Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 1448/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 1049/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. März 2002 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 4), jedoch nicht die der übrigen Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 4) in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31.März 2002.
Die Beigeladene zu 4) war bei der Klägerin seit 1. Juni 1996 als Sachbearbeiterin mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Der monatliche Arbeitslohn betrug nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Juni 1996 1475 DM pro Monat. Die Arbeitszeit betrug 4 Stunden täglich und sollte jeweils um beziehungsweise vor 10:00 Uhr beginnen.
Seit dem 1. März 1997 wohnte die Beigeladene zu 4) unter der gleichen Anschrift wie der Inhaber der Klägerin T K (im Folgenden: T. K.). Die gemeinsamen Kinder der Vorgenannten sind am 19. Juli 1997 und 28. Juni 2000 geboren. Die Büroräume der Klägerin befinden sich in unmittelbarer Nähe zur gemeinsamen Wohnung der Vorgenannten.
Die Beigeladene zu 4) befand sich wegen einer psychischen Erkrankung ab November 1998 wiederholt in stationärer Behandlung. Nach den Unterlagen der Beklagten bezog sie vom 12. 11. 1998 bis 5. 5. 1999, vom 14. 6. 1999 bis 18. 6. 1999, vom 4. 1. 2000 bis 11. 5. 2000, und vom 5. 10. 2000 bis 13.12.2000 Krankengeld von der Beklagten, deren Mitglied sie seit 1.6. 1996 war.
Die Beklagte teilte der Betreuerin der Beigeladenen zu 4), die zwischenzeitlich wegen einer akuten Psychose bestellt worden war, mit Bescheid vom 8. Januar 2001 mit, dass der Anspruch der Beigeladenen zu 4) auf Krankengeld mit Ablauf des 13. Dezember 2000 erschöpft sei. Die Betreuerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.1.2001 mit, sie habe für die Beigeladene einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Betreuung wurde zum 26.1.2001 aufgehoben. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat die Beigeladene zu 4) nicht weiter verfolgt. Eine erneute Beschäftigung bei der Klägerin fand zunächst nicht statt, obwohl das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden war.
Mit einem Schreiben vom 31. Mai 2001 wandte sich die Beigeladene zu 4) an die Klägerin und teilte mit, nach ihrer Gesundung könne sie ab 1. Juni 2001 wieder arbeiten. Wegen der Betreuung der Kinder solle die Beschäftigung auf 1/4 Stelle reduziert werden. Eine entsprechende Bestätigung der Klägerin liegt vor. Für die Beigeladene zu 4) wurden durch die Klägerin ab 1. Juni 2001 wieder Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Am 19. September 2001 erfolgte durch die Klägerin eine Meldung an die Beklagte und zwar als Unterbrechungsmeldung wegen Bezugs von bzw. Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen. Als Beschäftigungszeit wurde die Zeit vom 01. Juni 2001 bis 10. September 2001 angegeben.
Ab 31. Juli 2001 befand sich die Beigeladene zu 4) erneut in stationärer Behandlung. Diese dauerte bis 5. Oktober 2001. Danach nahm sie nach Angaben der Klägerin ihre Tätigkeit wieder auf, musste diese im Dezember 2001 jedoch erneut krankheitsbedingt unterbrechen. Sie war danach bis 10. März 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. März 2002 durch die Klägerin beendet.
Am 30. August 2001 fand durch Mitarbeiter der Beklagten eine Arbeitsplatzbesichtigung bei der Klägerin statt. In deren Ergebnis gelangte die Beklagten zu der Auffassung, dass es sich bei der Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) ab Juni 2001 um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt habe, dass keine Versicherungspflicht begründet habe. Sie teilte dies der Beigeladenen zu 4) mit Schreiben vom 27. September 2001 und der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 mit. Die Klägerin erhob gegen das zuletzt genannte Schreiben Einspruch. Daraufhin erging der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2001, mit dem die Beklagte wiederholte, dass die Beigeladene zu 4) ab 1. Juni 2001 nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2002).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Berlin den Inhaber der Klägerin und die Beigeladene zu 4) persönlich angehört sowie die Zeugen R G, A K, T L und J H vernommen. Bei den Zeugen R G und T L handelte es sich um Mitarbeiter der Klägerin. Die Zeugen H und K sind Mitarbeiter der Beklagten, die seinerzeit die Arbeitsplatzbesichtigung vorgenommen hatten. Außerdem wurde der Zeuge C B, der jetzige Lebensgefährte der Beigeladenen zu 4) vernommen.
Durch Urteil vom 1. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Voraussetzung für das Bestehen von Sozialversicherungspflicht sei das Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses i.S. von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - 4. Buch (SGB IV). Hiernach sei Beschäftigung nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein solches Beschäftigungsverhältnis sei zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Diese persönliche Abhängigkeit fordere die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11, Soz R 3-2500 § 5 Nr. 17). Der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stünden persönliche Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Ehe, nicht-eheliche Lebensgemeinschaft -grundsätzlich nicht entgegen; es sei jedoch in jedem Fall die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und bloß familienhafter Mitarbeit hänge von allen Umständen des Einzelfalles ab; maßgeblich sei dabei das Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsanschauung. Auch wenn vielfach auf die familiäre oder persönliche Beziehung Rücksicht genommen werde, könne auf gewisse Mindestanforderungen an ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nicht verzichtet werden, da ein solches ansonsten in einer dem Gesetz nicht mehr entsprechenden Weise lediglich rechtsmissbräuchlich fingiert werden könnte (Verweis auf BSG in Soz R 2200 § 165 Nr. 90). Neben der Eingliederung in den Betrieb und einem -gegebenenfalls abgeschwächten-Weisungsrecht sei daher erforderlich, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhalte, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstelle. Weitere Abgrenzungskriterien seien, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliege, als Betriebsausgabe verbucht werde und schließlich ob der Beschäftigte eine fremde Arbeitskraft ersetze.
Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Beigeladenen zu 4) bei der Klägerin verrichtete Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstelle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und anhand der vorgelegten Unterlagen sei zwar festzustellen, dass die formellen Anforderungen an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weitgehend erfüllt seien, der Nachweis einer über eine familienhafte Mitarbeit hinausgehenden Arbeitsleistung habe jedoch nicht erbracht werden können.
Folgende Indizien hat das Sozialgericht als gegen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sprechend gefunden: 1.) Die Klägerin habe auch während der erneuten Erkrankung der Beigeladenen zu 4) ab Dezember 2000 bis 31. März 2001 das volle Gehalt gezahlt, obwohl eine Arbeitsleistung nicht erbracht worden sei und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nicht bestanden habe. 2.) Feste Arbeitszeiten habe es offensichtlich für die Beigeladene zu 4) nicht gegeben. Eine Eingliederung in den Betrieb und damit eine Weisungsgebundenheit sei daher fraglich. Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden fehlten. Dies spräche gegen eine persönliche Abhängigkeit. 3.) Die Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 4) sei nach alledem nicht mit dem Beschäftigungsverhältnis einer fremden Arbeitskraft zu vergleichen. Im Falle ihrer Verhinderung sei auch keine andere Arbeitskraft eingesetzt worden, die Arbeit sei dann von den übrigen Arbeitskräften mit verrichtet worden. 4.) Die persönlichen Beziehungen der Beigeladenen zu 4) zu dem Inhaber der Klägerin sprächen dafür, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 4) um eine versicherungsfreie familienhafte Mitarbeit gehandelt habe und zwar auch nach Trennung der Beigeladenen zu 4) von dem Inhaber der Klägerin; denn sie sei mit diesem durch die gemeinsamen Kinder auch danach noch persönlich verbunden geblieben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin geltend macht, das Sozialgericht habe es richtig gesehen, dass die formellen Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 4) vorgelegen hätten. Entgegen den Feststellungen des Sozialgerichts sei jedoch auch an der Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 4) im Rahmen ihrer Beschäftigung kein Zweifel geboten. Die Zeugin G habe bestätigt, dass die Beigeladene zu 4) die ihr übertragenen Aufgaben weisungsgemäß verrichtet habe. Allein durch die Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitszeitregelung könne aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis keine familiäre Mithilfe werden. Während der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beigeladenen zu 4) seien deren Arbeitsaufgaben vorübergehend umverteilt worden. Bei den anderen Mitarbeitern seien dann Mehrarbeit und Überstunden angefallen. Zeitweilig seien dann auch Aushilfen beschäftigt worden. Dies habe die Zeugin ebenfalls bestätigt. Demzufolge habe die Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) der einer fremden Teilzeitkraft gleichgestanden.
Die Beigeladene zu 4) tritt dieser Auffassung bei. Konkrete Arbeitsanweisungen habe sie von dem Mitarbeiter und Zeugen O S erhalten entweder mündlich oder schriftlich. Die Arbeitszeiten seien regelmäßig mit Herrn S oder dem Inhaber der Klägerin abgesprochen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass es sich bei der Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) bei der Klägerin vom 1. Juni 2001 bis 31.3.2002 um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Die Beigeladene zu 4) schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Sie verweist noch einmal auf die gemeinsamen Kinder der Beigeladenen zu 4) und des Inhabers der Klägerin, die Ursache dafür gewesen seien, dass die Beigeladene zu 4) in ihrer Arbeit in zeitlicher Hinsicht ungebunden gewesen sei. Solche Freiheiten würden einer fremden Arbeitskraft kaum eingeräumt werden. Dass der Inhaber der Klägerin auch noch nach der Trennung am Wohlbefinden der Beigeladenen zu 4) interessiert gewesen sei, zeige im Übrigen auch der Umstand, dass er als Arbeitgeber die Feststellung der Versicherungspflicht begehre, obwohl ihn das finanziell belaste. Dies sei untypisch. Der Senat hat den Zeugen O S in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2007 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten betreffend die Beigeladene zu 4) und die Akten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 82 KR 1448/02 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht und zutreffend zunächst die Voraussetzungen für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dargestellt. Dem kann der Senat folgen und insoweit auf die Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung Bezug nehmen.
Nicht gefolgt werden kann dem Sozialgericht so weit es annimmt, die Umstände der Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) im streitigen Zeitraum entsprächen eher einer familienhaften Mitarbeit als einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis. Dabei lässt das Sozialgericht nämlich außer Acht, dass das Beschäftigungsverhältnis schon weit vor dem streitigen Zeitraum -nämlich im Juni 1996- begründet wurde und in der Folgezeit der Arbeitsvertrag, was die Dauer der Arbeitszeit betraf, zwar abgeändert, aber nicht vor Ablauf des streitigen Zeitraums beendet worden ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Arbeitsvertrages bestand (auch für die Beklagte) kein Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen eines für sie versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Es erschließt sich nicht, weshalb sich daran durch die spätere Krankheit der Beigeladenen zu 4) etwas geändert haben soll. Allein die flexible Gestaltungsmöglichkeit der Beigeladenen zu 4) hinsichtlich ihrer Arbeitszeit vermag daran nichts zu ändern (zumal eine gewisse Flexibilität auch schon im ursprünglichen Arbeitsvertrag eingeräumt war: Beginn der Arbeitszeit um bzw. vor 10:00 Uhr). Ein verständiger Arbeitgeber, der aufgrund der Betriebsabläufe in der Lage ist, einer Mutter von zwei Kindern diese Flexibilität anzubieten, wird dies auch ohne die persönlichen Beziehungen, die hier vorlagen, ebenfalls tun. Auch das Eingehen der Arbeitgeberin auf das schwere persönliche Schicksal der Beigeladenen zu 4) und das Weiterzahlen des Gehalts über die gesetzlichen Fristen hinaus mag zwar ungewöhnlich sein, macht aber ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht zu einem Scheinarbeitsverhältnis. Die von der Beklagten gerügte und mit dem Widerspruchsbescheid in den Vordergrund gestellte verspätete Meldung der Beigeladenen zu 4) als Beschäftigte, wobei von ihr unterstellt wurde, dies sei nur erklärlich vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich sowohl Arzt- als auch Krankenhauskosten angefallen seien, stellt sich bei objektiver Betrachtung ganz anders dar. Aus Sicht der Klägerin war die Beigeladene zu 4) nämlich gar nicht abgemeldet worden, so dass es auch einer erneuten Meldung wegen Aufnahme der Beschäftigung nicht bedurfte. Es ist daher bei objektiver Betrachtung auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin im September 2001 lediglich eine Ummeldung vornahm, weil die Entgeltfortzahlung ausgelaufen war. Die Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht hat darüber hinaus ergeben, dass die Beigeladene zu 4) einen beschreibbaren Arbeitsbereich hatte, den sie auch betreut hat. Auch der Zeuge O S, den der Senat gehört hat, hat dies bestätigt. An der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung der Beigeladenen zu 4) in den Betrieb der Klägerin lassen die Aussagen der Zeugen G, L und S keinen Zweifel aufkommen. Das Sozialgericht hat auch nicht ansatzweise benannt, aus welcher Aussage der Zeugen G und L es diesen von ihm gehegten Zweifel herleitet. Soweit das Sozialgericht meint in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze der familienhaften Mitarbeit abstellen zu können, liegt dies fern. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass Arbeitsleistungen im Hinblick auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen erbracht werden. Hierfür gab es zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses und nach der Trennung der Beigeladenen zu 4) vom Inhaber der Klägerin im Juni 2001 keinen geringsten Anhaltspunkt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Verhältnisse im Juni 2001, auf den die Beklagte und das Sozialgericht abgestellt haben, derart grundlegend gewandelt haben sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG, weil ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 4) in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31.März 2002.
Die Beigeladene zu 4) war bei der Klägerin seit 1. Juni 1996 als Sachbearbeiterin mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Der monatliche Arbeitslohn betrug nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Juni 1996 1475 DM pro Monat. Die Arbeitszeit betrug 4 Stunden täglich und sollte jeweils um beziehungsweise vor 10:00 Uhr beginnen.
Seit dem 1. März 1997 wohnte die Beigeladene zu 4) unter der gleichen Anschrift wie der Inhaber der Klägerin T K (im Folgenden: T. K.). Die gemeinsamen Kinder der Vorgenannten sind am 19. Juli 1997 und 28. Juni 2000 geboren. Die Büroräume der Klägerin befinden sich in unmittelbarer Nähe zur gemeinsamen Wohnung der Vorgenannten.
Die Beigeladene zu 4) befand sich wegen einer psychischen Erkrankung ab November 1998 wiederholt in stationärer Behandlung. Nach den Unterlagen der Beklagten bezog sie vom 12. 11. 1998 bis 5. 5. 1999, vom 14. 6. 1999 bis 18. 6. 1999, vom 4. 1. 2000 bis 11. 5. 2000, und vom 5. 10. 2000 bis 13.12.2000 Krankengeld von der Beklagten, deren Mitglied sie seit 1.6. 1996 war.
Die Beklagte teilte der Betreuerin der Beigeladenen zu 4), die zwischenzeitlich wegen einer akuten Psychose bestellt worden war, mit Bescheid vom 8. Januar 2001 mit, dass der Anspruch der Beigeladenen zu 4) auf Krankengeld mit Ablauf des 13. Dezember 2000 erschöpft sei. Die Betreuerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.1.2001 mit, sie habe für die Beigeladene einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Betreuung wurde zum 26.1.2001 aufgehoben. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat die Beigeladene zu 4) nicht weiter verfolgt. Eine erneute Beschäftigung bei der Klägerin fand zunächst nicht statt, obwohl das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden war.
Mit einem Schreiben vom 31. Mai 2001 wandte sich die Beigeladene zu 4) an die Klägerin und teilte mit, nach ihrer Gesundung könne sie ab 1. Juni 2001 wieder arbeiten. Wegen der Betreuung der Kinder solle die Beschäftigung auf 1/4 Stelle reduziert werden. Eine entsprechende Bestätigung der Klägerin liegt vor. Für die Beigeladene zu 4) wurden durch die Klägerin ab 1. Juni 2001 wieder Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Am 19. September 2001 erfolgte durch die Klägerin eine Meldung an die Beklagte und zwar als Unterbrechungsmeldung wegen Bezugs von bzw. Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen. Als Beschäftigungszeit wurde die Zeit vom 01. Juni 2001 bis 10. September 2001 angegeben.
Ab 31. Juli 2001 befand sich die Beigeladene zu 4) erneut in stationärer Behandlung. Diese dauerte bis 5. Oktober 2001. Danach nahm sie nach Angaben der Klägerin ihre Tätigkeit wieder auf, musste diese im Dezember 2001 jedoch erneut krankheitsbedingt unterbrechen. Sie war danach bis 10. März 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. März 2002 durch die Klägerin beendet.
Am 30. August 2001 fand durch Mitarbeiter der Beklagten eine Arbeitsplatzbesichtigung bei der Klägerin statt. In deren Ergebnis gelangte die Beklagten zu der Auffassung, dass es sich bei der Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) ab Juni 2001 um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt habe, dass keine Versicherungspflicht begründet habe. Sie teilte dies der Beigeladenen zu 4) mit Schreiben vom 27. September 2001 und der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 mit. Die Klägerin erhob gegen das zuletzt genannte Schreiben Einspruch. Daraufhin erging der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2001, mit dem die Beklagte wiederholte, dass die Beigeladene zu 4) ab 1. Juni 2001 nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2002).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Berlin den Inhaber der Klägerin und die Beigeladene zu 4) persönlich angehört sowie die Zeugen R G, A K, T L und J H vernommen. Bei den Zeugen R G und T L handelte es sich um Mitarbeiter der Klägerin. Die Zeugen H und K sind Mitarbeiter der Beklagten, die seinerzeit die Arbeitsplatzbesichtigung vorgenommen hatten. Außerdem wurde der Zeuge C B, der jetzige Lebensgefährte der Beigeladenen zu 4) vernommen.
Durch Urteil vom 1. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Voraussetzung für das Bestehen von Sozialversicherungspflicht sei das Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses i.S. von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - 4. Buch (SGB IV). Hiernach sei Beschäftigung nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein solches Beschäftigungsverhältnis sei zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Diese persönliche Abhängigkeit fordere die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11, Soz R 3-2500 § 5 Nr. 17). Der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stünden persönliche Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Ehe, nicht-eheliche Lebensgemeinschaft -grundsätzlich nicht entgegen; es sei jedoch in jedem Fall die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und bloß familienhafter Mitarbeit hänge von allen Umständen des Einzelfalles ab; maßgeblich sei dabei das Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsanschauung. Auch wenn vielfach auf die familiäre oder persönliche Beziehung Rücksicht genommen werde, könne auf gewisse Mindestanforderungen an ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nicht verzichtet werden, da ein solches ansonsten in einer dem Gesetz nicht mehr entsprechenden Weise lediglich rechtsmissbräuchlich fingiert werden könnte (Verweis auf BSG in Soz R 2200 § 165 Nr. 90). Neben der Eingliederung in den Betrieb und einem -gegebenenfalls abgeschwächten-Weisungsrecht sei daher erforderlich, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhalte, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstelle. Weitere Abgrenzungskriterien seien, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliege, als Betriebsausgabe verbucht werde und schließlich ob der Beschäftigte eine fremde Arbeitskraft ersetze.
Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Beigeladenen zu 4) bei der Klägerin verrichtete Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstelle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und anhand der vorgelegten Unterlagen sei zwar festzustellen, dass die formellen Anforderungen an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weitgehend erfüllt seien, der Nachweis einer über eine familienhafte Mitarbeit hinausgehenden Arbeitsleistung habe jedoch nicht erbracht werden können.
Folgende Indizien hat das Sozialgericht als gegen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sprechend gefunden: 1.) Die Klägerin habe auch während der erneuten Erkrankung der Beigeladenen zu 4) ab Dezember 2000 bis 31. März 2001 das volle Gehalt gezahlt, obwohl eine Arbeitsleistung nicht erbracht worden sei und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nicht bestanden habe. 2.) Feste Arbeitszeiten habe es offensichtlich für die Beigeladene zu 4) nicht gegeben. Eine Eingliederung in den Betrieb und damit eine Weisungsgebundenheit sei daher fraglich. Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden fehlten. Dies spräche gegen eine persönliche Abhängigkeit. 3.) Die Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 4) sei nach alledem nicht mit dem Beschäftigungsverhältnis einer fremden Arbeitskraft zu vergleichen. Im Falle ihrer Verhinderung sei auch keine andere Arbeitskraft eingesetzt worden, die Arbeit sei dann von den übrigen Arbeitskräften mit verrichtet worden. 4.) Die persönlichen Beziehungen der Beigeladenen zu 4) zu dem Inhaber der Klägerin sprächen dafür, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 4) um eine versicherungsfreie familienhafte Mitarbeit gehandelt habe und zwar auch nach Trennung der Beigeladenen zu 4) von dem Inhaber der Klägerin; denn sie sei mit diesem durch die gemeinsamen Kinder auch danach noch persönlich verbunden geblieben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin geltend macht, das Sozialgericht habe es richtig gesehen, dass die formellen Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 4) vorgelegen hätten. Entgegen den Feststellungen des Sozialgerichts sei jedoch auch an der Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 4) im Rahmen ihrer Beschäftigung kein Zweifel geboten. Die Zeugin G habe bestätigt, dass die Beigeladene zu 4) die ihr übertragenen Aufgaben weisungsgemäß verrichtet habe. Allein durch die Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitszeitregelung könne aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis keine familiäre Mithilfe werden. Während der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beigeladenen zu 4) seien deren Arbeitsaufgaben vorübergehend umverteilt worden. Bei den anderen Mitarbeitern seien dann Mehrarbeit und Überstunden angefallen. Zeitweilig seien dann auch Aushilfen beschäftigt worden. Dies habe die Zeugin ebenfalls bestätigt. Demzufolge habe die Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) der einer fremden Teilzeitkraft gleichgestanden.
Die Beigeladene zu 4) tritt dieser Auffassung bei. Konkrete Arbeitsanweisungen habe sie von dem Mitarbeiter und Zeugen O S erhalten entweder mündlich oder schriftlich. Die Arbeitszeiten seien regelmäßig mit Herrn S oder dem Inhaber der Klägerin abgesprochen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass es sich bei der Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) bei der Klägerin vom 1. Juni 2001 bis 31.3.2002 um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Die Beigeladene zu 4) schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Sie verweist noch einmal auf die gemeinsamen Kinder der Beigeladenen zu 4) und des Inhabers der Klägerin, die Ursache dafür gewesen seien, dass die Beigeladene zu 4) in ihrer Arbeit in zeitlicher Hinsicht ungebunden gewesen sei. Solche Freiheiten würden einer fremden Arbeitskraft kaum eingeräumt werden. Dass der Inhaber der Klägerin auch noch nach der Trennung am Wohlbefinden der Beigeladenen zu 4) interessiert gewesen sei, zeige im Übrigen auch der Umstand, dass er als Arbeitgeber die Feststellung der Versicherungspflicht begehre, obwohl ihn das finanziell belaste. Dies sei untypisch. Der Senat hat den Zeugen O S in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2007 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten betreffend die Beigeladene zu 4) und die Akten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 82 KR 1448/02 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht und zutreffend zunächst die Voraussetzungen für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dargestellt. Dem kann der Senat folgen und insoweit auf die Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung Bezug nehmen.
Nicht gefolgt werden kann dem Sozialgericht so weit es annimmt, die Umstände der Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) im streitigen Zeitraum entsprächen eher einer familienhaften Mitarbeit als einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis. Dabei lässt das Sozialgericht nämlich außer Acht, dass das Beschäftigungsverhältnis schon weit vor dem streitigen Zeitraum -nämlich im Juni 1996- begründet wurde und in der Folgezeit der Arbeitsvertrag, was die Dauer der Arbeitszeit betraf, zwar abgeändert, aber nicht vor Ablauf des streitigen Zeitraums beendet worden ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Arbeitsvertrages bestand (auch für die Beklagte) kein Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen eines für sie versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Es erschließt sich nicht, weshalb sich daran durch die spätere Krankheit der Beigeladenen zu 4) etwas geändert haben soll. Allein die flexible Gestaltungsmöglichkeit der Beigeladenen zu 4) hinsichtlich ihrer Arbeitszeit vermag daran nichts zu ändern (zumal eine gewisse Flexibilität auch schon im ursprünglichen Arbeitsvertrag eingeräumt war: Beginn der Arbeitszeit um bzw. vor 10:00 Uhr). Ein verständiger Arbeitgeber, der aufgrund der Betriebsabläufe in der Lage ist, einer Mutter von zwei Kindern diese Flexibilität anzubieten, wird dies auch ohne die persönlichen Beziehungen, die hier vorlagen, ebenfalls tun. Auch das Eingehen der Arbeitgeberin auf das schwere persönliche Schicksal der Beigeladenen zu 4) und das Weiterzahlen des Gehalts über die gesetzlichen Fristen hinaus mag zwar ungewöhnlich sein, macht aber ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht zu einem Scheinarbeitsverhältnis. Die von der Beklagten gerügte und mit dem Widerspruchsbescheid in den Vordergrund gestellte verspätete Meldung der Beigeladenen zu 4) als Beschäftigte, wobei von ihr unterstellt wurde, dies sei nur erklärlich vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich sowohl Arzt- als auch Krankenhauskosten angefallen seien, stellt sich bei objektiver Betrachtung ganz anders dar. Aus Sicht der Klägerin war die Beigeladene zu 4) nämlich gar nicht abgemeldet worden, so dass es auch einer erneuten Meldung wegen Aufnahme der Beschäftigung nicht bedurfte. Es ist daher bei objektiver Betrachtung auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin im September 2001 lediglich eine Ummeldung vornahm, weil die Entgeltfortzahlung ausgelaufen war. Die Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht hat darüber hinaus ergeben, dass die Beigeladene zu 4) einen beschreibbaren Arbeitsbereich hatte, den sie auch betreut hat. Auch der Zeuge O S, den der Senat gehört hat, hat dies bestätigt. An der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung der Beigeladenen zu 4) in den Betrieb der Klägerin lassen die Aussagen der Zeugen G, L und S keinen Zweifel aufkommen. Das Sozialgericht hat auch nicht ansatzweise benannt, aus welcher Aussage der Zeugen G und L es diesen von ihm gehegten Zweifel herleitet. Soweit das Sozialgericht meint in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze der familienhaften Mitarbeit abstellen zu können, liegt dies fern. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass Arbeitsleistungen im Hinblick auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen erbracht werden. Hierfür gab es zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses und nach der Trennung der Beigeladenen zu 4) vom Inhaber der Klägerin im Juni 2001 keinen geringsten Anhaltspunkt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Verhältnisse im Juni 2001, auf den die Beklagte und das Sozialgericht abgestellt haben, derart grundlegend gewandelt haben sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG, weil ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
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