Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 17 J 1157/97
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 46/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2003 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Altersrente aus der Versicherung ihrer während des Berufungsverfahrens verstorbenen Mutter D. W. (künftig bezeichnet als Versicherte). In diesem Zusammenhang geht es um die Anerkennung von im Vorkriegspolen zurückgelegten Fremdbeitragszeiten und um die Zulassung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Versicherten zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Ziffer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über soziale Sicherheit (DASVA) in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März 1995 sowie um die Berücksichtigung der von der Versicherten behaupteten Zeit ihrer entgeltlichen Beschäftigung im Ghetto Opatow (Generalgouvernement) als fiktiver Beitragszeit im Sinne des Gesetzes über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002.
Die am XX.XXXXXX 1920 in O. (Polen) als Tochter jüdischer Eltern unter dem Namen D. A. geborene Versicherte wanderte im August 1949 aus Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) aus, deren Staatsangehörigkeit sie im April 1955 erwarb und wo sie am 27. September 2005 verstarb. Dort legte sie 15 Monate Beitragszeiten zur Rentenversicherung zurück. Das Bayerische Landesentschädigungsamt erkannte sie mit Bescheid vom 5. August 1957 als aus Gründen der Rasse Verfolgte an und bewilligte ihr eine Entschädigung für eine Freiheitsentziehung bzw. –beschränkung von 63 Monaten in Höhe von 9.450 DM. Im Jahre 1963 wurde ihr wegen eines Gesundheitsschadens eine Rente ab dem 1. November 1953 von anfangs 125 DM monatlich und für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 8.984 DM zugebilligt.
Nach einem ersten im Dezember 1991 gestellten und im März des folgenden Jahres zurückgenommenen Antrag auf Altersruhegeld beantragte die Versicherte im Juli 1993 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erneut die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten von 1934 bis 1945.
Für die Zeit von 1934 bis 1937 gab sie an, sie habe bei den Eltern gewohnt und dort Hausarbeit verrichtet sowie als Handschuhnäherin gearbeitet. Abgesehen von Kost und Logis habe sie keinen Lohn erhalten und es seien auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden. Anschließend sei sie von 1937 bis 1939 als Handschuhnäherin in der Handschuhfabrik des M. G., Pomorska Ulica, Lodz/Polen, beschäftigt gewesen. In welcher Höhe sie aus dieser Tätigkeit Arbeitsverdienst erhalten habe und ob dafür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, sei ihr nicht mehr bekannt. In beigefügten eidesstattliche Versicherungen vom 31. März 1994 bestätigten M1. S. geb. XX.XXXXXXXXX 1913 in O., und dessen Schwester S1. K., geb. S2., geb. am 9. Oktober in O., beide wohnhaft in D1., Ontario, Kanada, die Angaben der Versicherten und führten ergänzend aus, sie hätten diese in den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts in Lodz kennen gelernt. Ihre Familien hätten damals dort gewohnt und seien befreundet gewesen.
Für den Zeitraum "Anfang 1940 bis im Mai 1945" gab die Versicherte im Rentenantrag an: Konzentrationslager: Skarzysko und Chenstochowa (Zwangsarbeit für deutsche Wehrmacht in einer Munitionsfabrik), Bergen-Belsen, Burgau.
Mit Bescheid vom 25. April 1995 lehnte die Beklagte den zuständigkeitshalber an sie weitergeleiteten Antrag mit der Begründung ab, die zur Begründung eines Rentenanspruchs erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten (Beitrags-, Ersatz- und Kindererziehungszeiten) sei nicht erfüllt, denn die Versicherte habe keine solche Zeiten aufzuweisen. Die Zeit von 1934 bis 1937 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass während der Tätigkeit im elterlichen Betrieb kein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Die Zeit von 1937 bis 1939 könne nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit anerkannt werden, weil die Versicherte keine Vertriebene sei und damit die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorlägen.
Ihren Widerspruch gegen diesen Bescheid verband die Versicherte mit dem Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß dem Zweiten Zusatzabkommen zum DASVA unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK). Sie machte geltend, sie habe fünf Jahre in verschiedenen Konzentrationslagern schwere Zwangsarbeit für die deutsche Rüstungsindustrie leisten müssen. Es sei Unrecht, dass ihr diese Zeit nicht gutgeschrieben werde, ebenso ihre Arbeit in Polen 1937 bis 1939.
Nach Auswertung der Akten des vormals von der Versicherten beim Bayerischen Landesentschädigungsamt betriebenen Entschädigungsverfahren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 1996 den Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen und Zahlung einer Altersrente nach dem Zweiten Zusatzabkommen zum DASVA sowie die Anerkennung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach § 17a FRG in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege bei der Klägerin weder die Vertriebeneneigenschaft aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeit vor, noch habe sie bis zum Beginn der nationalsozialistischen Maßnahmen im Herbst 1939 jemals zum dSK gehört. Darüber heraus seien aber auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Nach ihren eigenen Angaben im Entschädigungsverfahren und den dort abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen habe sie nach ihrer Schulzeit weiterhin im Hause der Eltern gelebt und sei ihrer Mutter behilflich gewesen. Ihr ständiger Wohnsitz sei zunächst O., später bis zum Beginn der nationalsozialistischen Maßnahmen O. gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie weder eine Berufsausbildung zurückgelegt noch sei sie zu irgendeiner Zeit nach polnischen Rechtsvorschriften rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Daher reichten die im Rentenverfahren vorgelegten Zeugenerklärungen für eine Glaubhaftmachung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Lodz nicht aus. Diese Angaben stünden in einem so erheblichen Widerspruch zu ihren eigenen im Entschädigungsverfahren abgegebenen Erklärungen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die behauptete Beschäftigung in Lodz ausgeübt habe.
Die Beklagte bezog sich dabei auf die folgenden Angaben der Versicherten in den Entschä-digungsverfahren. Im Verfahren wegen eines Schadens an Freiheit hatte sie November 1956 in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem notary public H. E. in S. F. angegeben, von O. aus oft Verwandte in O. besucht zu haben. Etwa ein Jahr vor Ausbruch des Krieges sei sie von ihrem Geburtsort O. nach O. verzogen. Sie habe gleich nach Kriegsausbruch genauso wie alle anderen jüdischen Mädchen für die Deutschen Zwangsarbeit leisten, besonders Aufräumungsarbeiten verrichten müssen. Als im Frühjahr 1940 das Ghetto in Opatow errichtet worden sei, sei sie darin eingeschlossen worden. Es habe sich dann aber nichts weiter geändert. Sie hätten unter strengster Strafandrohung weiter den Judenstern tragen und Zwangsarbeit leisten müssen. Zu jener Zeit seien von den Deutschen an den Judenrat regelmäßig Anforderungen gestellt worden, Leute zum Abtransport in Zwangsarbeitslager bereitzustellen. Da sie nicht als Einheimische von O. gegolten habe, sei sie im Sommer 1940 ins Lager Skarzysko gekommen, wo sie im so genannten Infanteriewerk A H1. für Kugeln habe drehen müssen. Im Jahre 1962 hatte sie im Verfahren wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit im Antragsvordruck auf die Frage nach dem bei Beginn der Verfolgung ausgeübten Beruf angegeben: "Ohne Beruf, zu Hause bei den Eltern", auf die Frage nach dem durchschnittlichen Gesamtbetrag der Einkünfte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung, die zum Gesundheitsschaden führte: "unbekannt". Anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. K. P. P. –S. F. – am 21. Juni 1962 hatte sie in der von ihr unterschriebenen Schilderung der Vorgeschichte erklärt, sie habe nach dem Abschluss der Volksschule im Jahre 1934 bis zur KZ-Lagerhaft ohne Beruf im Hause der Eltern in O. gelebt und ihrer Mutter geholfen. Ihrem Entschädigungsantrag vom 8. Februar 1950 ist außerdem zu entnehmen, dass sie im Rahmen ihrer Angaben über den Freiheitsentzug die Rubrik "Ghetto" durchgestrichen und einen Aufenthalt in verschiedenen Konzentrationslagern in der Zeit von August 1940 bis Mai 1945 geltend gemacht hatte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (SG) hat die Versicherte daran festgehalten, dass ihr unter Berücksichtigung der von ihr im Ghetto Opatow sowie in verschiedenen Lagern geleisteten Zwangsarbeit als Beitragszeiten Altersrente zustehe. Sie sei nämlich als Angehörige des dSK zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung berechtigt. Sie hat hierzu auf zwei am 30. Juli 1997 vor dem notary public S3. O1. in N. Y./Ontario/Kanada abgegebene eidesstattliche Versicherungen des M1. S. und der S1. K. verwiesen. Beide bestätigten dort im Wortlaut übereinstimmend, die Versicherte in Lodz in den dreißiger Jahren kennengelernt zu haben. Sie sei dort als Handschuhnäherin in der Handschuhfabrik M. G. beschäftigt gewesen. Die Familien hätten dort gewohnt und seien befreundet gewesen. Die Versicherte und ihre Familie hätten im Elternhaus und im Geschäftsleben deutsch gesprochen.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1998 den Antrag auf Anerkennung von rentenversicherungspflichtigen Beitragszeiten in der Zeit von 1940 bis 1945 abgelehnt. Die Versicherte habe die behaupteten Zeiten vom Frühjahr bis Sommer 1940 im Ghetto Opatow, die anschließende Zeit bis 1943 im Konzentrationslager Skarzysko und die von 1943 bis 1945 im Konzentrationslager Czenstochau im Generalgouvernement und damit in einem Gebiet zurückgelegt, in dem zu keiner Zeit das Reichsrecht gegolten habe, so dass § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG a.F. nicht anzuwenden sei. Bei den Zeiten in Bergen-Belsen und Dachau von Januar bis Mai 1945 handele es sich nicht um Ghettobeschäftigungszeiten im Sinne der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 1997. Da die Versicherte mithin Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt habe, scheitere die Anrechnung einer Ersatzzeit für die Dauer der Verfolgungsmaßnahmen an der fehlenden Versicherteneigenschaft.
Die Heimatauskunftsstelle Polen I (Bereich Lodz) hat dem SG am 27. April 1998 auf Anfrage mitgeteilt, sie verfüge über keinerlei Erkenntnisse über die von der Versicherten benannte Firma M. G. in Lodz.
Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 26. Oktober 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Altersrente, denn sie habe die Wartezeit nicht erfüllt. Sie habe auf diese anrechenbare Zeiten nicht zurückgelegt und könne weder die Anerkennung der behaupteten Versicherungszeiten noch die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen beanspruchen. Unterlagen, die eine Beschäftigung, Entlohnung und Beitragsentrichtung nachweisen würden, lägen nicht vor. Es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte ab 1934 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Schon die von ihr zu verschiedenen Anlässen gemachten Angaben über die Zeit von 1934 bis 1939 – zum einen die im Entschädigungsverfahren, zum anderen die im Rentenverfahren – seien zu widersprüchlich, als dass man einen der geschilderten unterschiedlichen Sachverhalte für überwiegend wahrscheinlich halten könne, zumal die Heimatauskunftsstelle in Lodz die Existenz der von der Versicherten angegebenen Firma M. G. in Lodz nicht habe bestätigen können. Hinsichtlich der geltend gemachten Zeiten der Arbeit im Ghetto Opatow und in den Konzentrationslagern Skarzysko, Czenstochau, Bergen-Belsen und Burgau (Dachau) fehle schon jeder Anhaltspunkt für das Vorliegen von freien Arbeitsverhältnissen und damit bereits die Grundlage für die Möglichkeit einer Anerkennung als Versicherungszeit.
Gegen dieses ihr am 11. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Versicherte am 3. Januar 2002 Berufung eingelegt. Sie beanstandet in erster Linie die Feststellung des SG, die Heimatauskunftsstelle für Lodz habe die frühere Existenz der Firma M. G. nicht bestätigen können.
Am 17. Juni 2003 hat sie unter Berufung auf das ZRBG Rente aus während des Krieges zurückgelegten Ghetto-Beschäftigungszeiten beantragt. Die Beklagte hat diesen Antrag mit Bescheid vom 14. August 2003 abgelehnt. Für die behauptete Zeit der Beschäftigung im Ghetto Opatow vom Frühjahr bis zum Sommer 1940 hat sie zur Begründung ausgeführt, das Ghetto habe in dieser Zeit noch nicht existiert; es sei erst am 1. April 1941 eingerichtet worden. Die Zeit vom Sommer 1940 bis 1945 könne nicht als Zeit einer Beschäftigung im Ghetto anerkannt werden, weil die Versicherte sich seinerzeit in einem Zwangsarbeits- bzw. Konzentrationslager aufgehalten habe.
Nach dem Ableben der Versicherten hat ihre Tochter – die Klägerin – den Rechtsstreit fortgesetzt. Sie wisse mit Sicherheit, dass die Versicherte für M. G. in Lodz gearbeitet habe. Die Versicherte habe ihr dies in den vergangenen Jahren immer wieder erzählt.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt der Akten, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25. April 1995 und 15. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 25. Februar 1998 und vom 14. August 2003 zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente aus der Versicherung der am 27. September 2005 verstorbenen D. W. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und ihre Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2003 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beide Rechtsmittel für unbegründet.
Der Senat hat vergeblich versucht, die für die Beschäftigung der Versicherten in Lodz benannten Zeugen S1. K. und M1. S. durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Toronto/Kanada vernehmen zu lassen (Rechtshilfeersuchen vom 6. Juli 2006). Beide haben auf das Anschreiben des deutschen Generalkonsulats nicht reagiert. Der Brief an M. S. sei – so das Generalkonsulat – als "unzustellbar" zurückgekommen. Die Klägerin hat zum Verbleib der Zeugen keine Angaben machen können und vermutet, sie seien zwischenzeitlich verstorben.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin sowie ihre ebenso zulässige Klage gegen den gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid der Beklagten vom 14. August 2003 sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus übergegangenem Recht auf eine Altersrente aus der Versicherung ihrer Mutter D. W. und in diesem Zusammenhang auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit ihnen die Anträge der Versicherten auf Bewilligung einer Altersrente unter Berücksichtigung einer Fremdbeitragszeit und Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen bzw. unter Berücksichtigung einer Beitragszeit im Ghetto Opatow zu Recht abgelehnt.
Die Versicherte hatte keinen Anspruch auf Regelaltersrente, weil sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt (§§ 35, 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)). Auf diese Wartezeit werden angerechnet Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1, Abs. 4 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Solche Beitragzeiten hat die Klägerin nicht behauptet und kommen hier nicht in Betracht.
Den Beitragszeiten im Sinne dieser Bestimmung stehen Beitragszeiten zu einem nichtdeutschen Versicherungsträger, wie sie die Versicherte behauptet hat, und bestimmte Zeiten einer Beschäftigung ohne Entrichtung von Beiträgen nach Maßgabe der Regelungen des FRG gleich. Zugunsten des in § 1 Buchst. a bis e FRG definierten Personenkreises ist in § 15 Abs. 1 FRG eine solche Gleichstellung für Fremdbeitragszeiten geregelt und in § 16 FRG für Zeiten einer Beschäftigung ohne Beitragsentrichtung, die – wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden – nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätte. Die Klägerin gehört nicht zu dem durch § 1 FRG begünstigten Personenkreis. Insbesondere ist sie nicht anerkannte Vertriebene im Sinne von § 1 Buchst. a FRG, denn diese Bestimmung setzt die hier nicht erfolgte Anerkennung durch die dafür zuständigen Behörden voraus.
Es kann auf sich beruhen, ob andere im Zeitpunkt des Rentenantrags noch nicht – wie § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG am 31. Dezember 1991 – außer Kraft getretene Gleichstellungsvorschriften zugunsten der Versicherten bzw. der Klägerin eingreifen, etwa § 17a FRG oder § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, die u.a. die Zugehörigkeit des Antragstellers zum dSK voraussetzen, welche die Versicherte - anders als die Beklagte - für ihre Person gegeben sah. Die Versicherte hat nämlich die von ihr behaupteten und für eine Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten grundsätzlich in Betracht kommenden Beschäftigungs- und Beitragszeiten nicht zumindest glaubhaft gemacht, was gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG für ihre Feststellung genügt hätte. Der Senat hält die Widersprüche zwischen den von der Versicherten zu unterschiedlichen Zeiten gemachten unterschiedlichen Angaben über die seit 1934 zurückgelegten Zeiten für zu groß, als dass man eine der Sachverhaltsvarianten für überwiegend wahrscheinlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG) halten könnte.
Dies gilt zunächst für die von ihr im Rentenverfahren behauptete Zeit einer Beschäftigung als Handschuhnäherin neben der Hausarbeit im Haushalt der Eltern von 1934 bis 1937. Da sie insofern die Entrichtung von Beiträgen zur polnischen Rentenversicherung verneint hat und die Tätigkeit, für die sie nach ihren Angaben Entgelt lediglich in der Form von Kost und Logis erhalten hatte, nach Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 2 des polnischen Sozialversicherungsgesetzes von 28. März 1933 auch keine Versicherungspflicht in der polnischen Rentenversicherung begründet hätte, kommt sie ohnehin lediglich als Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in Betracht. Der Beschreibung dieser Zeit im Rentenverfahren stehen allerdings die von ihr 1962 im Entschädigungsverfahren gemachten Ausführungen gegenüber, wo sie im Antragsvordruck auf die Frage nach dem bei Beginn der Verfolgung ausgeübten Beruf angegeben hatte: "Ohne Beruf, zu Hause bei den Eltern". Anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. K. P. P. erklärt, sie habe nach dem Abschluss der Volksschule im Jahre 1934 bis zur KZ-Lagerhaft ohne Beruf im Hause der Eltern in O. gelebt und ihrer Mutter geholfen. Abgesehen davon würde eine Gleichstellung dieser Tätigkeit nach § 16 FRG auch daran scheitern, dass sie wegen der Beschränkung des Entgelts auf Kost und Logis nach § 1228 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung in der am 1. März 1957 geltenden Fassung versicherungsfrei in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wäre, wenn die Versicherte sie seinerzeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt hätte. Die dort vorgesehene Privilegierung von Beschäftigungen zur Berufsausbildung ohne Barentlohnung käme nicht zum Zuge, weil die Versicherte im Rentenantrag die Frage nach einer Berufsausbildung verneint hatte, mithin die behauptete Beschäftigung nicht im Rahmen einer Berufsausbildung verrichtet haben kann.
Es ist ferner nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Versicherte – wie sie im Rentenverfahren vorgetragen hat – anschließend von 1937 bis 1939 als Handschuhnäherin in der Handschuhfabrik M. G. in Lodz beschäftigt war, denn auch insofern bestehen nicht harmonisierbare Widersprüche zu ihrer Schilderung dieser Zeit gegenüber der Entschädigungsbehörde. Dies betrifft nicht nur die oben wiedergegebene Schilderung im Jahre 1962 im Verfahren wegen einer Entschädigung für einen Gesundheitsschaden, sondern nicht minder die von ihr 1956 im Verfahren wegen der Entschädigung eines Schadens an Freiheit gemachten Angaben. Danach hat sie nämlich vor dem Krieg und damit vor der Verfolgung lediglich in O. und im letzten Jahr vor dem Krieg in O2. gewohnt. Einen längeren Aufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit im ca. 180 km entfernten Lodz hatte sie dort nicht erwähnt. Eine nähere Aufklärung dieser Widersprüche etwa durch die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen S. und K. war dem Gericht nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist allerdings bemerkenswert, dass der Zeuge M. S. in einer von der Versicherten der Entschädigungsbehörde vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 17. Mai 1962 angegeben hatte, er habe die Versicherte, die damals noch A. geheißen habe, im Jahre 1932 in Lodz kennen gelernt. Sie hätten beide in derselben Straße in einander gegenüberliegenden Häusern gewohnt. Er hatte ausgeführt, seine enge Bekanntschaft mit Frau D. A. habe sich von 1932 bis 1939 erstreckt. In dieser Zeit hätten sie sich verschiedentlich zu gemeinsamen sozialen und anderen Aktivitäten zusammengetan. Von einer gemeinsamen Erwerbstätigkeit war dort nicht die Rede. Die Zeit vom Frühjahr bis zum Sommer 1940, für die Beiträge zur Rentenversicherung nicht entrichtet worden sind, kann nicht, wie es die Versicherte gewünscht hat, als fiktive Beitragszeit – sogenannte Ghetto-Beitragszeit – im Sinne der §§ 1 und 2 ZRBG (BGBl I 2002, 2074) – rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt – auf die Wartezeit angerechnet werden. Diesen Bestimmungen zufolge gelten für eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt in einem Ghetto in einem Gebiet, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als gezahlt, und zwar für die Erbringung von Leistungen ins Ausland, wie sie hier in Betracht kommt, als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet. Diese Regelungen kommen der Versicherten und damit der Klägerin schon deswegen nicht zugute, weil das Ghetto in O2. erst ab dem 1. April 1941 existierte. Die Ausführungen der Beklagten zum Ghetto Opatow werden von der in New York erschienenen " The Encyclopedia of Jewish Life Before and During the Holocaust", einer Zusammenfassung der von Yad Vashem herausgegebenen mehrbändigen "Encyclopedia of Jewish Communities", bestätigt. Dort heißt es unter dem Stichwort "Opatow", das Ghetto in Opatow sei im Frühjahr ("spring") 1941 eingerichtet worden, nachdem Anfang des Jahres ("early 1941") ein "Judenrat" gebildet worden sei. Zumindest in dieselbe Richtung weist auch der in der von Bogdan Musial in seiner Monografie "Deutsche Zivilverwaltung und Judenverfolgung im Generalgouvernement" auf Seite 130 (Fußn.108) wie folgt zitierte Bericht des Kreishauptmanns von Opatow vom Oktober 1940: "Die Räumung des Marktplatzes von Juden (Wohnungen und Geschäften) wurde mit Erfolg durchgeführt. Die Bildung eines Ghettos ist im Gange." Auch der im Internet unter der Adresse www.deathcamps.org/occupation/ghettolist.htm wiedergegebenen sog. Ghettolist zufolge bestand das Ghetto Opatow erst ab dem 1. April 1941. Zu dieser Zeit befand sich die Versicherte nach ihren eigenen Angaben nicht mehr dort (Erklärungen im Rentenantrag vom Juli 1993, in der eidesstattlichen Versicherung vom November 1956 und im Entschädigungsantrag vom Februar 1950). Die von der Versicherten geschilderten Zeiten der Zwangsarbeit in (Zwangsarbeits- und Konzentrations- )Lagern werden vom ZRBG nicht erfasst, denn dieses beschränkt in seinem § 1 die Beitragsfiktion ausdrücklich auf eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt in einem Ghetto. Zeiten der Zwangsarbeit zumal in Lagern, wie sie die Versicherte angeben hat, sind rentenrechtlich allerdings nicht irrelevant. Sie können den Tatbestand einer verfolgungsbedingten Ersatzzeit im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI erfüllen und als solche gemäß § 51 Abs. 4 SGB VI der Erfüllung der Wartezeit dienen. Dies gilt aber nur für Versicherte, d. h. für Personen, für die mindestens ein wirksamer Beitrag zur Rentenversicherung nachgewiesen ist. Dies ist – wie gezeigt – bei der Versicherten nicht der Fall. Als Beitragszeit in diesem Sinne hätte auch eine Beitragszeit wegen Kindererziehung im Sinne des § 249 SGB VI ausgereicht. Die Versicherte konnte jedoch für ihre am 16. Mai 1946 in Wörth/Donau geborene Tochter R. (heute R1.), die Klägerin, keine solche Beitragszeit beanspruchen, da sie – die Versicherte – vor dem 1. Januar 1921 geboren worden war (§ 249 Abs. 4 SGB VI). Sie hat dementsprechend für die Klägerin eine Kindererziehungsleistung gemäß den §§ 294 ff SGB VI erhalten.
Ohne jegliche durch die Anwendung des § 17a FRG erstmalig zu berücksichtigende Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG liegen auch die Voraussetzungen der Ziffer 8 Buchst. a des Schlussprotokolls zum DASVA für eine Zulassung der Versicherten bzw. der Klägerin als ihrer Rechtsnachfolgerin zur Nachentrichtung von Beiträgen nicht vor.
Die von der Versicherten in den USA zurückgelegten Beitragszeiten konnten nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 DASVA vom 7. Januar 1976 (BGBl 1976 II 1358) auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden, weil die Versicherte ohne Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die gemäß Art. 7 Abs. 2 DASVA erforderliche Mindestversicherungszeit von 18 Monaten nicht zurückgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Altersrente aus der Versicherung ihrer während des Berufungsverfahrens verstorbenen Mutter D. W. (künftig bezeichnet als Versicherte). In diesem Zusammenhang geht es um die Anerkennung von im Vorkriegspolen zurückgelegten Fremdbeitragszeiten und um die Zulassung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Versicherten zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Ziffer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über soziale Sicherheit (DASVA) in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März 1995 sowie um die Berücksichtigung der von der Versicherten behaupteten Zeit ihrer entgeltlichen Beschäftigung im Ghetto Opatow (Generalgouvernement) als fiktiver Beitragszeit im Sinne des Gesetzes über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002.
Die am XX.XXXXXX 1920 in O. (Polen) als Tochter jüdischer Eltern unter dem Namen D. A. geborene Versicherte wanderte im August 1949 aus Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) aus, deren Staatsangehörigkeit sie im April 1955 erwarb und wo sie am 27. September 2005 verstarb. Dort legte sie 15 Monate Beitragszeiten zur Rentenversicherung zurück. Das Bayerische Landesentschädigungsamt erkannte sie mit Bescheid vom 5. August 1957 als aus Gründen der Rasse Verfolgte an und bewilligte ihr eine Entschädigung für eine Freiheitsentziehung bzw. –beschränkung von 63 Monaten in Höhe von 9.450 DM. Im Jahre 1963 wurde ihr wegen eines Gesundheitsschadens eine Rente ab dem 1. November 1953 von anfangs 125 DM monatlich und für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 8.984 DM zugebilligt.
Nach einem ersten im Dezember 1991 gestellten und im März des folgenden Jahres zurückgenommenen Antrag auf Altersruhegeld beantragte die Versicherte im Juli 1993 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erneut die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten von 1934 bis 1945.
Für die Zeit von 1934 bis 1937 gab sie an, sie habe bei den Eltern gewohnt und dort Hausarbeit verrichtet sowie als Handschuhnäherin gearbeitet. Abgesehen von Kost und Logis habe sie keinen Lohn erhalten und es seien auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden. Anschließend sei sie von 1937 bis 1939 als Handschuhnäherin in der Handschuhfabrik des M. G., Pomorska Ulica, Lodz/Polen, beschäftigt gewesen. In welcher Höhe sie aus dieser Tätigkeit Arbeitsverdienst erhalten habe und ob dafür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, sei ihr nicht mehr bekannt. In beigefügten eidesstattliche Versicherungen vom 31. März 1994 bestätigten M1. S. geb. XX.XXXXXXXXX 1913 in O., und dessen Schwester S1. K., geb. S2., geb. am 9. Oktober in O., beide wohnhaft in D1., Ontario, Kanada, die Angaben der Versicherten und führten ergänzend aus, sie hätten diese in den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts in Lodz kennen gelernt. Ihre Familien hätten damals dort gewohnt und seien befreundet gewesen.
Für den Zeitraum "Anfang 1940 bis im Mai 1945" gab die Versicherte im Rentenantrag an: Konzentrationslager: Skarzysko und Chenstochowa (Zwangsarbeit für deutsche Wehrmacht in einer Munitionsfabrik), Bergen-Belsen, Burgau.
Mit Bescheid vom 25. April 1995 lehnte die Beklagte den zuständigkeitshalber an sie weitergeleiteten Antrag mit der Begründung ab, die zur Begründung eines Rentenanspruchs erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten (Beitrags-, Ersatz- und Kindererziehungszeiten) sei nicht erfüllt, denn die Versicherte habe keine solche Zeiten aufzuweisen. Die Zeit von 1934 bis 1937 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass während der Tätigkeit im elterlichen Betrieb kein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Die Zeit von 1937 bis 1939 könne nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit anerkannt werden, weil die Versicherte keine Vertriebene sei und damit die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorlägen.
Ihren Widerspruch gegen diesen Bescheid verband die Versicherte mit dem Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß dem Zweiten Zusatzabkommen zum DASVA unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK). Sie machte geltend, sie habe fünf Jahre in verschiedenen Konzentrationslagern schwere Zwangsarbeit für die deutsche Rüstungsindustrie leisten müssen. Es sei Unrecht, dass ihr diese Zeit nicht gutgeschrieben werde, ebenso ihre Arbeit in Polen 1937 bis 1939.
Nach Auswertung der Akten des vormals von der Versicherten beim Bayerischen Landesentschädigungsamt betriebenen Entschädigungsverfahren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 1996 den Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen und Zahlung einer Altersrente nach dem Zweiten Zusatzabkommen zum DASVA sowie die Anerkennung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach § 17a FRG in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege bei der Klägerin weder die Vertriebeneneigenschaft aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeit vor, noch habe sie bis zum Beginn der nationalsozialistischen Maßnahmen im Herbst 1939 jemals zum dSK gehört. Darüber heraus seien aber auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Nach ihren eigenen Angaben im Entschädigungsverfahren und den dort abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen habe sie nach ihrer Schulzeit weiterhin im Hause der Eltern gelebt und sei ihrer Mutter behilflich gewesen. Ihr ständiger Wohnsitz sei zunächst O., später bis zum Beginn der nationalsozialistischen Maßnahmen O. gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie weder eine Berufsausbildung zurückgelegt noch sei sie zu irgendeiner Zeit nach polnischen Rechtsvorschriften rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Daher reichten die im Rentenverfahren vorgelegten Zeugenerklärungen für eine Glaubhaftmachung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Lodz nicht aus. Diese Angaben stünden in einem so erheblichen Widerspruch zu ihren eigenen im Entschädigungsverfahren abgegebenen Erklärungen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die behauptete Beschäftigung in Lodz ausgeübt habe.
Die Beklagte bezog sich dabei auf die folgenden Angaben der Versicherten in den Entschä-digungsverfahren. Im Verfahren wegen eines Schadens an Freiheit hatte sie November 1956 in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem notary public H. E. in S. F. angegeben, von O. aus oft Verwandte in O. besucht zu haben. Etwa ein Jahr vor Ausbruch des Krieges sei sie von ihrem Geburtsort O. nach O. verzogen. Sie habe gleich nach Kriegsausbruch genauso wie alle anderen jüdischen Mädchen für die Deutschen Zwangsarbeit leisten, besonders Aufräumungsarbeiten verrichten müssen. Als im Frühjahr 1940 das Ghetto in Opatow errichtet worden sei, sei sie darin eingeschlossen worden. Es habe sich dann aber nichts weiter geändert. Sie hätten unter strengster Strafandrohung weiter den Judenstern tragen und Zwangsarbeit leisten müssen. Zu jener Zeit seien von den Deutschen an den Judenrat regelmäßig Anforderungen gestellt worden, Leute zum Abtransport in Zwangsarbeitslager bereitzustellen. Da sie nicht als Einheimische von O. gegolten habe, sei sie im Sommer 1940 ins Lager Skarzysko gekommen, wo sie im so genannten Infanteriewerk A H1. für Kugeln habe drehen müssen. Im Jahre 1962 hatte sie im Verfahren wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit im Antragsvordruck auf die Frage nach dem bei Beginn der Verfolgung ausgeübten Beruf angegeben: "Ohne Beruf, zu Hause bei den Eltern", auf die Frage nach dem durchschnittlichen Gesamtbetrag der Einkünfte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung, die zum Gesundheitsschaden führte: "unbekannt". Anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. K. P. P. –S. F. – am 21. Juni 1962 hatte sie in der von ihr unterschriebenen Schilderung der Vorgeschichte erklärt, sie habe nach dem Abschluss der Volksschule im Jahre 1934 bis zur KZ-Lagerhaft ohne Beruf im Hause der Eltern in O. gelebt und ihrer Mutter geholfen. Ihrem Entschädigungsantrag vom 8. Februar 1950 ist außerdem zu entnehmen, dass sie im Rahmen ihrer Angaben über den Freiheitsentzug die Rubrik "Ghetto" durchgestrichen und einen Aufenthalt in verschiedenen Konzentrationslagern in der Zeit von August 1940 bis Mai 1945 geltend gemacht hatte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (SG) hat die Versicherte daran festgehalten, dass ihr unter Berücksichtigung der von ihr im Ghetto Opatow sowie in verschiedenen Lagern geleisteten Zwangsarbeit als Beitragszeiten Altersrente zustehe. Sie sei nämlich als Angehörige des dSK zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung berechtigt. Sie hat hierzu auf zwei am 30. Juli 1997 vor dem notary public S3. O1. in N. Y./Ontario/Kanada abgegebene eidesstattliche Versicherungen des M1. S. und der S1. K. verwiesen. Beide bestätigten dort im Wortlaut übereinstimmend, die Versicherte in Lodz in den dreißiger Jahren kennengelernt zu haben. Sie sei dort als Handschuhnäherin in der Handschuhfabrik M. G. beschäftigt gewesen. Die Familien hätten dort gewohnt und seien befreundet gewesen. Die Versicherte und ihre Familie hätten im Elternhaus und im Geschäftsleben deutsch gesprochen.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1998 den Antrag auf Anerkennung von rentenversicherungspflichtigen Beitragszeiten in der Zeit von 1940 bis 1945 abgelehnt. Die Versicherte habe die behaupteten Zeiten vom Frühjahr bis Sommer 1940 im Ghetto Opatow, die anschließende Zeit bis 1943 im Konzentrationslager Skarzysko und die von 1943 bis 1945 im Konzentrationslager Czenstochau im Generalgouvernement und damit in einem Gebiet zurückgelegt, in dem zu keiner Zeit das Reichsrecht gegolten habe, so dass § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG a.F. nicht anzuwenden sei. Bei den Zeiten in Bergen-Belsen und Dachau von Januar bis Mai 1945 handele es sich nicht um Ghettobeschäftigungszeiten im Sinne der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 1997. Da die Versicherte mithin Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt habe, scheitere die Anrechnung einer Ersatzzeit für die Dauer der Verfolgungsmaßnahmen an der fehlenden Versicherteneigenschaft.
Die Heimatauskunftsstelle Polen I (Bereich Lodz) hat dem SG am 27. April 1998 auf Anfrage mitgeteilt, sie verfüge über keinerlei Erkenntnisse über die von der Versicherten benannte Firma M. G. in Lodz.
Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 26. Oktober 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Altersrente, denn sie habe die Wartezeit nicht erfüllt. Sie habe auf diese anrechenbare Zeiten nicht zurückgelegt und könne weder die Anerkennung der behaupteten Versicherungszeiten noch die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen beanspruchen. Unterlagen, die eine Beschäftigung, Entlohnung und Beitragsentrichtung nachweisen würden, lägen nicht vor. Es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte ab 1934 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Schon die von ihr zu verschiedenen Anlässen gemachten Angaben über die Zeit von 1934 bis 1939 – zum einen die im Entschädigungsverfahren, zum anderen die im Rentenverfahren – seien zu widersprüchlich, als dass man einen der geschilderten unterschiedlichen Sachverhalte für überwiegend wahrscheinlich halten könne, zumal die Heimatauskunftsstelle in Lodz die Existenz der von der Versicherten angegebenen Firma M. G. in Lodz nicht habe bestätigen können. Hinsichtlich der geltend gemachten Zeiten der Arbeit im Ghetto Opatow und in den Konzentrationslagern Skarzysko, Czenstochau, Bergen-Belsen und Burgau (Dachau) fehle schon jeder Anhaltspunkt für das Vorliegen von freien Arbeitsverhältnissen und damit bereits die Grundlage für die Möglichkeit einer Anerkennung als Versicherungszeit.
Gegen dieses ihr am 11. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Versicherte am 3. Januar 2002 Berufung eingelegt. Sie beanstandet in erster Linie die Feststellung des SG, die Heimatauskunftsstelle für Lodz habe die frühere Existenz der Firma M. G. nicht bestätigen können.
Am 17. Juni 2003 hat sie unter Berufung auf das ZRBG Rente aus während des Krieges zurückgelegten Ghetto-Beschäftigungszeiten beantragt. Die Beklagte hat diesen Antrag mit Bescheid vom 14. August 2003 abgelehnt. Für die behauptete Zeit der Beschäftigung im Ghetto Opatow vom Frühjahr bis zum Sommer 1940 hat sie zur Begründung ausgeführt, das Ghetto habe in dieser Zeit noch nicht existiert; es sei erst am 1. April 1941 eingerichtet worden. Die Zeit vom Sommer 1940 bis 1945 könne nicht als Zeit einer Beschäftigung im Ghetto anerkannt werden, weil die Versicherte sich seinerzeit in einem Zwangsarbeits- bzw. Konzentrationslager aufgehalten habe.
Nach dem Ableben der Versicherten hat ihre Tochter – die Klägerin – den Rechtsstreit fortgesetzt. Sie wisse mit Sicherheit, dass die Versicherte für M. G. in Lodz gearbeitet habe. Die Versicherte habe ihr dies in den vergangenen Jahren immer wieder erzählt.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt der Akten, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25. April 1995 und 15. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 25. Februar 1998 und vom 14. August 2003 zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente aus der Versicherung der am 27. September 2005 verstorbenen D. W. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und ihre Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2003 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beide Rechtsmittel für unbegründet.
Der Senat hat vergeblich versucht, die für die Beschäftigung der Versicherten in Lodz benannten Zeugen S1. K. und M1. S. durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Toronto/Kanada vernehmen zu lassen (Rechtshilfeersuchen vom 6. Juli 2006). Beide haben auf das Anschreiben des deutschen Generalkonsulats nicht reagiert. Der Brief an M. S. sei – so das Generalkonsulat – als "unzustellbar" zurückgekommen. Die Klägerin hat zum Verbleib der Zeugen keine Angaben machen können und vermutet, sie seien zwischenzeitlich verstorben.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin sowie ihre ebenso zulässige Klage gegen den gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid der Beklagten vom 14. August 2003 sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus übergegangenem Recht auf eine Altersrente aus der Versicherung ihrer Mutter D. W. und in diesem Zusammenhang auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit ihnen die Anträge der Versicherten auf Bewilligung einer Altersrente unter Berücksichtigung einer Fremdbeitragszeit und Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen bzw. unter Berücksichtigung einer Beitragszeit im Ghetto Opatow zu Recht abgelehnt.
Die Versicherte hatte keinen Anspruch auf Regelaltersrente, weil sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt (§§ 35, 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)). Auf diese Wartezeit werden angerechnet Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1, Abs. 4 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Solche Beitragzeiten hat die Klägerin nicht behauptet und kommen hier nicht in Betracht.
Den Beitragszeiten im Sinne dieser Bestimmung stehen Beitragszeiten zu einem nichtdeutschen Versicherungsträger, wie sie die Versicherte behauptet hat, und bestimmte Zeiten einer Beschäftigung ohne Entrichtung von Beiträgen nach Maßgabe der Regelungen des FRG gleich. Zugunsten des in § 1 Buchst. a bis e FRG definierten Personenkreises ist in § 15 Abs. 1 FRG eine solche Gleichstellung für Fremdbeitragszeiten geregelt und in § 16 FRG für Zeiten einer Beschäftigung ohne Beitragsentrichtung, die – wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden – nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätte. Die Klägerin gehört nicht zu dem durch § 1 FRG begünstigten Personenkreis. Insbesondere ist sie nicht anerkannte Vertriebene im Sinne von § 1 Buchst. a FRG, denn diese Bestimmung setzt die hier nicht erfolgte Anerkennung durch die dafür zuständigen Behörden voraus.
Es kann auf sich beruhen, ob andere im Zeitpunkt des Rentenantrags noch nicht – wie § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG am 31. Dezember 1991 – außer Kraft getretene Gleichstellungsvorschriften zugunsten der Versicherten bzw. der Klägerin eingreifen, etwa § 17a FRG oder § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, die u.a. die Zugehörigkeit des Antragstellers zum dSK voraussetzen, welche die Versicherte - anders als die Beklagte - für ihre Person gegeben sah. Die Versicherte hat nämlich die von ihr behaupteten und für eine Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten grundsätzlich in Betracht kommenden Beschäftigungs- und Beitragszeiten nicht zumindest glaubhaft gemacht, was gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG für ihre Feststellung genügt hätte. Der Senat hält die Widersprüche zwischen den von der Versicherten zu unterschiedlichen Zeiten gemachten unterschiedlichen Angaben über die seit 1934 zurückgelegten Zeiten für zu groß, als dass man eine der Sachverhaltsvarianten für überwiegend wahrscheinlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG) halten könnte.
Dies gilt zunächst für die von ihr im Rentenverfahren behauptete Zeit einer Beschäftigung als Handschuhnäherin neben der Hausarbeit im Haushalt der Eltern von 1934 bis 1937. Da sie insofern die Entrichtung von Beiträgen zur polnischen Rentenversicherung verneint hat und die Tätigkeit, für die sie nach ihren Angaben Entgelt lediglich in der Form von Kost und Logis erhalten hatte, nach Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 2 des polnischen Sozialversicherungsgesetzes von 28. März 1933 auch keine Versicherungspflicht in der polnischen Rentenversicherung begründet hätte, kommt sie ohnehin lediglich als Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in Betracht. Der Beschreibung dieser Zeit im Rentenverfahren stehen allerdings die von ihr 1962 im Entschädigungsverfahren gemachten Ausführungen gegenüber, wo sie im Antragsvordruck auf die Frage nach dem bei Beginn der Verfolgung ausgeübten Beruf angegeben hatte: "Ohne Beruf, zu Hause bei den Eltern". Anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. K. P. P. erklärt, sie habe nach dem Abschluss der Volksschule im Jahre 1934 bis zur KZ-Lagerhaft ohne Beruf im Hause der Eltern in O. gelebt und ihrer Mutter geholfen. Abgesehen davon würde eine Gleichstellung dieser Tätigkeit nach § 16 FRG auch daran scheitern, dass sie wegen der Beschränkung des Entgelts auf Kost und Logis nach § 1228 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung in der am 1. März 1957 geltenden Fassung versicherungsfrei in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wäre, wenn die Versicherte sie seinerzeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt hätte. Die dort vorgesehene Privilegierung von Beschäftigungen zur Berufsausbildung ohne Barentlohnung käme nicht zum Zuge, weil die Versicherte im Rentenantrag die Frage nach einer Berufsausbildung verneint hatte, mithin die behauptete Beschäftigung nicht im Rahmen einer Berufsausbildung verrichtet haben kann.
Es ist ferner nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Versicherte – wie sie im Rentenverfahren vorgetragen hat – anschließend von 1937 bis 1939 als Handschuhnäherin in der Handschuhfabrik M. G. in Lodz beschäftigt war, denn auch insofern bestehen nicht harmonisierbare Widersprüche zu ihrer Schilderung dieser Zeit gegenüber der Entschädigungsbehörde. Dies betrifft nicht nur die oben wiedergegebene Schilderung im Jahre 1962 im Verfahren wegen einer Entschädigung für einen Gesundheitsschaden, sondern nicht minder die von ihr 1956 im Verfahren wegen der Entschädigung eines Schadens an Freiheit gemachten Angaben. Danach hat sie nämlich vor dem Krieg und damit vor der Verfolgung lediglich in O. und im letzten Jahr vor dem Krieg in O2. gewohnt. Einen längeren Aufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit im ca. 180 km entfernten Lodz hatte sie dort nicht erwähnt. Eine nähere Aufklärung dieser Widersprüche etwa durch die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen S. und K. war dem Gericht nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist allerdings bemerkenswert, dass der Zeuge M. S. in einer von der Versicherten der Entschädigungsbehörde vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 17. Mai 1962 angegeben hatte, er habe die Versicherte, die damals noch A. geheißen habe, im Jahre 1932 in Lodz kennen gelernt. Sie hätten beide in derselben Straße in einander gegenüberliegenden Häusern gewohnt. Er hatte ausgeführt, seine enge Bekanntschaft mit Frau D. A. habe sich von 1932 bis 1939 erstreckt. In dieser Zeit hätten sie sich verschiedentlich zu gemeinsamen sozialen und anderen Aktivitäten zusammengetan. Von einer gemeinsamen Erwerbstätigkeit war dort nicht die Rede. Die Zeit vom Frühjahr bis zum Sommer 1940, für die Beiträge zur Rentenversicherung nicht entrichtet worden sind, kann nicht, wie es die Versicherte gewünscht hat, als fiktive Beitragszeit – sogenannte Ghetto-Beitragszeit – im Sinne der §§ 1 und 2 ZRBG (BGBl I 2002, 2074) – rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt – auf die Wartezeit angerechnet werden. Diesen Bestimmungen zufolge gelten für eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt in einem Ghetto in einem Gebiet, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als gezahlt, und zwar für die Erbringung von Leistungen ins Ausland, wie sie hier in Betracht kommt, als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet. Diese Regelungen kommen der Versicherten und damit der Klägerin schon deswegen nicht zugute, weil das Ghetto in O2. erst ab dem 1. April 1941 existierte. Die Ausführungen der Beklagten zum Ghetto Opatow werden von der in New York erschienenen " The Encyclopedia of Jewish Life Before and During the Holocaust", einer Zusammenfassung der von Yad Vashem herausgegebenen mehrbändigen "Encyclopedia of Jewish Communities", bestätigt. Dort heißt es unter dem Stichwort "Opatow", das Ghetto in Opatow sei im Frühjahr ("spring") 1941 eingerichtet worden, nachdem Anfang des Jahres ("early 1941") ein "Judenrat" gebildet worden sei. Zumindest in dieselbe Richtung weist auch der in der von Bogdan Musial in seiner Monografie "Deutsche Zivilverwaltung und Judenverfolgung im Generalgouvernement" auf Seite 130 (Fußn.108) wie folgt zitierte Bericht des Kreishauptmanns von Opatow vom Oktober 1940: "Die Räumung des Marktplatzes von Juden (Wohnungen und Geschäften) wurde mit Erfolg durchgeführt. Die Bildung eines Ghettos ist im Gange." Auch der im Internet unter der Adresse www.deathcamps.org/occupation/ghettolist.htm wiedergegebenen sog. Ghettolist zufolge bestand das Ghetto Opatow erst ab dem 1. April 1941. Zu dieser Zeit befand sich die Versicherte nach ihren eigenen Angaben nicht mehr dort (Erklärungen im Rentenantrag vom Juli 1993, in der eidesstattlichen Versicherung vom November 1956 und im Entschädigungsantrag vom Februar 1950). Die von der Versicherten geschilderten Zeiten der Zwangsarbeit in (Zwangsarbeits- und Konzentrations- )Lagern werden vom ZRBG nicht erfasst, denn dieses beschränkt in seinem § 1 die Beitragsfiktion ausdrücklich auf eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt in einem Ghetto. Zeiten der Zwangsarbeit zumal in Lagern, wie sie die Versicherte angeben hat, sind rentenrechtlich allerdings nicht irrelevant. Sie können den Tatbestand einer verfolgungsbedingten Ersatzzeit im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI erfüllen und als solche gemäß § 51 Abs. 4 SGB VI der Erfüllung der Wartezeit dienen. Dies gilt aber nur für Versicherte, d. h. für Personen, für die mindestens ein wirksamer Beitrag zur Rentenversicherung nachgewiesen ist. Dies ist – wie gezeigt – bei der Versicherten nicht der Fall. Als Beitragszeit in diesem Sinne hätte auch eine Beitragszeit wegen Kindererziehung im Sinne des § 249 SGB VI ausgereicht. Die Versicherte konnte jedoch für ihre am 16. Mai 1946 in Wörth/Donau geborene Tochter R. (heute R1.), die Klägerin, keine solche Beitragszeit beanspruchen, da sie – die Versicherte – vor dem 1. Januar 1921 geboren worden war (§ 249 Abs. 4 SGB VI). Sie hat dementsprechend für die Klägerin eine Kindererziehungsleistung gemäß den §§ 294 ff SGB VI erhalten.
Ohne jegliche durch die Anwendung des § 17a FRG erstmalig zu berücksichtigende Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG liegen auch die Voraussetzungen der Ziffer 8 Buchst. a des Schlussprotokolls zum DASVA für eine Zulassung der Versicherten bzw. der Klägerin als ihrer Rechtsnachfolgerin zur Nachentrichtung von Beiträgen nicht vor.
Die von der Versicherten in den USA zurückgelegten Beitragszeiten konnten nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 DASVA vom 7. Januar 1976 (BGBl 1976 II 1358) auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden, weil die Versicherte ohne Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die gemäß Art. 7 Abs. 2 DASVA erforderliche Mindestversicherungszeit von 18 Monaten nicht zurückgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
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