Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 1480/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3392/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist in § 86b SGG geregelt, wobei sich die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung aus Abs. 2 a.a.O. ergeben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wobei dahinstehen kann, ob sich das Begehren des Antragstellers auf eine Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) oder auf eine Regelungsanordnung (Satz 2 a.a.O.) bezieht. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt sowohl die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund); beide Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung - und damit erst recht an der Glaubhaftmachung - des Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat zwar ganz allgemein behauptet, die Akteneinsicht vor der "PKH-Entscheidung" für ein beim Landgericht Heidelberg anhängiges Verfahren ("PKH f. Amtshaftungsklage") zu benötigen. Er hat aber weder dargetan, um welches konkrete Verfahren es sich dort handeln soll (im früheren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - S 12 SO 3848/05 ER/L 7 SO 1121/06 ER-B - war noch von einem Verfahren mit dem Az. 7 O 247/04 die Rede), welche vermeintlichen Ansprüche er beim Landgericht verfolgen möchte und vor allem, weshalb für das dortige Prozesskostenhilfeverfahren überhaupt eine (weitere) Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin erforderlich sein soll; hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen. Damit kann schon die Dringlichkeit des Begehrens nicht nachvollzogen werden, zumal auch nicht deutlich geworden ist, ob es dem Antragsteller immer noch um das vorbezeichnete landgerichtliche Verfahren aus dem Jahre 2004 geht und er im Übrigen bereits während des ersten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Fotokopien aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners zur Verfügung erhalten hatte. In Anbetracht des fehlenden Anordnungsgrundes kommt es deshalb vorliegend auf eine Prüfung der Erwägungen des SG zum Anordnungsanspruch nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist in § 86b SGG geregelt, wobei sich die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung aus Abs. 2 a.a.O. ergeben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wobei dahinstehen kann, ob sich das Begehren des Antragstellers auf eine Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) oder auf eine Regelungsanordnung (Satz 2 a.a.O.) bezieht. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt sowohl die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund); beide Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung - und damit erst recht an der Glaubhaftmachung - des Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat zwar ganz allgemein behauptet, die Akteneinsicht vor der "PKH-Entscheidung" für ein beim Landgericht Heidelberg anhängiges Verfahren ("PKH f. Amtshaftungsklage") zu benötigen. Er hat aber weder dargetan, um welches konkrete Verfahren es sich dort handeln soll (im früheren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - S 12 SO 3848/05 ER/L 7 SO 1121/06 ER-B - war noch von einem Verfahren mit dem Az. 7 O 247/04 die Rede), welche vermeintlichen Ansprüche er beim Landgericht verfolgen möchte und vor allem, weshalb für das dortige Prozesskostenhilfeverfahren überhaupt eine (weitere) Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin erforderlich sein soll; hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen. Damit kann schon die Dringlichkeit des Begehrens nicht nachvollzogen werden, zumal auch nicht deutlich geworden ist, ob es dem Antragsteller immer noch um das vorbezeichnete landgerichtliche Verfahren aus dem Jahre 2004 geht und er im Übrigen bereits während des ersten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Fotokopien aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners zur Verfügung erhalten hatte. In Anbetracht des fehlenden Anordnungsgrundes kommt es deshalb vorliegend auf eine Prüfung der Erwägungen des SG zum Anordnungsanspruch nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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