Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1397/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 274/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1952 in Kroatien geboren. Er hat dort von 1968 bis 1971 eine Berufsausbildung als Autoelektriker absolviert und war dann möglicherweise nochmals von April 1992 bis August 1995 als Pförtner bzw. Wachmann beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland war er von November 1973 bis Juli 1985 bei der D. AG (Werk U.) versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 04.03.1996 beantragte der Kläger Rente. Mit Bescheid vom 09.06.1997 und Widerspruchsbescheid vom 03.09.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab und stützte sich dabei auf das Gutachten der Invalidenkommission N. vom 13.11.1996 sowie die Stellungnahme ihres Sozialärztlichen Dienstes. Danach sei der Kläger noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten und sei auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht aller einfachster Art verweisbar.
Mit der am 24.10.1997 zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht holte medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozial- und Umweltmedizin Dr. P. (Gutachten vom 25./26.05.1998) und von der Ärztin für Psychiatrie Dr. M. (Gutachten vom 25.05.1998. Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger hierbei festgestellt: - Psychovegetative Allgemeinstörungen, neurotische Persönlich keitsstruktur. - Arterielle Hypertonie bei coronarer Herzerkrankung. Risikofaktoren: Fettstoffwechselstörung, Diabetes mellitus, Hyperuricämie. - Zustand nach Nephrektomie links. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Akkord und Schichtarbeit, schweres Heben und Tragen und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie Zeitdruck.
Mit Urteil vom 27.05.1998 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, weil er keinen Berufsschutz genieße und noch vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Dem Kläger wurde das Urteil am 27.03.2003 zugestellt.
Am 16.05.2003 legte der Kläger Berufung ein. Seine behandelnden Ärzte hielten die Begutachtung für falsch. Das Versorgungsamt S. habe bereits 1984 seine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch "Verlust der linken Niere" und "Leberschaden" mit 40 v.H. festgestellt.
Auf die Aktenanforderung übersandte die Beklagte nur eine Teilakte und teilte mit, die Restakte sei bereits vernichtet. Auf Aufforderung des Senats übersandte der Kläger auch ältere medizinische Unterlagen, nämlich einen Bericht von Dr. T. vom 27.01.1983 sowie des Klinikums O. vom 25.07.1983, einen Bericht der Krankenanstalt - Notfallzentrum B. über stationäre Behandlung vom 16.03.1995 bis 22.03.1995 sowie der Krankenanstalt B. - Kardiologie über stationäre Behandlung vom 06.09. bis 26.09.1995 und schließlich der Krankenanstalt B. - Kardiologie über stationäre Behandlung vom 09.09.1996 bis 20.09.1996.
Der Senat führte weitere Ermittlungen zur in Deutschland ausgeübten Beschäftigung des Klägers durch.
Die D. AG teilte zunächst mit, der Kläger sei bis 1975 als Montagehelfer beschäftigt gewesen, ab 01.04.1975 dann als Motorenschlosser. Diese Tätigkeit habe erfordert, an verschiedenen Stationen des Montagebandes 5-Zylinder-Dieselmotoren zu montieren sowie Mess- und Einstellarbeiten auszuführen. Es habe sich bei der Aufgabenstellung um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt, die auch typischerweise von Facharbeitern mit dreijähriger Berufsbildung besetzt würden. Die angegebene Ausbildung zum Kfz-Elektriker beim Kläger sei anerkannt worden. Die Entlohnung sei entsprechend dem Tarifvertrag des Verbandes Württemberg Badischer Metallindustrieller e.V. vom Dezember 1963 erfolgt.
Die tarifliche Einstufung sei aufgrund einer analytischen Arbeitsbewertung vorgenommen worden (Arbeitsplatz Nr.52 des Arbeitsverzeichnisses). Sämtliche Montageaufgaben würden sich in der Lohngruppe 6 und 7 befinden mit einem Übergewicht des letzteren, auch wenn man nur qualitätsbezogene Merkmale zugrundelege.
Der Senat veranlasste die medizinische Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. (Gutachten vom 11.11.2004), den Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. L. (Gutachten vom 09.11.2004) sowie durch den Internisten Dr. E. (Gutachten vom 12.12.2004). Die medizinischen Sachverständigen des Senats stellten beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: - Leichte reaktive Depression. - Leichtgradiges Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei weit gehend freier Funktion ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes. - Gonalgien beidseits bei Senk- und Spreizfüßen beidseits ohne gravierende Geh- und Stehminderung. - Coronare Gefäßerkrankung ohne Nachweis eines abgelaufenen Infarkts. - Arterieller Hypertonus ohne Nachweis einer Herzmuskelhypotro phie, Fundus hypertonicus. - Diabetes mellitus Typ II, wahrscheinlich insulinbedürftig mit Verdacht auf diabetische Nephropathie. - Hyperlipidämie, Hyperuricämie. - Zustand nach Nephrektomie links mit Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retension. - Zustand nach kleinem Ulcus duodeni. - Abklärungsbedürftige Blutbildveränderung, Ausschluss einer Polysytomia vera erforderlich.
Zusammenfassend sah Dr. E. , das Leistungsvermögen sei im Wesentlichen durch die coronare Herzerkrankung, den Hochdruck und den Diabetes mellitus beeinträchtigt. Weder die coronare Herzerkrankung noch das Hochdruckleiden habe zu relevanten Funktionsstörungen des Herzen oder schwerwiegenden Organkomplikationen geführt. Die Therapie des Hochdrucks, wie auch des Diabetes mellitus sei zur Zeit nicht ausreichend und könne noch optimiert werden. Damit würden sich keine quantitativen Leistungseinschränkungen ergeben.
Der Kläger könne noch unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen acht Stunden täglich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, ohne besonderen Leistungsdruck, Stress, Akkord oder Nacht- bzw. Wechselschicht und ohne Einfluss von Nässe, Kälte oder Hitze verrichten. Dies gelte seit März 1996.
Die Beklagte anerkannte nunmehr den Berufsschutz eines Facharbeiters. Der Kläger könne auch nicht auf andere gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden. Ein entsprechendes Vergleichsangebot einer Berufsunfähigkeitsrente ab März 1996 stellte sie jedoch unter den Vorbehalt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Um dies zu überprüfen, ermittelte die Beklagte zu der Zeit von 1992 bis 1995, die ursprünglich vom serbischen Versicherungsträger N. als Versicherungszeit des Klägers bestätigt worden war. Beide Versicherungsträger - N. sowie für Kroatien die Gebietsdienststelle O. - verneinten für ihren Zuständigkeitsbereich eine anzuerkennende Versicherungszeit. Die Beklagte wies hierzu darauf hin, dass der Wohn- und Beschäftigungsort des Klägers im ehemals serbisch besetzten Teil Kroatiens liege. Wenn keiner der in Frage kommenden Versicherungsträger die Versicherungszeit anrechne, könne damit auch nicht die Anwartschaft für den im März 1996 eingetretenen Leistungsfall erfüllt werden.
Auf Vorhalt, dass damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, kündigte der Kläger an, "eine Bescheinigung über den gestellten Antrag auf Anerkennung der betreffenden Zeit vorzulegen"; es würden nämlich "höchstwahrscheinlich in Bälde die Fristen für die Anerkennung der auf den ehemals besetzten kroatischen Gebieten erworbenen Versicherungszeiten verlängert". Auf Anfrage des Senats zur Richtigkeit des klägerischen Vortrags verneinte der kroatische Rentenversicherungsträger, Gebietsdienststelle O. , nochmals die Existenz einer kroatischen Versicherungszeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichtgerichts (SG) Landshut vom 27.05.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.06.1997 un den Widerspruchsbescheid vom 03.09.1997 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist fristgemäß und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist aber unbegründet: Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (gemäß § 44 des Sechsten Sozialgesetzbuchs in der bis zum Jahr 2000 geltenden Fassung - SGB VI a.F.) oder wegen Erwerbsminderung (gemäß § 43 SGB VI in der ab 2001 geltenden Fassung - n.F.) steht dem Kläger aus medizinischen (1), Rente wegen Berufsunfähigkeit (gemäß § 43 SGB VI a. F.) aus versicherungsrechtlichen (2) Gründen nicht zu:
1. Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig oder - ganz oder teilweise - erwerbsgemindert, da er noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Dies ergibt sich aus der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme. Der Senat schließt sich insbesondere der zusammenfassenden Beurteilung von Dr.E. in vollem Umfang an.
Im Vordergrund stehen hier die Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislauf-Systems, die insgesamt jedoch nicht gravierend sind. Der Auskultationsbefund am Herzen ist unauffällig. Eine Herzinsuffizienz besteht nicht. Der Kläger war bis 100 Watt belastbar, ohne dass Rhythmusstörungen oder ischämische Veränderungen aufgetreten sind. Echokardiographisch hat sich das Herz völlig normal mit regelrechter Pumpfunktion und normaler Auswurffraktion gezeigt. Bezüglich des für das Jahr 1995 diskutierten Herzinfarktes kann aufgrund dessen zumindest ein größeres Infarktgeschehen ausgeschlossen werden. Die vom Kläger geklagte Angina-Pectoris-Symptomatik ist noch nicht austherapiert. Auch der Blutdruck ist nicht ideal eingestellt. Aufgrund dessen wird in der Tat eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitszeit nicht erforderlich. Weiterhin besteht beim Kläger ein Diabetesleiden, das laut dem Sachverständigen Dr.E. inzwischen insulinpflichtig ist. Im Bezug auf das berufliche Leistungsvermögen reichen jedoch auch hier qualitative Leistungseinschränkungen aus. Die internistischen Gesundheitsstörungen sind somit Folgeschäden der - fortbestehenden - Risikofaktoren wie stark erhöhte Blutfette und leicht erhöhte Harnsäure. Diese führen aber nicht zu eigenständigen sozialmedizinischen Konsequenzen. Nach Entfernung der linken Niere im Jahr 1983 ist die Nierenfunktion stabil. Allerdings deutet die festgestellte Eiweißausscheidung auf eine Schädigung der Niere durch den Diabetes oder den Hypertonus hin. Auch hier kann die Therapie optimiert werden, um die Niere nicht weiter zu schädigen. Qualitative Einschränkungen im Bezug auf Arbeiten im Freien oder bei Nässe oder Kälte sind auch insoweit ausreichend. Die weiterhin diagnostizierte leichte Leberschädigung führt ebenfall zu keinen sozialmedizinischen Konsequenzen. Von Seiten der Psyche besteht beim Kläger eine leichte reaktive Depression, wie Dr.K. überzeugend festgestellt hat. Das arbeitszeitliche Leistungsvermögen ist hierdurch nicht eingeschränkt.
Auch aus fachchirurgisch-orthopädischer Sicht wird der Kläger überzeugend als in guter körperlicher Verfassung beschrieben. Die Wirbelsäule ist in der Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt. Auch die Beweglichkeit der Kniegelenke ist nicht eingeschränkt. Auch das Zusammenwirken dieser Gesundheitsstörungen führt nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.E. nicht zu einer Einschränkung im Bezug auf die zumutbare Arbeitszeit.
Entgegenstehende ärztliche Unterlagen liegen nicht vor. Die vom Kläger - nach der "Aktenausdünnung" durch die Beklagte - übersandten medizinischen Unterlagen aus den 90-iger Jahren wurden von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Begutachtung gewürdigt. Sie stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Aussagen. Nach alledem hat der Kläger somit ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.
2. Der Kl hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. 2.1. Zwar ist der Kläger seit März 1996 - inzwischen unstreitig - berufsunfähig. Aus dem bisherigen Beruf als Motorenschlosser kann er für sich den Berufsschutz eines Facharbeiters herleiten. Dies hat die Beklagte zu Recht anerkannt. Die eingeholten Arbeitgeberauskünfte sprechen eindeutig für einen Status als Facharbeiter mit dreijähriger Berufsausbildung. Denn der Kläger hat eine entsprechende Tätigkeit in Deutschland verrichtet. Seine Ausbildung in der Heimat wurde ihm vom deutschen Arbeitgeber als adäquate Ausbildung zugute geschrieben. Hierzu passt auch die tarifliche Einstufung, die mehr zu Lohngruppe 7 als zu Lohngruppe 6 passt und damit ebenfalls für Facharbeiterstatus spricht. Diese Einstufung war auch qualitätsbezogen und nicht durch qualitätsfremde Merkmale bedingt.
Aufgrund dieses Berufsschutzes ist der Kläger auch berufsunfähig, da er weder die Ausgangstätigkeit eines Schlossers noch zumutbare Verweisungstätigkeiten mehr ausüben kann. Derartige Verweisungstätigkeiten werden von der Beklagten nicht mehr benannt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
2.2. Die Berufsunfähigkeit begründet jedoch aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Rentenanspruch.
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. müsste hierzu der Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge enthalten. Dies wäre vorliegend (nur) dann gegeben, wenn, wie es aufgrund der Erstauskunft des Versicherungsträgers N. zunächst den Anschein hatte, tatsächlich im Umfang von 41 Monaten eine serbische oder kroatische Pflichtbeitragszeit vorhanden wäre, die dann gemäß der bilateralen Sozialversicherungsabkommen einer entsprechenden deutschen Zeit gleichgestellt wäre.
An diesem Grundtatbestand fehlt es jedoch nach den eingeholten neuen Auskünften der dortigen Versicherungsträger, die auch auf klägerischen Einwand nochmals ausdrücklich bestätigt wurden. Die Beklagte kann und darf daher die streitige Zeit nicht als Versicherungszeit, die nach den einschlägigen Abkommen gleichzustellen wäre, anerkennen. Die letzte rentenrechtliche Zeit vor dieser - unbestätigten - Zeit hat der Kläger aber in Deutschland bereits im Jahr 1985 zurückgelegt. Somit enthält der gesetzliche Fünfjahreszeitraum von März 1991 bis März 1996 derzeit keinerlei Pflichtbeiträge. Ein früherer Eintritt der Berufsunfähigkeit ist nicht anzunehmen. Zum einen spricht hiergegen die Indizwirkung des Rentenantrags, zum anderen die wohl tatsächlich ausgeübte Tätigkeit u.a. als Wachmann. Auch liegen keinerlei medizinischen Unterlagen aus früherer Zeit vor, aus denen sich etwa ergäbe, dass der Kläger schon seit einem früheren Zeitpunkt z.B. nur mehr leichte Tätigkeiten verrichten konnte. Wegen des Fehlens jeglicher rentenrechtlicher Zeiten seit Juli 1985 ist zugleich auch die Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht erfüllt. Auch gibt es keinen Anhaltspunkt für einen gemäß § 43 Abs. 4 privilegierten Tatbestand. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind also unter keinem Gesichtspunkt erfüllt. Ein Rentenanspruch besteht daher nicht. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1952 in Kroatien geboren. Er hat dort von 1968 bis 1971 eine Berufsausbildung als Autoelektriker absolviert und war dann möglicherweise nochmals von April 1992 bis August 1995 als Pförtner bzw. Wachmann beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland war er von November 1973 bis Juli 1985 bei der D. AG (Werk U.) versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 04.03.1996 beantragte der Kläger Rente. Mit Bescheid vom 09.06.1997 und Widerspruchsbescheid vom 03.09.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab und stützte sich dabei auf das Gutachten der Invalidenkommission N. vom 13.11.1996 sowie die Stellungnahme ihres Sozialärztlichen Dienstes. Danach sei der Kläger noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten und sei auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht aller einfachster Art verweisbar.
Mit der am 24.10.1997 zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht holte medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozial- und Umweltmedizin Dr. P. (Gutachten vom 25./26.05.1998) und von der Ärztin für Psychiatrie Dr. M. (Gutachten vom 25.05.1998. Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger hierbei festgestellt: - Psychovegetative Allgemeinstörungen, neurotische Persönlich keitsstruktur. - Arterielle Hypertonie bei coronarer Herzerkrankung. Risikofaktoren: Fettstoffwechselstörung, Diabetes mellitus, Hyperuricämie. - Zustand nach Nephrektomie links. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Akkord und Schichtarbeit, schweres Heben und Tragen und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie Zeitdruck.
Mit Urteil vom 27.05.1998 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, weil er keinen Berufsschutz genieße und noch vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Dem Kläger wurde das Urteil am 27.03.2003 zugestellt.
Am 16.05.2003 legte der Kläger Berufung ein. Seine behandelnden Ärzte hielten die Begutachtung für falsch. Das Versorgungsamt S. habe bereits 1984 seine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch "Verlust der linken Niere" und "Leberschaden" mit 40 v.H. festgestellt.
Auf die Aktenanforderung übersandte die Beklagte nur eine Teilakte und teilte mit, die Restakte sei bereits vernichtet. Auf Aufforderung des Senats übersandte der Kläger auch ältere medizinische Unterlagen, nämlich einen Bericht von Dr. T. vom 27.01.1983 sowie des Klinikums O. vom 25.07.1983, einen Bericht der Krankenanstalt - Notfallzentrum B. über stationäre Behandlung vom 16.03.1995 bis 22.03.1995 sowie der Krankenanstalt B. - Kardiologie über stationäre Behandlung vom 06.09. bis 26.09.1995 und schließlich der Krankenanstalt B. - Kardiologie über stationäre Behandlung vom 09.09.1996 bis 20.09.1996.
Der Senat führte weitere Ermittlungen zur in Deutschland ausgeübten Beschäftigung des Klägers durch.
Die D. AG teilte zunächst mit, der Kläger sei bis 1975 als Montagehelfer beschäftigt gewesen, ab 01.04.1975 dann als Motorenschlosser. Diese Tätigkeit habe erfordert, an verschiedenen Stationen des Montagebandes 5-Zylinder-Dieselmotoren zu montieren sowie Mess- und Einstellarbeiten auszuführen. Es habe sich bei der Aufgabenstellung um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt, die auch typischerweise von Facharbeitern mit dreijähriger Berufsbildung besetzt würden. Die angegebene Ausbildung zum Kfz-Elektriker beim Kläger sei anerkannt worden. Die Entlohnung sei entsprechend dem Tarifvertrag des Verbandes Württemberg Badischer Metallindustrieller e.V. vom Dezember 1963 erfolgt.
Die tarifliche Einstufung sei aufgrund einer analytischen Arbeitsbewertung vorgenommen worden (Arbeitsplatz Nr.52 des Arbeitsverzeichnisses). Sämtliche Montageaufgaben würden sich in der Lohngruppe 6 und 7 befinden mit einem Übergewicht des letzteren, auch wenn man nur qualitätsbezogene Merkmale zugrundelege.
Der Senat veranlasste die medizinische Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. (Gutachten vom 11.11.2004), den Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. L. (Gutachten vom 09.11.2004) sowie durch den Internisten Dr. E. (Gutachten vom 12.12.2004). Die medizinischen Sachverständigen des Senats stellten beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: - Leichte reaktive Depression. - Leichtgradiges Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei weit gehend freier Funktion ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes. - Gonalgien beidseits bei Senk- und Spreizfüßen beidseits ohne gravierende Geh- und Stehminderung. - Coronare Gefäßerkrankung ohne Nachweis eines abgelaufenen Infarkts. - Arterieller Hypertonus ohne Nachweis einer Herzmuskelhypotro phie, Fundus hypertonicus. - Diabetes mellitus Typ II, wahrscheinlich insulinbedürftig mit Verdacht auf diabetische Nephropathie. - Hyperlipidämie, Hyperuricämie. - Zustand nach Nephrektomie links mit Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retension. - Zustand nach kleinem Ulcus duodeni. - Abklärungsbedürftige Blutbildveränderung, Ausschluss einer Polysytomia vera erforderlich.
Zusammenfassend sah Dr. E. , das Leistungsvermögen sei im Wesentlichen durch die coronare Herzerkrankung, den Hochdruck und den Diabetes mellitus beeinträchtigt. Weder die coronare Herzerkrankung noch das Hochdruckleiden habe zu relevanten Funktionsstörungen des Herzen oder schwerwiegenden Organkomplikationen geführt. Die Therapie des Hochdrucks, wie auch des Diabetes mellitus sei zur Zeit nicht ausreichend und könne noch optimiert werden. Damit würden sich keine quantitativen Leistungseinschränkungen ergeben.
Der Kläger könne noch unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen acht Stunden täglich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, ohne besonderen Leistungsdruck, Stress, Akkord oder Nacht- bzw. Wechselschicht und ohne Einfluss von Nässe, Kälte oder Hitze verrichten. Dies gelte seit März 1996.
Die Beklagte anerkannte nunmehr den Berufsschutz eines Facharbeiters. Der Kläger könne auch nicht auf andere gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden. Ein entsprechendes Vergleichsangebot einer Berufsunfähigkeitsrente ab März 1996 stellte sie jedoch unter den Vorbehalt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Um dies zu überprüfen, ermittelte die Beklagte zu der Zeit von 1992 bis 1995, die ursprünglich vom serbischen Versicherungsträger N. als Versicherungszeit des Klägers bestätigt worden war. Beide Versicherungsträger - N. sowie für Kroatien die Gebietsdienststelle O. - verneinten für ihren Zuständigkeitsbereich eine anzuerkennende Versicherungszeit. Die Beklagte wies hierzu darauf hin, dass der Wohn- und Beschäftigungsort des Klägers im ehemals serbisch besetzten Teil Kroatiens liege. Wenn keiner der in Frage kommenden Versicherungsträger die Versicherungszeit anrechne, könne damit auch nicht die Anwartschaft für den im März 1996 eingetretenen Leistungsfall erfüllt werden.
Auf Vorhalt, dass damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, kündigte der Kläger an, "eine Bescheinigung über den gestellten Antrag auf Anerkennung der betreffenden Zeit vorzulegen"; es würden nämlich "höchstwahrscheinlich in Bälde die Fristen für die Anerkennung der auf den ehemals besetzten kroatischen Gebieten erworbenen Versicherungszeiten verlängert". Auf Anfrage des Senats zur Richtigkeit des klägerischen Vortrags verneinte der kroatische Rentenversicherungsträger, Gebietsdienststelle O. , nochmals die Existenz einer kroatischen Versicherungszeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichtgerichts (SG) Landshut vom 27.05.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.06.1997 un den Widerspruchsbescheid vom 03.09.1997 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist fristgemäß und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist aber unbegründet: Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (gemäß § 44 des Sechsten Sozialgesetzbuchs in der bis zum Jahr 2000 geltenden Fassung - SGB VI a.F.) oder wegen Erwerbsminderung (gemäß § 43 SGB VI in der ab 2001 geltenden Fassung - n.F.) steht dem Kläger aus medizinischen (1), Rente wegen Berufsunfähigkeit (gemäß § 43 SGB VI a. F.) aus versicherungsrechtlichen (2) Gründen nicht zu:
1. Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig oder - ganz oder teilweise - erwerbsgemindert, da er noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Dies ergibt sich aus der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme. Der Senat schließt sich insbesondere der zusammenfassenden Beurteilung von Dr.E. in vollem Umfang an.
Im Vordergrund stehen hier die Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislauf-Systems, die insgesamt jedoch nicht gravierend sind. Der Auskultationsbefund am Herzen ist unauffällig. Eine Herzinsuffizienz besteht nicht. Der Kläger war bis 100 Watt belastbar, ohne dass Rhythmusstörungen oder ischämische Veränderungen aufgetreten sind. Echokardiographisch hat sich das Herz völlig normal mit regelrechter Pumpfunktion und normaler Auswurffraktion gezeigt. Bezüglich des für das Jahr 1995 diskutierten Herzinfarktes kann aufgrund dessen zumindest ein größeres Infarktgeschehen ausgeschlossen werden. Die vom Kläger geklagte Angina-Pectoris-Symptomatik ist noch nicht austherapiert. Auch der Blutdruck ist nicht ideal eingestellt. Aufgrund dessen wird in der Tat eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitszeit nicht erforderlich. Weiterhin besteht beim Kläger ein Diabetesleiden, das laut dem Sachverständigen Dr.E. inzwischen insulinpflichtig ist. Im Bezug auf das berufliche Leistungsvermögen reichen jedoch auch hier qualitative Leistungseinschränkungen aus. Die internistischen Gesundheitsstörungen sind somit Folgeschäden der - fortbestehenden - Risikofaktoren wie stark erhöhte Blutfette und leicht erhöhte Harnsäure. Diese führen aber nicht zu eigenständigen sozialmedizinischen Konsequenzen. Nach Entfernung der linken Niere im Jahr 1983 ist die Nierenfunktion stabil. Allerdings deutet die festgestellte Eiweißausscheidung auf eine Schädigung der Niere durch den Diabetes oder den Hypertonus hin. Auch hier kann die Therapie optimiert werden, um die Niere nicht weiter zu schädigen. Qualitative Einschränkungen im Bezug auf Arbeiten im Freien oder bei Nässe oder Kälte sind auch insoweit ausreichend. Die weiterhin diagnostizierte leichte Leberschädigung führt ebenfall zu keinen sozialmedizinischen Konsequenzen. Von Seiten der Psyche besteht beim Kläger eine leichte reaktive Depression, wie Dr.K. überzeugend festgestellt hat. Das arbeitszeitliche Leistungsvermögen ist hierdurch nicht eingeschränkt.
Auch aus fachchirurgisch-orthopädischer Sicht wird der Kläger überzeugend als in guter körperlicher Verfassung beschrieben. Die Wirbelsäule ist in der Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt. Auch die Beweglichkeit der Kniegelenke ist nicht eingeschränkt. Auch das Zusammenwirken dieser Gesundheitsstörungen führt nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.E. nicht zu einer Einschränkung im Bezug auf die zumutbare Arbeitszeit.
Entgegenstehende ärztliche Unterlagen liegen nicht vor. Die vom Kläger - nach der "Aktenausdünnung" durch die Beklagte - übersandten medizinischen Unterlagen aus den 90-iger Jahren wurden von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Begutachtung gewürdigt. Sie stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Aussagen. Nach alledem hat der Kläger somit ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.
2. Der Kl hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. 2.1. Zwar ist der Kläger seit März 1996 - inzwischen unstreitig - berufsunfähig. Aus dem bisherigen Beruf als Motorenschlosser kann er für sich den Berufsschutz eines Facharbeiters herleiten. Dies hat die Beklagte zu Recht anerkannt. Die eingeholten Arbeitgeberauskünfte sprechen eindeutig für einen Status als Facharbeiter mit dreijähriger Berufsausbildung. Denn der Kläger hat eine entsprechende Tätigkeit in Deutschland verrichtet. Seine Ausbildung in der Heimat wurde ihm vom deutschen Arbeitgeber als adäquate Ausbildung zugute geschrieben. Hierzu passt auch die tarifliche Einstufung, die mehr zu Lohngruppe 7 als zu Lohngruppe 6 passt und damit ebenfalls für Facharbeiterstatus spricht. Diese Einstufung war auch qualitätsbezogen und nicht durch qualitätsfremde Merkmale bedingt.
Aufgrund dieses Berufsschutzes ist der Kläger auch berufsunfähig, da er weder die Ausgangstätigkeit eines Schlossers noch zumutbare Verweisungstätigkeiten mehr ausüben kann. Derartige Verweisungstätigkeiten werden von der Beklagten nicht mehr benannt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
2.2. Die Berufsunfähigkeit begründet jedoch aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Rentenanspruch.
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. müsste hierzu der Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge enthalten. Dies wäre vorliegend (nur) dann gegeben, wenn, wie es aufgrund der Erstauskunft des Versicherungsträgers N. zunächst den Anschein hatte, tatsächlich im Umfang von 41 Monaten eine serbische oder kroatische Pflichtbeitragszeit vorhanden wäre, die dann gemäß der bilateralen Sozialversicherungsabkommen einer entsprechenden deutschen Zeit gleichgestellt wäre.
An diesem Grundtatbestand fehlt es jedoch nach den eingeholten neuen Auskünften der dortigen Versicherungsträger, die auch auf klägerischen Einwand nochmals ausdrücklich bestätigt wurden. Die Beklagte kann und darf daher die streitige Zeit nicht als Versicherungszeit, die nach den einschlägigen Abkommen gleichzustellen wäre, anerkennen. Die letzte rentenrechtliche Zeit vor dieser - unbestätigten - Zeit hat der Kläger aber in Deutschland bereits im Jahr 1985 zurückgelegt. Somit enthält der gesetzliche Fünfjahreszeitraum von März 1991 bis März 1996 derzeit keinerlei Pflichtbeiträge. Ein früherer Eintritt der Berufsunfähigkeit ist nicht anzunehmen. Zum einen spricht hiergegen die Indizwirkung des Rentenantrags, zum anderen die wohl tatsächlich ausgeübte Tätigkeit u.a. als Wachmann. Auch liegen keinerlei medizinischen Unterlagen aus früherer Zeit vor, aus denen sich etwa ergäbe, dass der Kläger schon seit einem früheren Zeitpunkt z.B. nur mehr leichte Tätigkeiten verrichten konnte. Wegen des Fehlens jeglicher rentenrechtlicher Zeiten seit Juli 1985 ist zugleich auch die Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht erfüllt. Auch gibt es keinen Anhaltspunkt für einen gemäß § 43 Abs. 4 privilegierten Tatbestand. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind also unter keinem Gesichtspunkt erfüllt. Ein Rentenanspruch besteht daher nicht. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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