Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1117/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 436/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene Kläger stammt aus Montenegro, wo er auch heute wieder wohnt. In der Heimat hat er keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Er hat keinen Beruf erlernt. In Deutschland war er von März 1969 - mit wenigen Monaten Unterbrechung als Folge einer im Jahr 1975 durchgeführten Bandscheibenoperation - bis Dezember 1981 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran war er bis Dezember 1984 beim Arbeitsamt H. arbeitslos gemeldet.
Ein erstes - aus medizinischen Gründen erfolgloses - Rentenverfahren wurde von Oktober 1980 bis Januar 1983 durchgeführt. Die Beklagte stützte ihre ablehnende Entscheidung auf das Gutachten der Invalidenkommission T. vom 12.06.1981. Danach war der Kläger bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 4, L 5 nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als Lkw-Fahrer auszuüben, und wurde deshalb als Invalide der III. Kategorie anderkannt; für leichtere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wurde er jedoch noch als vollschichtig belastbar angesehen. Dieser Beurteilung hatte sich auch die Prüfärztin Dr. L. am 03.12.1982 angeschlossen.
Am 18.03.2002 stellte der Kläger über seinen heimischen Versicherungsträger den hier streitigen Rentenantrag. Beigefügt waren das Gutachten der Invalidenkommission Montenegro vom 12.04.2002, welches beim Kläger nur mehr ein unter halbschichtiges Leistungsvermögen seit dem Tag der Untersuchung annimmt, sowie eine Reihe von medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1994 bis 1995, überwiegend aber neueren Datums.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.06.2002 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung nicht erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht geprüft worden, ob Erwerbsminderung vorliege.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 geltend und legte hierzu die ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 1975 bis 1981 vor, u.a. Befunde über den Bandscheibenvorfall aus dem Jahre 1975 aus H. , eine Bescheinigung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. vom April 1981 und eine Reihe von jugoslawischen Arztberichten aus dem Jahre 1980.
Die Beklagte veranlasste eine internistische und nervenärztliche Begutachtung des Klägers in ihrer ärztlichen Gutachterstelle R. durch Dr.R. und Dr. S ... Diese diagnostizierten beim Kläger 1. eine Herzmuskelschädigung bei Bluthochdruck mit Herzrhythmusstörungen (absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern). 2. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden und Funktionseinschränkungen bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschädigung sowie Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 12/75 ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelschädigung. 3. Psychovegetative Störungen. Kein Hinweis auf eine depressive Erkrankung. Kopfschmerz bei Zustand nach Schädel-Hirn-Verletzung 1983 und Schwindelzustände. Auf Grund dessen könne der Kläger noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die geistig-psychische Belastbarkeit und an den Bewegungsapparat verrichten.
Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2003 zurück, da der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig sei und im Übrigen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die hiergegen am 26.09.2003 erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut (SG) mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2006 zurück, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach der Regelung des § 43 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 bestehe ein Rentenanspruch nur, wenn bereits spätestens im Januar 1987 Erwerbsminderung bestanden hätte. Davon sei jedoch nicht auszugehen, nachdem selbst mehr als 16 Jahre später bei der ärztlichen Untersuchung durch die Beklagte quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens nicht hätten festgestellt werden können.
Hiergegen legte der Kläger am 26.06.2006 Berufung ein.
Auf Befragen des Senats erklärte der Kläger, er habe seit 1984 seinen Lebensunterhalt durch die teilweise Vermietung des von ihm erbauten Hauses bestritten, weiterhin durch Unterstützung seiner Eltern. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung habe er wegen seines gesundheitlich schlechten Zustandes nicht bezahlt; gesundheitsbedingt habe er keine feste Anstellung finden können.
Nach einer vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskunft war der Kläger ab 1974 bei der Fa. I. als 12 Monate angelernter Operator tätig und zuletzt tarifvertraglich in "Wertstufe 16" entsprechend Lohngruppe 8 (unter Zugrundelegung des Tarifvertrags von 1992) eingestuft.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2003 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2002 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger aus versicherungsrechtlichen Gründen den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht hat.
I.
1. Für einen solchen Anspruch fehlt es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung ("Drei in Fünf Jahren" - § 43 Absätze 1 und 2, jeweils Satz 1 Nr.2 i.V.m. Abs.4 SGB VI) - ist zum Zeitpunkt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung lediglich eine Lücke von 24 Kalendermonaten unschädlich. Maßgeblicher Kalendermonat für die letztmalige Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist hier somit Januar 1987: Wäre die Erwerbsminderung in diesem Monat eingetreten, so wäre der Fünfjahreszeitraum genau mit 36 Pflichtbeitragsmonaten belegt. Bereits ein eventueller Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit im Februar 1987 oder später würde dem Kläger dagegen nicht mehr zu einem Rentenanspruch verhelfen, da dann die Lücke 25 Kalendermonate bzw. mehr zählen würde. Hierbei kommt es auf die seit 1981 in der Heimat anerkannte Invalidität III. Grades sowie die Arbeitslosmeldung nicht an. Denn montenegrische Rentenbezugszeiten sind entsprechenden deutschen Zeiten weder abkommensrechtlich noch gesetzlich gleichgestellt: Die "Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" sind zwar gemäß § 43 Abs.4 Nr.1 sogenannte "Aufschubzeiten". Doch beziehen sich diese lediglich auf Renten nach deutschem Recht. Auch bezüglich Arbeitslosigkeitszeiten fehlt es an einer Gleichstellung mit deutschen Zeiten.
Auch die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit ist nicht dokumentiert. Sie wäre auch nicht geeignet, eine durchgehende Aufschubzeit oder Anwartschaftserhaltungszeit von 1984 bis zum Jahre 2002 zu begründen.
Der Kläger erfüllt somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 SGB VI heute nicht mehr. Gleiches gilt für die Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI. Denn die Zeit ab Januar 1984 bis zum Rentenantrag ist nicht durchgehend mit Anwartschaftszeiten belegt: auch insofern besteht eine Lücke seit dem Jahr 1985.
2. Schließlich kann der Kläger auch heute diese Lücke nicht mehr schließen, etwa durch die Nachzahlung freiwilliger Beiträge. Hierfür gelten zwingende gesetzliche Fristen (§§ 197, 198 SGB VI), die eine Zahlung jeweils nur zeitnah erlauben. Eine ausnahmsweise Nachzahlungsberechtigung trotz Fristablaufs könnte sich u.U. aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger infolge eines Beratungsfehlers, von seiten eines Sozialversicherungsträgers die fristgerechte Beitragszahlung unterlassen hat.
Der Kläger hat zuletzt im Jahr 1984 Sozialleistungen des Arbeitsamts erhalten. Zu diesem Zeitpunkt galten auch schon die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund des Haushaltbegleitgesetzes 1984. Ob das Arbeitsamt den Kläger auf diese zusätzlichen Voraussetzungen und die eventuelle Notwendigkeit, rentenrechtliche Zeiten zurückzulegen, aufmerksam gemacht hat, kann nicht mehr ermittelt werden. Die Frage kann aber auch offen bleiben. Denn der Kläger hat auf Anfrage des Senats erklärt, er hätte jedenfalls keine freiwilligen Beiträge zahlen können. Somit wäre eine eventuelle Falschberatung der Arbeitsverwaltung nicht die maßgebende Ursache für die in der Folge entstandenen Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers gewesen. Eine Korrektur über den sozialrechtlichen Herstel-lungsanspruch findet daher nicht statt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für eine eventuelle Minderung des gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin ist daher Januar 1987.
II.
Der Kläger war aber im Jahr 1987 noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI a.F.
1. Er war seinerzeit noch erwerbsfähig. Denn er konnte damals noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Dies haben die ärztlichen Gutachter der Beklagten überzeugend festgestellt.
Insbesondere sprechen auch die vom Kläger selbst vorgelegten ärztlichen Unterlagen für die Auffassung der Beklagten und des SG. Die Unterlagen aus den Jahren 1975 bis 1981 beschreiben die auch von der Invalidenkommission T. gewürdigten damaligen Gesundheitsstörungen. Nach der dortigen - überzeugenden - Einschätzung war der Kläger hierdurch nicht an einer vollschichtigen Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehindert. Für den gesamten - hier versicherungsrechtlich bedeutsamen - späteren Zeitraum bis zum Jahre 1987 liegen aber keine medizinischen Unterlagen vor, so dass diesbezüglich kein Ansatzpunkt für medizinische Ermittlungen bestand. Die medizinische Dokumentation beginnt vielmehr erst wieder im Jahre 1994. Aus diesen - späteren - Unterlagen lassen sich keine Rückschlüsse auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt ziehen.
2. Bis Januar 1987 lässt sich auch keine Berufsunfähigkeit des Klägers mehr nachweisen. Auf Schwierigkeiten stößt bereits die Festlegung und Bewertung des bisherigen Berufs, da hierzu widersprüchliche Angaben in den Akten enthalten sind. Anfangs scheint der Kläger als Lkw-Fahrer (ohne entsprechende Ausbildung) tätig gewesen zu sein. Ob dies nur eine kurze Phase war oder aber auch nach der Bandscheibenoperation noch fortgeführt wurde, ist nicht eindeutig. Auch ob der Kläger eine Tätigkeit als Montierer ausgeführt hat, so seine eigenen Angaben bei der ärztlichen Untersuchung, bleibt unklar. Nach der Arbeitgeberauskunft, die allerdings nur nach Aktenlage erstellt wurde, ist die Tätigkeit eines Operators die zuletzt ausgeübte und prägende Tätigkeit gewesen.
Geht man zugunsten des Klägers von dieser Tätigkeit als seinem bisherigen Beruf aus, so ist deren Bewertung nicht eindeutig. Die tarifliche Einstufung (durch den Arbeitgeber) in die Lohngruppe 8 würde in Richtung Facharbeiterqualifikation deuten, da bereits Lohngruppe 7 die Einstiegslohngruppe für Facharbeiter zumindest im Jahr 1992 war. Andererseits war der Kläger nur 12 Monate als Operator angelernt und hatte auch keine entsprechenden Vorkenntnisse, so dass nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (siehe Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 103, Anm.19a) der Berufsschutz eines Facharbeiters nicht zuzubilligen ist.
Unabhängig hiervon kann jedoch heute nach den wenigen vorhandenen medizinischen Unterlagen keinesfalls mehr festgestellt werden, dass der Kläger bereits 1987 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, diesen Beruf als Operator auszuüben. Die Invalidenkommission T. hat solche Unfähigkeit nur hinsichtlich der damals als letzten Beruf angesehenen Fahrertätigkeit angenommen; eine bisherige Tätigkeit als Operator war damals überhaupt nicht in der Diskussion. Nachdem die Invalidenkommission dem Kläger noch leichtere Arbeiten vollschichtig zugemutet hat, muss dies auch für die Tätigkeit als Operator gelten. Nach der Auskunft im BERUFENET handelt es sich dabei um "körperlich leichte Arbeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen mit häufigem Bücken und gelegentlich einseitig fixierter Körperhaltung mit häufigem Schicht- und Feiertagsdienst".
Der Senat geht nach alledem davon aus, dass der Kläger seinerzeit noch ein entsprechendes Leistungsvermögen hatte. Berufsunfähigkeit bereits im Jahr 1987 lag somit nicht vor. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Ermittlungen seitens des Senats. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung entspricht dem fehlenden Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene Kläger stammt aus Montenegro, wo er auch heute wieder wohnt. In der Heimat hat er keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Er hat keinen Beruf erlernt. In Deutschland war er von März 1969 - mit wenigen Monaten Unterbrechung als Folge einer im Jahr 1975 durchgeführten Bandscheibenoperation - bis Dezember 1981 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran war er bis Dezember 1984 beim Arbeitsamt H. arbeitslos gemeldet.
Ein erstes - aus medizinischen Gründen erfolgloses - Rentenverfahren wurde von Oktober 1980 bis Januar 1983 durchgeführt. Die Beklagte stützte ihre ablehnende Entscheidung auf das Gutachten der Invalidenkommission T. vom 12.06.1981. Danach war der Kläger bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 4, L 5 nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als Lkw-Fahrer auszuüben, und wurde deshalb als Invalide der III. Kategorie anderkannt; für leichtere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wurde er jedoch noch als vollschichtig belastbar angesehen. Dieser Beurteilung hatte sich auch die Prüfärztin Dr. L. am 03.12.1982 angeschlossen.
Am 18.03.2002 stellte der Kläger über seinen heimischen Versicherungsträger den hier streitigen Rentenantrag. Beigefügt waren das Gutachten der Invalidenkommission Montenegro vom 12.04.2002, welches beim Kläger nur mehr ein unter halbschichtiges Leistungsvermögen seit dem Tag der Untersuchung annimmt, sowie eine Reihe von medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1994 bis 1995, überwiegend aber neueren Datums.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.06.2002 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung nicht erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht geprüft worden, ob Erwerbsminderung vorliege.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 geltend und legte hierzu die ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 1975 bis 1981 vor, u.a. Befunde über den Bandscheibenvorfall aus dem Jahre 1975 aus H. , eine Bescheinigung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. vom April 1981 und eine Reihe von jugoslawischen Arztberichten aus dem Jahre 1980.
Die Beklagte veranlasste eine internistische und nervenärztliche Begutachtung des Klägers in ihrer ärztlichen Gutachterstelle R. durch Dr.R. und Dr. S ... Diese diagnostizierten beim Kläger 1. eine Herzmuskelschädigung bei Bluthochdruck mit Herzrhythmusstörungen (absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern). 2. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden und Funktionseinschränkungen bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschädigung sowie Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 12/75 ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelschädigung. 3. Psychovegetative Störungen. Kein Hinweis auf eine depressive Erkrankung. Kopfschmerz bei Zustand nach Schädel-Hirn-Verletzung 1983 und Schwindelzustände. Auf Grund dessen könne der Kläger noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die geistig-psychische Belastbarkeit und an den Bewegungsapparat verrichten.
Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2003 zurück, da der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig sei und im Übrigen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die hiergegen am 26.09.2003 erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut (SG) mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2006 zurück, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach der Regelung des § 43 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 bestehe ein Rentenanspruch nur, wenn bereits spätestens im Januar 1987 Erwerbsminderung bestanden hätte. Davon sei jedoch nicht auszugehen, nachdem selbst mehr als 16 Jahre später bei der ärztlichen Untersuchung durch die Beklagte quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens nicht hätten festgestellt werden können.
Hiergegen legte der Kläger am 26.06.2006 Berufung ein.
Auf Befragen des Senats erklärte der Kläger, er habe seit 1984 seinen Lebensunterhalt durch die teilweise Vermietung des von ihm erbauten Hauses bestritten, weiterhin durch Unterstützung seiner Eltern. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung habe er wegen seines gesundheitlich schlechten Zustandes nicht bezahlt; gesundheitsbedingt habe er keine feste Anstellung finden können.
Nach einer vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskunft war der Kläger ab 1974 bei der Fa. I. als 12 Monate angelernter Operator tätig und zuletzt tarifvertraglich in "Wertstufe 16" entsprechend Lohngruppe 8 (unter Zugrundelegung des Tarifvertrags von 1992) eingestuft.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2003 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2002 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger aus versicherungsrechtlichen Gründen den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht hat.
I.
1. Für einen solchen Anspruch fehlt es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung ("Drei in Fünf Jahren" - § 43 Absätze 1 und 2, jeweils Satz 1 Nr.2 i.V.m. Abs.4 SGB VI) - ist zum Zeitpunkt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung lediglich eine Lücke von 24 Kalendermonaten unschädlich. Maßgeblicher Kalendermonat für die letztmalige Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist hier somit Januar 1987: Wäre die Erwerbsminderung in diesem Monat eingetreten, so wäre der Fünfjahreszeitraum genau mit 36 Pflichtbeitragsmonaten belegt. Bereits ein eventueller Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit im Februar 1987 oder später würde dem Kläger dagegen nicht mehr zu einem Rentenanspruch verhelfen, da dann die Lücke 25 Kalendermonate bzw. mehr zählen würde. Hierbei kommt es auf die seit 1981 in der Heimat anerkannte Invalidität III. Grades sowie die Arbeitslosmeldung nicht an. Denn montenegrische Rentenbezugszeiten sind entsprechenden deutschen Zeiten weder abkommensrechtlich noch gesetzlich gleichgestellt: Die "Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" sind zwar gemäß § 43 Abs.4 Nr.1 sogenannte "Aufschubzeiten". Doch beziehen sich diese lediglich auf Renten nach deutschem Recht. Auch bezüglich Arbeitslosigkeitszeiten fehlt es an einer Gleichstellung mit deutschen Zeiten.
Auch die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit ist nicht dokumentiert. Sie wäre auch nicht geeignet, eine durchgehende Aufschubzeit oder Anwartschaftserhaltungszeit von 1984 bis zum Jahre 2002 zu begründen.
Der Kläger erfüllt somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 SGB VI heute nicht mehr. Gleiches gilt für die Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI. Denn die Zeit ab Januar 1984 bis zum Rentenantrag ist nicht durchgehend mit Anwartschaftszeiten belegt: auch insofern besteht eine Lücke seit dem Jahr 1985.
2. Schließlich kann der Kläger auch heute diese Lücke nicht mehr schließen, etwa durch die Nachzahlung freiwilliger Beiträge. Hierfür gelten zwingende gesetzliche Fristen (§§ 197, 198 SGB VI), die eine Zahlung jeweils nur zeitnah erlauben. Eine ausnahmsweise Nachzahlungsberechtigung trotz Fristablaufs könnte sich u.U. aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger infolge eines Beratungsfehlers, von seiten eines Sozialversicherungsträgers die fristgerechte Beitragszahlung unterlassen hat.
Der Kläger hat zuletzt im Jahr 1984 Sozialleistungen des Arbeitsamts erhalten. Zu diesem Zeitpunkt galten auch schon die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund des Haushaltbegleitgesetzes 1984. Ob das Arbeitsamt den Kläger auf diese zusätzlichen Voraussetzungen und die eventuelle Notwendigkeit, rentenrechtliche Zeiten zurückzulegen, aufmerksam gemacht hat, kann nicht mehr ermittelt werden. Die Frage kann aber auch offen bleiben. Denn der Kläger hat auf Anfrage des Senats erklärt, er hätte jedenfalls keine freiwilligen Beiträge zahlen können. Somit wäre eine eventuelle Falschberatung der Arbeitsverwaltung nicht die maßgebende Ursache für die in der Folge entstandenen Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers gewesen. Eine Korrektur über den sozialrechtlichen Herstel-lungsanspruch findet daher nicht statt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für eine eventuelle Minderung des gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin ist daher Januar 1987.
II.
Der Kläger war aber im Jahr 1987 noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI a.F.
1. Er war seinerzeit noch erwerbsfähig. Denn er konnte damals noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Dies haben die ärztlichen Gutachter der Beklagten überzeugend festgestellt.
Insbesondere sprechen auch die vom Kläger selbst vorgelegten ärztlichen Unterlagen für die Auffassung der Beklagten und des SG. Die Unterlagen aus den Jahren 1975 bis 1981 beschreiben die auch von der Invalidenkommission T. gewürdigten damaligen Gesundheitsstörungen. Nach der dortigen - überzeugenden - Einschätzung war der Kläger hierdurch nicht an einer vollschichtigen Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehindert. Für den gesamten - hier versicherungsrechtlich bedeutsamen - späteren Zeitraum bis zum Jahre 1987 liegen aber keine medizinischen Unterlagen vor, so dass diesbezüglich kein Ansatzpunkt für medizinische Ermittlungen bestand. Die medizinische Dokumentation beginnt vielmehr erst wieder im Jahre 1994. Aus diesen - späteren - Unterlagen lassen sich keine Rückschlüsse auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt ziehen.
2. Bis Januar 1987 lässt sich auch keine Berufsunfähigkeit des Klägers mehr nachweisen. Auf Schwierigkeiten stößt bereits die Festlegung und Bewertung des bisherigen Berufs, da hierzu widersprüchliche Angaben in den Akten enthalten sind. Anfangs scheint der Kläger als Lkw-Fahrer (ohne entsprechende Ausbildung) tätig gewesen zu sein. Ob dies nur eine kurze Phase war oder aber auch nach der Bandscheibenoperation noch fortgeführt wurde, ist nicht eindeutig. Auch ob der Kläger eine Tätigkeit als Montierer ausgeführt hat, so seine eigenen Angaben bei der ärztlichen Untersuchung, bleibt unklar. Nach der Arbeitgeberauskunft, die allerdings nur nach Aktenlage erstellt wurde, ist die Tätigkeit eines Operators die zuletzt ausgeübte und prägende Tätigkeit gewesen.
Geht man zugunsten des Klägers von dieser Tätigkeit als seinem bisherigen Beruf aus, so ist deren Bewertung nicht eindeutig. Die tarifliche Einstufung (durch den Arbeitgeber) in die Lohngruppe 8 würde in Richtung Facharbeiterqualifikation deuten, da bereits Lohngruppe 7 die Einstiegslohngruppe für Facharbeiter zumindest im Jahr 1992 war. Andererseits war der Kläger nur 12 Monate als Operator angelernt und hatte auch keine entsprechenden Vorkenntnisse, so dass nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (siehe Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 103, Anm.19a) der Berufsschutz eines Facharbeiters nicht zuzubilligen ist.
Unabhängig hiervon kann jedoch heute nach den wenigen vorhandenen medizinischen Unterlagen keinesfalls mehr festgestellt werden, dass der Kläger bereits 1987 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, diesen Beruf als Operator auszuüben. Die Invalidenkommission T. hat solche Unfähigkeit nur hinsichtlich der damals als letzten Beruf angesehenen Fahrertätigkeit angenommen; eine bisherige Tätigkeit als Operator war damals überhaupt nicht in der Diskussion. Nachdem die Invalidenkommission dem Kläger noch leichtere Arbeiten vollschichtig zugemutet hat, muss dies auch für die Tätigkeit als Operator gelten. Nach der Auskunft im BERUFENET handelt es sich dabei um "körperlich leichte Arbeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen mit häufigem Bücken und gelegentlich einseitig fixierter Körperhaltung mit häufigem Schicht- und Feiertagsdienst".
Der Senat geht nach alledem davon aus, dass der Kläger seinerzeit noch ein entsprechendes Leistungsvermögen hatte. Berufsunfähigkeit bereits im Jahr 1987 lag somit nicht vor. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Ermittlungen seitens des Senats. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung entspricht dem fehlenden Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved