Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KNP 2715/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beteiligten tragen in beiden Rechtszügen die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Gründe:
Auf Antrag des Klägers war nach Erledigung des Berufungsverfahrens gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen für beide Instanzen über die Kostenerstattung zu entscheiden. Die zu treffende Kostenentscheidung hat sich am mutmaßlichen Verfahrensausgang, aber auch an anderen für eine gerechte Kostenverteilung maßgebenden Kriterien zu orientieren. Dabei ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A m.w.N.).
Im Zeitpunkt der Erledigung waren die Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers offen. Gegen die Erfolgsaussichten sprechen zwar die gut vertretbaren Gründe der angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichts, auf die Bezug genommen wird. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2005 wurde aber die gerichtliche Vertretungsbefugnis des Klägers auf die gesamte gesetzliche Sozialversicherung erweitert. Ob sich hieraus Rückschlüsse auf einen Erfolg im vorliegenden Rechtsstreit herleiten lassen, ist in der Entscheidung über die Kosten nicht abschließend zu beurteilen, sondern vielmehr als offen anzusehen. Den offenen Erfolgsaussichten und der Erledigung durch Vergleich entspricht die Kostenaufhebung gemäß § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 160 VwGO (vgl. auch § 195 SGG).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Auf Antrag des Klägers war nach Erledigung des Berufungsverfahrens gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen für beide Instanzen über die Kostenerstattung zu entscheiden. Die zu treffende Kostenentscheidung hat sich am mutmaßlichen Verfahrensausgang, aber auch an anderen für eine gerechte Kostenverteilung maßgebenden Kriterien zu orientieren. Dabei ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A m.w.N.).
Im Zeitpunkt der Erledigung waren die Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers offen. Gegen die Erfolgsaussichten sprechen zwar die gut vertretbaren Gründe der angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichts, auf die Bezug genommen wird. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2005 wurde aber die gerichtliche Vertretungsbefugnis des Klägers auf die gesamte gesetzliche Sozialversicherung erweitert. Ob sich hieraus Rückschlüsse auf einen Erfolg im vorliegenden Rechtsstreit herleiten lassen, ist in der Entscheidung über die Kosten nicht abschließend zu beurteilen, sondern vielmehr als offen anzusehen. Den offenen Erfolgsaussichten und der Erledigung durch Vergleich entspricht die Kostenaufhebung gemäß § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 160 VwGO (vgl. auch § 195 SGG).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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