Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 (20) AL 58/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 44/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.01.2006 bis 19.04.2006. Der 1949 geborene Kläger ist alkoholkrank und steht seit dem 29.12.2005 unter Betreuung des Rechtsanwaltes I. Dieser beantragte am 12.01.2006 bei der ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II. Mit Schreiben vom 20.01.2006 beantragte der Betreuer bei der Beklagten schriftlich die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er wies darauf hin, dass der Kläger wegen seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage sei, den Antrag persönlich zu stellen, ein stationärer Krankenhausaufenthalt stehe unmittelbar bevor.
Mit Bescheid vom 23.01.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Anspruchsvoraussetzung die persönliche Arbeitslosmeldung sei, die der Kläger nicht vorgenommen habe. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Meldung auch durch eine persönliche Vorsprache eines legitimierten Vertreters erfolgen könne, soweit dem Kläger aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes eine persönliche Meldung nicht möglich sei. Dagegen erhob der Betreuer mit Schreiben vom 31.01.2006 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Kläger befinde sich seit dem 26.01.2006 in stationärer Krankenhausbehandlung, so dass er sich nicht persönlich arbeitslos melden könne. Eine persönliche Meldepflicht des Vertreters oder Betreuers bestehe nicht, da nicht dessen Versicherungspflichtverhältnis betroffen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2006 zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass weder durch den Kläger selbst noch durch einen legitimierten Vertreter eine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt sei, so dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
Dagegen hat der Kläger am 03.05.2006 Klage erhoben.
Aufgrung einer persönlichen Arbeitslosmeldung am 20.04.2006 hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.01.2007 dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 20.04.2006 bewilligt.
Mit Bescheid vom 13.07.2006 hat die deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger auf seinen Antrag vom 24.02.2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2006 bewilligt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er nach dem Ende des Krankengeldbezuges am 15.01.2006 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht habe persönlich arbeitslos melden können. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen seines Betreuers bestehe nicht. Er sei am 28.02.2006 aus der stationären Unterbringung entlassen worden. Auch nach seiner Entlassung sei er jedoch aus gesundheitlichen Gründen zunächst nicht in der Lage gewesen, sich persönlich bei der Beklagten arbeitslos zu melden, da er sofort wieder rückfällig geworden sei. Erst am 20.04.2006 sei er zum persönlichen Erscheinen bei der Beklagten in der Lage gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2007 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 16.01.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Grunsätzlich sei eine persönliche Meldung zur Begründung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld erforderlich. Lediglich im Falle des § 125 Abs. 1 SGB III könne auf diese verzichtet werden, wenn der Arbeitslose sich aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitslos melden könne. In diesem Fall sei jedoch eine persönliche Meldung durch einen Vertreter erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Kundennummer 000D000000) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 23.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 und des Bescheides vom 15.01.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor der persönlichen Meldung des Klägers am 20.04.2006 abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum liegen nicht vor, da der Kläger sich nicht persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hat. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III grundsätzlich die persönliche Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Nur unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III die Meldung durch einen Vertreter erfolgen, wenn sich der Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden kann. Auch in diesem Fall hat jedoch der Vertreter die Meldung persönlich vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Danach wird lediglich das Erfordernis der persönlichen Meldung durch die Meldung durch einen Vertreter ersetzt. Das Erfordernis der Meldung durch eine persönliche Vorsprache im Gegensatz zu einer telefonischen oder schriftlichen Kontaktaufnahme wird dadurch nicht ersetzt. Unter einer Meldung im Sinne des SGB III ist grundsätzlich die persönliche Vorsprache zu verstehen. Dies ergibt sich aus § 309 SGB III. Das Gericht hält das Erfordernis der persönlichen Vorsprache eines Vertreters auch nicht für unverhältnismäßig oder unzumutbar. Dies ist insbesondere sachgerecht, da auch im Gespräch mit einem Vertreter Unklarheiten bei der Antragstellung oder Vermittlungsfähigkeit geklärt werden könne. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen des leistungsgeminderten Arbeitslosen liegt darin nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Beklagte wie im vorliegenden Fall ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass die persönliche Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter erfolgen kann und dieser Hinweis nicht beachtet wird.
Darüberhinaus bestehen hier auch für den Fall, dass die schriftliche Meldung durch einen Vertreter ausreichend sein sollte, Bedenken, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 4 SGB III erfüllt hat, indem er sich unverzüglich persönlich nach Wegfall des Grundes der Verhinderung bei der Beklagten gemeldet hat. Nach Angaben des Betreuers wurde der Kläger bereits am 28.02.2006 aus der stationären Unterbringung entlassen, hat sich jedoch erst am 20.04.2006 bei der Beklagten persönlich gemeldet. Es ist nicht geklärt, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht in der Lage war, die persönliche Arbeitslosmeldung früher vorzunehmen.
Weiterhin ist auch zweifelhaft, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 SGB III vorliegen, sodass die persönliche Arbeitslosmeldung überhaupt ersetzt werden könnte. Diese Bedenken beruhen darauf, dass die deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2006 gewährt hat. Nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers besteht daher offenbar ein ausreichendes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so dass eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit auf weniger als 15 Stunden wöchentlich gar nicht vorliegt. Damit läge kein Fall der fingierten Verfügbarkeit gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor, so dass auch kein Raum für die Ersetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung durch die Meldung eines Vertreters besteht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.01.2006 bis 19.04.2006. Der 1949 geborene Kläger ist alkoholkrank und steht seit dem 29.12.2005 unter Betreuung des Rechtsanwaltes I. Dieser beantragte am 12.01.2006 bei der ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II. Mit Schreiben vom 20.01.2006 beantragte der Betreuer bei der Beklagten schriftlich die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er wies darauf hin, dass der Kläger wegen seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage sei, den Antrag persönlich zu stellen, ein stationärer Krankenhausaufenthalt stehe unmittelbar bevor.
Mit Bescheid vom 23.01.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Anspruchsvoraussetzung die persönliche Arbeitslosmeldung sei, die der Kläger nicht vorgenommen habe. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Meldung auch durch eine persönliche Vorsprache eines legitimierten Vertreters erfolgen könne, soweit dem Kläger aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes eine persönliche Meldung nicht möglich sei. Dagegen erhob der Betreuer mit Schreiben vom 31.01.2006 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Kläger befinde sich seit dem 26.01.2006 in stationärer Krankenhausbehandlung, so dass er sich nicht persönlich arbeitslos melden könne. Eine persönliche Meldepflicht des Vertreters oder Betreuers bestehe nicht, da nicht dessen Versicherungspflichtverhältnis betroffen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2006 zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass weder durch den Kläger selbst noch durch einen legitimierten Vertreter eine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt sei, so dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
Dagegen hat der Kläger am 03.05.2006 Klage erhoben.
Aufgrung einer persönlichen Arbeitslosmeldung am 20.04.2006 hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.01.2007 dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 20.04.2006 bewilligt.
Mit Bescheid vom 13.07.2006 hat die deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger auf seinen Antrag vom 24.02.2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2006 bewilligt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er nach dem Ende des Krankengeldbezuges am 15.01.2006 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht habe persönlich arbeitslos melden können. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen seines Betreuers bestehe nicht. Er sei am 28.02.2006 aus der stationären Unterbringung entlassen worden. Auch nach seiner Entlassung sei er jedoch aus gesundheitlichen Gründen zunächst nicht in der Lage gewesen, sich persönlich bei der Beklagten arbeitslos zu melden, da er sofort wieder rückfällig geworden sei. Erst am 20.04.2006 sei er zum persönlichen Erscheinen bei der Beklagten in der Lage gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2007 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 16.01.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Grunsätzlich sei eine persönliche Meldung zur Begründung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld erforderlich. Lediglich im Falle des § 125 Abs. 1 SGB III könne auf diese verzichtet werden, wenn der Arbeitslose sich aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitslos melden könne. In diesem Fall sei jedoch eine persönliche Meldung durch einen Vertreter erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Kundennummer 000D000000) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 23.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 und des Bescheides vom 15.01.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor der persönlichen Meldung des Klägers am 20.04.2006 abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum liegen nicht vor, da der Kläger sich nicht persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hat. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III grundsätzlich die persönliche Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Nur unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III die Meldung durch einen Vertreter erfolgen, wenn sich der Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden kann. Auch in diesem Fall hat jedoch der Vertreter die Meldung persönlich vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Danach wird lediglich das Erfordernis der persönlichen Meldung durch die Meldung durch einen Vertreter ersetzt. Das Erfordernis der Meldung durch eine persönliche Vorsprache im Gegensatz zu einer telefonischen oder schriftlichen Kontaktaufnahme wird dadurch nicht ersetzt. Unter einer Meldung im Sinne des SGB III ist grundsätzlich die persönliche Vorsprache zu verstehen. Dies ergibt sich aus § 309 SGB III. Das Gericht hält das Erfordernis der persönlichen Vorsprache eines Vertreters auch nicht für unverhältnismäßig oder unzumutbar. Dies ist insbesondere sachgerecht, da auch im Gespräch mit einem Vertreter Unklarheiten bei der Antragstellung oder Vermittlungsfähigkeit geklärt werden könne. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen des leistungsgeminderten Arbeitslosen liegt darin nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Beklagte wie im vorliegenden Fall ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass die persönliche Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter erfolgen kann und dieser Hinweis nicht beachtet wird.
Darüberhinaus bestehen hier auch für den Fall, dass die schriftliche Meldung durch einen Vertreter ausreichend sein sollte, Bedenken, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 4 SGB III erfüllt hat, indem er sich unverzüglich persönlich nach Wegfall des Grundes der Verhinderung bei der Beklagten gemeldet hat. Nach Angaben des Betreuers wurde der Kläger bereits am 28.02.2006 aus der stationären Unterbringung entlassen, hat sich jedoch erst am 20.04.2006 bei der Beklagten persönlich gemeldet. Es ist nicht geklärt, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht in der Lage war, die persönliche Arbeitslosmeldung früher vorzunehmen.
Weiterhin ist auch zweifelhaft, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 SGB III vorliegen, sodass die persönliche Arbeitslosmeldung überhaupt ersetzt werden könnte. Diese Bedenken beruhen darauf, dass die deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2006 gewährt hat. Nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers besteht daher offenbar ein ausreichendes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so dass eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit auf weniger als 15 Stunden wöchentlich gar nicht vorliegt. Damit läge kein Fall der fingierten Verfügbarkeit gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor, so dass auch kein Raum für die Ersetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung durch die Meldung eines Vertreters besteht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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