Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 105/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf den Beschluss des abgelehnten Richters vom 09. Mai 2007 - - stützen. Dieser Beschluss lässt weder nach dem Zeitpunkt seines Erlasses noch nach seinem Inhalt Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem Antragsteller oder Parteilichkeit zu dessen Lasten besorgen.
Was den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses betrifft, so hat der Richter damit lediglich der Mahnung des Antragstellers mit Schreiben vom 04. Mai 2007 Rechnung getragen und dem darin zum Ausdruck gebrachten Verlangen auf nunmehr rasche Entscheidung entsprochen. Dass der Beschluss damit gleichzeitig mit der Eingangsbestätigung des Eilantrags unter Mitteilung des von der Aktenordnung vorgesehenen besonderen Aktenzeichens für das Eilverfahren erlassen wurde, führt nicht dazu, dass der Beschluss verfrüht - nämlich ohne die Begründung des Eilantrags abzuwarten - erging. Vielmehr erfolgte die Eingangsbestätigung verspätet - möglicherweise weil nicht sogleich erkannt worden war, dass das unter dem Aktenzeichen des Hauptverfahrens und zu diesem als Ergänzung verfasste Schreiben des Antragstellers vom 15. Februar 2007 einen verfahrensrechtlich gesondert zu behandelnden und zu registrierenden Antrag enthielt, der entsprechend auch einer gesonderten Eingangsbestätigung bedurfte. Der Umstand der verspäteten Eingangsbestätigung des Eilantrags erforderte aber keineswegs ein weiteres Hinauszögern der Entscheidung über diesen Antrag unter Hintanstellung der Anmahnung des Antragstellers. Denn dieser hatte den Antrag bereits mit seinem Schreiben vom 15. Februar 2007 begründet und der Richter hatte - zumal eingedenk der Anmahnung einer Entscheidung - keine Veranlassung anzunehmen, die Eingangsbestätigung könnte einen weiteren Begründungsbedarf wecken. Tatsächlich enthält das Schreiben des Antragstellers vom 13. Mai 2007 auch keine weitergehende Begründung seines Eilantrags, sondern bringt letztlich nur nochmals die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung zum Ausdruck.
Was den Inhalt des Beschlusses des abgelehnten Richters betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich eine Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht mit dem Argument begründen lässt, der Richter habe eine Fehlentscheidung getroffen. Darüber zu befinden ist vielmehr ausschließlich das Beschwerdegericht berufen. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die beanstandete Entscheidung - wie der Antragsteller meint - Arroganz, Gewissenlosigkeit, mangelnde Herzensbildung sowie unsolidarisches und unsoziales Verhalten erkennen lässt und aus diesen Gründen Rückschlüsse auf eine mögliche Befangenheit des abgelehnten Richters erlaubt. Im Hinblick auf die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Verfassungsgerichtsbarkeit kann sich ein Richter hier grundsätzlich nur durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts über formelles Gesetzesrecht des Bundesgesetzgebers hinwegsetzen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht allerdings den Erfordernissen des einstweiligen Rechtsschutzes. Wenn der abgelehnte Richter mit Rücksicht darauf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ein Abweichen vom geltenden Recht gleichwohl auch ohne Anrufung des Verfassungsgerichts nicht für völlig ausgeschlossen, die Voraussetzungen für eine Extremsituation, die ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten, aber nicht für erfüllt hält, so ist dies schwerlich geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit dem Antragsteller gegenüber aufkommen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die vom abgelehnten Richter verneinte Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Regelung (Verneinung des so genannten Anordnungsgrundes). Wenn der Richter die Auffassung vertritt, die Verpflichtung zur höheren Rentenzahlung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes komme nur dann in Betracht, wenn es um die Wahrung des Existenzminimums gehe, so ist dies ein an der Sache orientierter und im Übrigen von der Rechtsprechung weithin eingenommener Rechtsstandpunkt, der als solcher ebenfalls ungeeignet ist, Befangenheit des Richters dem Antragsteller gegenüber besorgen zu lassen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf den Beschluss des abgelehnten Richters vom 09. Mai 2007 - - stützen. Dieser Beschluss lässt weder nach dem Zeitpunkt seines Erlasses noch nach seinem Inhalt Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem Antragsteller oder Parteilichkeit zu dessen Lasten besorgen.
Was den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses betrifft, so hat der Richter damit lediglich der Mahnung des Antragstellers mit Schreiben vom 04. Mai 2007 Rechnung getragen und dem darin zum Ausdruck gebrachten Verlangen auf nunmehr rasche Entscheidung entsprochen. Dass der Beschluss damit gleichzeitig mit der Eingangsbestätigung des Eilantrags unter Mitteilung des von der Aktenordnung vorgesehenen besonderen Aktenzeichens für das Eilverfahren erlassen wurde, führt nicht dazu, dass der Beschluss verfrüht - nämlich ohne die Begründung des Eilantrags abzuwarten - erging. Vielmehr erfolgte die Eingangsbestätigung verspätet - möglicherweise weil nicht sogleich erkannt worden war, dass das unter dem Aktenzeichen des Hauptverfahrens und zu diesem als Ergänzung verfasste Schreiben des Antragstellers vom 15. Februar 2007 einen verfahrensrechtlich gesondert zu behandelnden und zu registrierenden Antrag enthielt, der entsprechend auch einer gesonderten Eingangsbestätigung bedurfte. Der Umstand der verspäteten Eingangsbestätigung des Eilantrags erforderte aber keineswegs ein weiteres Hinauszögern der Entscheidung über diesen Antrag unter Hintanstellung der Anmahnung des Antragstellers. Denn dieser hatte den Antrag bereits mit seinem Schreiben vom 15. Februar 2007 begründet und der Richter hatte - zumal eingedenk der Anmahnung einer Entscheidung - keine Veranlassung anzunehmen, die Eingangsbestätigung könnte einen weiteren Begründungsbedarf wecken. Tatsächlich enthält das Schreiben des Antragstellers vom 13. Mai 2007 auch keine weitergehende Begründung seines Eilantrags, sondern bringt letztlich nur nochmals die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung zum Ausdruck.
Was den Inhalt des Beschlusses des abgelehnten Richters betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich eine Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht mit dem Argument begründen lässt, der Richter habe eine Fehlentscheidung getroffen. Darüber zu befinden ist vielmehr ausschließlich das Beschwerdegericht berufen. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die beanstandete Entscheidung - wie der Antragsteller meint - Arroganz, Gewissenlosigkeit, mangelnde Herzensbildung sowie unsolidarisches und unsoziales Verhalten erkennen lässt und aus diesen Gründen Rückschlüsse auf eine mögliche Befangenheit des abgelehnten Richters erlaubt. Im Hinblick auf die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Verfassungsgerichtsbarkeit kann sich ein Richter hier grundsätzlich nur durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts über formelles Gesetzesrecht des Bundesgesetzgebers hinwegsetzen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht allerdings den Erfordernissen des einstweiligen Rechtsschutzes. Wenn der abgelehnte Richter mit Rücksicht darauf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ein Abweichen vom geltenden Recht gleichwohl auch ohne Anrufung des Verfassungsgerichts nicht für völlig ausgeschlossen, die Voraussetzungen für eine Extremsituation, die ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten, aber nicht für erfüllt hält, so ist dies schwerlich geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit dem Antragsteller gegenüber aufkommen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die vom abgelehnten Richter verneinte Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Regelung (Verneinung des so genannten Anordnungsgrundes). Wenn der Richter die Auffassung vertritt, die Verpflichtung zur höheren Rentenzahlung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes komme nur dann in Betracht, wenn es um die Wahrung des Existenzminimums gehe, so ist dies ein an der Sache orientierter und im Übrigen von der Rechtsprechung weithin eingenommener Rechtsstandpunkt, der als solcher ebenfalls ungeeignet ist, Befangenheit des Richters dem Antragsteller gegenüber besorgen zu lassen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved