Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4034/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1431/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Teilstationäre Einrichtung; Verpflegung; Einkommen
Die im Rahmen einer teilstationären Unterbringung auf Kosten des Rentenversicherungsträgers erbrachte Verpflegung (Mittagessen) stellt Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Sie verringert die Hilfebedürftigkeit und kann als marktwerte Sachleistung auf die Regelleistung angerechnet werden. Dies folgt u.a. aus § 2b Alg II-V, der absichert, dass kein Einkommen unberücksichtigt bleibt, das nicht ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgenommen wurde. Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers sind keine Zuwendungen Dritter i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V.
Bei der Wertbemessung ist vom Leistungssatz des § 20 Abs. 2 SGB II auszugehen, von welchem 35 % (= 120,75 € bei einer Regelleistung von 345 €) für die Vollverpflegung angesetzt sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn davon 39,06% für das Mittagessen errechnet werden.
Die im Rahmen einer teilstationären Unterbringung auf Kosten des Rentenversicherungsträgers erbrachte Verpflegung (Mittagessen) stellt Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Sie verringert die Hilfebedürftigkeit und kann als marktwerte Sachleistung auf die Regelleistung angerechnet werden. Dies folgt u.a. aus § 2b Alg II-V, der absichert, dass kein Einkommen unberücksichtigt bleibt, das nicht ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgenommen wurde. Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers sind keine Zuwendungen Dritter i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V.
Bei der Wertbemessung ist vom Leistungssatz des § 20 Abs. 2 SGB II auszugehen, von welchem 35 % (= 120,75 € bei einer Regelleistung von 345 €) für die Vollverpflegung angesetzt sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn davon 39,06% für das Mittagessen errechnet werden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. Januar 2007 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die dem Kläger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligten Regelleistungen um den Wert der während eines teilstationären Aufenthalts in einer Tagesklinik in der Zeit vom 5. Juli 3. August 2006 erhaltenen Verpflegung in Form des Mittagessens zu kürzen sind.
Dem 1952 geborenen Kläger, der im Leistungsbezug der Beklagten steht, wurden mit Bescheid vom 22. Juni 2006 für die Zeit Juli bis Dezember 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 511,96 EUR monatlich bewilligt, bestehend aus der Regelleistung i.H.v. 345,- EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 166,96 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2006 bewilligte die Beklagte Leistungen in Höhe von 391,21 EUR für den Monat Juli 2006 und 511,96 EUR monatlich für die Monate August bis Dezember 2006 und führte dazu aus, die häusliche Ersparnis während des Krankenhausaufenthalts sei als sonstiges Einkommen angerechnet worden. Dagegen erhob der Kläger am 12. Juli 2006 Widerspruch mit der Begründung, die vorgenommene Kürzung der Regelleistungen entbehre jeder Grundlage. Er sei erst am 5. Juli 2006 teilstationär in das O.-Klinikum aufgenommen worden und habe dort lediglich Mittagessen und keine Vollverpflegung erhalten; Verpflegung stelle keine geldwerte Leistung dar. Mit Änderungsbescheid vom 13. Juli 2006 hob die Beklagte daraufhin die dem Kläger für den Monat Juli 2006 gewährte Leistung auf 469,51 EUR an und senkte dafür die Leistung für den Monat August auf 496,24 EUR ab. Mit Schreiben vom 7. August 2006 teilte der Kläger mit, dass die tagesklinische Behandlung am 3. August 2006 geendet habe, das letzte Mittagessen habe er dort am 2. August 2006 erhalten. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 9. August 2006 bewilligte die Beklagte - unter Aufhebung der insoweit ergangenen früheren Entscheidungen - für den Monat Juli 2006 469,51 EUR, für den August 2006 508,82 EUR und für die Monate September bis Dezember 2006 jeweils 511,96 EUR, zusammen also 1490,29 EUR. Dazu trug der Kläger mit weiterem Schreiben vom l. September 2006 vor, sein Widerspruch richte sich nicht gegen die Höhe der Anrechnung, sondern gegen die Anrechnung als solche. Bei dem erhaltenen Mittagessen handele es sich nicht um geldwerte Leistungen, die demzufolge auch nicht in Geldwert angerechnet werden könnten. Des Weiteren fehle der Nachweis, dass die Mahlzeiten in Anspruch genommen worden seien. Für Juli und August seien 38,14 EUR einbehalten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Von der dem Kläger gewährten Regelleistung in Höhe von 345,- EUR monatlich sei ein Betrag in Höhe von 120,75 EUR für die Kosten der Verpflegung enthalten. Auf das Mittagessen entfielen hiervon 39,07 %. Nachdem der Kläger im Zeitraum vom 5. Juli bis zum 2. August 2006 täglich ein für ihn kostenloses Mittagessen erhalten habe, welches von einem anderen Sozialleistungsträger an den Träger der Tagesklinik erstattet worden sei, sei tatsächlich ein geldwerter Vorteil in Höhe von insgesamt 38,14 EUR vorhanden.
Dagegen hat der Kläger am 11. September 2006 beim Sozialgericht Ulm (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und auf den Hinweis des Gerichts, dass eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar sei, mitgeteilt, dass der Eilantrag als Klage behandelt werden solle. In der Sache hat er vorgetragen, das SGB II lasse eine Kürzung bei stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus nicht zu. Auch Mitpatienten, die teilweise vollstationär untergebracht worden seien, sei die Leistung nicht gekürzt worden. Die Verpflegung besitze keinen Marktwert.
Mit Urteil vom 29. Januar 2007 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Bescheide vom 13. Juli 2006 und 9. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 verurteilt, dem Kläger für die Dauer des teilstationären Aufenthalts (5. Juli bis 3. August 2006) die Regelleistungen ohne Kürzung zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, gemäß § 7 Abs. l S. l Ziffer 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. l SGB II erhalte - unter weiteren Voraussetzungen - jemand Leistungen, soweit er hilfebedürftig sei. Leistungen erhalte gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 Ziffer l SGB II auch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist. Hieraus sei zu folgern, dass ein Anspruch nur dann (teilweise) in Wegfall gerate, wenn der Leistungsempfänger mindestens 6 Monate in einem Krankenhaus untergebracht sei. Bei der vom Kläger während des teilstationären Aufenthalts erhaltenen Verpflegung handele es sich auch nicht um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Nach dieser Vorschrift seien als Einkommen nur Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Gemäß § 13 Ziffer l SGB II i.V.m. der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld seien nach deren § l Abs. l Ziffer 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen die Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch dienten, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt seien. Bei der hier gewährten Verpflegung handele es sich zwar um Leistungen Dritter. Diese könnten die Lage des Klägers aber nicht derart günstig beeinflussen, dass daneben die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt seien. Ein Mittagessen in teilstationären Einrichtungen mindere daher den Bedarf nicht. Unabhängig davon sei die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Ersparnis schlichtweg nicht nachvollziehbar. Diese gehe davon aus, dass in der Regelleistung in Höhe von 345,- EUR monatlich ein Betrag in Höhe von 120,75 EUR für die Kosten der Verpflegung, also an Essen und Trinken enthalten sei. Bei diesem angenommenen Satz würden einem Leistungsbezieher lediglich 3,97 EUR (120,75 x 12: 365) täglich an Kosten der Verpflegung zustehen. Unerfindlich sei auch, wie die Beklagte davon ausgehe, dass von diesen 3,97 EUR 39,07 % auf das Mittagessen entfielen; dies wären am Tag 1,55 EUR für das Mittagessen. Für diese Summe erhalte man gerade noch ein belegtes Brötchen. Bei diesem Betrag und der Dauer des stationären Aufenthalts errechne sich auch nicht der von der Beklagten in Abzug gebrachte Betrag.
Gegen das ihr am 12. März 2007 durch Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. März 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt mit der Begründung, nach § 11 SGB II seien alle Formen von Einkommen mit Ausnahme von anrechnungsfreiem Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II bedarfsmindernd anzurechnen. Der Kläger habe sich nachweislich vom 5. Juli 2006 bis 2. August 2006 in einer Tagesklinik teilstationär aufgehalten. Kostenträger dieser Maßnahme sei der Rentenversicherungsträger gewesen, der neben den Kosten der teilstationären Behandlung unstrittig auch die Kosten des Mittagessens übernommen habe. Der Kläger habe dabei keinerlei Zuzahlungen zu leisten gehabt. In der dem Kläger gewährten Regelleistung von 345,- EUR seien 120,75 EUR für den Kauf von Lebensmitteln beinhaltet. Von diesem Betrag entfielen 39,06 % auf das Mittagessen. Für einen gesamten Monat entspreche dies einem Betrag von 47,16 EUR oder kalendertäglich von 1,57 EUR. Nachdem der Kläger genau diese Kosten aber nicht aufzubringen gehabt habe, sei es während des Klinikaufenthaltes zu einem sogenannten geldwerten Vorteil in der Zeit vom 6. Juli 2006 bis 1. August 2006 gekommen - Aufnahme- und Entlassungstag zählten nicht mit -, welcher ihm als Einkommen anzurechnen sei. Bei diesen 27 Tagen Klinikaufenthalt ergebe sich ein Gesamtbetrag von 42,39 EUR, die dem Kläger zu Unrecht an Leistungen erbracht worden seien und somit von diesem zurückzuzahlen seien. Die Beklagte habe lediglich noch einen gerichtlichen Spielraum bei der Frage, inwiefern es sich in solchen Fällen um Einkommen oder um eine Kürzung der Regelleistungen handele; bei der Bewertung des geldwerten Vorteils als Einkommen wäre ein Betrag von monatlich 30,- EUR als sogenannte Versicherungspauschale gemäß § 3 der ersten Verordnung zur Änderung der Alg II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (Alg II-V) abzusetzen, bei einer Kürzung der Regelleistung dagegen nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die ergangene Entscheidung für zutreffend.
Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil über die Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung ist aufgrund der für den Senat bindenden Zulassung durch das SG statthaft (vgl. § 144 Abs. 3 SGG) und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Regelleistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des teilstationären Aufenthalts (5. Juli 2006 bis 3. August 2006) im O.-Klinikum ohne Kürzung zu gewähren. Die Anrechnung der Verpflegung während des teilstationären Aufenthaltes auf die SGB II-Leistungen des Klägers ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten.
Die in den streitbefangenen Bescheiden zu sehende teilweise Aufhebung der durch Bescheid vom 22. Juni 2006 erfolgten Leistungsbewilligung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 ist im Ergebnis zu Recht erfolgt; sie wird von den Bestimmungen der § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gedeckt. Die genannten Bescheide lassen schon durch ihre Bezeichnung als "Änderungsbescheide" mit hinreichender Klarheit erkennen, dass hierdurch in eine zuvor erfolgte Leistungsbewilligung eingegriffen wird. Die weiteren - von der Beklagten allerdings nicht geprüften - gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X für die hier streitige teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 1. Juli (bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes am 31. Dezember 2006) sind ebenfalls erfüllt.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass für den Aufenthalt in einer Tagesklinik nicht die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II Platz greift. Denn diese bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Unterbringung in einer stationären Einrichtung, nicht auf die in einer teilstationären Einrichtung wie der vorliegenden (ebenso Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rdnr. 88). Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II nicht Anwendung finden, wenn nur einzelne Hilfsangebote wie Verpflegung bzw. medizinische Hilfe in einer Einrichtung zur Verfügung gestellt bzw. in Anspruch genommen werden (vgl. Münder/Geiger, SGb 2007, 1, 6).
Zu Unrecht hat das SG allerdings die während des teilstationären Klinikaufenthalts des Klägers erhaltene Verpflegung in Form des Mittagessen nicht bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigt. Die Verpflegung des Beziehers von Leistungen nach dem SGB II während eines solchen Aufenthalts führt zwar zu keiner Bedarfsminderung, da der Bedarf nach dem SGB II pauschal und ohne Berücksichtigung individueller Bedürfnisse zu bemessen ist. Bei der kostenlosen Verpflegung, die der Kläger im O.-Klinikum im genannten Zeitraum erhalten hat, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts jedoch um Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X und der §§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 2, 2b Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II - V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl I S. 2622).
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einnahmen in Geldeswert sind Sacheinnahmen einschließlich Dienst- und Naturalleistungen, die einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren Wert besitzen (vgl. Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rdnr. 11; Mecke in: Eicher/Spellbrink, Komm. zum SGB II, § 11 Rdnr. 10). Bei diesem Geldwert muss es sich um einen Marktwert handeln, denn nur Leistungen mit einem Marktwert sind geeignet, die aktuelle Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (vgl. zur Abgrenzung von kleineren Annehmlichkeiten und Vorteilen durch Bekannte, Arbeitgeber oder andere Personen oder Einrichtungen, Brühl, a.a.O. , vgl. auch Oestreicher, Komm. zum SGB XII/SGB II, § 11 SGB II Rdnr. 37). Naturalleistungen wie der Verpflegung während eines teilstationären Aufenthalts kommt ein solcher Marktwert zu. Dies folgt schon daraus, dass für diese Leistung ein anderer Sozialleistungsträger in Form des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung aufgekommen ist. Der Verpflegung des Klägers in der Tagesklinik stand demnach ein entsprechendes Entgelt an den Einrichtungsträger gegenüber. Es lag auch eine bedarfsbezogene Verwendbarkeit der Lebensmittel vor, denn das an den Kläger verabreichte Mittagessen hat seinen diesbezüglichen Verpflegungsbedarf gedeckt. In diesem Umfang hat der Kläger auch Aufwendungen für die Lebensunterhalt erspart, die er ansonsten hätte aus der Regelleistung bestreiten müssen. Entsprechend war seine Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) hierdurch verringert. Dies wäre nicht möglich, wenn die Verpflegungsleistung keinen geldwerten Vorteil darstellte (ebenso für stationären Aufenthalt: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER -; SG Koblenz, Urteil vom 20. April 2006 - Az. S 13 AS 229/05, zitiert nach Juris; SG Osnabrück, Urteil vom 29. August 2006 - S 16 AS 522/05 -; SG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2006 - S 24 AS 932/06 ER -. Fahlbusch in: Beck-OK, § 11 SGB II Rn. 7; a. A. SG Gotha, Urteil vom 10. November 2006 - S 26 AS 748/06 -; SG Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006 - S 9 AS 1557/06 -).
Fällt die Verpflegung während eines voll- oder teilstationären Aufenthalts damit unter den - weiten - Begriff des Einkommens im Sinne des § 11 SGB II, so ergeben sich die Einzelheiten der Einkommensanrechnung aus der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622). Dort hat der Verordnungsgeber die Einkommensanrechung in §§ 2 ff. geregelt, unterteilt nach Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Alg II-V), Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (§ 2 a Alg II-V) und Einkommen in sonstigen Fällen (§ 2 b Alg II-V). Nach § 2 b Alg II-V ist in den der Vorschrift unterfallenden Sachverhalten die Berechnung des Einkommens § 2 Alg II-V entsprechend anzuwenden. Dadurch, dass der Verordnungsgeber keine positive Liste der anzurechnenden Einkommensarten aufgestellt hat, sondern mit § 2 b Alg II-V eine Auffangklausel geschaffen hat, wollte er offensichtlich absichern, dass kein Einkommen unberücksichtigt bleibt, das nicht ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgenommen wurde (ebenso SG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 14 AS 2026/06 -; vgl. auch SG Koblenz, Urteil vom 20. April 2006 - S 13 AS 229/05 -; a. A. SG Berlin, Urteil vom 29. September 2006 - S 37 AS 2302/06 -, NDV-RD 2007, 14, wonach die im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes gewährte Verpflegung als Bestandteil der Heilbehandlung von der Einkommensanrechnung gemäß § 2 Abs. 4 Alg II-V iVm § 2 b Alg II-V ausgenommen sei).
Eine relevante Ausnahme von der Einkommensanrechnung liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des SG kommt eine Nichtberücksichtigung der geldwerten Leistung über die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Alg II-V nicht in Betracht. Denn bei Leistungen, die ein anderer Sozialleistungsträger, hier der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit erbringt, handelt es sich nicht um Zuwendung eines Dritten i.S.v. § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Alg II-V. Für das Vorliegen einer Konstellation, in welcher die gewährte Verpflegung aus anderen Gründen nicht zu berücksichtigen wäre, etwa weil sie einen Teil der Heilbehandlung darstellt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem würde eine solche Ausnahme angesichts der vom Verordnungsgeber gewählten Regelungstechnik eine ausdrückliche Regelung erfordern, an welcher es fehlt.
Was den Bemessungswert geldwerter Naturalleistungen anbelangt, enthält § 2b Alg II-V keine Vorgaben; dieser ordnet lediglich die entsprechende Anwendung von § 2 Alg II-V an. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Wertbemessung einzelner Leistungen ist somit der Leistungssatz des § 20 Abs. 2 SGB II von 345,- EUR. Hiervon ausgehend ist die erfolgte Einkommensanrechnung von 42,39 EUR für 27 Tage im Juli/August 2006 auch in der Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anteil der Vollverpflegung an der monatlichen Regelleistung wurde hier mit 35% angesetzt (120,75 EUR bei Regelleistung 345,- EUR), wie zwischen dem früheren Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge vereinbart (vgl. BT-Drucksache 17/1838 vom 16. Februar 2002). Nicht zu beanstanden ist auch der Ansatz der Beklagten, hiervon entfielen 39,06 %, also monatlich 47,16 EUR, auf das Mittagessen, woraus sich der tägliche Anrechnungsbetrag von 1,57 EUR errechnet (vgl. zum Anteil der Ernährung an der Regelleistung die Übersicht von Lang: in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; zur Zusammensetzung des Regelsatzes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und der Regelleistung nach dem SGB II, vgl. auch Schwabe, ZfS 2007, 25 ff.; zur Frage, ob der in § 2 Abs. 4 AlgII-V für die Bestimmung des Einkommenswertes vorgesehene uneingeschränkte Verweis auf die Sachbezugsverordnung sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr. 1 SGB II hält, vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER - (juris)).
Der Abzug der sog. Versicherungspauschale nach § 3 AlgII-V, die monatlich 30 EUR beträgt, ist vorliegend nicht veranlasst, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, zu erbringen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die dem Kläger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligten Regelleistungen um den Wert der während eines teilstationären Aufenthalts in einer Tagesklinik in der Zeit vom 5. Juli 3. August 2006 erhaltenen Verpflegung in Form des Mittagessens zu kürzen sind.
Dem 1952 geborenen Kläger, der im Leistungsbezug der Beklagten steht, wurden mit Bescheid vom 22. Juni 2006 für die Zeit Juli bis Dezember 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 511,96 EUR monatlich bewilligt, bestehend aus der Regelleistung i.H.v. 345,- EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 166,96 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2006 bewilligte die Beklagte Leistungen in Höhe von 391,21 EUR für den Monat Juli 2006 und 511,96 EUR monatlich für die Monate August bis Dezember 2006 und führte dazu aus, die häusliche Ersparnis während des Krankenhausaufenthalts sei als sonstiges Einkommen angerechnet worden. Dagegen erhob der Kläger am 12. Juli 2006 Widerspruch mit der Begründung, die vorgenommene Kürzung der Regelleistungen entbehre jeder Grundlage. Er sei erst am 5. Juli 2006 teilstationär in das O.-Klinikum aufgenommen worden und habe dort lediglich Mittagessen und keine Vollverpflegung erhalten; Verpflegung stelle keine geldwerte Leistung dar. Mit Änderungsbescheid vom 13. Juli 2006 hob die Beklagte daraufhin die dem Kläger für den Monat Juli 2006 gewährte Leistung auf 469,51 EUR an und senkte dafür die Leistung für den Monat August auf 496,24 EUR ab. Mit Schreiben vom 7. August 2006 teilte der Kläger mit, dass die tagesklinische Behandlung am 3. August 2006 geendet habe, das letzte Mittagessen habe er dort am 2. August 2006 erhalten. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 9. August 2006 bewilligte die Beklagte - unter Aufhebung der insoweit ergangenen früheren Entscheidungen - für den Monat Juli 2006 469,51 EUR, für den August 2006 508,82 EUR und für die Monate September bis Dezember 2006 jeweils 511,96 EUR, zusammen also 1490,29 EUR. Dazu trug der Kläger mit weiterem Schreiben vom l. September 2006 vor, sein Widerspruch richte sich nicht gegen die Höhe der Anrechnung, sondern gegen die Anrechnung als solche. Bei dem erhaltenen Mittagessen handele es sich nicht um geldwerte Leistungen, die demzufolge auch nicht in Geldwert angerechnet werden könnten. Des Weiteren fehle der Nachweis, dass die Mahlzeiten in Anspruch genommen worden seien. Für Juli und August seien 38,14 EUR einbehalten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Von der dem Kläger gewährten Regelleistung in Höhe von 345,- EUR monatlich sei ein Betrag in Höhe von 120,75 EUR für die Kosten der Verpflegung enthalten. Auf das Mittagessen entfielen hiervon 39,07 %. Nachdem der Kläger im Zeitraum vom 5. Juli bis zum 2. August 2006 täglich ein für ihn kostenloses Mittagessen erhalten habe, welches von einem anderen Sozialleistungsträger an den Träger der Tagesklinik erstattet worden sei, sei tatsächlich ein geldwerter Vorteil in Höhe von insgesamt 38,14 EUR vorhanden.
Dagegen hat der Kläger am 11. September 2006 beim Sozialgericht Ulm (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und auf den Hinweis des Gerichts, dass eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar sei, mitgeteilt, dass der Eilantrag als Klage behandelt werden solle. In der Sache hat er vorgetragen, das SGB II lasse eine Kürzung bei stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus nicht zu. Auch Mitpatienten, die teilweise vollstationär untergebracht worden seien, sei die Leistung nicht gekürzt worden. Die Verpflegung besitze keinen Marktwert.
Mit Urteil vom 29. Januar 2007 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Bescheide vom 13. Juli 2006 und 9. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 verurteilt, dem Kläger für die Dauer des teilstationären Aufenthalts (5. Juli bis 3. August 2006) die Regelleistungen ohne Kürzung zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, gemäß § 7 Abs. l S. l Ziffer 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. l SGB II erhalte - unter weiteren Voraussetzungen - jemand Leistungen, soweit er hilfebedürftig sei. Leistungen erhalte gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 Ziffer l SGB II auch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist. Hieraus sei zu folgern, dass ein Anspruch nur dann (teilweise) in Wegfall gerate, wenn der Leistungsempfänger mindestens 6 Monate in einem Krankenhaus untergebracht sei. Bei der vom Kläger während des teilstationären Aufenthalts erhaltenen Verpflegung handele es sich auch nicht um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Nach dieser Vorschrift seien als Einkommen nur Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Gemäß § 13 Ziffer l SGB II i.V.m. der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld seien nach deren § l Abs. l Ziffer 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen die Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch dienten, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt seien. Bei der hier gewährten Verpflegung handele es sich zwar um Leistungen Dritter. Diese könnten die Lage des Klägers aber nicht derart günstig beeinflussen, dass daneben die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt seien. Ein Mittagessen in teilstationären Einrichtungen mindere daher den Bedarf nicht. Unabhängig davon sei die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Ersparnis schlichtweg nicht nachvollziehbar. Diese gehe davon aus, dass in der Regelleistung in Höhe von 345,- EUR monatlich ein Betrag in Höhe von 120,75 EUR für die Kosten der Verpflegung, also an Essen und Trinken enthalten sei. Bei diesem angenommenen Satz würden einem Leistungsbezieher lediglich 3,97 EUR (120,75 x 12: 365) täglich an Kosten der Verpflegung zustehen. Unerfindlich sei auch, wie die Beklagte davon ausgehe, dass von diesen 3,97 EUR 39,07 % auf das Mittagessen entfielen; dies wären am Tag 1,55 EUR für das Mittagessen. Für diese Summe erhalte man gerade noch ein belegtes Brötchen. Bei diesem Betrag und der Dauer des stationären Aufenthalts errechne sich auch nicht der von der Beklagten in Abzug gebrachte Betrag.
Gegen das ihr am 12. März 2007 durch Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. März 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt mit der Begründung, nach § 11 SGB II seien alle Formen von Einkommen mit Ausnahme von anrechnungsfreiem Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II bedarfsmindernd anzurechnen. Der Kläger habe sich nachweislich vom 5. Juli 2006 bis 2. August 2006 in einer Tagesklinik teilstationär aufgehalten. Kostenträger dieser Maßnahme sei der Rentenversicherungsträger gewesen, der neben den Kosten der teilstationären Behandlung unstrittig auch die Kosten des Mittagessens übernommen habe. Der Kläger habe dabei keinerlei Zuzahlungen zu leisten gehabt. In der dem Kläger gewährten Regelleistung von 345,- EUR seien 120,75 EUR für den Kauf von Lebensmitteln beinhaltet. Von diesem Betrag entfielen 39,06 % auf das Mittagessen. Für einen gesamten Monat entspreche dies einem Betrag von 47,16 EUR oder kalendertäglich von 1,57 EUR. Nachdem der Kläger genau diese Kosten aber nicht aufzubringen gehabt habe, sei es während des Klinikaufenthaltes zu einem sogenannten geldwerten Vorteil in der Zeit vom 6. Juli 2006 bis 1. August 2006 gekommen - Aufnahme- und Entlassungstag zählten nicht mit -, welcher ihm als Einkommen anzurechnen sei. Bei diesen 27 Tagen Klinikaufenthalt ergebe sich ein Gesamtbetrag von 42,39 EUR, die dem Kläger zu Unrecht an Leistungen erbracht worden seien und somit von diesem zurückzuzahlen seien. Die Beklagte habe lediglich noch einen gerichtlichen Spielraum bei der Frage, inwiefern es sich in solchen Fällen um Einkommen oder um eine Kürzung der Regelleistungen handele; bei der Bewertung des geldwerten Vorteils als Einkommen wäre ein Betrag von monatlich 30,- EUR als sogenannte Versicherungspauschale gemäß § 3 der ersten Verordnung zur Änderung der Alg II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (Alg II-V) abzusetzen, bei einer Kürzung der Regelleistung dagegen nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die ergangene Entscheidung für zutreffend.
Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil über die Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung ist aufgrund der für den Senat bindenden Zulassung durch das SG statthaft (vgl. § 144 Abs. 3 SGG) und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Regelleistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des teilstationären Aufenthalts (5. Juli 2006 bis 3. August 2006) im O.-Klinikum ohne Kürzung zu gewähren. Die Anrechnung der Verpflegung während des teilstationären Aufenthaltes auf die SGB II-Leistungen des Klägers ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten.
Die in den streitbefangenen Bescheiden zu sehende teilweise Aufhebung der durch Bescheid vom 22. Juni 2006 erfolgten Leistungsbewilligung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 ist im Ergebnis zu Recht erfolgt; sie wird von den Bestimmungen der § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gedeckt. Die genannten Bescheide lassen schon durch ihre Bezeichnung als "Änderungsbescheide" mit hinreichender Klarheit erkennen, dass hierdurch in eine zuvor erfolgte Leistungsbewilligung eingegriffen wird. Die weiteren - von der Beklagten allerdings nicht geprüften - gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X für die hier streitige teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 1. Juli (bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes am 31. Dezember 2006) sind ebenfalls erfüllt.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass für den Aufenthalt in einer Tagesklinik nicht die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II Platz greift. Denn diese bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Unterbringung in einer stationären Einrichtung, nicht auf die in einer teilstationären Einrichtung wie der vorliegenden (ebenso Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rdnr. 88). Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II nicht Anwendung finden, wenn nur einzelne Hilfsangebote wie Verpflegung bzw. medizinische Hilfe in einer Einrichtung zur Verfügung gestellt bzw. in Anspruch genommen werden (vgl. Münder/Geiger, SGb 2007, 1, 6).
Zu Unrecht hat das SG allerdings die während des teilstationären Klinikaufenthalts des Klägers erhaltene Verpflegung in Form des Mittagessen nicht bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigt. Die Verpflegung des Beziehers von Leistungen nach dem SGB II während eines solchen Aufenthalts führt zwar zu keiner Bedarfsminderung, da der Bedarf nach dem SGB II pauschal und ohne Berücksichtigung individueller Bedürfnisse zu bemessen ist. Bei der kostenlosen Verpflegung, die der Kläger im O.-Klinikum im genannten Zeitraum erhalten hat, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts jedoch um Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X und der §§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 2, 2b Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II - V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl I S. 2622).
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einnahmen in Geldeswert sind Sacheinnahmen einschließlich Dienst- und Naturalleistungen, die einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren Wert besitzen (vgl. Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rdnr. 11; Mecke in: Eicher/Spellbrink, Komm. zum SGB II, § 11 Rdnr. 10). Bei diesem Geldwert muss es sich um einen Marktwert handeln, denn nur Leistungen mit einem Marktwert sind geeignet, die aktuelle Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (vgl. zur Abgrenzung von kleineren Annehmlichkeiten und Vorteilen durch Bekannte, Arbeitgeber oder andere Personen oder Einrichtungen, Brühl, a.a.O. , vgl. auch Oestreicher, Komm. zum SGB XII/SGB II, § 11 SGB II Rdnr. 37). Naturalleistungen wie der Verpflegung während eines teilstationären Aufenthalts kommt ein solcher Marktwert zu. Dies folgt schon daraus, dass für diese Leistung ein anderer Sozialleistungsträger in Form des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung aufgekommen ist. Der Verpflegung des Klägers in der Tagesklinik stand demnach ein entsprechendes Entgelt an den Einrichtungsträger gegenüber. Es lag auch eine bedarfsbezogene Verwendbarkeit der Lebensmittel vor, denn das an den Kläger verabreichte Mittagessen hat seinen diesbezüglichen Verpflegungsbedarf gedeckt. In diesem Umfang hat der Kläger auch Aufwendungen für die Lebensunterhalt erspart, die er ansonsten hätte aus der Regelleistung bestreiten müssen. Entsprechend war seine Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) hierdurch verringert. Dies wäre nicht möglich, wenn die Verpflegungsleistung keinen geldwerten Vorteil darstellte (ebenso für stationären Aufenthalt: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER -; SG Koblenz, Urteil vom 20. April 2006 - Az. S 13 AS 229/05, zitiert nach Juris; SG Osnabrück, Urteil vom 29. August 2006 - S 16 AS 522/05 -; SG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2006 - S 24 AS 932/06 ER -. Fahlbusch in: Beck-OK, § 11 SGB II Rn. 7; a. A. SG Gotha, Urteil vom 10. November 2006 - S 26 AS 748/06 -; SG Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006 - S 9 AS 1557/06 -).
Fällt die Verpflegung während eines voll- oder teilstationären Aufenthalts damit unter den - weiten - Begriff des Einkommens im Sinne des § 11 SGB II, so ergeben sich die Einzelheiten der Einkommensanrechnung aus der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622). Dort hat der Verordnungsgeber die Einkommensanrechung in §§ 2 ff. geregelt, unterteilt nach Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Alg II-V), Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (§ 2 a Alg II-V) und Einkommen in sonstigen Fällen (§ 2 b Alg II-V). Nach § 2 b Alg II-V ist in den der Vorschrift unterfallenden Sachverhalten die Berechnung des Einkommens § 2 Alg II-V entsprechend anzuwenden. Dadurch, dass der Verordnungsgeber keine positive Liste der anzurechnenden Einkommensarten aufgestellt hat, sondern mit § 2 b Alg II-V eine Auffangklausel geschaffen hat, wollte er offensichtlich absichern, dass kein Einkommen unberücksichtigt bleibt, das nicht ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgenommen wurde (ebenso SG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 14 AS 2026/06 -; vgl. auch SG Koblenz, Urteil vom 20. April 2006 - S 13 AS 229/05 -; a. A. SG Berlin, Urteil vom 29. September 2006 - S 37 AS 2302/06 -, NDV-RD 2007, 14, wonach die im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes gewährte Verpflegung als Bestandteil der Heilbehandlung von der Einkommensanrechnung gemäß § 2 Abs. 4 Alg II-V iVm § 2 b Alg II-V ausgenommen sei).
Eine relevante Ausnahme von der Einkommensanrechnung liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des SG kommt eine Nichtberücksichtigung der geldwerten Leistung über die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Alg II-V nicht in Betracht. Denn bei Leistungen, die ein anderer Sozialleistungsträger, hier der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit erbringt, handelt es sich nicht um Zuwendung eines Dritten i.S.v. § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Alg II-V. Für das Vorliegen einer Konstellation, in welcher die gewährte Verpflegung aus anderen Gründen nicht zu berücksichtigen wäre, etwa weil sie einen Teil der Heilbehandlung darstellt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem würde eine solche Ausnahme angesichts der vom Verordnungsgeber gewählten Regelungstechnik eine ausdrückliche Regelung erfordern, an welcher es fehlt.
Was den Bemessungswert geldwerter Naturalleistungen anbelangt, enthält § 2b Alg II-V keine Vorgaben; dieser ordnet lediglich die entsprechende Anwendung von § 2 Alg II-V an. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Wertbemessung einzelner Leistungen ist somit der Leistungssatz des § 20 Abs. 2 SGB II von 345,- EUR. Hiervon ausgehend ist die erfolgte Einkommensanrechnung von 42,39 EUR für 27 Tage im Juli/August 2006 auch in der Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anteil der Vollverpflegung an der monatlichen Regelleistung wurde hier mit 35% angesetzt (120,75 EUR bei Regelleistung 345,- EUR), wie zwischen dem früheren Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge vereinbart (vgl. BT-Drucksache 17/1838 vom 16. Februar 2002). Nicht zu beanstanden ist auch der Ansatz der Beklagten, hiervon entfielen 39,06 %, also monatlich 47,16 EUR, auf das Mittagessen, woraus sich der tägliche Anrechnungsbetrag von 1,57 EUR errechnet (vgl. zum Anteil der Ernährung an der Regelleistung die Übersicht von Lang: in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; zur Zusammensetzung des Regelsatzes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und der Regelleistung nach dem SGB II, vgl. auch Schwabe, ZfS 2007, 25 ff.; zur Frage, ob der in § 2 Abs. 4 AlgII-V für die Bestimmung des Einkommenswertes vorgesehene uneingeschränkte Verweis auf die Sachbezugsverordnung sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr. 1 SGB II hält, vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER - (juris)).
Der Abzug der sog. Versicherungspauschale nach § 3 AlgII-V, die monatlich 30 EUR beträgt, ist vorliegend nicht veranlasst, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, zu erbringen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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