L 26 B 1021/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 2735/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 1021/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Beklagten, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Endet ein Rechtsstreit wie im vorliegenden Verfahren ohne Urteil durch angenommenes Anerkenntnis, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Diese Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende Maßstab, sondern es sind im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen.

An diesen Grundsätzen gemessen hat der Beklagte dem Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Denn wie auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2006 einräumt, war sein Bescheid vom 9. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2006 "nicht ausreichend bestimmt" (gemeint ist nicht ausreichend begründet), weil dieser Bescheid keine Aufschlüsselung der Überzahlung auf die jeweiligen Monate und auch keine nachvollziehbare Berechnung des Rückforderungsbetrages enthielt. Der Kläger musste daher Klage gegen diese Entscheidung erheben, damit diese nicht bestandskräftig wird. Mit dem Bescheid vom 4. Juli 2006 hat der Beklagte diese Begründung nachgeholt, den Rückforderungsbetrag korrigiert sowie mit weiterem Bescheid vom 4. Juli 2006 Leistungen für den Bewilligungsabschnitt von Mai 2005 bis Juni 2005 gewährt. Der Kläger ist damit erst nach Erlass dieser Bescheide, also nach Klageerhebung, in die Lage versetzt worden, eine sachgerechte Entscheidung über Rechtmäßigkeit der von ihm angegriffenen Bescheide zu treffen. Es entspricht daher nicht billigem Ermessen ihn mit den Kosten des Klageverfahrens zu belasten, zumal er das Anerkenntnis des Beklagten unverzüglich angenommen hat. Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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