L 5 KA 31/06

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 2 KA 827/03
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KA 31/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Institutsermächtigung nach § 117 Abs 1 SGB V kann nur Ambulanzen, Instituten und Abteilungen einer Hochschulklinik erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufgabenstellung der Institution, für welche die Institutsermächtigung begehrt wird, ausschließlich auf die Hochschulklinik bezogen ist.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.6.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Institutsermächtigung für Leistungen der Unfallchirurgie hat.

Der Kläger (in Rechtsform eines Vereins) betreibt die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L. Zwischen ihm und der R -Universität H besteht ein Kooperationsvertrag vom 19.12./23.12.1997. Nach diesem nimmt die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L Aufgaben im Bereich der Unfallchirurgie und der Hand-, Plastischen und Verbrennungschirurgie für die Universität H wahr. Die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L ist berechtigt, die Bezeichnung "Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik – Unfallchirurgische Klinik an der Universität H " zu führen. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf die Krankenversorgung, die Forschung, die studentische Lehre sowie die Aus-, Weiter- und Fortbildung.

Um die Aufgaben als universitäre Einrichtung erfüllen zu können, beantragte der Kläger im August 2002 beim Zulassungsausschuss für Ärzte in der Pfalz, gemäß § 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte ZV) unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 117 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V), die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L zur ambulanten ärztlichen Behandlung von Versicherten zu ermächtigen. Der Zulassungsausschuss lehnte diesen Antrag durch Beschluss vom 19.03.2003 ab.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik erfülle vollständig die Aufgaben einer poliklinischen Institutsambulanz der Hochschule und besitze alle hierfür notwendigen Eigenschaften. Sie müsse daher die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten wie eine Universitätsklinik in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen können. Die verantwortungsvollen Aufgaben in der Lehre könnten nicht nur mit den umfangreichen und hochspezialisierten Tätigkeiten aus dem stationären Bereich erfüllt werden. Zwingend erforderlich seien vielmehr ein umfassendes Spektrum auch der "kleinen" Chirurgie sowie die Vermittlung von umfassenden Erfahrungen in der Diagnostik im Rahmen des Leistungsspektrums von alltäglichen Routineverletzungen bis hin zu Polytraumen. Aus Sinn und Zweck des § 117 SGB V ergebe sich eindeutig die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass die notwendige Sicherstellung von Forschung und Lehre sämtliche Bedarfsüberlegungen überlagere. Neuen Entwicklungen der Organisation von Universitätskliniken sowie der universitären Ausbildung und Forschung, die im Gesetz noch nicht hätten berücksichtigt werden können, müsse bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden. Die in Art 5 Grundgesetz (GG) hervorgehobene institutionelle Bedeutung von Forschung und Lehre sei zu berücksichtigen. Der Kläger hat einen Beschluss vom 10.3.1999 des Berufungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Südwürttemberg betreffend eine Institutsermächtigung für die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T vorgelegt und geltend gemacht, der Kooperationsvertrag zwischen dieser und der Universität Tübingen sei inhaltsgleich mit dem im vorliegenden Fall geschlossenen Kooperationsvertrag.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Beschluss vom 10.9.2003 (zugestellt am 24.9.2003) zurück. Zur Begründung legte er dar: Als Rechtsgrundlage für die beantragte Ermächtigung komme nur § 31 Abs 1 Buchst a Ärzte ZV in Betracht. Danach sei Voraussetzung für eine Ermächtigung, dass diese notwendig sei, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden. Der Erteilung einer Ermächtigung stehe der Grundsatz der Nachrangigkeit der Institutsermächtigung entgegen. Es sei daher richtig gewesen, nicht die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L selbst zur ambulanten Versorgung zu ermächtigen, sondern die bei dieser beschäftigten Prof Dr W , Prof Dr G , Prof Dr K und Dr B mit einer Ermächtigung zu versehen, um die Versorgung mit Leistungen der Unfallchirurgie sowie der Hand-, Plastischen und Verbrennungschirurgie sicherzustellen. Eine bedarfsunabhängige Ermächtigung nach § 117 Abs 1 SGB V scheide aus, da diese Vorschrift zwingend voraussetze, dass die zu ermächtigende Einrichtung eine Hochschulambulanz sei, was bei der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L nicht der Fall sei. Eine entsprechende Anwendung des § 117 Abs 1 SGB V scheide aus, da es an einer Regelungslücke im Gesetz fehle.

Mit seiner hiergegen am 23.10.2003 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die formale Betrachtungsweise des Beklagten in Bezug auf § 117 SGB V vernachlässige den Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der gerade in der seit dem 1.1.2003 in Kraft befindlichen Fassung beabsichtige, Forschung und Lehre auszudehnen. Da die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L durch den Kooperationsvertrag in den universitären Bereich und die damit verbundenen Aufgaben eingebunden sei, müsse § 117 Abs 1 SGB V zumindest analog angewandt werden. Der Beklagte hat ua ausgeführt, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L an Forschungsvorhaben der Universität H beteiligt sei; im Übrigen seien nach dem Kooperationsvertrag die Forschungs- und Lehraufgaben nicht von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L zu erfüllen, sondern oblägen ausschließlich ihrem Ärztlichen Direktor und ihrem Chefarzt (zugleich Professoren an der Universität H ).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 28.6.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Einem Anspruch auf § 31 Abs 1 Buchst a Ärzte ZV stehe zum einen die im Planungsbereich vorgegebene Versorgungssituation und zum anderen die Nachrangigkeit der Institutsermächtigung gegenüber bereits erfolgten Ermächtigungen von Krankenhausärzten entgegen. In Bezug auf § 31 Abs 1 Buchst a Ärzte ZV einerseits und § 117 Abs 1 SGB V andererseits handele es sich um in ihrem Anwendungsbereich strikt zu trennende, jeweils eigenständige Anspruchsgrundlagen, was es ausschließe, die in § 117 Abs 1 SGB V geregelte Interessenlage bei der Umsetzung des § 31 Abs 1 Buchst a Ärzte ZV einzubeziehen. Die Befugnis, eine Institutsgenehmigung zu beantragen, liege allein bei den Hochschulen oder Hochschulkliniken, wie sich aus § 117 Abs 1 Satz 1 SGB V ergebe (Hinweis auf Bundessozialgericht BSG 5.2.2003 B 6 KA 26/02 R).

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 10.8.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 5.9.2006 eingelegte Berufung des Klägers, der vorträgt: Der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L stehe eine Institutsermächtigung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs 1 SGB V zu. Im Gegensatz zur Auffassung des SG sei im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die formale Funktion der die universitären Aufgaben wahrnehmenden Institution als Träger einer Hochschule oder Hochschulklinik, sondern auf die materielle Aufgabenerfüllung abzustellen. Die Auffassung des SG, wonach der Kläger hinsichtlich einer Institutsgenehmigung nicht antragsberechtigt gewesen sei, hätte zur Folge, dass auch die Universitätsklinik H einen entsprechenden Antrag auf eine Institutsermächtigung nicht stellen könnte, da sie die Forschung und Lehre in Bezug auf den von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L übernommenen Bereich nicht selbst wahrnehme, sondern einem Dritten als eigene Aufgabe übertragen habe.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 28.6.2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10.9.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik die Ermächtigung zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten im Rahmen der vom Universitätsklinikum H übernommenen Aufgaben in den Gebieten Unfallchirurgie sowie Hand-, Plastische und Verbrennungschirurgie zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Eine analoge Anwendung des § 117 Abs 1 SGB V sei aus den bereits im angefochtenen Bescheid genannten Gründen ausgeschlossen. Dass die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L in eigener Verantwortung in Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität H eingebunden sei, sei im Übrigen nicht ersichtlich; diese Aufgaben fielen lediglich dem Ärztlichen Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L sowie dem Chefarzt für Hand , Plastische und Verbrennungschirurgie zu, wie sich aus dem Kooperationsvertrag ergebe.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte des Zulassungsausschusses und des Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Senat hat die vom SG versäumte notwendige Beiladung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Verbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen (§ 75 Abs 2 SGG; vgl Ulmer in Hennig, SGG, Stand November 2006, § 75, Rz 112) im Berufungsverfahren nachgeholt.

Der Beklagte hat zu Recht eine Ermächtigung des Klägers nach § 31 Abs 1 Buchst a Ärzte ZV abgelehnt. Nach dieser Vorschrift können die Zulassungsausschüsse über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil von einer bestehenden oder drohenden Unterversorgung keine Rede sein kann. Der maßgebende Planungsbereich weist einen Versorgungsgrad von 195,8 % bei den Chirurgen und von 114,1 % bei den Orthopäden aus. Zudem wären persönliche Ermächtigungen im Verhältnis zu Institutsermächtigungen vorrangig, um einen etwaigen Versorgungsmangel zu beseitigen (BSG 1.7.1998 B 6 KA 43/97 R, SozR 3 5520 § 31 Nr 9). Im Rahmen eines Anspruchs auf eine Ermächtigung nach § 31 Abs 1 Buchst a Ärzte ZV können Wertmaßstäbe des § 117 Abs 1 SGB V nicht berücksichtigt werden. Die Ermächtigung nach § 117 Abs 1 SGB V und die Ermächtigung nach § 31 Abs 1 Buchst a Ärzte ZV sind unterschiedliche Ermächtigungstatbestände, deren Voraussetzungen jeweils getrennt voneinander zu prüfen sind (vgl BSG 1.7.1998 aaO juris Rn 24; LSG Baden-Württemberg 11.9.2002 L 5 KA 4153/01, juris).

Der Beklagte hat der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L zu Recht auch keine Institutsermächtigung nach § 117 Abs 1 SGB V erteilt. Nach dieser Vorschrift ist der Zulassungsausschuss verpflichtet, auf Verlangen von Hochschulen oder Hochschulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs 3 SGB V genannten Personen zu ermächtigen. Mit der Änderung der Vorschrift durch Art 1 des Fallpauschalengesetzes vom 23.4.2002 (BGBl I 1412) wurde der Kreis der Teilnahmeberechtigten über den bisherigen Begriff der "Poliklinik" hinaus insoweit erweitert, als nun die Ambulanzen, Institute und Abteilungen einer Hochschulklinik in den Ermächtigungstatbestand aufgenommen wurden (vgl Ausschussbericht BT-Drucks 14/7862 zu § 118). Bei den Ambulanzen, Instituten und Abteilungen der Hochschulkliniken muss nicht unbedingt die Hochschule selbst der Träger sein (LSG Baden-Württemberg 11.9.2002 aaO juris Rn 26; zu Psychotherapeuten vgl BSG 10.12.2003 B 6 KA 56/02 R, juris Rn 16). Als Ambulanz, Institut oder Abteilung der Hochschulklinik iSd § 117 Abs 1 SGB V kann hiernach auch eine Einrichtung angesehen werden, die nicht in der Trägerschaft der Universität steht, jedoch Aufgaben des Universitätsklinikums, speziell im Bereich der Forschung und Lehre, übernimmt. Dies wurde für ein Rehabilitationszentrum für chronisch Nierenkranke bejaht, das gerade deshalb gegründet wurde, um als ausschließliche Aufgabe innerhalb der Medizinischen Klinik einer Universität die Aufgaben des Bereiches der Nephrologie zu erfüllen (LSG Baden-Württemberg aaO). Voraussetzung für das Vorliegen einer Ambulanz, eines Instituts oder einer Abteilung einer Hochschulklinik ist aber schon nach dem Wortlaut dieser Begriffe, dass die Aufgabenstellung der betreffenden Institution ausschließlich auf die jeweilige Hochschulklinik bezogen ist. Dies ist bei einer Institution wie einer Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik, die eine völlig eigenständige von den im Zusammenwirken mit der Universität H erledigten Aufgaben unabhängige Aufgabenstellung hat und bei der nicht einmal hauptsächlich Aufgaben der Universitätsklinik erfüllt werden sollen, nicht der Fall. Wegen dieses allein auf Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken beschränkten Normzwecks des § 117 Abs 1 SGB V ist auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Falle des Klägers ausgeschlossen. Diese rechtliche Beurteilung verstößt nicht gegen Art 5 Abs 3 Satz 1 GG. Diese Vorschrift bestimmt, dass ua Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind. Aus ihr kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass der Staat die Pflicht habe, Forschung und Lehre in einer bestimmten konkreten Weise zu fördern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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