Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 41/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 1492/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der 1959 geborene Kläger, gelernter Elektromechaniker, nahm im Anschluss an seine 12-jährige Dienstzeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr im Jahr 1992 zunächst eine Beschäftigung als Fahrlehrer auf; einen letzten Pflichtbeitrag entrichtete er im September 1994. Ab 20. April 1995 war er als selbstständiger Fahrlehrer tätig; einen Arbeitnehmer beschäftigt er seither nicht.
Im Zusammenhang mit dem beim Amtsgericht Reutlingen - Familiengericht (FamG) - anhängig gewesenen Ehescheidungsverfahren des Klägers ging bei der Beklagten am 11. Januar 2002 das Auskunftsersuchen des FamG zum Versorgungsausgleich ein. Diesem war der vom Kläger unter dem 28. Dezember 2001 ausgefüllte "Fragebogen zum Versorgungsausgleich" beigefügt. Darin hatte der Kläger angegeben, eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer auszuüben. In dem dem Kläger hiernach übersandten "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige" gab er unter dem 07. Februar 2002 (Eingang bei der Beklagten: 11. Februar 2002) an, seit 20. April 1995 als selbstständiger Fahrlehrer tätig zu sein. Mit Schreiben vom 11. April 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei als Fahrlehrer seit 20. April 1995 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sei nicht möglich, da diese bis spätestens 30. September 2001 hätte beantragt werden müssen, der Antrag zu Prüfung der Versicherungspflicht sei aber erst am 11. Februar 2002 eingegangen. Weiter führte die Beklagte aus, die Beitragsforderung bis einschließlich 30. November 1997 sei verjährt. Für den Zeitraum danach gebe es Möglichkeiten, nicht die gesamte Höhe der Beitragsforderung begleichen zu müssen. Hierzu verwies sie auf die beigefügten Informationen. Weil der Kläger hierauf nicht reagierte, erinnerte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 14. Mai 2002 unter Fristsetzung an die Erledigung der Angelegenheit und kündigte an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Zeit ab Dezember 1997 einen Bescheid über die Beitragspflicht zu erlassen. Am 04. Juni 2002 ging bei der Beklagten dann der Formularantrag "Antrag auf Erlass/Stundung von Pflichtbeiträgen aus einer selbstständigen Tätigkeit" ein, den der Kläger unter dem 02. Juni 2002 unterzeichnet hatte. Er legte hierzu zahlreiche Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2002 entsprach die Beklagte dem Antrag auf Erlass der Beitragsansprüche für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1998, lehnte diesen für die Zeit ab 01. Januar 1999 jedoch ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, mit Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit habe er eine einkommensbezogene Vorsorge aufgebaut. Erst im Scheidungsverfahren habe er von seiner Versicherungspflicht erfahren und erst jetzt von der bereits zum 30. September 2001 abgelaufenen Antragsfrist. Er beantrage wegen Versäumung dieser Frist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. August 2002). Er legte Unterlagen zu der von ihm getroffenen Altersvorsorge vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2002 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Befreiungsvoraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI lägen nicht vor. Die Antragsfrist sei bereits abgelaufen gewesen, als der Kläger die Prüfung der Versicherungspflicht beantragt gehabt habe. Sie, die Beklagte, habe erstmals im Januar 2002 von seiner selbstständigen Tätigkeit als Fahrlehrer erfahren, sodass auch kein Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe die verspätete Antragstellung darauf beruht, dass ihm die in Rede stehende Regelung nicht bekannt gewesen sei. Dies stelle jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, da bei der Verkündung von Gesetzen nach dem Grundsatz der formellen Publizität diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Kenntniserlangung als bekannt gelten würden.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 08. Januar 2003 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage und machte geltend, er hätte die in Rede stehende Antragsfrist eingehalten, wenn er von seiner Versicherungspflicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte. Nach dem Sinn der Regelung müsse § 231 Abs. 6 SGB VI auch noch eine angemessene Frist über den Zeitpunkt des 30. September 2001 hinaus angewandt werden, wenn der Versicherte erst danach von seiner Versicherungspflicht erfahren habe, wie dies bei ihm der Fall gewesen sei. Wie das BSG bereits für einen vergleichbaren Sachverhalt zum Recht der Alterssicherung der Landwirte in dem Verfahren B 10 LW 14/01 R entschieden habe, könne auch im Rahmen der vorliegend anzuwendenden Vorschrift der Antrag noch drei bis vier Wochen nach dem Feststellungsbescheid gestellt werden. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Urteil vom 17. Februar 2005 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid ab und führte im Übrigen aus, der vom Kläger herangezogene Rechtsgedanke aus § 34 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) könne auf die vorliegend anzuwendende Regelung nicht übertragen werden, da es sich um eine abweichende Regelungssituation handle. Schließlich sei die Unkenntnis von der Versicherungspflicht in § 231 Abs. 6 SGB VI gerade Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 14. März 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Am 08. April 2005 hat der Kläger dagegen beim SG Berufung eingelegt und geltend gemacht, sämtliche Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI zu erfüllen. Er habe erst durch den Bescheid vom 11. April 2002 Kenntnis von seiner Versicherungspflicht erhalten und sich hinreichend anderweitig sozial abgesichert. Seinem Befreiungsanspruch stehe auch die Versäumung der Antragsfrist nicht entgegen. Zu Unrecht sei das SG im Hinblick auf das erwähnte Urteil des BSG zur Antragsfirst für Beitragszuschüsse im GAL davon ausgegangen, dass insoweit eine andere Regelungssituation vorliege; das BSG wende den angeführten Rechtsgedanken schließlich auch auf die Antragsfrist für Befreiungsanträge nach § 85 Abs. 3 GAL an. In diesem Sinne habe auch er innerhalb einer angemessenen Überlegungsfirst seit Kenntnis von der Befreiungsmöglichkeit, nämlich am 02. Juni 2002, den Befreiungsantrag nachgeholt. Die Überlegungsfrist seit 11. April 2002 sei ihm auch deshalb zuzubilligen, weil er im Vorfeld zu keinem Zeitpunkt über seine Versicherungspflicht und über die Möglichkeit der Befreiung unterrichtet worden sei, weder seitens der Beklagten, noch des Finanzamts, des Landratsamts, des Steuerberaters oder des Versicherungsamts. Jedenfalls sei ihm aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er die Frist unverschuldet versäumt habe. Er sei insoweit als völlig unerfahren anzusehen, wobei der Informationsmangel nicht allein zu seinen Lasten gehen könne. Selbst wenn es die Beklagte nicht versäumt haben sollte, ihn entsprechend zu informieren, so habe sie es dennoch versäumt, die hierfür zuständigen Stellen, bei denen die Betroffenen hätten Kenntnis nehmen können (Finanzamt, Landratsamt), auf die Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer, die ja bereits vor dem Jahr 1999 bestanden habe, hinzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2002 zu verpflichten, ihn ab 01. Januar 1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und trägt vor, dass die Unkenntnis des Gesetzes bzw. einzelner Vorschriften oder deren Rechtsanwendung grundsätzlich weder einen außerhalb des Verschuldens noch einen außerhalb des Willens des Versicherten liegenden Umstand darstelle und daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertige.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtzüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI abgelehnt hat. Der Kläger erfüllt nämlich nicht die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI.
Nach dieser Regelung werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten (Nr. 1), und vor dem 02. Januar 1949 geboren sind (Nr. 2) oder vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitig Vorsorge im Sinne des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität oder des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben, wobei Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt (Nr. 3). Nach Satz 2 der Regelung ist die Befreiung bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Als Fahrlehrer übte der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Dezember 1998 im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aus. Ob der Kläger die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 der in Rede stehenden Befreiungsregelung erfüllt, kann der Senat vorliegend dahingestellt sein lassen. Denn jedenfalls hat er die Befreiung nicht innerhalb der maßgeblichen Frist bis spätestens 30. September 2001 beantragt. Dass der Kläger bei der Beklagten bis zum 30. September 2001 keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bis zu dem genannten Zeitpunkt hat für den Kläger aus seiner Sicht auch keine Veranlassung zu einer entsprechenden Antragstellung bestanden. Denn seinen eigenen Angaben zufolge hat er erst im Zuge seines Ehescheidungsverfahrens, und zwar konkret im Jahr 2002, von seiner Rentenversicherungspflicht als selbstständiger Fahrlehrer Kenntnis erlangt.
Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI hat der Kläger ausdrücklich erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17. Juni 2002 gestellt, und zwar mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. August 2002. Ob bereits der "Antrag auf Erlass/Stundung von Pflichtbeiträgen aus einer selbstständigen Tätigkeit" vom 02. Juni 2002, der bei der Beklagten am 04. Juni 2002 eingegangen ist, gleichzeitig auch als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht angesehen werden kann – wovon der Kläger offenbar ausgeht - kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn man dieses Begehren vom 04. Juni 2002 als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ansehen würde, hätte der Kläger damit die Frist des § 231 Abs. 6 Satz 2 SGB VI, die bereits am 30. September 2001 abgelaufen war, nicht eingehalten. Dass dem Kläger wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist, weil er diese Frist nicht ohne sein Verschulden versäumt hat, hat das SG in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung ausführlich dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird. Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass für die Beklagte bis zum Ablauf der in Rede stehenden Antragsfrist keine Veranlassung bestanden hat, den Kläger auf die Befreiungsmöglichkeit hinzuweisen und ihn diesbezüglich zu beraten. Denn die Beklagte hat von dem Umstand, dass der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer ausgeübt hat, erst im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen des FamG Kenntnis erlangt, und zwar mit dem am 11. Januar 2002 eingegangenen Schreiben vom 09. Januar 2002, dem der vom Kläger ausgefüllte "Fragebogen zum Versorgungsausgleich" mit der Angabe, er sei selbstständiger Fahrlehrer, beigefügt war. Zu diesem Zeitpunkt war die in Rede stehende Antragsfrist jedoch bereits abgelaufen, so dass der Kläger auch aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch keine für sich günstigere Beurteilung ableiten kann.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Beklagte habe es versäumt, "die hierfür zuständigen Stellen, bei denen die Betroffenen Kenntnis nehmen konnten (Finanzamt, Landratsamt) auf die Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer" hinzuweisen, verkennt er, dass weder das Finanzamt noch das Landratsamt zuständige Behörden für die Klärung rentenversicherungsrechtlicher Fragen sind. Insbesondere sieht das Gesetz auch keine Verpflichtung der Beklagten vor, diese Stellen entsprechend zu unterrichten. Dass der Kläger bedingt durch den bei ihm vorliegenden Informationsmangel nicht in der Lage war, seine Rechte wahrzunehmen, hat er selbst, nicht aber die Beklagte zu vertreten. Schließlich kann es der Kläger auch nicht der Beklagten anlasten, dass er – wie er selbst angegeben hat - keinem Berufsverband angehört und daher auch nicht mit den für ihn relevanten Fachinformationen versorgt wird.
Letztlich hat das SG auch zutreffend dargelegt, dass die vom Kläger herangezogene und vom BSG zum GAL entwickelte Rechtsprechung auf die vorliegende Regelung nicht übertragbar ist. Der hier maßgebliche Befreiungstatbestand des § 231 Abs. 6 SGB VI, der durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 03. April 2001 (BGBl. I S. 467) angefügt wurde und zum 07. April 2001 in Kraft getreten ist, hat den darin bezeichneten Selbstständigen eine dem Abs. 5 nachgebildete und zeitlich bis 30. September 2001 befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnet, weil viele Selbstständige erst im Zuge der zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erstmals erfahren haben, dass auch sie selbst schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig waren, was insbesondere für viele nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Lehrer gegolten hat (vgl. BT-Druck S 14/5095). Der hieraus ersichtliche Gesetzeszweck macht deutlich, dass die Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI gerade nicht an die individuelle Kenntnis des jeweils Betroffenen vom Bestehen seiner Versicherungspflicht anknüpft, sondern vielmehr an die öffentliche Diskussion im Zusammenhang mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Wie jenem Personenkreis (vgl. § 231 Abs. 5 SGB VI) sollte auch den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen ein zeitlich begrenztes Befreiungsrecht eingeräumt werden. Mithin kann der Kläger für die Beurteilung der Frage, ob er die Befreiung von der Versicherungspflicht fristgemäß beantragt hat, auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 85 Abs. 3 GAL kein für sich günstigeres Ergebnis herleiten. Letztlich kann daher auch offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich – wie er meint – innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von seiner Rentenversicherungspflicht Kenntnis erlangt hatte, die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat.
Da die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers nach alledem zu Recht abgelehnt hat, ist die angefochtene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Somit konnte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der 1959 geborene Kläger, gelernter Elektromechaniker, nahm im Anschluss an seine 12-jährige Dienstzeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr im Jahr 1992 zunächst eine Beschäftigung als Fahrlehrer auf; einen letzten Pflichtbeitrag entrichtete er im September 1994. Ab 20. April 1995 war er als selbstständiger Fahrlehrer tätig; einen Arbeitnehmer beschäftigt er seither nicht.
Im Zusammenhang mit dem beim Amtsgericht Reutlingen - Familiengericht (FamG) - anhängig gewesenen Ehescheidungsverfahren des Klägers ging bei der Beklagten am 11. Januar 2002 das Auskunftsersuchen des FamG zum Versorgungsausgleich ein. Diesem war der vom Kläger unter dem 28. Dezember 2001 ausgefüllte "Fragebogen zum Versorgungsausgleich" beigefügt. Darin hatte der Kläger angegeben, eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer auszuüben. In dem dem Kläger hiernach übersandten "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige" gab er unter dem 07. Februar 2002 (Eingang bei der Beklagten: 11. Februar 2002) an, seit 20. April 1995 als selbstständiger Fahrlehrer tätig zu sein. Mit Schreiben vom 11. April 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei als Fahrlehrer seit 20. April 1995 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sei nicht möglich, da diese bis spätestens 30. September 2001 hätte beantragt werden müssen, der Antrag zu Prüfung der Versicherungspflicht sei aber erst am 11. Februar 2002 eingegangen. Weiter führte die Beklagte aus, die Beitragsforderung bis einschließlich 30. November 1997 sei verjährt. Für den Zeitraum danach gebe es Möglichkeiten, nicht die gesamte Höhe der Beitragsforderung begleichen zu müssen. Hierzu verwies sie auf die beigefügten Informationen. Weil der Kläger hierauf nicht reagierte, erinnerte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 14. Mai 2002 unter Fristsetzung an die Erledigung der Angelegenheit und kündigte an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Zeit ab Dezember 1997 einen Bescheid über die Beitragspflicht zu erlassen. Am 04. Juni 2002 ging bei der Beklagten dann der Formularantrag "Antrag auf Erlass/Stundung von Pflichtbeiträgen aus einer selbstständigen Tätigkeit" ein, den der Kläger unter dem 02. Juni 2002 unterzeichnet hatte. Er legte hierzu zahlreiche Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2002 entsprach die Beklagte dem Antrag auf Erlass der Beitragsansprüche für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1998, lehnte diesen für die Zeit ab 01. Januar 1999 jedoch ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, mit Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit habe er eine einkommensbezogene Vorsorge aufgebaut. Erst im Scheidungsverfahren habe er von seiner Versicherungspflicht erfahren und erst jetzt von der bereits zum 30. September 2001 abgelaufenen Antragsfrist. Er beantrage wegen Versäumung dieser Frist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. August 2002). Er legte Unterlagen zu der von ihm getroffenen Altersvorsorge vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2002 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Befreiungsvoraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI lägen nicht vor. Die Antragsfrist sei bereits abgelaufen gewesen, als der Kläger die Prüfung der Versicherungspflicht beantragt gehabt habe. Sie, die Beklagte, habe erstmals im Januar 2002 von seiner selbstständigen Tätigkeit als Fahrlehrer erfahren, sodass auch kein Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe die verspätete Antragstellung darauf beruht, dass ihm die in Rede stehende Regelung nicht bekannt gewesen sei. Dies stelle jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, da bei der Verkündung von Gesetzen nach dem Grundsatz der formellen Publizität diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Kenntniserlangung als bekannt gelten würden.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 08. Januar 2003 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage und machte geltend, er hätte die in Rede stehende Antragsfrist eingehalten, wenn er von seiner Versicherungspflicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte. Nach dem Sinn der Regelung müsse § 231 Abs. 6 SGB VI auch noch eine angemessene Frist über den Zeitpunkt des 30. September 2001 hinaus angewandt werden, wenn der Versicherte erst danach von seiner Versicherungspflicht erfahren habe, wie dies bei ihm der Fall gewesen sei. Wie das BSG bereits für einen vergleichbaren Sachverhalt zum Recht der Alterssicherung der Landwirte in dem Verfahren B 10 LW 14/01 R entschieden habe, könne auch im Rahmen der vorliegend anzuwendenden Vorschrift der Antrag noch drei bis vier Wochen nach dem Feststellungsbescheid gestellt werden. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Urteil vom 17. Februar 2005 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid ab und führte im Übrigen aus, der vom Kläger herangezogene Rechtsgedanke aus § 34 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) könne auf die vorliegend anzuwendende Regelung nicht übertragen werden, da es sich um eine abweichende Regelungssituation handle. Schließlich sei die Unkenntnis von der Versicherungspflicht in § 231 Abs. 6 SGB VI gerade Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 14. März 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Am 08. April 2005 hat der Kläger dagegen beim SG Berufung eingelegt und geltend gemacht, sämtliche Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI zu erfüllen. Er habe erst durch den Bescheid vom 11. April 2002 Kenntnis von seiner Versicherungspflicht erhalten und sich hinreichend anderweitig sozial abgesichert. Seinem Befreiungsanspruch stehe auch die Versäumung der Antragsfrist nicht entgegen. Zu Unrecht sei das SG im Hinblick auf das erwähnte Urteil des BSG zur Antragsfirst für Beitragszuschüsse im GAL davon ausgegangen, dass insoweit eine andere Regelungssituation vorliege; das BSG wende den angeführten Rechtsgedanken schließlich auch auf die Antragsfrist für Befreiungsanträge nach § 85 Abs. 3 GAL an. In diesem Sinne habe auch er innerhalb einer angemessenen Überlegungsfirst seit Kenntnis von der Befreiungsmöglichkeit, nämlich am 02. Juni 2002, den Befreiungsantrag nachgeholt. Die Überlegungsfrist seit 11. April 2002 sei ihm auch deshalb zuzubilligen, weil er im Vorfeld zu keinem Zeitpunkt über seine Versicherungspflicht und über die Möglichkeit der Befreiung unterrichtet worden sei, weder seitens der Beklagten, noch des Finanzamts, des Landratsamts, des Steuerberaters oder des Versicherungsamts. Jedenfalls sei ihm aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er die Frist unverschuldet versäumt habe. Er sei insoweit als völlig unerfahren anzusehen, wobei der Informationsmangel nicht allein zu seinen Lasten gehen könne. Selbst wenn es die Beklagte nicht versäumt haben sollte, ihn entsprechend zu informieren, so habe sie es dennoch versäumt, die hierfür zuständigen Stellen, bei denen die Betroffenen hätten Kenntnis nehmen können (Finanzamt, Landratsamt), auf die Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer, die ja bereits vor dem Jahr 1999 bestanden habe, hinzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2002 zu verpflichten, ihn ab 01. Januar 1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und trägt vor, dass die Unkenntnis des Gesetzes bzw. einzelner Vorschriften oder deren Rechtsanwendung grundsätzlich weder einen außerhalb des Verschuldens noch einen außerhalb des Willens des Versicherten liegenden Umstand darstelle und daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertige.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtzüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI abgelehnt hat. Der Kläger erfüllt nämlich nicht die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI.
Nach dieser Regelung werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten (Nr. 1), und vor dem 02. Januar 1949 geboren sind (Nr. 2) oder vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitig Vorsorge im Sinne des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität oder des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben, wobei Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt (Nr. 3). Nach Satz 2 der Regelung ist die Befreiung bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Als Fahrlehrer übte der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Dezember 1998 im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aus. Ob der Kläger die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 der in Rede stehenden Befreiungsregelung erfüllt, kann der Senat vorliegend dahingestellt sein lassen. Denn jedenfalls hat er die Befreiung nicht innerhalb der maßgeblichen Frist bis spätestens 30. September 2001 beantragt. Dass der Kläger bei der Beklagten bis zum 30. September 2001 keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bis zu dem genannten Zeitpunkt hat für den Kläger aus seiner Sicht auch keine Veranlassung zu einer entsprechenden Antragstellung bestanden. Denn seinen eigenen Angaben zufolge hat er erst im Zuge seines Ehescheidungsverfahrens, und zwar konkret im Jahr 2002, von seiner Rentenversicherungspflicht als selbstständiger Fahrlehrer Kenntnis erlangt.
Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI hat der Kläger ausdrücklich erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17. Juni 2002 gestellt, und zwar mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. August 2002. Ob bereits der "Antrag auf Erlass/Stundung von Pflichtbeiträgen aus einer selbstständigen Tätigkeit" vom 02. Juni 2002, der bei der Beklagten am 04. Juni 2002 eingegangen ist, gleichzeitig auch als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht angesehen werden kann – wovon der Kläger offenbar ausgeht - kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn man dieses Begehren vom 04. Juni 2002 als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ansehen würde, hätte der Kläger damit die Frist des § 231 Abs. 6 Satz 2 SGB VI, die bereits am 30. September 2001 abgelaufen war, nicht eingehalten. Dass dem Kläger wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist, weil er diese Frist nicht ohne sein Verschulden versäumt hat, hat das SG in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung ausführlich dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird. Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass für die Beklagte bis zum Ablauf der in Rede stehenden Antragsfrist keine Veranlassung bestanden hat, den Kläger auf die Befreiungsmöglichkeit hinzuweisen und ihn diesbezüglich zu beraten. Denn die Beklagte hat von dem Umstand, dass der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer ausgeübt hat, erst im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen des FamG Kenntnis erlangt, und zwar mit dem am 11. Januar 2002 eingegangenen Schreiben vom 09. Januar 2002, dem der vom Kläger ausgefüllte "Fragebogen zum Versorgungsausgleich" mit der Angabe, er sei selbstständiger Fahrlehrer, beigefügt war. Zu diesem Zeitpunkt war die in Rede stehende Antragsfrist jedoch bereits abgelaufen, so dass der Kläger auch aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch keine für sich günstigere Beurteilung ableiten kann.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Beklagte habe es versäumt, "die hierfür zuständigen Stellen, bei denen die Betroffenen Kenntnis nehmen konnten (Finanzamt, Landratsamt) auf die Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer" hinzuweisen, verkennt er, dass weder das Finanzamt noch das Landratsamt zuständige Behörden für die Klärung rentenversicherungsrechtlicher Fragen sind. Insbesondere sieht das Gesetz auch keine Verpflichtung der Beklagten vor, diese Stellen entsprechend zu unterrichten. Dass der Kläger bedingt durch den bei ihm vorliegenden Informationsmangel nicht in der Lage war, seine Rechte wahrzunehmen, hat er selbst, nicht aber die Beklagte zu vertreten. Schließlich kann es der Kläger auch nicht der Beklagten anlasten, dass er – wie er selbst angegeben hat - keinem Berufsverband angehört und daher auch nicht mit den für ihn relevanten Fachinformationen versorgt wird.
Letztlich hat das SG auch zutreffend dargelegt, dass die vom Kläger herangezogene und vom BSG zum GAL entwickelte Rechtsprechung auf die vorliegende Regelung nicht übertragbar ist. Der hier maßgebliche Befreiungstatbestand des § 231 Abs. 6 SGB VI, der durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 03. April 2001 (BGBl. I S. 467) angefügt wurde und zum 07. April 2001 in Kraft getreten ist, hat den darin bezeichneten Selbstständigen eine dem Abs. 5 nachgebildete und zeitlich bis 30. September 2001 befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnet, weil viele Selbstständige erst im Zuge der zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erstmals erfahren haben, dass auch sie selbst schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig waren, was insbesondere für viele nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Lehrer gegolten hat (vgl. BT-Druck S 14/5095). Der hieraus ersichtliche Gesetzeszweck macht deutlich, dass die Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI gerade nicht an die individuelle Kenntnis des jeweils Betroffenen vom Bestehen seiner Versicherungspflicht anknüpft, sondern vielmehr an die öffentliche Diskussion im Zusammenhang mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Wie jenem Personenkreis (vgl. § 231 Abs. 5 SGB VI) sollte auch den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen ein zeitlich begrenztes Befreiungsrecht eingeräumt werden. Mithin kann der Kläger für die Beurteilung der Frage, ob er die Befreiung von der Versicherungspflicht fristgemäß beantragt hat, auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 85 Abs. 3 GAL kein für sich günstigeres Ergebnis herleiten. Letztlich kann daher auch offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich – wie er meint – innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von seiner Rentenversicherungspflicht Kenntnis erlangt hatte, die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat.
Da die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers nach alledem zu Recht abgelehnt hat, ist die angefochtene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Somit konnte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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