Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 28/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 195/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Bewilligung von Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Am 11.12.2001 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall als ihm beim Befüllen eines Förderbandes ein großer Kieselstein auf den Kopf fiel (Unfallanzeige vom 13.12.2001). Im Durchgangsarztbericht vom 11.12.2001 heißt es dazu, bei dem Unfall habe der Kläger einen Helm getragen. Er sei nicht bewusstlos gewesen, über Übelkeit habe er nicht geklagt und sich auch nicht erbrochen. Er sei zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Äußere Verletzungszeichen seien nicht festgestellt worden, er habe Schmerzen im Bereich des Nackens geäußert sowie Kopfschmerzen beklagt. Diagnostiziert wird ein Schädelhirntrauma ersten Grades. Der Kläger wurde in die Chirurgische Klinik des Universitätsklinikums E stationär aufgenommen und am 15.12.2001 entlassen. Im Entlassungsbericht ist außerdem von einer Halswirbelsäulen-Zerrung die Rede, weiter heißt es zum Unfallgeschehen, der Stein habe den Kläger nur gestreift. Der Kläger sei während des stationären Aufenthalts beschwerdefrei mobilisiert worden. Ab dem 22.04.2002 hielt der Chirurg X den Kläger wieder für arbeitsfähig. Unter dem 09.04.22002 hatte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie W der Beklagten berichtet, beim Kläger liege eine psychovegetative Reaktion auf das Unfallereignis vor. Der Kläger legte ein neurologisches Gutachten von G-S vor, in dem es u. a. heißt, seit dem Unfall bestehe ein beidseitiger Tinnitus, der Kläger sei nicht mehr vollständig arbeitsfähig und könne unfallbedingt die berufliche Tätigkeit nicht oder nur zum Teil in vollem Umfang ausüben, jedoch könne von einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausgegangen werden (Gutachten vom 17.06.2003). Außerdem bezog sich der Kläger auf ein Attest des Arztes für Psychiatrie N1 (vom 15.04.2004), in dem von einer posttraumatischen Störung die Rede ist, die kausal mit dem Unfall in Verbindung stehe. Die Beklagte holte zur Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen ein unfallchirurgisches Gutachten von U ein, der unter dem 17.05.2004 äußerte, bis zum 15.12.2001 habe unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte Leistungen bis zum 15.12.2001 und lehnte weitergehende Entschädigungsansprüche ab (Bescheid vom 21.05.2004). Mit seinem Widerspruch bezog sich der Kläger auf einen Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung in der Klinik für Psychosomatische Medizin in N2 vom 29.12.2003 bis zum 26.01.2004. In diesem Entlassungsbericht ist von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Rede. Weiter heißt es, das Ausmaß der Schmerzsymptomatik sei nicht unbedingt mit den Befunden in Übereinklang zu bringen gewesen. Außerdem verwies der Kläger auf eine Stellungnahme des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie N1 (vom 24.06.2004). Die Beklagte zog die in einem Schwerbehindertenverfahren des Klägers vom Sozialgericht Düsseldorf eingeholten Gutachten bei, nach denen orthopädischerseits von Wirbelsäulenschäden mit leichten funktionellen Auswirkungen, neurologisch-psychiatrischerseits von einer posttraumatischen Belastungsstörung und HNO-ärztlicherseits von einer geringfügigen schalleitungsbedingten Hörminderung die Rede ist, die nicht Folge des erlittenen Arbeitsunfalls sondern Folge von Mittelohrentzündungen in der Kindheit sei. Ferner hörte die Beklagte neurologisch-psychiatrischerseits N3-H, der die Auffassung vertrat, es könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden, weil weder der Geschehensablauf noch der zu erwartende zeitliche Zusammenhang des Auftretens einer solchen Störung dafür sprächen. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005). Mit seiner am 14.02.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, bei ihm lägen unfallbedingt schwerwiegende Erkrankungen auf orthopädischem, neurologischem wie auch psychiatrischem Fachgebiet vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.01.2001 Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zunächst gemäß § 109 SGG neurologischerseits G-S und psychiatrischerseits N1 gehört. Unter Berücksichtigung des Gutachtens von N1 ist G-S zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger liege unfallbedingt eine posttraumatische depressive chronische Störung mit einer MdE von 70 vom Hundert vor. Sodann hat das Gericht gemäß § 106 SGG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von C eingeholt, der von keinen Unfallfolgen, wohl aber von einer tendenziellen psychischen Reaktion des Klägers berichtet hat.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Düsseldorf und die Vorprozessakten S 00 SB 000/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente. Gemäß § 56 SGB VII setzt ein Rentenanspruch eine unfallbedingte MdE von mindestens 20 vom Hundert voraus. Daran fehlt es hier. Zwar sind G-S und N1 gegenteiliger Ansicht. Sie haben von einer posttraumatischen depressiven chronischen Störung berichtet und die Annahme einer unfallbedingten MdE von 70 vom Hundert vorgeschlagen. Ihrem Vorschlag kann jedoch nicht gefolgt werden. Davon hat sich die Kammer aufgrund der plausiblen Ausführungen von C überzeugt. Danach besteht beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung mit einer narzistischen-depressiven Symptomatik und einer somatoformen Schmerzsymptomatik, die als unfallunabhängig anzusehen ist. Im Hintergrund dieser Persönlichkeitsstörung besteht eine Rentenwartungshaltung. Eine erlebnisreaktive Fehlentwicklung als Unfallfolge lässt sich dagegen nicht begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die psychische Störung bei Beendigung des Rechtsstreits definitiv beendet sein wird. Dafür spricht bereits, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Befunden besteht, die die Mitarbeit des Klägers erforderlich machen und den objektiven Befunderhebungen. Die umfangreichen elektrophysiologischen Zusatzuntersuchungen durch G-S haben im Wesentlichen Normalbefunde ergeben, demgegenüber demonstriert der Kläger eine komplette Gefühllosigkeit des linken Armes, wobei schon vom klinischen Bild her festgestellt werden kann, dass dieser Arm bei völlig unbeeinträchtigtem spontanen Gebrauch nicht gefühllos sein kann. Dementsprechend geht die Kammer mit C davon aus, dass sich ein relevanter Unfallschaden nicht nachweisen lässt. Dafür spricht auch, dass durchgangsärztlich Verletzungsbefunde nicht beschrieben worden sind, vielmehr erst wesentlich später von einer psychoreaktiven Störung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede ist. Dabei werden die Angaben des Klägers zu Grunde gelegt, der von einem Bewusstseinsverlust von einigen Stunden und danach von Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen berichtet hat (vgl. Gutachten G-S vom 17.06.2003). Demgegenüber ist der Kläger - so die Ausführungen im Durchgangsarztbericht - nach dem Unfall tatsächlich nicht bewusstlos gewesen, ebenso wenig klagte er über Übelkeit und Erbrechen. Auch der vom Kläger geäußerte Gehörschaden lässt sich nicht dem Unfall vom 01.12.2001 zuordnen. O hat darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Narben an den Trommelfellen von Mittelohrentzündungen ausgegangen werden muss, die zu einer geringfügigen schallleitungsbedingten Hörminderung geführt haben. Diese Mittelohrentzündungen können nicht Folge des Arbeitsunfalls sein. Darüber hinaus bestehen zwar diskrete Nervenwurzelreizerscheinungen. Es ist jedoch - so C - nicht denkbar, dass es im Rahmen des durch den Helm abgemilderten Steinaufprall zu einer gröberen Schädigung im Halswirbelsäulen-Bereich gekommen ist. Damit hat es nicht zu einem Stauchungstrauma kommen können, dass geeignet gewesen wäre eine Bandscheibenschädigung im Bereich der Halswirbelsäule zu verursachen. Vielmehr ist von einer Zerrung der Halswirbelsäule auszugehen, die traumatologisch gesehen unbedeutend ist. Auch würden Stauchungstraumen eher eine Kompressionsfraktur an den Wirbelkörpern verursachen. Bandscheiben sind dagegen eher verschleißanfällig. Im Übrigen haben sich Hinweise für eine substanzielle Hirnschädigung nicht ergeben. Der Kläger hat möglicherweise eine Gehirnerschüttung erlitten, die jedoch folgenlos ausgeheilt ist.
Soweit der Kläger nach wie vor meint, bei ihm lägen Unfallschäden im rentenberechtigenden Ausmaß vor, hat sich die Richtigkeit seiner Behauptung trotz umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht beweisen lassen. Die Last des nichterbrachten Beweises von anspruchsbegründenden Tatsachen hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets derjenige zu tragen, der aus der behaupteten, aber nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten will. Das ist hier der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist die Bewilligung von Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Am 11.12.2001 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall als ihm beim Befüllen eines Förderbandes ein großer Kieselstein auf den Kopf fiel (Unfallanzeige vom 13.12.2001). Im Durchgangsarztbericht vom 11.12.2001 heißt es dazu, bei dem Unfall habe der Kläger einen Helm getragen. Er sei nicht bewusstlos gewesen, über Übelkeit habe er nicht geklagt und sich auch nicht erbrochen. Er sei zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Äußere Verletzungszeichen seien nicht festgestellt worden, er habe Schmerzen im Bereich des Nackens geäußert sowie Kopfschmerzen beklagt. Diagnostiziert wird ein Schädelhirntrauma ersten Grades. Der Kläger wurde in die Chirurgische Klinik des Universitätsklinikums E stationär aufgenommen und am 15.12.2001 entlassen. Im Entlassungsbericht ist außerdem von einer Halswirbelsäulen-Zerrung die Rede, weiter heißt es zum Unfallgeschehen, der Stein habe den Kläger nur gestreift. Der Kläger sei während des stationären Aufenthalts beschwerdefrei mobilisiert worden. Ab dem 22.04.2002 hielt der Chirurg X den Kläger wieder für arbeitsfähig. Unter dem 09.04.22002 hatte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie W der Beklagten berichtet, beim Kläger liege eine psychovegetative Reaktion auf das Unfallereignis vor. Der Kläger legte ein neurologisches Gutachten von G-S vor, in dem es u. a. heißt, seit dem Unfall bestehe ein beidseitiger Tinnitus, der Kläger sei nicht mehr vollständig arbeitsfähig und könne unfallbedingt die berufliche Tätigkeit nicht oder nur zum Teil in vollem Umfang ausüben, jedoch könne von einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausgegangen werden (Gutachten vom 17.06.2003). Außerdem bezog sich der Kläger auf ein Attest des Arztes für Psychiatrie N1 (vom 15.04.2004), in dem von einer posttraumatischen Störung die Rede ist, die kausal mit dem Unfall in Verbindung stehe. Die Beklagte holte zur Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen ein unfallchirurgisches Gutachten von U ein, der unter dem 17.05.2004 äußerte, bis zum 15.12.2001 habe unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte Leistungen bis zum 15.12.2001 und lehnte weitergehende Entschädigungsansprüche ab (Bescheid vom 21.05.2004). Mit seinem Widerspruch bezog sich der Kläger auf einen Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung in der Klinik für Psychosomatische Medizin in N2 vom 29.12.2003 bis zum 26.01.2004. In diesem Entlassungsbericht ist von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Rede. Weiter heißt es, das Ausmaß der Schmerzsymptomatik sei nicht unbedingt mit den Befunden in Übereinklang zu bringen gewesen. Außerdem verwies der Kläger auf eine Stellungnahme des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie N1 (vom 24.06.2004). Die Beklagte zog die in einem Schwerbehindertenverfahren des Klägers vom Sozialgericht Düsseldorf eingeholten Gutachten bei, nach denen orthopädischerseits von Wirbelsäulenschäden mit leichten funktionellen Auswirkungen, neurologisch-psychiatrischerseits von einer posttraumatischen Belastungsstörung und HNO-ärztlicherseits von einer geringfügigen schalleitungsbedingten Hörminderung die Rede ist, die nicht Folge des erlittenen Arbeitsunfalls sondern Folge von Mittelohrentzündungen in der Kindheit sei. Ferner hörte die Beklagte neurologisch-psychiatrischerseits N3-H, der die Auffassung vertrat, es könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden, weil weder der Geschehensablauf noch der zu erwartende zeitliche Zusammenhang des Auftretens einer solchen Störung dafür sprächen. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005). Mit seiner am 14.02.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, bei ihm lägen unfallbedingt schwerwiegende Erkrankungen auf orthopädischem, neurologischem wie auch psychiatrischem Fachgebiet vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.01.2001 Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zunächst gemäß § 109 SGG neurologischerseits G-S und psychiatrischerseits N1 gehört. Unter Berücksichtigung des Gutachtens von N1 ist G-S zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger liege unfallbedingt eine posttraumatische depressive chronische Störung mit einer MdE von 70 vom Hundert vor. Sodann hat das Gericht gemäß § 106 SGG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von C eingeholt, der von keinen Unfallfolgen, wohl aber von einer tendenziellen psychischen Reaktion des Klägers berichtet hat.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Düsseldorf und die Vorprozessakten S 00 SB 000/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente. Gemäß § 56 SGB VII setzt ein Rentenanspruch eine unfallbedingte MdE von mindestens 20 vom Hundert voraus. Daran fehlt es hier. Zwar sind G-S und N1 gegenteiliger Ansicht. Sie haben von einer posttraumatischen depressiven chronischen Störung berichtet und die Annahme einer unfallbedingten MdE von 70 vom Hundert vorgeschlagen. Ihrem Vorschlag kann jedoch nicht gefolgt werden. Davon hat sich die Kammer aufgrund der plausiblen Ausführungen von C überzeugt. Danach besteht beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung mit einer narzistischen-depressiven Symptomatik und einer somatoformen Schmerzsymptomatik, die als unfallunabhängig anzusehen ist. Im Hintergrund dieser Persönlichkeitsstörung besteht eine Rentenwartungshaltung. Eine erlebnisreaktive Fehlentwicklung als Unfallfolge lässt sich dagegen nicht begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die psychische Störung bei Beendigung des Rechtsstreits definitiv beendet sein wird. Dafür spricht bereits, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Befunden besteht, die die Mitarbeit des Klägers erforderlich machen und den objektiven Befunderhebungen. Die umfangreichen elektrophysiologischen Zusatzuntersuchungen durch G-S haben im Wesentlichen Normalbefunde ergeben, demgegenüber demonstriert der Kläger eine komplette Gefühllosigkeit des linken Armes, wobei schon vom klinischen Bild her festgestellt werden kann, dass dieser Arm bei völlig unbeeinträchtigtem spontanen Gebrauch nicht gefühllos sein kann. Dementsprechend geht die Kammer mit C davon aus, dass sich ein relevanter Unfallschaden nicht nachweisen lässt. Dafür spricht auch, dass durchgangsärztlich Verletzungsbefunde nicht beschrieben worden sind, vielmehr erst wesentlich später von einer psychoreaktiven Störung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede ist. Dabei werden die Angaben des Klägers zu Grunde gelegt, der von einem Bewusstseinsverlust von einigen Stunden und danach von Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen berichtet hat (vgl. Gutachten G-S vom 17.06.2003). Demgegenüber ist der Kläger - so die Ausführungen im Durchgangsarztbericht - nach dem Unfall tatsächlich nicht bewusstlos gewesen, ebenso wenig klagte er über Übelkeit und Erbrechen. Auch der vom Kläger geäußerte Gehörschaden lässt sich nicht dem Unfall vom 01.12.2001 zuordnen. O hat darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Narben an den Trommelfellen von Mittelohrentzündungen ausgegangen werden muss, die zu einer geringfügigen schallleitungsbedingten Hörminderung geführt haben. Diese Mittelohrentzündungen können nicht Folge des Arbeitsunfalls sein. Darüber hinaus bestehen zwar diskrete Nervenwurzelreizerscheinungen. Es ist jedoch - so C - nicht denkbar, dass es im Rahmen des durch den Helm abgemilderten Steinaufprall zu einer gröberen Schädigung im Halswirbelsäulen-Bereich gekommen ist. Damit hat es nicht zu einem Stauchungstrauma kommen können, dass geeignet gewesen wäre eine Bandscheibenschädigung im Bereich der Halswirbelsäule zu verursachen. Vielmehr ist von einer Zerrung der Halswirbelsäule auszugehen, die traumatologisch gesehen unbedeutend ist. Auch würden Stauchungstraumen eher eine Kompressionsfraktur an den Wirbelkörpern verursachen. Bandscheiben sind dagegen eher verschleißanfällig. Im Übrigen haben sich Hinweise für eine substanzielle Hirnschädigung nicht ergeben. Der Kläger hat möglicherweise eine Gehirnerschüttung erlitten, die jedoch folgenlos ausgeheilt ist.
Soweit der Kläger nach wie vor meint, bei ihm lägen Unfallschäden im rentenberechtigenden Ausmaß vor, hat sich die Richtigkeit seiner Behauptung trotz umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht beweisen lassen. Die Last des nichterbrachten Beweises von anspruchsbegründenden Tatsachen hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets derjenige zu tragen, der aus der behaupteten, aber nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten will. Das ist hier der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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