L 3 U 1146/93

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 365/92
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1146/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Oktober 1993 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger wegen Wohnheimkosten für den Beigeladenen noch einen Betrag von 3.510,81 DM zu erstatten hat.

Der Beigeladene befand sich vom 30. Juli 1986 bis 30. April 1988 als mitarbeitender Betreuter in der von der Interessengemeinschaft ehemaliger Alkoholabhängiger (IGEA) betriebenen Therapeutischen Übergangswohngemeinschaft (TÜWG) in W ... Die Kosten für die Eingliederungsmaßnahme wurden vom Kläger, vertreten durch das Landessozialamt – Zweigverwaltung W. – als überörtlichem Träger der Sozialhilfe als sonstige Eingliederungshilfe aufgrund der §§ 28, 29, 39, 40 Abs. 1 Nr. 8, 100 Abs. 1 Nr. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen und nach dem für die Einrichtung genehmigten bzw. vereinbarten Pflegesatz abgerechnet. In den dem Beigeladenen dazu erteilten Bewilligungsbescheiden wurde dieser u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß vorhandene Einkünfte, z.B. aus Arbeit, Rente, U-Hilfe, Versorgungsbezügen pp im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften vom örtlichen Sozialamt für den Kläger zum teilweisen Ersatz des Sozialhilfeaufwandes in Anspruch genommen werden und der Beigeladene auch verpflichtet sei, "bis zum Wirksamwerden der Inanspruchnahme” die Einkünfte an das Sozialamt abzuführen.

Am 3. August 1987 erlitt der Beigeladene einen Arbeitsunfall. In dem der Beklagten zugeleiteten Durchgangsarztbericht und Zwischenbericht vom 21. Oktober 1987 wurde u.a. angegeben, daß der Unfall sich im Rahmen von seit dem 30. Juli 1987 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen (Kostenträger: Landeswohlfahrtsverband Hessen, Landessozialamt) ereignet habe. Aus weiteren Zwischenberichten war zu ersehen, daß diese in Durchschrift auch dem Landessozialamt W. zugeleitet wurden. Auf Anfrage der Beklagten bezüglich des Arbeitsentgelts wurde von der TÜWG unter dem 30. September 1988 ferner berichtet, daß es sich bei der Einrichtung um ein vom Landessozialamt per Pflegesatz finanziertes Übergangsheim handele. Jeder Bewohner erhalte vom Landessozialamt ein Grundtaschengeld von zur Zeit 122,40 DM im Monat und, sofern er im Arbeitstraining mitarbeite, eine zusätzliche Belohnung von ca. 40,00 DM im Monat, Auch beim Beigeladenen habe diese Situation zugetroffen.

Durch Bescheid vom 24. November 1988 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 3. August 1987 ab 4. August 1987 eine vorläufige Verletztenrente. Zugleich teilte sie dem Beigeladenen mit, daß der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 4. August 1987 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 8.193,92 DM für einen evtl. Ersatzanspruch des Sozialamtes einbehalten werde. Eine Kopie des Rentenbescheides übersandte sie mit einem Anschreiben vom 25. November 1988 an den Kläger – Hauptverwaltung Kassel – und forderte diesen auf, seinen Ersatzanspruch bekannt zu geben. Die Hauptverwaltung Kassel leitete den bei ihr am 28. November 1988 eingegangenen Bescheid mit der Aufforderung, ggf. Erstattungsansprüche geltend zu machen, unter dem 5. Dezember 1988 an den Landkreis Marburg-Biedenkopf sowie an die Zweigverwaltung Wiesbaden weiter, die durch die Zuleitung von Durchschriften der für die Beklagte erstatteten Unfallanzeige und ärztlichen Zwischenberichten in der Zeit von August 1987 bis Januar 1988 bereits über den Unfall und eine zu erwartende rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) informiert worden war.

Mit am 1. Dezember 1988 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 29. November 1988 machte der Landkreis Marburg-Biedenkopf – Sozialamt – unter Bezugnahme auf die dortige Mitteilung vom 24. November 1988 (= Datum des Rentenbescheides) einen Erstattungsanspruch für Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Leistungen in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1988 in Höhe von insgesamt 2.495,00 DM geltend und legte ferner eine Abtretungserklärung des Beigeladenen vom 29. November 1988 über 700,00 DM vor. Am 2. Dezember 1988 überwies die Beklagte daraufhin dem Sozialamt Marburg einen Betrag von 3.195,00 DM und dem Beigeladenen den Restbetrag von 4.999,00 DM.

Mit am 15. Dezember 1988 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 14. Dezember 1988 machte die Zweigverwaltung W. unter Hinweis darauf, daß der Beigeladene in der Zeit vom 3. Juli 1986 bis 30. April 1988 Sozialhilfeleistungen in Form der Übernahme von Wohnheimkosten erhalten habe und aufgrund der Sozialhilfegewährung bis 30. April 1988 verpflichtet sei, das während der Sozialhilfegewährung erzielte Einkommen – so auch jetzt die Unfallrente – in voller Höhe zur teilweisen Deckung der Sozialhilfeleistungen einzusetzen, einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) 10 auf den Nachzahlungsbetrag der Unfallrente für die Zeit vom 4. August 1987 bis 30. April 1988 geltend. Die Beklagte teilte daraufhin mit, daß der Nachzahlungsbetrag nicht mehr zur Verfügung stehe und eine Befriedigung des Erstattungsanspruchs nicht mehr erfolgen könne. Sie habe die Ersatzforderung des Sozialamtes Marburg als Reaktion auf ihre Bescheidübersendung gewertet in der Annahme, daß ihr die Ersatzforderung durch die untergeordnete und regional zuständige Behörde übermittelt worden sei. Aus ihren Unterlagen sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, daß der Beigeladene von mehreren Sozialhilfeträgern Leistungen bezogen habe. Darüber hätte sie ggf. von der Hauptverwaltung Kassel informiert werden müssen. Sofern ihr mitgeteilt worden wäre, daß der Rentenbescheid sowohl an den Landkreis Marburg-Biedenkopf als auch an die Zweigverwaltung Wiesbaden weitergeleitet worden sei, wäre es zu einer teilweisen Auszahlung an den Beigeladenen nicht gekommen.

Unter dem 5. Oktober 1989 forderte der Kläger vom Beigeladenen unter Hinweis darauf, daß er als Kostenträger der Betreuungsmaßnahme für die Dauer der Sozialhilfegewährung gemäß den §§ 79 ff. BSHG das Einkommen des Beigeladenen in voller Höhe zum teilweisen Ersatz der erbrachten Sozialhilfeleistung beanspruche, die Zahlung der nachträglich gewährten Unfallrente für die Zeit vom 4. August 1987 bis 30. April 1988 in Höhe von 5.118,94 DM. Nachdem der Beigeladene lediglich eine monatliche Ratenzahlung von 50,00 DM anbieten konnte, bestand der Kläger gegenüber der Beklagten auf der Erfüllung seines Erstattungsanspruchs. Dieser sei am 14. Dezember 1988 rechtzeitig geltend gemacht worden und sowohl dem Umfang als auch der Höhe nach hinreichend beziffert gewesen. Daß die Beklagte die Ersatzforderung des Landkreises Marburg-Biedenkopf irrtümlich mit der von ihm noch zu erwartenden Meldung gleichgesetzt und die verbliebene Nachzahlung in nicht angemessener Zeit an den Beigeladenen angewiesen habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Am 13. April 1992 hat der Kläger gegen die Beklagte beim Sozialgericht Kassel (SG) Klage erhoben. Mit dieser hat er aus der Rentennachzahlung des Beigeladenen nur noch einen Betrag von 3.510,81 DM verlangt, nachdem ihm vom Kreissozialamt Marburg ein Betrag von 1.608,14 DM überwiesen worden war, der dem Sozialamt unter Nichtbeachtung des Gleichzeitigkeitsgrundsatzes zu Unrecht erstattet worden war. Mit Urteil vom 26. Oktober 1993 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 3.510,81 DM zu erstatten. Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 SGB 10 seien erfüllt, da die Beklagte schon vor Bescheiderteilung und vor der Auszahlung der Rentennachzahlung aufgrund des Schreibens der TÜWG vom 30. September 1988 positive Kenntnis vom Bestehen des Erstattungsanspruchs gehabt habe. Lediglich Umfang und Höhe der für den Beigeladenen aufgewendeten Sozialleistungen seien der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger auch nicht durch die irrtümliche Auszahlung der Rentennachzahlung an das Sozialamt Marburg und den Beigeladenen befreit worden, da ihr Irrtum vermeidbar gewesen sei. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das ihr am 11. November 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. November 1993 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der der Senat mit Beschluss vom 19. Juli 1994 stattgegeben hat.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die positive Kenntnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 von den Leistungen eines anderen Leistungsträgers grundsätzlich nur durch die unmißverständliche Unterrichtung seitens des erstattungsberechtigten Leistungsträgers selbst verschafft werden könne und jedenfalls mehr oder weniger vage Mitteilungen nicht autorisierter Dritter wie der TÜWG vom 30. September 1988 nicht ausreichten. Außerdem müsse sich die Kenntnis nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Erstattungsansprüchen im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 nicht nur auf die Leistungsart, sondern auch auf deren Dauer und Höhe beziehen. Soweit im Urteil des BSG vom 29. März 1994 – 13 RJ 65/92 – für Erstattungsansprüche nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 Erleichterungen zugelassen bzw. geringere Maßstäbe angelegt worden seien, betreffe dies andere Fallgestaltungen. Hier sei es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, seinen Erstattungsanspruch vor Auszahlung der Rentennachzahlung nach Leistungsart, -zeit und -höhe zu konkretisieren.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Oktober 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dessen Richtigkeit werde auch durch das Urteil des BSG vom 29. März 1994 – 13 RJ 65/92 – bestätigt.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat wegen der dem Beigeladenen für die Zeit vom 4. August 1987 bis 30. April 1988 gewährten besonderen Eingliederungshilfe nach dem BSHG keinen Erstattungsanspruch in Höhe des noch geltend gemachten Betrages von 3.510,81 DM.

Rechtsgrundlage des vom Kläger als Träger der überörtlichen Sozialhilfe erhobenen Anspruchs ist § 104 Abs. 1 SGB 10. Danach ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB 10 vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre (Satz 2). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistung auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (Satz 3). Nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 gilt Satz 1 entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

Auf die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 kann der Kläger sich nicht unmittelbar berufen. Denn der Erstattungsanspruch in Satz 1 setzt gleichartige Leistungen der beiden Leistungsträger voraus. Die dem Beigeladenen vom Kläger als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 ff. BSHG) gewährte besondere Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung im TÜWG mit ergänzendem Taschengeld (§§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG) ist jedoch von Rentenleistung eines Sozialversicherungsträgers wesentlich verschieden (s. u.a. BSG SozR 1300 § 104 Nrn. 3, 4, 13; BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 65/92). Außerdem stehen die Leistungen des Klägers und der Beklagten auch nicht im Verhältnis von Nach- und Vorrangigkeit (BSG, a.a.O.). Bei erforderlicher Heimunterbringung eines Behinderten ist seitens des Sozialhilfeträgers die Hilfe hierfür in vollem Umfang selbst dann zu gewähren, wenn dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Selbst wenn dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel für die Heimunterbringung in vollem Umfang zuzumuten ist, kann der Sozialhilfeträger die Heimunterbringung gewähren (§ 29 Satz 1 BSHG). In beiden Fällen der Leistung an einen Hilfesuchenden, der zur Aufbringung der Mittel ganz oder teilweise in der Lage und insoweit nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG hilfebedürftig ist, hat dieser dem Sozialhilfeträger dessen Aufwendungen zum zumutbaren Teil (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bzw. vollständig zu ersetzen (§ 29 Satz 2 BSHG). Für diese Fälle erklärt § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 den Satz 1 der Vorschrift für entsprechend anwendbar (u.a. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 65/92 – m.w.N.).

Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 wegen der dem Beigeladenen für die Zeit vom 4. August 1987 bis 30. April 1988 erbrachten Sozialhilfeleistungen bestand im Zeitpunkt der Auszahlung der zunächst einbehaltenen und nach teilweiser Auskehrung an das Sozialamt Marburg noch verbliebenen Rentennachzahlung an den Beigeladenen für den o.a. Zeitraum am 2. Dezember 1988 jedoch nicht. Infolgedessen konnte der Rentenanspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte zu dieser Zeit auch noch nicht als erfüllt gelten, so daß die Beklagte zur Zahlung an den Beigeladenen berechtigt und verpflichtet war. Denn die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB 10 tritt erst ein, soweit ein Erstattungsanspruch besteht bzw. sobald er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entstanden ist. Zwar bedarf es zum Bestand des Erstattungsanspruchs keiner förmlichen Anzeige im Sinne des § 111 SGB 10 (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 65/92), die hier unstreitig erst nach der Rentennachzahlung am 15. Dezember 1988 erfolgte. Andererseits ist ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nicht schon dann gegeben, wenn dieser für denselben Zeitraum Leistungen zeitlich vor einem anderen Leistungsträger erbracht hat (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; SozR 1300 § 104 Nr. 13). Die Erstattungsansprüche der §§ 102 bis 105 SGB entstehen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (u.a. BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; SozR 1300 § 111 Nr. 6; SozR 3-1200 § 48 Nr. 1). Grundlegende Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 ist, daß der Sozialhilfeträger, der weder nachrangig verpflichtet war noch gleichartig geleistet hat, "einen Aufwendungsersatz geltend machen oder einen Kostenbeitrag erheben kann”. Dem Recht des Klägers, vom Beigeladenen einen Kostenbeitrag zu erheben, entspricht die Verpflichtung des Beigeladenen, zu den Kosten der Heimunterbringung einen Kostenbeitrag leisten zu müssen. Zu den Kosten beizutragen hat der Beigeladene aber nur insoweit, als es ihm zuzumuten ist (§§ 29, 43 Abs. 1 BSHG). Nach § 84 Abs. 1 BSHG ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die allgemeine (§ 79) bzw. die hier maßgebliche besondere Einkommensgrenze (§ 81 – in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 = 1.179,00 DM – Verordnung vom 11. Juni 1987, BGBl. I S. 1547) übersteigt, die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten, wobei der Sozialhilfeträger bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen hat. Soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, ist es lediglich in bestimmten Fällen in das Ermessen ("kann”) des Sozialhilfeträgers gestellt, die Aufbringung der Mittel zu verlangen, z.B. wenn bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden (§ 85 Nr. 3 BSHG). Die Verpflichtung des Beigeladenen, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einen Kostenbeitrag leisten zu müssen, konnte demnach nicht kraft Gesetzes feststehen, sondern erforderte zunächst eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers durch Verwaltungsakt darüber, daß und in welchem Umfang vom Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden soll (Kostenfestsetzung, s. auch Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl., Rdnr. 20 zu § 84, Rdnrn. 15, 16 zu § 29 und Rdnr. 12 zu § 43). Demgemäß hat der 2. Senat des BSG im Urteil vom 22. September 1988 (SozR 1300 § 104 Nr. 1) im Rahmen der Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe durch den Träger der Jugendhilfe zu der den §§ 29, 43 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Zumutbarkeitsregelung des § 85 Abs. 1 JWG a.F. entschieden, daß der Kostenfestsetzungsbescheid im Falle des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gehört und daß erst mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes der Kostenanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfeempfänger und zugleich kraft Gesetzes ein Erstattungsanspruch gegen den leistungsverpflichteten Unfallversicherungsträger mit der Folge entsteht, daß die Leistungsverpflichtung des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Hilfeempfänger gemäß § 107 Abs. 1 SGB 10 als erfüllt gilt. Eine Kostenfestsetzung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen ist jedoch erst mit formlosem Bescheid vom 5. Oktober 1989 erfolgt. In den die besondere Eingliederungshilfe bewilligenden Bescheiden hatte der Kläger den Beigeladenen zwar darauf aufmerksam gemacht, daß vorhandene Einkünfte – z.B. Rente – im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften für ihn vom örtlichen Sozialamt zum teilweisen Ersatz des Sozialhilfeaufwandes in Anspruch genommen werden. Damit war die Inanspruchnahme des Beigeladenen jedoch noch nicht erfolgt und eine Verpflichtung zum Aufwendungs- bzw. Kostenersatz in voller Höhe seiner monatlichen Einkünfte noch nicht verbindlich festgelegt worden. Vielmehr wurde die verbindliche ("rechtswirksame”) Inanspruchnahme auch nach den weiteren Hinweisen in den Bescheiden vom Kläger lediglich in Form einer evtl. entsprechenden Entscheidung des örtlichen Sozialhilfeträgers in Aussicht gestellt und stand jedenfalls bei Einkünften unterhalb der Einkommensgrenze, zu denen die monatliche Verletztenrente im maßgeblichen Zeitraum vom 4. August 1987 bis 30. April 1988 mit zunächst 602,00 DM und dann 481,60 DM für sich allein betrachtet ersichtlich gehört, im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 85 Nr. 3 BSHG (Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., Rdnrn. 3, 4 zu § 85).

Allerdings hat der 5. Senat des BSG (SozR 3-1200 § 48 Nr. 1) in einem Fall, der nicht einen vom Träger des Jugendamtes selbst geltend gemachten Erstattungsanspruch, sondern die Prüfung eines mit dem Erstattungsanspruch konkurrierenden Anspruchs aus § 48 SGB 10 betraf, einen Kostenfestsetzungsbescheid als Voraussetzung des Erstattungsanspruchs als entbehrlich angesehen und es ausreichen lassen, daß der Sozialleistungsträger sich zur laufenden Befriedigung eines vom Träger der Jugendhilfe geltend gemachten Erstattungsanspruchs entschlossen und insbesondere derjenige, gegenüber dem der Kostenfestsetzungsbescheid zu ergehen hätte, keine Einwendungen gegen die Erstattung durch den Sozialleistungsträger erhoben hatte. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Im übrigen ist zwar auch den Urteilen des 13. Senats des BSG (29. März 1994 – 13 RJ 65/92) und des 1. Senats (SozR 1300 § 104 Nr. 4) betreffend den Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers wegen Eingliederungshilfe für Behinderte in Form stationärer Unterbringung nicht zu entnehmen, daß vom Sozialhilfeträger gegenüber dem Hilfeempfänger im Rahmen einer Kostenfestsetzung darüber entschieden worden war, daß und inwieweit von diesem ein Kostenbeitrag bzw. Aufwendungsersatz verlangt werden sollte. Warum dies ggf. als entbehrlich angesehen wurde, ist jedoch nicht ersichtlich. Außerdem war in allen Fällen vor der Rentenzahlung durch den Sozialleistungsträger zumindest diesem gegenüber eine Mitteilung des Sozialhilfeträgers erfolgt, daß wegen einer Aufwendungs- bzw. Kostenersatzpflicht des Hilfeempfängers Erstattung aus der Rentenzahlung geltend gemacht werde, so daß zumindest eine Entschließung des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Inanspruchnahme des Hilfeempfängers – wenn auch nicht in Form eines Verwaltungsaktes diesem gegenüber – im Zeitpunkt der Rentenzahlung jeweils vorlag.

Selbst wenn aber davon auszugehen sein sollte, daß ein Aufwendungs- bzw. Kostenersatzanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen und ein daraus resultierender Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bereits in dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Kläger dem ggf. von Anfang an ohne besondere Inanspruchnahme (so offenbar Schellhorn/Jirasek/Seipb, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 29) oder aufgrund der Bewilligungsbescheide des Klägers als aufwendungsersatzpflichtig anzusehenden Beigeladenen die Sozialhilfeleistung erbrachte, mit der Folge, daß die Rentenansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte für die Zeit vom 4. August 1987 bis 30. April 1988 im Zeitpunkt der Nachzahlung am 2. Dezember 1988 als erfüllt galten (§ 107 Abs. 1 SGB 10), ist die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht ausgleichspflichtig. Denn sie hatte im Zeitpunkt der Rentennachzahlung an den Beigeladenen am 2. Dezember 1988 jedenfalls keine Kenntnis von einem Aufwendungs- bzw. Kostenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beigeladenen sowie von dessen Höhe und Dauer.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10, auf dessen entsprechende Anwendung Satz 4 verweist, ist ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn und soweit der Sozialleistungsträger die Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er von den Leistungen des anderen Leistungsträgers noch keine Kenntnis erlangt hatte. Kenntnis in diesem Sinne ist als positive Kenntnis von den Leistungen des anderen Sozialleistungsträgers zu verstehen; ein bloßes "Kennenmüssen” genügt insoweit nicht (BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 65/92; SozR 3-1200 § 53 Nr. 4). Auch reicht allein die Kenntnis, daß es sich beim Leistungsempfänger um einen "Sozialhilfefall” handelt, nicht aus (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 4). Wie der 7. Senat des BSG für Erstattungsansprüche nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 wiederholt (SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; Urteil vom 29. Januar 1994 – 7 RAr 42/93) entschieden hat, setzt die Kenntnis nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 voraus, daß der um Erstattung ersuchte Leistungsträger weiß, "welche Leistungen der andere Leistungsträger für welche Zeiträume und in welcher Höhe erbracht hat”, weil er nur dann ohne weitere Nachforschungen in der Lage sei zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Versicherten auszuzahlen sind. Das Erfordernis, daß der um Erstattung ersuchte Leistungsträger nicht nur positive Kenntnis von der Leistungsart, sondern auch von der Leistungszeit und -höhe hat, kann nach Ansicht des 13. Senats des BSG (Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 65/92) zwar "nicht in vollem Umfang” für den Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 gelten. Als Begründung dafür wurde angeführt, daß § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 lediglich auf die entsprechende Anwendung von Satz 1 verweise und für den Anspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 jedenfalls bei der Übernahme der laufenden Kosten für die Unterbringung eines aufwendungsersatzpflichtigen Hilfeempfängers kennzeichnend sei, daß er sich auf eine Sozialleistung beziehe, die bei Beginn der Aufwendungsersatzlage nur hinsichtlich ihrer Art aber nicht hinsichtlich der Höhe und des Zeitraums ihrer Erbringung feststehe, so daß es dem Sozialhilfeträger regelmäßig nicht möglich sei, dem Sozialleistungsträger rechtzeitig die Daten mitzuteilen, bevor dieser seine Leistung/Rente an den Berechtigten zu erbringen habe. Für diesen Fall wurde es als ausreichend angesehen, daß der Sozialleistungsträger positive Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, aufgrund dessen der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden soll bzw. vom Sozialhilfeträger die Mitteilung erhält, daß dieser dem Berechtigten ab einem bestimmten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit Unterbringung gewährt und seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der laufenden Rente, die der Berechtigte als Aufwendungsersatz zu leisten habe, geltend machen will. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nach zutreffender Ansicht der Beklagten indes nicht vor, da es nicht um die Erstattung laufender Wohnheimkosten aus einer dem Beigeladenen von der Beklagten laufend zu gewährenden Rente, sondern um die Erstattung der Kosten für eine Wohnheimunterbringung geht, die im Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides durch die Beklagte am 24. November 1988 und der Auszahlung der restlichen Rentennachzahlung an den Beigeladenen am 2. Dezember 1988 schon lange, nämlich mit dem 30. April 1988 abgeschlossen war. Der Kläger wäre demnach ohne weiteres in der Lage gewesen, der Beklagten vor der Rentennachzahlung seine Leistung nach Art, Höhe und Dauer mitzuteilen, so daß auch unter Berücksichtigung des angeführten Urteils des 13. Senats des BSG sowie auch des Urteils des 9. Senats vom 18. Oktober 1991 – 9 b/7 RAr 12/88, das ebenfalls einen laufenden Leistungsfall betraf, kein Anlaß besteht, von den vom 7. Senat zu § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 aufgestellten Erfordernissen bezüglich irgendeiner Einzelheit abzusehen. Diesen hat der Kläger selbst jedoch nicht einmal ansatzweise genügt, sondern sich gegenüber der Beklagten bis zur Rentenbewilligung und Auszahlung der Rentennachzahlung überhaupt nicht geäußert. Die der Beklagten bis dahin durch Ärzte und die TÜWG zugegangenen Informationen reichten keinesfalls aus, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des Klägers einzubehalten sind und welche nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten durch derartige Dritte die erforderliche positive Kenntnis überhaupt zuverlässig verschafft werden konnte. Jedenfalls genügen auch die ihr von diesen Stellen zugeleiteten Informationen schon inhaltlich nicht, um die erforderliche positive Kenntnis in dem dargestellten Sinne zu vermitteln. Zum einen hatten sie nur die Leistungsgewährung an den Beigeladenen durch den Kläger bzw. dessen Kostenübernahme als solche zum Gegenstand, ohne deren konkrete Dauer und Höhe zu bezeichnen. Zum anderen ist bei den Erstattungsansprüchen des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 zu berücksichtigen, daß diese gerade nicht allein durch die Leistungsgewährung, sondern durch die Aufwendungs- bzw. Kostenersatzpflicht des Leistungsempfängers begründet werden, die ggf. – wie hier – zudem von Zumutbarkeits- und Ermessenserwägungen des Sozialhilfeträgers abhängt und deshalb auch nicht stets zwingende Folge des Zuflusses von Einkünften ist bzw. sein muß. Die entsprechende Anwendung von Satz 1 des § 104 Abs. 1 SGB 10 auf den hier zu beurteilenden Erstattungsanspruch im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 bedeutet folglich, daß die Beklagte zum Ausschluß einer Leistung an den Beigeladenen mit befreiender Wirkung am 2. Dezember 1988 nicht nur positive Kenntnis von der Leistung des Klägers an den Beigeladenen, sondern positive Kenntnis davon hätte haben müssen, daß der Kläger gegenüber dem Beigeladenen einen Aufwendungsersatz geltend machen oder einen Kostenbeitrag erheben kann und will und in welcher Höhe und für welche Dauer dies geschehen soll. Entsprechende Informationen waren ihr bis dahin aber eindeutig von keiner Seite übermittelt worden. Das konnte auch gar nicht geschehen, weil sich der Kläger ausweislich seiner Akten bis zu diesem Zeitpunkt trotz der ihm zugeleiteten Unfallanzeige und ärztlichen Berichte mit Hinweis auf eine zu erwartende rentenberechtigende MdE selbst mit der Frage einer Inanspruchnahme des Beigeladenen auf Kostenersatz und der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs noch gar nicht befaßt hatte. Dazu wurde er erst durch das Anschreiben der Beklagten vom 25. November 1988 angeregt.

Daß sich die Beklagte mit diesem Schreiben vom 25. November 1988 zu Nachforschungen im Hinblick auf einen evtl. bestehenden Erstattungsanspruch des Klägers entschloß, zu denen sie auch nach § 86 SGB 10 nicht verpflichtet war, kann auch nicht im Ergebnis dazu führen, daß sie sich auf die fehlende positive Kenntnis vom Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gegenüber dem Beigeladenen, dessen Höhe und Dauer im Zeitpunkt der Rentennachzahlung an den Beigeladenen am 2. Dezember 1988 nicht berufen kann. Das Gesetz stellt allein darauf ab, daß die Kenntnis des Sozialleistungsträgers von den Leistungen bzw. dem Aufwendungsersatz- oder Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei der Erbringung der eigenen Leistung objektiv fehlt. Da die Beklagte auch nicht verpflichtet war, sich eine fehlende Kenntnis durch eigene Ermittlungen zu verschaffen, ist es unmöglich, aus den freiwilligen Ermittlungen der Beklagten nach Treu und Glauben zu Gunsten des Klägers irgendwelche Rechte mit der Begründung abzuleiten, daß die Beklagte diese freiwilligen Ermittlungen wegen eines vermeidbaren Irrtums dann vorzeitig bzw. vor Ermittlung aller Erstattungsansprüche beendet habe. Auch mit Treu und Glauben ist es gerade nicht vereinbar, mit derartigen Erwägungen die Beklagte einem mit positiver Kenntnis leistenden Versicherungsträger gleichzustellen, obgleich sie sich ohne Rechtspflicht um evtl. Erstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers mehr gekümmert hat als dieser selbst und dem Beigeladenen die Rentennachzahlung schon am 24. November 1988 und zwar vollständig mit befreiender Wirkung hätte anweisen können. Vielmehr war es allein Sache des Klägers, sich um seine Rechte zu kümmern und der Beklagten alsbald seine Leistungen und die Inanspruchnahme des Beigeladenen auf Kostenersatz anzuzeigen und seinen Erstattungsanspruch anzumelden, nachdem er frühzeitig Kenntnis davon erlangt hatte, daß Leistungen der Beklagten für zeitgleiche Zeiträume in Betracht kamen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1991 – 9 b/7 RAr 12/88).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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