L 24 B 367/07 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 1366/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 367/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte unter dem 13. November 2006 die Auszahlung eines "Bonus jährlich 40,00 EUR" aus der so genannten "Praxisgebühr". Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 lehnte die Antragsgegnerin eine Zahlung ab: Eine Vorab-Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V und Erstattung der Praxisgebühr für das gesamte Jahr 2007 sei auch für Teilnehmer des "DMP Programms" nicht möglich. Die tatsächlich nach § 28 Abs. 4 SGB V gezahlte Praxisgebühr werde bei der Feststellung der persönlichen Belastungsgrenze im Zusammenhang mit dem Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen berücksichtigt. Im Rahmen des § 17 d der Satzung der AOK Berlin werde Versicherten, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137 f SGB V (DMP Programm) teilnehmen, für die Dauer der Teilnahme die in diesem Zusammenhang bei ihrem koordinierenden Arzt entstehende Praxisgebühr erlassen. Dies treffe auch für den Antragsteller zu, solange er an diesem Behandlungsprogramm aktiv teilnehme. Allerdings könnten bei der Ermittlung der persönlichen Belastungsgrenze nach § 62 SGB V nur Zuzahlungen berücksichtigt werden, die auch tatsächlich geleistet wurden. Da der Antragsteller als Teilnehmer am DMP Programm keine Zuzahlung geleistet habe, könne insoweit auch keine Erstattung erfolgen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 zurück. Dagegen hat der Antragsteller am 16. März 2007 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben (S 82 KR 914/07) und im Klageverfahren am 10. April 2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin begehrt: Der Bonus in Höhe von 40,00 EUR jährlich sei sofort auszuzahlen, ein Abwarten bis zur Verhandlung sei nicht zumutbar, denn der Bonus stehe ihm als chronischem Diabetiker sofort voll zu, alles andere sei Betrug.

Mit Beschluss vom 26. April 2007 (S 36 KR 1366/07 ER) hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und entschieden, dass die Antragsgegnerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten habe: Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG - seien einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sei. Insoweit sei die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes Voraussetzung. Beides sei vorliegend nicht geben. Ein Anspruch auf Voraberstattung der Praxisgebühr für das Jahr 2007 stehe nicht zu, er ergebe sich insbesondere nicht aus § 17 e Abs. 6 der Satzung der Antragsgegnerin in Verbindung mit § 137 f SGB V. Der Antragsteller nehme zwar an einem DMP Programm teil, § 17 e der Satzung der Antragsgegnerin sehe aber nur vor, dass die "entstehende Praxisgebühr erlassen" werde. Entstehe daher die Praxisgebühr von vornherein nicht, weil der Antragsteller wegen Überschreitens der jährlichen Belastungsgrenze von Zuzahlungen befreit sei, wirke sich diese Regelung nicht zu seinen Gunsten aus. Eine Erstattung nicht entstehender Praxisgebühren sei nicht vorgesehen. Dass die Bonuskartenregelung der Antragsgegnerin damit letztlich nur nicht zuzahlungsbefreiten Versicherten zugute komme, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), da den Interessen der Letztgenannten durch die Regelung hinsichtlich der Belastungsgrenze in § 62 SGB V hinreichend Rechnung getragen sei. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, warum eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellende vorläufige Erstattung der Praxisgebühr zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Insoweit habe der Antragsteller auf Aufforderung des Gerichts lediglich mitgeteilt, dass ihm ein Abwarten nicht zumutbar sei, da ihm der Bonus als chronisch krankem Diabetiker sofort zustehe.

Gegen den ihm am 28. April 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. Mai 2007 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, das Sozialgericht mache es sich sehr leicht. Bei seiner Belastungsgrenze von 1%, etwa 180,00 EUR im Jahr seien ihm die 40,00 EUR nicht auszuzahlen, sondern von 180,00 EUR abzusetzen, dann erhalte die AOK 140,00 EUR, das Restjahr 2007 sei frei.

Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat weist sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde erneut darauf hinweist, dass ihm die Zuzahlungsbefreiung aufgrund des DMP Programms nicht zugute komme, liegt darin schon deshalb kein Grund für eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG, weil unzumutbare Nachteile im Sinne dieser Vorschrift erst dann eintreten dürften, wenn die Belastungsgrenze des § 62 SGB V tatsächlich durch Zahlungen seitens des Antragstellers überschritten wäre. Zuzahlungen bis zu dieser Belastungsgrenze dürften jedenfalls zumutbar sein. Deshalb können nicht geleistete Zahlungen auch nicht von der Belastungsgrenze (etwa 180.- Euro) abgesetzt werden. Dass der Antragsteller keine zuzahlungsrelevanten Vorteile aus der Teilnahme am DMP Programm ziehen kann, führt jedenfalls nicht zu einem unzumutbaren finanziellen Nachteil im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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