L 6 R 746/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 420/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 746/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 407/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Erwerbsminderungsrente.

Der Kläger ist 1947 geboren und serbischer Staatsangehöriger.

In Serbien hat er von April 1968 bis Juli 1973 sowie von Mai 1988 bis Dezember 1989 insgesamt 70 Monate Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt. Dazwischen war er in Deutschland von November 1973 bis April 1983 mit einigen Lücken - davon 12 Monate Lücke seit Februar 1979 - versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1990 bis Mai 2005 war der Kläger in seiner Heimat offenbar selbständig, aber ohne Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung.

Am 21.10.2004 beantragte der Kläger über den heimischen Rentenversicherungsträger Erwerbsminderungsrente. Dem Antrag beigefügt war ein Gutachten der Invalidenkommission B. , wonach der Kläger im Jahr 2003 einen Hirninfarkt mit nachfolgenden Lähmungserscheinungen an der linken Körperseite erlitten hat und aufgrund dessen nicht mehr erwerbsfähig ist.

Mit Bescheid vom 16.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag aus versicherungsrechtlichen Gründen ab: Eine medizinische Prüfung sah sie als entbehrlich an, da der Fünf-Jahreszeitraum bis zur Rentenantragstellung keinerlei Pflichtbeiträge enthalte.

Im Widerspruchsverfahren nahm für die Beklagte der Prüfarzt Dr. D. Stellung: er schloss sich der Invalidenkommission an. Der Kläger sei vollständig erwerbsgemindert seit dem 28.03.2003. Auf dieser Grundlage wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 zurück, da der Kläger seit März 2003 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfülle.

Hiergegen erhob der Kläger am 07.04.2006 Klage. Er verwies auf die als Folge des Schlaganfalls eingetretene Invalidität.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn der Kläger - entweder in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung eine Pflichtbeitragszeit von mindestens drei Jahren hätte für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs.1 Nr.2, Abs.3, 44 Abs.1 Nr.2, Abs.4 des Sechsten Sozialgesetzbuches - SGB VI) - oder die Zeit von Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung ohne Unterbrechung mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt hätte oder dies heute noch veranlassen könne (§ 241 Abs.2 SGB VI) - oder die Erwerbsminderung aufgrund eines gesetzlichen privilegierten Tatbestandes, wie etwa durch einen Arbeitsunfall, eingetreten wäre (§§ 53, 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI). Nachdem der Kläger einen privilegierten Tatbestand nicht erfülle, müsste bei ihm die Erwerbsunfähigkeit bereits 1984 eingetreten sein. Dies mache er jedoch zum einen gar nicht geltend, zum anderen könne dies wegen der später - 1988/1989 über 20 Monate in Serbien - noch ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht der Fall sein. Die hiernach erforderliche Belegung des Fünf-Jahreszeitraums mit drei Jahren Pflichtbeiträgen bestehe somit weder für den anerkannten Leistungsfall im März 2003 noch für das Jahr 2000 als den Beginn der medizinischen Befunddokumentation (Bluthochdruckleiden, Lungenemphysem). Schließlich habe der Kläger auch nicht alternativ durchgehend seit Januar 1984 eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Die Zeit von 1984 bis April 1988 sei nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Dies könne der Kläger auch durch Nachzahlung der fehlenden Beiträge nicht mehr ändern. Die entsprechenden Beitragsentrichtungsfristen - bezogen auf die Jahre 1984 bis 1988 und auf die Zeit ab 1990 - seien längst abgelaufen. Das laufende Rentenverfahren ermögliche allenfalls eine rückwirkende Belegung, beginnend ab dem Januar 2004.

Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger am 06.11.2006 Berufung ein: Er verwies auf die medizinische Beurteilung Dr. D. und leitete hieraus einen Rentenanspruch her.

Das Gericht wies den Kläger auf die Rechtslage hin. Der Kläger machte geltend, er habe die nötigen Finanzmittel für Beitragszahlungen nicht aufbringen können.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. den Bescheid des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.2006 sowie den Bescheid vom 16.12.2005 in Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 20.02.2006 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbs minderung ab 01.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihre Zustimmung gegeben haben (§ 124 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente im Sinne von § 43 SGB VI in der ab dem Jahr 2001 geltenden Fassung. Dies hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht festgestellt. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 153 Abs.2 SGG).

Die Kostenentscheidung entspricht der Entscheidung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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