Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 333/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 45/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 16. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen. Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung der Klägerin über die Bereitstellung von Belegbetten der Fachrichtung Gynäkologie für Versicherte der Beklagten im Streit.
Die Klägerin betreibt die Hklinik in B, die seit Anfang der 70er Jahre Vertragskrankenhaus ist.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 16. Januar 2004 die Klage abgewiesen.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. März 2004 eingelegte Berufung der Klägerin.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 (Eingang beim Landessozialgericht Berlin per Fax am 24. Mai 2004) hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Bei Eingang des Urteils vom 16. Januar 2004 seien als Ablauffrist der 1. März 2004 und der 20. Februar 2004 eingetragen worden. Am 20. Februar 2004 sei der Klägerbevollmächtigten die Akte unter Hinweis auf die bevorstehende Ablauffrist am 1. März 2004 vorgelegt worden. Dabei würden die Akten, bei denen ein Fristablauf folge, gesondert dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Hierzu werde ein signalgelber Zettel mit den nochmals notierten Ablauffristen auf die Akte geklebt und parallel erinnere die Mitarbeiterin daran, dass es sich hierbei um Fristablaufakten handele. So sei es auch hier geschehen. Die als Promptfrist notierte Wiedervorlagefrist sei als erledigt gestrichen worden. Am 1. März 2004 sei die Berufungsschrift gefertigt worden und unterschrieben ins Sekretariat mit folgender Anweisung gegeben worden: Kopie für die Akte, Kopie für Mandanten, Original per Fax an Gericht (not), Original mit 2 Kopien per Post ab, begl. Kopie Urteil beifügen. Gleichzeitig sei die Mitarbeiterin der Klägerbevollmächtigten darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich um eine Fristakte handele und "der Schriftsatz per Fax noch raus müsse". Die Büroanweisung in der Kanzlei der Klägerbevollmächtigten für die Versendung von Telefaxen laute, Prüfung und Vergleich der anzuwählenden Telefaxnummer, Prüfung der rechtsverbindlichen Unterzeichnung der jeweiligen Schriftsätze, bei Fristsachen oder sonstigen Nachweissachen Ausdruck eines Faxprotokolls und Vergleich der Adressatennummer sowie der Anzahl der zu versendenden Seiten mit den als gesendet angeführten Seiten. In dieser Weise verführen die Mitarbeiter, was auch regelmäßig geprüft würde. Die Klägerbevollmächtigte habe sich persönlich am Nachmittag des 1. März 2004 davon überzeugt, dass sämtliche für den Tag im Fristenkalender notierten Fristen als erledigt gestrichen gewesen seien. Hinter den erteilten Verfügungen sei der Erledigungsvermerk verzeichnet gewesen, so auch die Verfügung: Original per Fax an Gericht (not). Die Mitarbeiterin der Klägerbevollmächtigten sei ausgebildete Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin und seit 3 Jahren in der Kanzlei tätig. Sie habe sich als zuverlässige Mitarbeiterin herausgestellt und stets einwandfrei gearbeitet. Die Tätigkeit werde regelmäßig stichprobenartig überwacht, Beanstandungen seien nicht festzustellen gewesen. Es sei nicht aufzuklären, warum die Verfügung als erledigt abgezeichnet worden sei, indes der Berufungsschriftsatz nicht per Fax abgesandt worden sei. Dazu sind Kopien des Fristenkalenders vom 20. Februar 2004 und 1. März 2004 sowie Kopien der Verfügung und der Erledigungsnotiz der Anwaltsgehilfin sowie eine eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin vom 17. Mai 2004 vorgelegt worden. Wörtlich heißt es darin: "Üblicherweise habe ich bei dem Versenden von Telefaxen noch einmal die Nummer des Adressaten zu vergleichen sowie zu prüfen, ob die Schriftsätze auch unterzeichnet sind. Fristsachen oder sonstige Sachen, die des Nachweises des Zugangs bedürfen, werden von mir immer mit einem gesonderten Faxprotokoll ausgedruckt. Dabei werden noch einmal die Anzahl der gesendeten Seiten sowie die richtigen Telefonnummern bzw. bei gespeicherten Nummern der richtig ausgedruckte Empfänger geprüft. Dies hatte ich auch mit dem Schriftsatz am 1.03.2004 tun wollen. Nach meiner Erinnerung habe ich auch den Schriftsatz gefaxt, jedenfalls die Verfügung als erledigt abgezeichnet. Auf Nachfrage der bearbeitenden Rechtsanwältin habe ich bestätigt, dass die Frist erledigt ist und auch im Fristenkalender gestrichen wurde durch mich." Ergänzend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. August 2004 vorgetragen: "Ausweislich des Vortrages vom 6.5. und der Versicherung unserer Mitarbeiterin besteht die Weisung, dass die (jeweilige) Frist erst gestrichen werden darf, wenn bei einer Übersendung per Telekopie auch das Faxprotokoll vorliegt."
Die Klägerin beantragt,
der Klägerin Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber der Klägerin Krankenhausbehandlung für die Versicherten der Beklagten auch durch Nutzung von drei gynäkologischen Belegbetten der Klägerin zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, ist jedoch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Landessozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen L 15 B 33/00 ER verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wurde.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 16. Januar 2004 wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 29. Januar 2004 zugestellt, so dass die einmonatige Berufungsfrist am 1. März 2004 endete, da der 29. Februar 2004 ein Sonntag war (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 8. März 2004, mithin verspätet, eingegangen.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden.
Der Klägerin war nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Bevollmächtigten der Klägerin ein Organisationsverschulden trifft, für welches die Klägerin einzustehen hat. Eine Wiedereinsetzung kommt bei der hiesigen Sachlage nur in Betracht, wenn durch organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei grundsätzlich eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gewährleistet wird (BFH, Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 62/03, BFHE 205, 9). Bei der Übersendung von Fristsachen per Telefax erfordert eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass Notfristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn das fristwahrende Schriftstück auch wirklich abgesendet ist oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen worden ist, dass das "postfertige" Schriftstück tatsächlich hinausgeht (BGH, Beschluss vom 28. September 1989, VII ZB 9/89, EBE/BGH 1989, 357 – 358). Es sind somit durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichen Umfang auszuschließen. Bei der Übersendung per Telefax ist dies grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Absender sich von seinem Telefaxgerät ein Sendeprotokoll hat ausdrucken lassen, das die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BSG, Beschluss vom 19. Mai 2005, B 10 EG 3/05, Beschluss vom 29. April 2005, B 13 RJ 50/04 R, zitiert nach juris).
Diesen Anforderungen genügt die Büroorganisation der Bevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Fall nicht. Ursächlich für die Fristversäumnis ist ein Organisationsmangel bei der Bevollmächtigten der Klägerin, der darin liegt, dass in der Kanzlei keine eindeutige Anweisung über die Löschung von Notfristen besteht. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgetragene Büroanweisung für die Versendung von Telefaxen wird den Anforderungen an die erforderlichen Sorgfaltspflichten einer gewissenhaften, rechtskundigen und geschäftsgewandten Person im prozessualen Verkehr nicht gerecht, da es an der konkreten Vorgabe des Zeitpunktes der Löschung von Notfristen mangelte. Die mit Schreiben vom 16. August 2004 nachgeschobene Ergänzung der Büroanweisung unter Hinweis auf das Schreiben vom 17. Mai 2004 und die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten ist nicht glaubhaft, da diese insbesondere erst nach Hinweis der Beklagten erfolgte. Weder dem Schreiben vom 17. Mai 2004 noch der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten gleichen Datums lässt sich entnehmen, dass eine konkrete Büroanweisung zur Löschung von Notfristen bei Übersendung per Fax und somit eine wirksame Ausgangs- und Endkontrolle zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen hat. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist daher durch einen Organisationsmangel versäumt worden, so dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war gemäß § 158 Satz 3 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung der Klägerin über die Bereitstellung von Belegbetten der Fachrichtung Gynäkologie für Versicherte der Beklagten im Streit.
Die Klägerin betreibt die Hklinik in B, die seit Anfang der 70er Jahre Vertragskrankenhaus ist.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 16. Januar 2004 die Klage abgewiesen.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. März 2004 eingelegte Berufung der Klägerin.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 (Eingang beim Landessozialgericht Berlin per Fax am 24. Mai 2004) hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Bei Eingang des Urteils vom 16. Januar 2004 seien als Ablauffrist der 1. März 2004 und der 20. Februar 2004 eingetragen worden. Am 20. Februar 2004 sei der Klägerbevollmächtigten die Akte unter Hinweis auf die bevorstehende Ablauffrist am 1. März 2004 vorgelegt worden. Dabei würden die Akten, bei denen ein Fristablauf folge, gesondert dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Hierzu werde ein signalgelber Zettel mit den nochmals notierten Ablauffristen auf die Akte geklebt und parallel erinnere die Mitarbeiterin daran, dass es sich hierbei um Fristablaufakten handele. So sei es auch hier geschehen. Die als Promptfrist notierte Wiedervorlagefrist sei als erledigt gestrichen worden. Am 1. März 2004 sei die Berufungsschrift gefertigt worden und unterschrieben ins Sekretariat mit folgender Anweisung gegeben worden: Kopie für die Akte, Kopie für Mandanten, Original per Fax an Gericht (not), Original mit 2 Kopien per Post ab, begl. Kopie Urteil beifügen. Gleichzeitig sei die Mitarbeiterin der Klägerbevollmächtigten darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich um eine Fristakte handele und "der Schriftsatz per Fax noch raus müsse". Die Büroanweisung in der Kanzlei der Klägerbevollmächtigten für die Versendung von Telefaxen laute, Prüfung und Vergleich der anzuwählenden Telefaxnummer, Prüfung der rechtsverbindlichen Unterzeichnung der jeweiligen Schriftsätze, bei Fristsachen oder sonstigen Nachweissachen Ausdruck eines Faxprotokolls und Vergleich der Adressatennummer sowie der Anzahl der zu versendenden Seiten mit den als gesendet angeführten Seiten. In dieser Weise verführen die Mitarbeiter, was auch regelmäßig geprüft würde. Die Klägerbevollmächtigte habe sich persönlich am Nachmittag des 1. März 2004 davon überzeugt, dass sämtliche für den Tag im Fristenkalender notierten Fristen als erledigt gestrichen gewesen seien. Hinter den erteilten Verfügungen sei der Erledigungsvermerk verzeichnet gewesen, so auch die Verfügung: Original per Fax an Gericht (not). Die Mitarbeiterin der Klägerbevollmächtigten sei ausgebildete Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin und seit 3 Jahren in der Kanzlei tätig. Sie habe sich als zuverlässige Mitarbeiterin herausgestellt und stets einwandfrei gearbeitet. Die Tätigkeit werde regelmäßig stichprobenartig überwacht, Beanstandungen seien nicht festzustellen gewesen. Es sei nicht aufzuklären, warum die Verfügung als erledigt abgezeichnet worden sei, indes der Berufungsschriftsatz nicht per Fax abgesandt worden sei. Dazu sind Kopien des Fristenkalenders vom 20. Februar 2004 und 1. März 2004 sowie Kopien der Verfügung und der Erledigungsnotiz der Anwaltsgehilfin sowie eine eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin vom 17. Mai 2004 vorgelegt worden. Wörtlich heißt es darin: "Üblicherweise habe ich bei dem Versenden von Telefaxen noch einmal die Nummer des Adressaten zu vergleichen sowie zu prüfen, ob die Schriftsätze auch unterzeichnet sind. Fristsachen oder sonstige Sachen, die des Nachweises des Zugangs bedürfen, werden von mir immer mit einem gesonderten Faxprotokoll ausgedruckt. Dabei werden noch einmal die Anzahl der gesendeten Seiten sowie die richtigen Telefonnummern bzw. bei gespeicherten Nummern der richtig ausgedruckte Empfänger geprüft. Dies hatte ich auch mit dem Schriftsatz am 1.03.2004 tun wollen. Nach meiner Erinnerung habe ich auch den Schriftsatz gefaxt, jedenfalls die Verfügung als erledigt abgezeichnet. Auf Nachfrage der bearbeitenden Rechtsanwältin habe ich bestätigt, dass die Frist erledigt ist und auch im Fristenkalender gestrichen wurde durch mich." Ergänzend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. August 2004 vorgetragen: "Ausweislich des Vortrages vom 6.5. und der Versicherung unserer Mitarbeiterin besteht die Weisung, dass die (jeweilige) Frist erst gestrichen werden darf, wenn bei einer Übersendung per Telekopie auch das Faxprotokoll vorliegt."
Die Klägerin beantragt,
der Klägerin Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber der Klägerin Krankenhausbehandlung für die Versicherten der Beklagten auch durch Nutzung von drei gynäkologischen Belegbetten der Klägerin zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, ist jedoch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Landessozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen L 15 B 33/00 ER verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wurde.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 16. Januar 2004 wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 29. Januar 2004 zugestellt, so dass die einmonatige Berufungsfrist am 1. März 2004 endete, da der 29. Februar 2004 ein Sonntag war (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 8. März 2004, mithin verspätet, eingegangen.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden.
Der Klägerin war nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Bevollmächtigten der Klägerin ein Organisationsverschulden trifft, für welches die Klägerin einzustehen hat. Eine Wiedereinsetzung kommt bei der hiesigen Sachlage nur in Betracht, wenn durch organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei grundsätzlich eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gewährleistet wird (BFH, Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 62/03, BFHE 205, 9). Bei der Übersendung von Fristsachen per Telefax erfordert eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass Notfristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn das fristwahrende Schriftstück auch wirklich abgesendet ist oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen worden ist, dass das "postfertige" Schriftstück tatsächlich hinausgeht (BGH, Beschluss vom 28. September 1989, VII ZB 9/89, EBE/BGH 1989, 357 – 358). Es sind somit durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichen Umfang auszuschließen. Bei der Übersendung per Telefax ist dies grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Absender sich von seinem Telefaxgerät ein Sendeprotokoll hat ausdrucken lassen, das die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BSG, Beschluss vom 19. Mai 2005, B 10 EG 3/05, Beschluss vom 29. April 2005, B 13 RJ 50/04 R, zitiert nach juris).
Diesen Anforderungen genügt die Büroorganisation der Bevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Fall nicht. Ursächlich für die Fristversäumnis ist ein Organisationsmangel bei der Bevollmächtigten der Klägerin, der darin liegt, dass in der Kanzlei keine eindeutige Anweisung über die Löschung von Notfristen besteht. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgetragene Büroanweisung für die Versendung von Telefaxen wird den Anforderungen an die erforderlichen Sorgfaltspflichten einer gewissenhaften, rechtskundigen und geschäftsgewandten Person im prozessualen Verkehr nicht gerecht, da es an der konkreten Vorgabe des Zeitpunktes der Löschung von Notfristen mangelte. Die mit Schreiben vom 16. August 2004 nachgeschobene Ergänzung der Büroanweisung unter Hinweis auf das Schreiben vom 17. Mai 2004 und die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten ist nicht glaubhaft, da diese insbesondere erst nach Hinweis der Beklagten erfolgte. Weder dem Schreiben vom 17. Mai 2004 noch der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten gleichen Datums lässt sich entnehmen, dass eine konkrete Büroanweisung zur Löschung von Notfristen bei Übersendung per Fax und somit eine wirksame Ausgangs- und Endkontrolle zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen hat. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist daher durch einen Organisationsmangel versäumt worden, so dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war gemäß § 158 Satz 3 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
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