekturen angebracht und allgemeine Ausführungen über die Befugnisse von Richtern gemacht. Soweit sie überhaupt ernst gemeint und nicht unsinnig sind, enthalten sie keine Hinweise darauf, dass das einzelne Mitglied des Senats nicht unparteilich ist.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.08.2006 ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Gericht die Klage gegen die Firma S. als unzulässig abgewiesen.

Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet, weil die Anträge des Klägers in seinem Interesse dahingehend auszulegen sind, dass er die sozialversicherungsrechtliche Absicherung und nicht eine erneute Abklärung des mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsverhältnisses erstrebt. Hierfür wäre das Arbeitsgericht zuständig, dessen Entscheidung vom 24.11.2005 allerdings unanfechtbar ist.

Wie das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist zur Klärung von Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und die Gesamtsozialversicherungsbeitragshöhe zwingend und abschließend das Einzugstellenverfahren vorgesehen, das jetzt § 28h Abs.2 SGB IV regelt. Bei Zweifeln oder Streit hat die Entscheidung der Einzugstelle zu ergehen, die auch einen Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Einzugstelle ist hier die gesetzliche Krankenkasse des Klägers. Das Verwaltungsverfahren der Einzugstelle kann durch einen Antrag des Arbeitnehmers eingeleitet werden (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr.4 bis 7). Unter diesen Umständen ist für eine Klage gegen den Arbeitgeber des Arbeitnehmers auf Zahlung der Beiträge an die Einzugstelle oder gar den Rentenversicherungsträger kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Der Arbeitgeber kann hier nicht die öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Beitragspflicht - etwa durch Abgabe eines Anerkenntnisses - mit Wirkung für oder gegen die Einzugstelle regeln (BSG, Urteil vom 11.09.1995 in SozR 3-2400 § 28h Nr.6). Schließlich würde eine Entscheidung der Gerichte zur Versicherungs- und Beitragspflicht allein auf eine Feststellungsklage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hin das gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der Einzugstelle umgehen.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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