Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4 B 5/86
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 40/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
I.
Der Kläger war ab 24. August 1982 mit einem Kapitalanteil von 95 % Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der am 24. März 1981 in das Handelsregister eingetragenen und am 28. Dezember 1984 gelöschten Firma M. H. GmbH. Unter dem 12. Oktober 1982 hatte er das Unternehmen mit ca. fünf Arbeitnehmern bei der Beklagten angemeldet. Im Vordruck "Anmeldung und Beschreibung des Unternehmens” hieß es unter der Rubrik Unternehmerversicherung: "Für jeden Unternehmer (auch geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 50 % und mehr) besteht eine Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung (§ 43). Die Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung wird beantragt von ”. In der nachstehenden Spalte folgen dann der Name des Klägers und seine eigenhändige Unterschrift. Durch an die GmbH gerichteten Aufnahmebescheid vom 28. Dezember 1982 teilte die Beklagte dieser mit, daß ihr Unternehmen mit Wirkung ab 24. März 1981 in das Unternehmerverzeichnis eingetragen worden sei. Außerdem wurde u.a. darauf hingewiesen, daß der Kläger aufgrund des Antrags ab 24. August 1982 nach § 47 der Satzung von der Unternehmerversicherung befreit worden sei, so daß ab diesem Zeitpunkt kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Für den Kläger sei aufgrund seines Befreiungsantrags von der Unternehmerversicherung ein gesonderter Bescheid beigefügt. Dieser trug das Datum 27. Dezember 1982 und enthielt einen gleichlautenden Hinweis.
Am 14. August 1983 erlitt der Kläger laut Durchgangsarztbericht auf dem weg zu einem Geschäftstermin durch einen platzenden Reifen einen Unfall und zog sich eine Thoraxprellung mit Schürfungen zu. Durch Bescheid vom 10. Januar 1985 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil für den Unfall, bei dem der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH unterwegs gewesen sei, infolge der antragsgemäßen Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung kein Versicherungsschutz bestehe. Dem Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, daß er die Bescheide vom 27. Dezember und 28. Dezember 1982 nicht erhalten und außerdem niemals eine Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung beantragt bzw. den Text des Befreiungsantrags nicht verstanden habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. Oktober 1985 zurück. Sie führte u.a. aus, daß die Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung gemäß § 43 Abs. 2 der Satzung bereits mit der Antragstellung wirksam erfolgt sei und keiner Bestätigung mehr bedurft habe. Außerdem müßten die Bescheide zugegangen sein, da der damit angeforderte Beitragsvorschuß von 650,– DM ohne nochmalige Zahlungsaufforderung am 3. März 1983 und auch der beigefügte Lohnnachweis ausgefüllt am 8. März 1983 bei ihr eingegangen sei.
Mit seiner beim Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main anhängigen Klage (Az.: S-4/U-265/85) macht der Kläger aus den angeführten Gründen weiterhin geltend, daß zur Zeit des Unfalls eine Unternehmerpflichtversicherung bestanden habe. Als Ausländer sei er nicht in der Lage gewesen, das Formular selbst auszufüllen und habe deshalb am 12. Oktober 1982 einen Sachbearbeiter der Beklagten gebeten, ihm dabei zu helfen. Dabei habe er ausdrücklich gesagt, daß er bei der Beklagten versichert sein wolle. Das allein habe er mit seiner Unterschrift bestätigen wollen und so sei es ihm auch von dem Sachbearbeiter erklärt worden. Den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, hat das SG durch Beschluss vom 18. Dezember 1985 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) oder § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO habe für den Kläger als Gesellschafter – Geschäftsführer den Umständen nach nicht bestanden, da er beherrschenden Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausgeübt habe. Er sei auch nicht als "Unternehmer” gemäß § 543 RVO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Satzung der Beklagten versichert gewesen, da Unternehmerin allein die rechtsfähige GmbH gewesen sei. Von einer nicht bestehenden Versicherung habe er folglich nicht befreit werden können, so daß es auf die damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht ankomme. Der gegen den am 10. Januar 1986 zugestellten Beschluss am 5. Februar 1986 eingelegten Beschwerde hat das SG durch Beschluss vom 1. April 1986 nicht abgeholfen. Mit ihr macht der Kläger ergänzend geltend, daß "Unternehmer” im Sinne der §§ 543, 545 RVO jede Person sei, die mangels abhängiger Beschäftigung nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall geschützt sei. Die gesamte arbeitende Bevölkerung – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – sei entweder kraft Gesetzes oder Satzung versichert oder könne sich gemäß § 545 RVO freiwillig versichern lassen. Ein Ausschluß ausgerechnet der GmbH – Geschäftsführer aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei verfassungswidrig. Außerdem seien auch für ihn von der Beklagten regelmäßig Beiträge abgebucht worden.
Entscheidungsgründe:
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 173, 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Zivilprozeßordnung –ZPO–) ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des vom Kläger betriebenen Verfahrens verneint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO oder § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO für den am 14. August 1983 erlittenen Unfall des Klägers kommt aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht, die sich auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung stützen können (vgl. u.a. auch Bundessozialgericht – BSGE 42, 1; 45, 279; Urteil vom 15. Dezember 1981 – 2 RU 27/80; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Auflage, Band II, S. 470 I – q I). Ebensowenig war Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung nach § 543 RVO in Verbindung mit § 43 der Satzung der Beklagten gegeben.
Wie schon das SG dargelegt hat, war "Unternehmer” allein die GmbH. Da im Rahmen des § 543 RVO von demselben Unternehmerbegriff wie im § 723 i.V.m. § 658 RVO auszugehen ist, darf die Beklagte entgegen ihrer Praxis die Versicherung deshalb auch nicht auf die einzelnen Gesellschafter erstrecken. Das hat das BSG in seinem Urteil vom 28. Februar 1986 – 2 RU 21/85 (= SozR 2200 § 723 Nr. 7) klar entschieden. Die satzungsmäßige Versicherung anderer Personen als "Unternehmer” ist in § 544 RVO geregelt. Zu den dort ebenfalls erschöpfend aufgeführten Gruppen gehört der Kläger aber auch nicht. Eine formale Mitgliedschaft oder ein formales Versicherungsverhältnis trotz fehlender sachlicher Voraussetzungen für seine Begründung durch Aufnahme ins Unternehmerverzeichnis und/oder die Annahme von Beiträgen (vgl. dazu Brackmann, a.a.O., S. 512; BSG SozR § 664 RVO Nr. 1; SozR § 539 RVO Nr. 40, 43) scheidet hier schon deshalb aus, weil allein die GmbH und nicht der Kläger ins Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen wurde und Beiträge für ihn von der GmbH nicht entrichtet wurden; der mit Aufnahmebescheid vom 28. Dezember 1982 angeforderte und bezahlte Beitragsvorschuß von 650,– DM bezieht sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der beklagten und auch im übrigen erkennbar nur auf die im Unternehmen der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer. Daß die Beklagte den Kläger, sofern sie nicht von einem Befreiungsantrag ausgegangen wäre, entsprechend ihrer dargelegten – rechtswidrigen – Praxis der satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung unterstellt und beitrage angefordert hätte und auf diesem Wege ein formales Versicherungsverhältnis hätte zustande kommen können, ist für die Beurteilung entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich. Denn tatsächlich wurde ein formales Versicherungsverhältnis nicht begründet und es könnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen einer eventuellen unzureichenden Beratung des Klägers im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag angenommen werden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann immer nur auf die Herbeiführung eines gesetzmäßigen Zustandes – hier also eines gesetzlich vorgesehenen Versicherungsverhältnisses – gerichtet sein, nicht aber ein formales Versicherungsverhältnis begründen, bei dem lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes der faktischen Durchführung Wirkung beigelegt wird. Insoweit ist es nach richtiger Ansicht des SG letztlich unter jedem Gesichtspunkt unerheblich, ob der Befreiungsantrag des Klägers wirksam war oder nicht bzw. der Antrag nur wegen einer – gemessen an der Praxis der Beklagten – unzutreffenden Beratung von Bediensteten gestellt wurde. Da auch eine freiwillige Versicherung für den Kläger nach § 545 RVO nicht in Betracht gekommen wäre, weil auch diese Vorschrift sich nur auf "Unternehmer” bezieht, Konnten auch insoweit irgendwelche Hinweise von Bediensteten der Beklagten für den Kläger nicht von Bedeutung sein. Ob der Kläger unbeschadet der eindeutigen Ausführungen in dem an die GmbH gerichteten Bescheid vom 28. Dezember 1982 und dem ihm erteilten Bescheid vom 27. Dezember 1982, die entgegen seiner Behauptung offensichtlich zugegangen sind, aufgrund früherer Mitteilungen von Mitarbeitern der Beklagten berechtigterweise der Auffassung sein konnte, daß für ihn bei der Beklagten Unfallversicherungsschutz bestand und ob er deshalb eine ausreichende private Versorgung unterließ, ist allenfalls für einen ggf. im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden Schadensersatzanspruch Belang. Ein Versicherungsschutz für den am 14. August 1983 erlittenen Unfall nach den Vorschriften der RVO in Verbindung mit der Satzung der Beklagten läßt sich daraus nicht herleiten.
Die Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben, zumal unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, daß – unter der Voraussetzung einer tatsächlich unzutreffenden Beratung durch Bedienstete – eine erweiternde Auslegung der §§ 543, 545 bzw. ihre Anwendung auch auf "unternehmerähnlich” bzw. aufgrund eines selbständigen Dienstvertrages tätige Personen dem Kläger im Instanzenzug zum Erfolg verhelfen könnten. Insbesondere ist seine Auffassung unzutreffend, daß die gesamte arbeitende Bevölkerung vom Unfallversicherungsschutz nach der RVO erfaßt wird oder sich freiwillig versichern kann (vgl. BSGE 45, 279). Liegen die Voraussetzungen der §§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bei Gesellschafter – Geschäftsführern nicht vor, so ergibt sich das fehlen des Versicherungsschutzes aus der gewählten Unternehmensform einer GmbH als eine eigene juristische Person und der Ausgestaltung der Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer (BSG a.a.O.).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Tatbestand:
I.
Der Kläger war ab 24. August 1982 mit einem Kapitalanteil von 95 % Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der am 24. März 1981 in das Handelsregister eingetragenen und am 28. Dezember 1984 gelöschten Firma M. H. GmbH. Unter dem 12. Oktober 1982 hatte er das Unternehmen mit ca. fünf Arbeitnehmern bei der Beklagten angemeldet. Im Vordruck "Anmeldung und Beschreibung des Unternehmens” hieß es unter der Rubrik Unternehmerversicherung: "Für jeden Unternehmer (auch geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 50 % und mehr) besteht eine Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung (§ 43). Die Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung wird beantragt von ”. In der nachstehenden Spalte folgen dann der Name des Klägers und seine eigenhändige Unterschrift. Durch an die GmbH gerichteten Aufnahmebescheid vom 28. Dezember 1982 teilte die Beklagte dieser mit, daß ihr Unternehmen mit Wirkung ab 24. März 1981 in das Unternehmerverzeichnis eingetragen worden sei. Außerdem wurde u.a. darauf hingewiesen, daß der Kläger aufgrund des Antrags ab 24. August 1982 nach § 47 der Satzung von der Unternehmerversicherung befreit worden sei, so daß ab diesem Zeitpunkt kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Für den Kläger sei aufgrund seines Befreiungsantrags von der Unternehmerversicherung ein gesonderter Bescheid beigefügt. Dieser trug das Datum 27. Dezember 1982 und enthielt einen gleichlautenden Hinweis.
Am 14. August 1983 erlitt der Kläger laut Durchgangsarztbericht auf dem weg zu einem Geschäftstermin durch einen platzenden Reifen einen Unfall und zog sich eine Thoraxprellung mit Schürfungen zu. Durch Bescheid vom 10. Januar 1985 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil für den Unfall, bei dem der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH unterwegs gewesen sei, infolge der antragsgemäßen Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung kein Versicherungsschutz bestehe. Dem Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, daß er die Bescheide vom 27. Dezember und 28. Dezember 1982 nicht erhalten und außerdem niemals eine Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung beantragt bzw. den Text des Befreiungsantrags nicht verstanden habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. Oktober 1985 zurück. Sie führte u.a. aus, daß die Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung gemäß § 43 Abs. 2 der Satzung bereits mit der Antragstellung wirksam erfolgt sei und keiner Bestätigung mehr bedurft habe. Außerdem müßten die Bescheide zugegangen sein, da der damit angeforderte Beitragsvorschuß von 650,– DM ohne nochmalige Zahlungsaufforderung am 3. März 1983 und auch der beigefügte Lohnnachweis ausgefüllt am 8. März 1983 bei ihr eingegangen sei.
Mit seiner beim Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main anhängigen Klage (Az.: S-4/U-265/85) macht der Kläger aus den angeführten Gründen weiterhin geltend, daß zur Zeit des Unfalls eine Unternehmerpflichtversicherung bestanden habe. Als Ausländer sei er nicht in der Lage gewesen, das Formular selbst auszufüllen und habe deshalb am 12. Oktober 1982 einen Sachbearbeiter der Beklagten gebeten, ihm dabei zu helfen. Dabei habe er ausdrücklich gesagt, daß er bei der Beklagten versichert sein wolle. Das allein habe er mit seiner Unterschrift bestätigen wollen und so sei es ihm auch von dem Sachbearbeiter erklärt worden. Den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, hat das SG durch Beschluss vom 18. Dezember 1985 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) oder § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO habe für den Kläger als Gesellschafter – Geschäftsführer den Umständen nach nicht bestanden, da er beherrschenden Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausgeübt habe. Er sei auch nicht als "Unternehmer” gemäß § 543 RVO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Satzung der Beklagten versichert gewesen, da Unternehmerin allein die rechtsfähige GmbH gewesen sei. Von einer nicht bestehenden Versicherung habe er folglich nicht befreit werden können, so daß es auf die damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht ankomme. Der gegen den am 10. Januar 1986 zugestellten Beschluss am 5. Februar 1986 eingelegten Beschwerde hat das SG durch Beschluss vom 1. April 1986 nicht abgeholfen. Mit ihr macht der Kläger ergänzend geltend, daß "Unternehmer” im Sinne der §§ 543, 545 RVO jede Person sei, die mangels abhängiger Beschäftigung nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall geschützt sei. Die gesamte arbeitende Bevölkerung – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – sei entweder kraft Gesetzes oder Satzung versichert oder könne sich gemäß § 545 RVO freiwillig versichern lassen. Ein Ausschluß ausgerechnet der GmbH – Geschäftsführer aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei verfassungswidrig. Außerdem seien auch für ihn von der Beklagten regelmäßig Beiträge abgebucht worden.
Entscheidungsgründe:
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 173, 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Zivilprozeßordnung –ZPO–) ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des vom Kläger betriebenen Verfahrens verneint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO oder § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO für den am 14. August 1983 erlittenen Unfall des Klägers kommt aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht, die sich auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung stützen können (vgl. u.a. auch Bundessozialgericht – BSGE 42, 1; 45, 279; Urteil vom 15. Dezember 1981 – 2 RU 27/80; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Auflage, Band II, S. 470 I – q I). Ebensowenig war Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung nach § 543 RVO in Verbindung mit § 43 der Satzung der Beklagten gegeben.
Wie schon das SG dargelegt hat, war "Unternehmer” allein die GmbH. Da im Rahmen des § 543 RVO von demselben Unternehmerbegriff wie im § 723 i.V.m. § 658 RVO auszugehen ist, darf die Beklagte entgegen ihrer Praxis die Versicherung deshalb auch nicht auf die einzelnen Gesellschafter erstrecken. Das hat das BSG in seinem Urteil vom 28. Februar 1986 – 2 RU 21/85 (= SozR 2200 § 723 Nr. 7) klar entschieden. Die satzungsmäßige Versicherung anderer Personen als "Unternehmer” ist in § 544 RVO geregelt. Zu den dort ebenfalls erschöpfend aufgeführten Gruppen gehört der Kläger aber auch nicht. Eine formale Mitgliedschaft oder ein formales Versicherungsverhältnis trotz fehlender sachlicher Voraussetzungen für seine Begründung durch Aufnahme ins Unternehmerverzeichnis und/oder die Annahme von Beiträgen (vgl. dazu Brackmann, a.a.O., S. 512; BSG SozR § 664 RVO Nr. 1; SozR § 539 RVO Nr. 40, 43) scheidet hier schon deshalb aus, weil allein die GmbH und nicht der Kläger ins Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen wurde und Beiträge für ihn von der GmbH nicht entrichtet wurden; der mit Aufnahmebescheid vom 28. Dezember 1982 angeforderte und bezahlte Beitragsvorschuß von 650,– DM bezieht sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der beklagten und auch im übrigen erkennbar nur auf die im Unternehmen der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer. Daß die Beklagte den Kläger, sofern sie nicht von einem Befreiungsantrag ausgegangen wäre, entsprechend ihrer dargelegten – rechtswidrigen – Praxis der satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung unterstellt und beitrage angefordert hätte und auf diesem Wege ein formales Versicherungsverhältnis hätte zustande kommen können, ist für die Beurteilung entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich. Denn tatsächlich wurde ein formales Versicherungsverhältnis nicht begründet und es könnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen einer eventuellen unzureichenden Beratung des Klägers im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag angenommen werden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann immer nur auf die Herbeiführung eines gesetzmäßigen Zustandes – hier also eines gesetzlich vorgesehenen Versicherungsverhältnisses – gerichtet sein, nicht aber ein formales Versicherungsverhältnis begründen, bei dem lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes der faktischen Durchführung Wirkung beigelegt wird. Insoweit ist es nach richtiger Ansicht des SG letztlich unter jedem Gesichtspunkt unerheblich, ob der Befreiungsantrag des Klägers wirksam war oder nicht bzw. der Antrag nur wegen einer – gemessen an der Praxis der Beklagten – unzutreffenden Beratung von Bediensteten gestellt wurde. Da auch eine freiwillige Versicherung für den Kläger nach § 545 RVO nicht in Betracht gekommen wäre, weil auch diese Vorschrift sich nur auf "Unternehmer” bezieht, Konnten auch insoweit irgendwelche Hinweise von Bediensteten der Beklagten für den Kläger nicht von Bedeutung sein. Ob der Kläger unbeschadet der eindeutigen Ausführungen in dem an die GmbH gerichteten Bescheid vom 28. Dezember 1982 und dem ihm erteilten Bescheid vom 27. Dezember 1982, die entgegen seiner Behauptung offensichtlich zugegangen sind, aufgrund früherer Mitteilungen von Mitarbeitern der Beklagten berechtigterweise der Auffassung sein konnte, daß für ihn bei der Beklagten Unfallversicherungsschutz bestand und ob er deshalb eine ausreichende private Versorgung unterließ, ist allenfalls für einen ggf. im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden Schadensersatzanspruch Belang. Ein Versicherungsschutz für den am 14. August 1983 erlittenen Unfall nach den Vorschriften der RVO in Verbindung mit der Satzung der Beklagten läßt sich daraus nicht herleiten.
Die Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben, zumal unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, daß – unter der Voraussetzung einer tatsächlich unzutreffenden Beratung durch Bedienstete – eine erweiternde Auslegung der §§ 543, 545 bzw. ihre Anwendung auch auf "unternehmerähnlich” bzw. aufgrund eines selbständigen Dienstvertrages tätige Personen dem Kläger im Instanzenzug zum Erfolg verhelfen könnten. Insbesondere ist seine Auffassung unzutreffend, daß die gesamte arbeitende Bevölkerung vom Unfallversicherungsschutz nach der RVO erfaßt wird oder sich freiwillig versichern kann (vgl. BSGE 45, 279). Liegen die Voraussetzungen der §§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bei Gesellschafter – Geschäftsführern nicht vor, so ergibt sich das fehlen des Versicherungsschutzes aus der gewählten Unternehmensform einer GmbH als eine eigene juristische Person und der Ausgestaltung der Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer (BSG a.a.O.).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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