Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1546/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 61/05 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 15. Dezember 2004 ist unbegründet. Weder ist die Berufung kraft Gesetzes gegeben, noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung u. a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten in Höhe von 468,98 EUR, so dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung wird von der Klägerin ebenso wenig geltend gemacht wie eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits, für die Anhaltspunkte nicht erkennbar sind.
Der von der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde behauptete Verfahrensmangel, die Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung nach § 103 SGG, ist hinsichtlich des Kostenerstattungsbegehrens für die Epilationsbehandlungen nicht gegeben. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung insoweit darauf gestützt, dass eine Kostenerstattung nach § 13 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch – SGB V – daran scheitere, dass kein Systemversagen vorliege, weil die medizinisch notwendige Behandlung im Sachleistungswege möglich sei. Dieser Entscheidung hat das Sozialgericht u. a. die von der Klägerin eingereichten ärztlichen Atteste der Ärztinnen Dr. T und Dr. R zugrunde gelegt. Es hat aus ihren medizinischen Angaben rechtlich den Schluss gezogen, dass die Beklagte zur Gewährung der von der Klägerin begehrten Nadelepilation zur Entfernung der Barthaare mit lokaler Betäubung verpflichtet sei; die Klägerin könne diese Behandlung allerdings von niedergelassenen Vertragsärzten im Sachleistungswege erhalten. Dies hat das Sozialgericht maßgeblich aus den Angaben der behandelnden Ärztin der Klägerin und des Beratungsarztes J von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin hergeleitet. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum sich das Sozialgericht hätte gedrängt fühlen müssen, zusätzliche Auskünfte von Dr. T und Dr. R einzuholen, die als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. als Ärztin im Bereich der gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin tätig sind. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt, wie diese Ärztinnen zur Klärung der Möglichkeit der tatsächlichen Beschaffung einer vom Dermatologen zu erbringenden Leistung hätten beitragen können. Aus dem Unterlassen weiterer Ermittlungen durch Befragung dieser Ärztinnen kann deshalb kein Verfahrensfehler hergeleitet werden. Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts selbst kann die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgehen. Das Begehren auf Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens hat das Sozialgericht in seinem Urteil wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, inwiefern sich der behauptete Verfahrensfehler – das Unterlassen weiterer Ermittlungen zur Feststellung einer Epilationsbehandlung im Sachleistungswege – insoweit auf die Entscheidung des Sozialgerichts ausgewirkt haben könnte.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die nach § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 15. Dezember 2004 ist unbegründet. Weder ist die Berufung kraft Gesetzes gegeben, noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung u. a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten in Höhe von 468,98 EUR, so dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung wird von der Klägerin ebenso wenig geltend gemacht wie eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits, für die Anhaltspunkte nicht erkennbar sind.
Der von der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde behauptete Verfahrensmangel, die Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung nach § 103 SGG, ist hinsichtlich des Kostenerstattungsbegehrens für die Epilationsbehandlungen nicht gegeben. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung insoweit darauf gestützt, dass eine Kostenerstattung nach § 13 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch – SGB V – daran scheitere, dass kein Systemversagen vorliege, weil die medizinisch notwendige Behandlung im Sachleistungswege möglich sei. Dieser Entscheidung hat das Sozialgericht u. a. die von der Klägerin eingereichten ärztlichen Atteste der Ärztinnen Dr. T und Dr. R zugrunde gelegt. Es hat aus ihren medizinischen Angaben rechtlich den Schluss gezogen, dass die Beklagte zur Gewährung der von der Klägerin begehrten Nadelepilation zur Entfernung der Barthaare mit lokaler Betäubung verpflichtet sei; die Klägerin könne diese Behandlung allerdings von niedergelassenen Vertragsärzten im Sachleistungswege erhalten. Dies hat das Sozialgericht maßgeblich aus den Angaben der behandelnden Ärztin der Klägerin und des Beratungsarztes J von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin hergeleitet. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum sich das Sozialgericht hätte gedrängt fühlen müssen, zusätzliche Auskünfte von Dr. T und Dr. R einzuholen, die als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. als Ärztin im Bereich der gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin tätig sind. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt, wie diese Ärztinnen zur Klärung der Möglichkeit der tatsächlichen Beschaffung einer vom Dermatologen zu erbringenden Leistung hätten beitragen können. Aus dem Unterlassen weiterer Ermittlungen durch Befragung dieser Ärztinnen kann deshalb kein Verfahrensfehler hergeleitet werden. Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts selbst kann die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgehen. Das Begehren auf Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens hat das Sozialgericht in seinem Urteil wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, inwiefern sich der behauptete Verfahrensfehler – das Unterlassen weiterer Ermittlungen zur Feststellung einer Epilationsbehandlung im Sachleistungswege – insoweit auf die Entscheidung des Sozialgerichts ausgewirkt haben könnte.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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