Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 18 U 2745/93
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 940/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Entschädigung eines Verkehrsunfalles vom 9. März 1991 als Wegeunfall.
Der mittlerweile 53jährige Kläger war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma H. in der Niederlassung O. als Diplom-Ingenieur Vertriebsabteilungsleiter und wohnte in M ... Wegen eines Schlafapnoe-Syndroms war er in der Nacht von Donnerstag, den 7., auf Freitag, den 8. März 1991 zur Beobachtung im Schlaflabor des Städtischen Klinikums in N ... Nach seinen eigenen Angaben vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) kehrte er von dort nach Hause zurück und fuhr, ohne sich nochmals schlafen zu legen – zwischen 7(30) und 8(00) Uhr zu seiner Arbeitsstätte nach O., wo er von 10(00) bis 15(30) Uhr eine Verkaufsabteilungsbesprechung leitete. Die Besprechung wurde gegen 16(30) Uhr in einer Gaststätte in F. verbunden mit einem Arbeitsessen fortgesetzt und endete schließlich mit einer getrennten Problembesprechung mit dem Mitarbeiter K. von 22(30) bis 23(45) Uhr. Von der Gaststätte aus begab der Kläger sich mit seinem Pkw zur an der Bundesautobahn A 3 Richtung W. gelegenen Raststätte W., um mit dem Geschäftskunden P. von der Firma GmbH ein Projekt zu besprechen. Er trat gegen 1(00) Uhr am Folgetag die Heimfahrt Richtung M. an. Die Umstände zum Ablauf des Arbeitstages entnimmt der Senat der Auskunft der Firma H. vom 11. Februar 1993. Am Samstag, dem 9. März 1991, gegen 1(35) Uhr kollidierte der Kläger bei Kilometer 227, 527 der Bundesautobahn A 3 auf der Richtungsfahrbahn von Frankfurt am Main nach Würzburg in der Gemarkung Waldaschaff mit einem ihm entgegenkommenden Pkw. Dieser von H. K. gesteuerte Pkw fuhr Richtung W ... Der Kläger zog sich lebensbedrohliche multiple Knochenbrüche und Quetschverletzungen von Hirn und Lunge zu.
Die Beklagte erhielt den Durchgangsarztbericht des Dr. B. von der den Kläger nach notärztlicher Versorgung am Unfallort weiterversorgenden Klinik am H. in A ... Im Bericht vom 6. Juni 1994 wird auf starken Alkoholgeruch beim Kläger hingewiesen, bei dem eine Blutalkoholuntersuchung durchgeführt wurde. Diese vom Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern in Regensburg durchgeführte Untersuchung erbrachte einen Mittelwert nach dem GC-Verfahren und der ADH-Methode von 1,06 ‰ (Bericht vom 15. März 1991). Der Kläger selbst gab der Beklagten gegenüber am 8. August 1991 an, nach den schweren Verletzungen keine Erinnerung mehr an den Unfall zu haben. Die Beklagte hörte den Unfallgegner K. schriftlich an, zog die Strafakte vom Amtsgericht Aschaffenburg bei sowie von der Beschäftigungsfirma die Unfallanzeige vom 9. Dezember 1991 und die Auskunft vom 11. Februar 1993. Mit Bescheid vom 27. März 1992 lehnte sie die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Unfalles ab, da die Alkoholisierung des Klägers die allein wesentliche Unfallursache gewesen sei und es sich daher nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Mit Widerspruch vom 21. April 1992 trug der Kläger vor, er sei von der Raststätte W. aus auf die A 3 Richtung Würzburg aufgefahren und habe noch seiner Ehefrau per Autotelefon mitgeteilt, daß er bald nach Hause kommen werde. Wie es zum Fahrbahnrichtungswechsel gekommen sei, sei ihm nicht bekannt und er habe daran keinerlei Erinnerung. Seine Erinnerung setze erst wieder nach dem Zusammenprall beider Fahrzeuge ein. Da er die Autobahn nicht verlassen habe, müsse der Fahrtrichtungswechsel unmittelbar auf der Fahrbahn erfolgt sein, vermutlich infolge einer betriebsbedingten Übermüdung nach langem Arbeitstag und vorangegangenem Aufenthalt im Schlaflabor. Es sei danach nicht davon auszugehen, daß er mit hoher Geschwindigkeit in falscher Richtung gefahren sei, sondern daß er kurz nach dem Richtungswechsel mit dem Pkw des Herrn K. zusammengestoßen sei. Die Beklagte holte neben schriftlichen Auskünften des E. P. von der Firma GmbH vom 8. Februar und 10. August 1993 das rechtsmedizinische Gutachten des Prof. G. vom 17. Juli 1993 ein. Dies gelangte zu dem Ergebnis, daß die Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Unfallzeit zwischen 1,1 und 1,4 ‰ gelegen haben müsse und der Kläger danach alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei. Selbst bei Annahme einer verstärkten Übermüdung zum Unfallzeitpunkt stelle der Alkohol die wesentliche Unfallursache dar. In verkehrstüchtigem Zustand sei auszuschließen, daß der Kläger als Falschfahrer auf der Autobahn gefahren wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1993 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Bescheides zurück unter Hinweis auf das Gutachten des Prof. G., wonach ein geradezu alkoholtypisches Fehlverhalten zum Unfall geführt habe.
Mit Klage vom 28. Oktober 1993 hat der Kläger vor dem SG vorgetragen, daß die Beklagte nicht habe nachweisen können, daß die Alkoholisierung die allein wesentliche Unfallursache gewesen sei. Durch die betrieblich verursachte und durch den Aufenthalt im Schlaflabor mitbedingte Übermüdung sei es dazu gekommen, daß er im Unfallzeitpunkt evtl. infolge eines Fahrfehlers in entgegengesetzter Fahrtrichtung gestanden habe, was seinen Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Heimweg nicht zum Wegfall bringe.
Die Beklagte hat entgegnet, in Übereinstimmung mit den polizeilichen Feststellungen habe der Kläger die A 3 zumindest 1 km in falscher Richtung befahren, bevor es zum Unfall gekommen sei. Er habe sich auf einem unversicherten Abweg befunden. Zudem sei er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig gewesen bei einer BAK, die nach Prof. G. zumindest 1,1 ‰ zum Unfallzeitpunkt betragen habe.
Das SG hat eine Auskunft der Verkehrspolizei A. vom 27. Oktober 1994 eingeholt, des weiteren die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte beigezogen und hat neben seiner Ehefrau den Kläger am 28. Oktober 1994 persönlich angehört. Es hat die Zeugen P. und D. vernommen. Wegen der Angaben/Aussagen wird auf das Protokoll des Termins Bezug genommen.
Mit Urteil vom 6. Mai 1997 hat es unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 9. März 1991 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger sich am Vortag gegen 23(00) Uhr von F. aus auf den Heimweg nach M. begeben habe, den er an der Raststätte W. betriebsbedingt unterbrochen und gegen 0(30) bzw. 1(00) Uhr fortgesetzt habe. Zum Unfallzeitpunkt habe er die A 3 Frankfurt am Main Richtung Würzburg zwischen Km 228, 4 und 227,5 in entgegengesetzter Richtung befahren nach Aussagen der Zeugen D., K. und W ... Der Kläger habe sich nicht auf einem Abweg befunden, da er nicht willentlich von einer Wegstrecke abgewichen sei, insbesondere nicht willentlich falsch gefahren sei. Der Kläger habe sich – zum Unfallzeitpunkt mit zumindest 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig – auch auf einem versicherten Weg befunden, da er infolge der beruflichen Tätigkeit nach einem langen Arbeitstag und der vorangegangenen Nacht im Schlaflabor übermüdet gewesen sei. Die Übermüdung sei gegenüber der Fahruntüchtigkeit als gleichwertige Mitursache für das Unfallgeschehen anzusehen.
Die Beklagte hat am 17. Juli 1997 Berufung gegen das ihr am 20. Juni 1997 zugestellte Urteil eingelegt mit der sie vorträgt, die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers sei absolut und allein wesentliche Unfallursache gewesen, wie das Gutachten des Prof. G. ergeben habe. Eine evtl. daneben bestehende Übermüdung des Klägers sei nicht betriebsbedingt sondern durch den allein dem privaten Bereich zuzuordnenden Aufenthalt im Schlaflabor in der vorhergehenden Nacht hervorgerufen. Demgegenüber sei der Alkohol die allein wesentliche Unfallursache in Anbetracht der Analyse des Unfallgeschehens und seiner Vorgeschichte. Schließlich habe der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Abweg befunden, da er zumindest 1,3 km in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf der A 3 gefahren sei, bevor es zum Unfall gekommen sei. Er habe sich somit von seinem Ziel – der Wohnung in M. – weg bewegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
zur Frage des Unfallhergangs ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen und zwar zum Beweis dafür, daß der Kläger vor dem Unfall nicht mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h in der verkehrten Richtung fuhr sondern sein Fahrzeug ausrollte.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat vorgetragen, den versicherten Heimweg im Sinne des § 550 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht verlassen zu haben. Er habe allenfalls eine relative Fahruntüchtigkeit aufgewiesen und es bestünden keine Anhaltspunkte für ein typisches alkoholbedingtes Fehlverhalten seinerseits. Durch den Besuch des Schlaflabors mitbedingt sei es zu der hauptsächlich betrieblich bedingten Übermüdung nach einem langen Arbeitstag gekommen. Er habe unmittelbar vor dem Unfall wohl wegen Übermüdung das Lenkrad verrissen und sei ins Schleudern geraten, so daß sich sein Fahrzeug um die eigene Achse gedreht habe und in entgegengesetzter Richtung nur ausgerollt sei.
Der Senat hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei dem Landgericht Aschaffenburg beigezogen (Az.: 104 Cs 135 Js 2623/91). Nach schriftlicher Anhörung der Zeugen H. K., J. und U. W. und T. D. geht die Verkehrsunfallanzeige des Polizeiobermeisters Sch. vom 9. März 1991 davon aus, daß der Kläger die dreispurige Bundesautobahn in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren habe und mehrere namentlich aufgeführte Pkw-Fahrer ihm im letzten Moment ausgewichen seien, bevor er mit dem Fahrer K. auf dem linken Fahrstreifen zusammengeprallt sei. Eine Meldung über den Geisterfahrer sei über das Streckentelefon bei Km 228,4 Richtung Würzburg gekommen und von Herrn W. veranlaßt worden. Die allein von den Zeugen beobachtete Fahrstrecke des Klägers als Falschfahrer habe ca. 1 km betragen. Der Kläger wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19. April 1991 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à DM 70,00 verurteilt wegen zwei tateinheitlicher Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs rechtlich zusammentreffend mit drei in Tateinheit stehenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) Berufung der Beklagten ist begründet und die erstinstanzliche Entscheidung war aufzuheben. Denn der vom Kläger am 9. März 1991 bei Km 227, 527 auf der Bundesautobahn 3 (A 3) in der Fahrtrichtung von Frankfurt am Main nach Würzburg erlittene Verkehrsunfall war nicht als Arbeits- bzw. Wegeunfall von der Beklagten als für den Kläger zuständigem Unfallversicherungsträger zu entschädigen. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da das vom Kläger als Arbeitsunfall geltend gemachte Ereignis vor Inkrafttreten des das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung neu normierenden Sozialgesetzbuches – 7. Band (SGB 7) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art. 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB 7). Nach den im vorliegenden Fall noch anwendbaren Vorschriften der RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO). Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs. 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit, falls das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, im inneren sachlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Der Weg, den der Versicherte zurücklegt, muß wesentlich dazu dienen, nach Beendigung der Betriebstätigkeit die Wohnung zu erreichen, wobei es sich dabei grundsätzlich um den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit handeln muß. "Weg” in diesem Sinne bedeutet nicht eine Strecke, sondern eine Betätigung, d.h. die Fortbewegung eines Versicherten auf ein bestimmtes Ziel hin (BSGE 11, 156). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet Versicherungsschutz aus (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4; zuletzt Urteil des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 2 U 4/97 R). Wird der Weg in eine Richtung genommen, mit der das eigentliche Ziel, also der Ort der Tätigkeit auf dem Hinweg und in der Regel die Wohnung auf dem Rückweg, nicht erreicht werden können, so besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, daß für diese Wegrichtung zwingende, mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängende Gründe vorliegen (BSG in: Die Berufsgenossenschaft 1960, S. 163; Schwerdtfeger in: Lauterbach, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch – 7, Anm. 411 zu § 8). Verfolgt der Versicherte eine andere als die vorgenannte Zielrichtung, so befindet er sich auf einem unversicherten Abweg (Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 502 m.w.N.).
Wie die Anhörung des Zeugen T. D. am 28. Oktober 1994 vor dem SG und die im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Angaben der polizeilich vernommenen Zeugen J. und U. W., H. K. und J.F. ergeben haben, befuhr der Kläger die A 3 auf der Fahrbahn Richtung Würzburg bzw. in Richtung seines Heimatortes M. – allerdings in entgegengesetzter Fahrtrichtung, bevor es zum Zusammenprall mit dem vom Zeugen K. gesteuerten Pkw kam. Die Zeugen J. und U. W. bemerkten den Kläger als erste. Sie benutzten die mittlere von drei Fahrspuren und der Kläger kam ihnen auf der von ihnen gesehen linken – der dritten – Fahrspur entgegen. Sie bemerkten den Kläger 200 bis 300 m, bevor er sie passierte, "recht gerade, d.h. ohne besondere Auffälligkeiten auf der Fahrspur” fahrend. Sie blieben auf der mittleren Fahrspur, bis er an ihnen vorbei war und meldeten den Kläger sodann als "Falschfahrer” über die nächste Notrufsäule, die nach polizeilichen Feststellungen bei Autobahn Km 228,4 installiert war. In derselben langgezogenen Linkskurve kam der Kläger anschließend dem Zeugen T. D. entgegen, der zu dem Zeitpunkt, als er den Kläger bemerkte, selbst die vom Kläger benutzte linke, dritte Fahrspur befuhr. Da er den Kläger in einer Entfernung von ca. 70 bis 80 m vor sich wahrnahm, konnte er noch nach rechts ausweichen. Bevor er am rechten Fahrbahnrand bzw. in einer Parkbucht anhielt, hörte er ein Krachen und konnte den Zusammenprall des Klägers mit dem Pkw des Zeugen K. im Rückspiegel beobachten. Den Pkw des H. K. hatte er kurz zuvor überholt. Der unfallbeteiligte Zeuge K. befuhr zum Unfallzeitpunkt die dritte Fahrspur, als er in der langgezogenen Linkskurve die Scheinwerfer des vom Kläger gesteuerten Pkw auf sich zukommen sah. Obwohl er noch versuchte nach rechts zu lenken, konnte er – anders als der Zeuge D. – nicht mehr ausweichen und kollidierte mit dem ihm entgegenkommenden Pkw des Klägers bei Autobahn Km 227, 527, wie die polizeilichen Ermittlungen ergeben haben. Der als Zeuge polizeilich vernommene J. F. stieß schließlich mit dem auf der linken Fahrspur liegen gebliebenen Pkw des Klägers zusammen. Er gab an, "plötzlich stand auf meiner Fahrspur ein Pkw quer und völlig dunkel”, den er trotz eines Ausweichmanövers noch mit der linken hinteren Seite streifte. Angesichts dieses von mehreren Zeugen widerspruchsfrei dargestellten Unfallverlaufes konnte es der Senat dahinstehen lassen, weshalb die Zeugin E. H. den Kläger nicht bemerkt hatte. Denn er muß auch sie passiert haben, da der Pkw des Zeugen K. unmittelbar nach dem Unfall noch an ihrem Wagen vorbeifuhr, bevor er zum Stillstand kam. Möglicherweise war der Pkw des Klägers wegen des ihm ausweichenden Wagens des Zeugen D. für die Zeugin nicht erkennbar oder entging aus anderen Gründen ihrer Aufmerksamkeit, was aber letztlich für die Entscheidung unerheblich und vom Senat nicht weiter aufzuklären war. Die Fahrzeuginsassin in dem Pkw der Zeugin H. die Zeugin W. Sch., hat ebenso wie die Mitfahrer des Zeugen K. den Unfallhergang nicht mitbekommen, da sie allesamt schliefen.
Nach diesen, in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Zeugenaussagen steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger den Zeugen J. und U. W., T. D. und H. K. entgegen fuhr, bevor er mit dem vom Zeugen K. gesteuerten Pkw kollidierte und schließlich bereits auf der Autobahn stehend vom Zeugen F. gestreift wurde. Er fuhr entgegen der zu seinem Wohnort M. führenden Fahrtrichtung und befand sich daher zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Abweg.
Der Kläger selbst weiß nicht, wie es zum Fahrtrichtungswechsel gekommen ist. Er hatte zunächst am 8. April 1991 gegenüber der Polizei (Bericht des Polizeiobermeisters Sch., Bl. 17 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) sowie am 8. August 1991 gegenüber der Beklagten geäußert, sich nach den schweren Unfallverletzungen nicht an das Geschehen erinnern zu können. Im Erörterungstermin vom 28. Oktober 1994 vor dem SG gab er jedoch an, mittlerweile wieder ein wenig Erinnerung zu haben. Er glaubte danach ausschließen zu können, auf einen Parkplatz gefahren zu sein und die Autobahn in falscher Richtung befahren zu haben. Er will das Gefühl gehabt haben, daß der Wagen geholpert habe und er selbst eingeschlafen sei, bevor es gekracht habe. Er stellt sich vor, er sei aufgewacht und habe vor lauter Schreck das Steuer herumgerissen, so daß er in Fahrtrichtung Frankfurt am Main allenfalls zum Stehen gekommen sei. Zur Bestätigung dieser Unfallversion hatte seine Ehefrau im Erörterungstermin angegeben, sie habe noch am Unfalltag etwa 50 m hinter der Unfallstelle Reifenspuren beobachtet, die im rechten Winkel von der rechten Fahrbahnspur quer über die Autobahn geführt hätten und schmaler als eine normale Spurbreite gewesen seien.
Die vom Kläger aufgestellte und vom Vortrag seiner Ehefrau gestützte Vermutung steht indessen nicht in Einklang mit den Aussagen der Zeugen. Die von der Ehefrau beobachtete Reifenspur kann danach nicht vom Wagen ihres Ehemannes stammen. Denn auf der Autobahn stehend hat den Kläger allein der ihn nach der Kollision mit dem Pkw des Zeugen K. noch streifende Zeuge F. beschrieben, während alle übrigen (J. und U. W., T. D. und H. K.) ganz klar und übereinstimmend bekunden, daß der Kläger ihnen vor dem Unfall entgegen fuhr. Während J. und U. W. die Geschwindigkeit des Klägers ebenso wie T. D. mit ca. 120 km/h bzw. 100 bis 120 km/h schätzten, machte H. K. keine Angaben dazu, wie schnell der ihm entgegenkommende Pkw des Klägers fuhr. Hätte der Kläger tatsächlich das Steuer aus der Fahrt auf der Autobahn heraus plötzlich herumgerissen und wäre er nur ca. 50 m in Gegenrichtung ausgerollt, so hätte dieser Vorgang, soweit dies naturgesetzlich überhaupt vorstellbar ist – dahingehende Zweifel klingen auch im Sachverständigengutachten des Prof. G. vom 17. Juli 1993 auf S. 15 an – auf jeden Fall den Zeugen J. und U. W., T. D. und H. K. nicht verborgen bleiben können, denen der Kläger jeweils entgegenkam und denen ein derartiges, nur wenige Sekunden beanspruchendes "Fahrmanöver” bei ihrer Begegnung mit dem Kläger hätten auffallen müssen. Das klägerische Vorbringen und der dieses stützende Vortrag seiner Ehefrau werden indessen vor allem durch die Aussagen der J. und U. W. und des T. D. eindeutig widerlegt und auch vom unfallbeteiligten Zeugen K. nicht bestätigt. Die Zeugen W. bemerkten, daß der Kläger ihnen "recht gerade, d.h. ohne besondere Auffälligkeiten auf der Fahrspur” entgegenkam. Sie schlössen aus, daß der Kläger "irgendwo aus der Seite (Parkplatz oder Ein- bzw. Ausfahrt) herauskam”. Er passierte anschließend den Zeugen D., der in seiner Aussage vor dem SG ausschließen konnte, daß der Pkw des Klägers gestanden habe oder nur ganz langsam gefahren sei, als er an ihm vorbeikam. Der Pkw des Klägers ist vielmehr an ihm "vorbeigehuscht”. Kurz darauf hörte der Zeuge es krachen und im Rückspiegel in ca. 80 m Entfernung sah er Funken sprühen, als der Kläger mit dem Zeugen K. kollidierte. Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 21. März 1991 hatte T. D. angegeben, daß es ca. 3 bis 4 Sekunden gedauert habe, bis der Kläger an ihm vorbei gewesen sei und hatte ausgeschlossen, daß er aus der Parkbucht kam, in die er sein Fahrzeug anschließend steuerte. Dem Zeugen K. war nicht bekannt, wie der Kläger mit einem Pkw in die falsche Richtung gelangen und ihm entgegenkommen konnte. Er hat jedenfalls auch nicht bestätigt, daß der Kläger sich "infolge eines Fahrfehlers” oder auf sonstige Weise auf der Autobahn gedreht hat und anschließend in Gegenrichtung ausgerollt ist.
Der Kläger stand auf seinem Abweg auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Fälle eines irrtümlichen Abweichens vom Heimweg (zuletzt Urteil des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 2 U 4/97 R; BSG in Breithaupt 1978, S. 15 und 1959, S. 995; Bayer. LSG in Breithaupt 1957, S. 804; BSG in: Die Berufsgenossenschaft 1960, 77; Krasney in: Handbuch der Sozialversicherung, Anm. 5.1.1 zu § 8 SGB 7). Danach wäre der Versicherungsschutz zu bejahen, wenn das Verirren seine Ursache wesentlich in der betrieblichen Tätigkeit oder in den sich aus dem eigentlichen Heimweg ergebenden äußeren Umständen hatte. Da keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar geworden sind, daß der Kläger die Autobahn bewußt in Gegenrichtung befuhr und da der Kläger selbst keine nachvollziehbare Erklärung liefern kann, ist der Senat zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß er unbewußt und damit "irrtümlich” im Sinne vorgenannter Rechtsprechung falsch fuhr. Besondere, mit dem Zurücklegen des Heimweges verbundene Gefahrenmomente waren vom Senat nicht feststellbar. Der Unfall ereignete sich nach den polizeilichen Feststellungen bei dichtem Reiseverkehr auf trockener Fahrbahn und bei guten Fahrverhältnissen (so die Zeugen K. und W. E.). Die Sicht war gut (so der Zeuge J. C.), so daß die zum Unfallzeitpunkt herrschende Dunkelheit nicht als ausnahmsweise Unfallversicherungsschutz begründender gefährlicher Umstand herangezogen werden kann. Die vom Zeugen D. durchfahrene Baustelle befand sich vor dem Ort des Zusammenstoßes in Richtung Frankfurt am Main. Die Autobahn war an der Unfallstelle selbst wieder dreispurig befahrbar. Irgendwelche zum Unfall führende Schäden am Fahrzeug des Klägers sind auch nicht bekannt geworden.
Der allein wesentliche Grund für die Falschfahrt des Klägers war seine durch Alkoholisierung herbeigeführte Fahruntüchtigkeit. Nach der in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend vertretenen Auffassung schließt eine auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit des Versicherten den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Hinweg zur und dem Rückweg von der Arbeitsstätte aus, wenn sie unternehmensbedingte Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache eines Unfalles anzusehen ist. Davon ist nach der Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens anzunehmen ist, daß ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Verkehrsteilnehmer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre (Brackmann u.a., Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, 12. Aufl., § 8, Anm. 345). Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls infolge nicht betriebsbedingter Alkoholeinwirkung absolut – unabhängig von sonstigen Beweiszeichen – fahruntüchtig. Das BSG hat sich bei der Entscheidung, ab welchem Blutalkoholwert ein Kraftfahrer absolut fahruntauglich ist, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit der Rechtsprechung des BGH (BGH St. 37, 89, 94) angeschlossen. Es geht deshalb jetzt von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ aus (BSG, Urteil vom 25. November 1992, Az.: 2 RU 40/91), ab dem ein Kraftfahrer absolut fahruntauglich ist. Mit dem Erreichen eines Grenzwertes von 1,1 ‰ ist damit jeder Kraftwagenfahrer – unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen – absolut fahruntüchtig. Beim Kläger ist durch die Blutalkoholbestimmung des Landesuntersuchungsamtes für das Gesundheitswesen Nordbayern in Regensburg ausweislich dessen Berichtes vom 15. März 1991 eine Blutalkoholkonzentration von 1,06 ‰ nachgewiesen worden. Nach der Berechnung des Sachverständigen Prof. G. in dessen Gutachten vom 14. Juli 1993, welches die Beklagte im Verwaltungsverfahren eingeholt und das vom Senat im Wege des Urkundenbeweises zu würdigen war, ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt zwischen 1,1 und 1,4 ‰ gelegen hat, wobei ein Resorptionsende vor 23(30) Uhr zugrunde gelegt worden ist, des weiteren ein niedrig veranschlagter stündlicher Abbauwert von 0,1 ‰ sowie die Einflüsse der Schockbehandlung nach dem Unfall. Der Kläger hat den Unfall zwar bereits am 9. März 1991, also vor der Entscheidung des BSG vom November 1992, erlitten. Trotzdem ist schon für diesen Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des BSG die Bewertung der absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,1 ‰ gerechtfertigt (BSG, a.a.O.). Der Kläger war damit bei einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,1 ‰ im Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig, so daß es der Feststellung sonstiger Beweisanzeichen der Fahruntüchtigkeit nicht bedurfte (Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 152). Weiterhin war mit Prof. G. davon auszugehen, daß der Kläger in verkehrstüchtigem Zustand ganz sicher nicht entgegen der Fahrtrichtung auf die Autobahn aufgefahren wäre oder daß er durch ein anderes Fehlverhalten in die gegen den Verkehrsstrom gerichtete Fahrtrichtung gebracht worden wäre.
Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung und dem klägerischen Vortrag im Berufungsverfahren ist einer beruflich bedingten Übermüdung keine wesentliche Bedeutung als Mitursache des Unfalles beizumessen. Der Aufenthalt des Klägers im Schlaflabor in der Nacht vor dem Unfall war sicher nicht betrieblich veranlaßt, diente vielmehr zur Abklärung einer körpereigenen Apnoe-Symptomatik beim Kläger. Der Senat konnte dahinstehen lassen, inwieweit der Kläger im Verlaufe des Arbeitstages am 8. März 1991 ihn besonders ermüdenden Tätigkeiten über die eigentliche Verkaufsabteilungsbesprechung bis 15(30) Uhr hinaus nachgegangen ist. Soweit er in einer Gaststätte in F. die Besprechung bei einem Abendessen fortsetzte und eine "Problembesprechung” mit dem Mitarbeiter K. in der Gaststätte von 22(30) bis 23(45) Uhr anschloß, ist eine Überbeanspruchung des Klägers durch ein derartiges Verhalten zunächst ebenso wenig ohne weiteres erkennbar wie durch das Zusammentreffen mit dem Geschäftskunden P. in der Autobahnraststätte W ... Jedenfalls hat der Zeuge P. in seiner Aussage vor dem SG vom 28. Oktober 1994 auf eine Übermüdung des Klägers hindeutende Angaben nicht gemacht und hat in seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Beklagten vom 10. August 1993 "einen ganz normalen Eindruck” vom Kläger geschildert, ohne daß ihm an seinem Verhalten etwas aufgefallen sei. Auch der von der Beklagten schriftlich gehörte Mitarbeiter P. K. hat in seiner Aussage vom 12. August 1993 keine auf eine besondere Ermüdung des Klägers hindeutende Äußerung gemacht. Schließlich läßt die Tatsache, daß der Kläger nach Antritt der Fahrt gegen 1(00) Uhr noch aus dem Auto seine baldige Heimkehr der Ehefrau telefonisch ankündigte, den Rückschluß auf eine besondere Übermüdung nicht ohne weiteres zu. Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Kläger überhaupt in einer seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Weise ermüdet war und ob dafür betriebliche Belange wesentlich (mit)ursächlich geworden sind.
Denn Prof. G. hat als Sachverständiger überzeugend darauf hingewiesen, daß eine betriebsbedingte Übermüdung – diese einmal zugunsten des Klägers unterstellt – zum Unfall nicht wesentlich beigetragen haben kann. Denn ein solcher Umstand ist für den Betroffenen wahrnehmbar und er begegnet ihm im nüchternen Zustand normalerweise, indem der übermüdete Fahrer sein Fahrzeug abstellt und pausiert. Prof. G. folgt mit dieser Auffassung einer allgemeinen Erfahrung, die auch in die Rechtsprechung Eingang gefunden hat, daß nämlich der nicht alkoholisierte, nüchterne Ermüdete bei gravierenden Ermüdungserscheinungen seine Fahrt ab- oder unterbricht, während der durch Alkohol (mit) übermüdete typischerweise dazu neigt, stets weiter zu fahren (in diesem Sinne BSGE 34, 261, 265). Eine betriebsbedingte Übermüdung hätte danach typischerweise erst gar nicht zu einer Fahrt auf der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung geführt. Der Senat hatte daher keine Bedenken, Prof. G. auch insoweit beizutreten, als dieser die das Ausmaß einer absoluten Fahruntüchtigkeit erreichende Alkoholisierung des Klägers als allein wesentliche Unfallursache angesehen hat. Weitere Ermittlungen waren nicht geboten, da der Sachverhalt durch die von Beklagter, SG und polizeilichen Ermittlungsbehörden durchgeführten Zeugenanhörungen einerseits und das Sachverständigengutachten des Prof. G. andererseits hinsichtlich aller entscheidungserheblicher Tatsachen aufgeklärt ist, so daß auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägervertreters im Senatstermin vom 3. Juni 1998 nicht zu folgen war. Da Einwendungen gegen die Verwertung der polizeilich aufgenommenen bzw. von der Beklagten erstellten Zeugenaussagen von Seiten der Beteiligten nicht vorgebracht und da auf deren nochmalige Vernehmung durch den Senat zielende Beweisanträge nicht gestellt worden sind, war der Senat nicht gehindert, die Aussagen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BSG in SozR 1500 Nr. 3 zu § 117 SGG; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, Anm. 5 zu § 117), zumal sie in allen wesentlichen Punkten keine Differenzen aufweisen. Insbesondere die im Schreiben des Klägers vom 10. Februar 1998 aufgrund angeblicher telefonischer Rücksprachen mit einzelnen Zeugen und eingehender eigener Berechnungen aufgestellte Behauptung, alle polizeilich befragten Zeugen könnten ihn nur unmittelbar an der Unfallstelle gesehen haben, wird durch die zu diesem Punkt übereinstimmenden und vorstehend gewürdigten Zeugenaussagen eindeutig widerlegt, so daß auch im Hinblick darauf die erstmalige bzw. ergänzende Anhörung der Zeugen nicht geboten war. Für eine nochmalige Anhörung des vor dem SG vernommenen Zeugen D. gut dasselbe, zumal die Berufungsinstanz nur unter besonderen – hier nicht vorliegenden – Umständen gehalten ist, ihr Ermessen dahin auszuüben, einen erstinstanzlich vernommenen Zeugen erneut zu hören (zu Einzelheiten Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 2 zu § 157 m.w.N.). Ein vom Klägervertreter hilfsweise beantragtes verkehrstechnisches Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da es zum einen nicht entscheidungserheblich war, ob der Kläger vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h in der verkehrten Richtung fuhr. Maßgeblich war vielmehr, daß er die Autobahn überhaupt in Gegenrichtung "befuhr”, und zwar unerheblich mit welcher Geschwindigkeit, und daß es sich dabei nicht nur um ein "Ausrollen” im Sinne des Klägervorbringens handelte. Der Sachverständige soll dem Gericht aufgrund seines besonderen Fachwissens die fehlende Kenntnis von abstrakten Erfahrungssätzen vermitteln; er soll Tatsachen feststellen, soweit dazu besondere Sachkunde erforderlich ist, und im Wege der Wertung daraus unter Zuhilfenahme seines Fachwissens konkrete Schlußfolgerungen ziehen (BGH in Versicherungsrecht 1978, 229; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl., Anm. 11 a zu § 118 SGG; Thomas-Putzo, ZPO mit Gerichtsverfassungsgesetz, 18. Aufl., Vorbemerkung Ziffer 1 vor § 402 ZPO). Ein "Entgegenfahren” und kein "Ausrollen” haben alle Zeugen, soweit sie den Kläger überhaupt gesehen haben, einstimmig bejaht und für diese allein durch Augenschein zu gewinnende Erkenntnis war keine besondere Sachkunde erforderlich. Ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten war als Beweismittel ungeeignet und vom Senat daher nicht einzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Entschädigung eines Verkehrsunfalles vom 9. März 1991 als Wegeunfall.
Der mittlerweile 53jährige Kläger war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma H. in der Niederlassung O. als Diplom-Ingenieur Vertriebsabteilungsleiter und wohnte in M ... Wegen eines Schlafapnoe-Syndroms war er in der Nacht von Donnerstag, den 7., auf Freitag, den 8. März 1991 zur Beobachtung im Schlaflabor des Städtischen Klinikums in N ... Nach seinen eigenen Angaben vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) kehrte er von dort nach Hause zurück und fuhr, ohne sich nochmals schlafen zu legen – zwischen 7(30) und 8(00) Uhr zu seiner Arbeitsstätte nach O., wo er von 10(00) bis 15(30) Uhr eine Verkaufsabteilungsbesprechung leitete. Die Besprechung wurde gegen 16(30) Uhr in einer Gaststätte in F. verbunden mit einem Arbeitsessen fortgesetzt und endete schließlich mit einer getrennten Problembesprechung mit dem Mitarbeiter K. von 22(30) bis 23(45) Uhr. Von der Gaststätte aus begab der Kläger sich mit seinem Pkw zur an der Bundesautobahn A 3 Richtung W. gelegenen Raststätte W., um mit dem Geschäftskunden P. von der Firma GmbH ein Projekt zu besprechen. Er trat gegen 1(00) Uhr am Folgetag die Heimfahrt Richtung M. an. Die Umstände zum Ablauf des Arbeitstages entnimmt der Senat der Auskunft der Firma H. vom 11. Februar 1993. Am Samstag, dem 9. März 1991, gegen 1(35) Uhr kollidierte der Kläger bei Kilometer 227, 527 der Bundesautobahn A 3 auf der Richtungsfahrbahn von Frankfurt am Main nach Würzburg in der Gemarkung Waldaschaff mit einem ihm entgegenkommenden Pkw. Dieser von H. K. gesteuerte Pkw fuhr Richtung W ... Der Kläger zog sich lebensbedrohliche multiple Knochenbrüche und Quetschverletzungen von Hirn und Lunge zu.
Die Beklagte erhielt den Durchgangsarztbericht des Dr. B. von der den Kläger nach notärztlicher Versorgung am Unfallort weiterversorgenden Klinik am H. in A ... Im Bericht vom 6. Juni 1994 wird auf starken Alkoholgeruch beim Kläger hingewiesen, bei dem eine Blutalkoholuntersuchung durchgeführt wurde. Diese vom Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern in Regensburg durchgeführte Untersuchung erbrachte einen Mittelwert nach dem GC-Verfahren und der ADH-Methode von 1,06 ‰ (Bericht vom 15. März 1991). Der Kläger selbst gab der Beklagten gegenüber am 8. August 1991 an, nach den schweren Verletzungen keine Erinnerung mehr an den Unfall zu haben. Die Beklagte hörte den Unfallgegner K. schriftlich an, zog die Strafakte vom Amtsgericht Aschaffenburg bei sowie von der Beschäftigungsfirma die Unfallanzeige vom 9. Dezember 1991 und die Auskunft vom 11. Februar 1993. Mit Bescheid vom 27. März 1992 lehnte sie die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Unfalles ab, da die Alkoholisierung des Klägers die allein wesentliche Unfallursache gewesen sei und es sich daher nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Mit Widerspruch vom 21. April 1992 trug der Kläger vor, er sei von der Raststätte W. aus auf die A 3 Richtung Würzburg aufgefahren und habe noch seiner Ehefrau per Autotelefon mitgeteilt, daß er bald nach Hause kommen werde. Wie es zum Fahrbahnrichtungswechsel gekommen sei, sei ihm nicht bekannt und er habe daran keinerlei Erinnerung. Seine Erinnerung setze erst wieder nach dem Zusammenprall beider Fahrzeuge ein. Da er die Autobahn nicht verlassen habe, müsse der Fahrtrichtungswechsel unmittelbar auf der Fahrbahn erfolgt sein, vermutlich infolge einer betriebsbedingten Übermüdung nach langem Arbeitstag und vorangegangenem Aufenthalt im Schlaflabor. Es sei danach nicht davon auszugehen, daß er mit hoher Geschwindigkeit in falscher Richtung gefahren sei, sondern daß er kurz nach dem Richtungswechsel mit dem Pkw des Herrn K. zusammengestoßen sei. Die Beklagte holte neben schriftlichen Auskünften des E. P. von der Firma GmbH vom 8. Februar und 10. August 1993 das rechtsmedizinische Gutachten des Prof. G. vom 17. Juli 1993 ein. Dies gelangte zu dem Ergebnis, daß die Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Unfallzeit zwischen 1,1 und 1,4 ‰ gelegen haben müsse und der Kläger danach alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei. Selbst bei Annahme einer verstärkten Übermüdung zum Unfallzeitpunkt stelle der Alkohol die wesentliche Unfallursache dar. In verkehrstüchtigem Zustand sei auszuschließen, daß der Kläger als Falschfahrer auf der Autobahn gefahren wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1993 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Bescheides zurück unter Hinweis auf das Gutachten des Prof. G., wonach ein geradezu alkoholtypisches Fehlverhalten zum Unfall geführt habe.
Mit Klage vom 28. Oktober 1993 hat der Kläger vor dem SG vorgetragen, daß die Beklagte nicht habe nachweisen können, daß die Alkoholisierung die allein wesentliche Unfallursache gewesen sei. Durch die betrieblich verursachte und durch den Aufenthalt im Schlaflabor mitbedingte Übermüdung sei es dazu gekommen, daß er im Unfallzeitpunkt evtl. infolge eines Fahrfehlers in entgegengesetzter Fahrtrichtung gestanden habe, was seinen Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Heimweg nicht zum Wegfall bringe.
Die Beklagte hat entgegnet, in Übereinstimmung mit den polizeilichen Feststellungen habe der Kläger die A 3 zumindest 1 km in falscher Richtung befahren, bevor es zum Unfall gekommen sei. Er habe sich auf einem unversicherten Abweg befunden. Zudem sei er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig gewesen bei einer BAK, die nach Prof. G. zumindest 1,1 ‰ zum Unfallzeitpunkt betragen habe.
Das SG hat eine Auskunft der Verkehrspolizei A. vom 27. Oktober 1994 eingeholt, des weiteren die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte beigezogen und hat neben seiner Ehefrau den Kläger am 28. Oktober 1994 persönlich angehört. Es hat die Zeugen P. und D. vernommen. Wegen der Angaben/Aussagen wird auf das Protokoll des Termins Bezug genommen.
Mit Urteil vom 6. Mai 1997 hat es unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 9. März 1991 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger sich am Vortag gegen 23(00) Uhr von F. aus auf den Heimweg nach M. begeben habe, den er an der Raststätte W. betriebsbedingt unterbrochen und gegen 0(30) bzw. 1(00) Uhr fortgesetzt habe. Zum Unfallzeitpunkt habe er die A 3 Frankfurt am Main Richtung Würzburg zwischen Km 228, 4 und 227,5 in entgegengesetzter Richtung befahren nach Aussagen der Zeugen D., K. und W ... Der Kläger habe sich nicht auf einem Abweg befunden, da er nicht willentlich von einer Wegstrecke abgewichen sei, insbesondere nicht willentlich falsch gefahren sei. Der Kläger habe sich – zum Unfallzeitpunkt mit zumindest 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig – auch auf einem versicherten Weg befunden, da er infolge der beruflichen Tätigkeit nach einem langen Arbeitstag und der vorangegangenen Nacht im Schlaflabor übermüdet gewesen sei. Die Übermüdung sei gegenüber der Fahruntüchtigkeit als gleichwertige Mitursache für das Unfallgeschehen anzusehen.
Die Beklagte hat am 17. Juli 1997 Berufung gegen das ihr am 20. Juni 1997 zugestellte Urteil eingelegt mit der sie vorträgt, die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers sei absolut und allein wesentliche Unfallursache gewesen, wie das Gutachten des Prof. G. ergeben habe. Eine evtl. daneben bestehende Übermüdung des Klägers sei nicht betriebsbedingt sondern durch den allein dem privaten Bereich zuzuordnenden Aufenthalt im Schlaflabor in der vorhergehenden Nacht hervorgerufen. Demgegenüber sei der Alkohol die allein wesentliche Unfallursache in Anbetracht der Analyse des Unfallgeschehens und seiner Vorgeschichte. Schließlich habe der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Abweg befunden, da er zumindest 1,3 km in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf der A 3 gefahren sei, bevor es zum Unfall gekommen sei. Er habe sich somit von seinem Ziel – der Wohnung in M. – weg bewegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
zur Frage des Unfallhergangs ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen und zwar zum Beweis dafür, daß der Kläger vor dem Unfall nicht mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h in der verkehrten Richtung fuhr sondern sein Fahrzeug ausrollte.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat vorgetragen, den versicherten Heimweg im Sinne des § 550 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht verlassen zu haben. Er habe allenfalls eine relative Fahruntüchtigkeit aufgewiesen und es bestünden keine Anhaltspunkte für ein typisches alkoholbedingtes Fehlverhalten seinerseits. Durch den Besuch des Schlaflabors mitbedingt sei es zu der hauptsächlich betrieblich bedingten Übermüdung nach einem langen Arbeitstag gekommen. Er habe unmittelbar vor dem Unfall wohl wegen Übermüdung das Lenkrad verrissen und sei ins Schleudern geraten, so daß sich sein Fahrzeug um die eigene Achse gedreht habe und in entgegengesetzter Richtung nur ausgerollt sei.
Der Senat hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei dem Landgericht Aschaffenburg beigezogen (Az.: 104 Cs 135 Js 2623/91). Nach schriftlicher Anhörung der Zeugen H. K., J. und U. W. und T. D. geht die Verkehrsunfallanzeige des Polizeiobermeisters Sch. vom 9. März 1991 davon aus, daß der Kläger die dreispurige Bundesautobahn in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren habe und mehrere namentlich aufgeführte Pkw-Fahrer ihm im letzten Moment ausgewichen seien, bevor er mit dem Fahrer K. auf dem linken Fahrstreifen zusammengeprallt sei. Eine Meldung über den Geisterfahrer sei über das Streckentelefon bei Km 228,4 Richtung Würzburg gekommen und von Herrn W. veranlaßt worden. Die allein von den Zeugen beobachtete Fahrstrecke des Klägers als Falschfahrer habe ca. 1 km betragen. Der Kläger wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19. April 1991 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à DM 70,00 verurteilt wegen zwei tateinheitlicher Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs rechtlich zusammentreffend mit drei in Tateinheit stehenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) Berufung der Beklagten ist begründet und die erstinstanzliche Entscheidung war aufzuheben. Denn der vom Kläger am 9. März 1991 bei Km 227, 527 auf der Bundesautobahn 3 (A 3) in der Fahrtrichtung von Frankfurt am Main nach Würzburg erlittene Verkehrsunfall war nicht als Arbeits- bzw. Wegeunfall von der Beklagten als für den Kläger zuständigem Unfallversicherungsträger zu entschädigen. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da das vom Kläger als Arbeitsunfall geltend gemachte Ereignis vor Inkrafttreten des das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung neu normierenden Sozialgesetzbuches – 7. Band (SGB 7) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art. 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB 7). Nach den im vorliegenden Fall noch anwendbaren Vorschriften der RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO). Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs. 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit, falls das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, im inneren sachlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Der Weg, den der Versicherte zurücklegt, muß wesentlich dazu dienen, nach Beendigung der Betriebstätigkeit die Wohnung zu erreichen, wobei es sich dabei grundsätzlich um den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit handeln muß. "Weg” in diesem Sinne bedeutet nicht eine Strecke, sondern eine Betätigung, d.h. die Fortbewegung eines Versicherten auf ein bestimmtes Ziel hin (BSGE 11, 156). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet Versicherungsschutz aus (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4; zuletzt Urteil des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 2 U 4/97 R). Wird der Weg in eine Richtung genommen, mit der das eigentliche Ziel, also der Ort der Tätigkeit auf dem Hinweg und in der Regel die Wohnung auf dem Rückweg, nicht erreicht werden können, so besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, daß für diese Wegrichtung zwingende, mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängende Gründe vorliegen (BSG in: Die Berufsgenossenschaft 1960, S. 163; Schwerdtfeger in: Lauterbach, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch – 7, Anm. 411 zu § 8). Verfolgt der Versicherte eine andere als die vorgenannte Zielrichtung, so befindet er sich auf einem unversicherten Abweg (Schwerdtfeger, a.a.O., Anm. 502 m.w.N.).
Wie die Anhörung des Zeugen T. D. am 28. Oktober 1994 vor dem SG und die im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Angaben der polizeilich vernommenen Zeugen J. und U. W., H. K. und J.F. ergeben haben, befuhr der Kläger die A 3 auf der Fahrbahn Richtung Würzburg bzw. in Richtung seines Heimatortes M. – allerdings in entgegengesetzter Fahrtrichtung, bevor es zum Zusammenprall mit dem vom Zeugen K. gesteuerten Pkw kam. Die Zeugen J. und U. W. bemerkten den Kläger als erste. Sie benutzten die mittlere von drei Fahrspuren und der Kläger kam ihnen auf der von ihnen gesehen linken – der dritten – Fahrspur entgegen. Sie bemerkten den Kläger 200 bis 300 m, bevor er sie passierte, "recht gerade, d.h. ohne besondere Auffälligkeiten auf der Fahrspur” fahrend. Sie blieben auf der mittleren Fahrspur, bis er an ihnen vorbei war und meldeten den Kläger sodann als "Falschfahrer” über die nächste Notrufsäule, die nach polizeilichen Feststellungen bei Autobahn Km 228,4 installiert war. In derselben langgezogenen Linkskurve kam der Kläger anschließend dem Zeugen T. D. entgegen, der zu dem Zeitpunkt, als er den Kläger bemerkte, selbst die vom Kläger benutzte linke, dritte Fahrspur befuhr. Da er den Kläger in einer Entfernung von ca. 70 bis 80 m vor sich wahrnahm, konnte er noch nach rechts ausweichen. Bevor er am rechten Fahrbahnrand bzw. in einer Parkbucht anhielt, hörte er ein Krachen und konnte den Zusammenprall des Klägers mit dem Pkw des Zeugen K. im Rückspiegel beobachten. Den Pkw des H. K. hatte er kurz zuvor überholt. Der unfallbeteiligte Zeuge K. befuhr zum Unfallzeitpunkt die dritte Fahrspur, als er in der langgezogenen Linkskurve die Scheinwerfer des vom Kläger gesteuerten Pkw auf sich zukommen sah. Obwohl er noch versuchte nach rechts zu lenken, konnte er – anders als der Zeuge D. – nicht mehr ausweichen und kollidierte mit dem ihm entgegenkommenden Pkw des Klägers bei Autobahn Km 227, 527, wie die polizeilichen Ermittlungen ergeben haben. Der als Zeuge polizeilich vernommene J. F. stieß schließlich mit dem auf der linken Fahrspur liegen gebliebenen Pkw des Klägers zusammen. Er gab an, "plötzlich stand auf meiner Fahrspur ein Pkw quer und völlig dunkel”, den er trotz eines Ausweichmanövers noch mit der linken hinteren Seite streifte. Angesichts dieses von mehreren Zeugen widerspruchsfrei dargestellten Unfallverlaufes konnte es der Senat dahinstehen lassen, weshalb die Zeugin E. H. den Kläger nicht bemerkt hatte. Denn er muß auch sie passiert haben, da der Pkw des Zeugen K. unmittelbar nach dem Unfall noch an ihrem Wagen vorbeifuhr, bevor er zum Stillstand kam. Möglicherweise war der Pkw des Klägers wegen des ihm ausweichenden Wagens des Zeugen D. für die Zeugin nicht erkennbar oder entging aus anderen Gründen ihrer Aufmerksamkeit, was aber letztlich für die Entscheidung unerheblich und vom Senat nicht weiter aufzuklären war. Die Fahrzeuginsassin in dem Pkw der Zeugin H. die Zeugin W. Sch., hat ebenso wie die Mitfahrer des Zeugen K. den Unfallhergang nicht mitbekommen, da sie allesamt schliefen.
Nach diesen, in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Zeugenaussagen steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger den Zeugen J. und U. W., T. D. und H. K. entgegen fuhr, bevor er mit dem vom Zeugen K. gesteuerten Pkw kollidierte und schließlich bereits auf der Autobahn stehend vom Zeugen F. gestreift wurde. Er fuhr entgegen der zu seinem Wohnort M. führenden Fahrtrichtung und befand sich daher zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Abweg.
Der Kläger selbst weiß nicht, wie es zum Fahrtrichtungswechsel gekommen ist. Er hatte zunächst am 8. April 1991 gegenüber der Polizei (Bericht des Polizeiobermeisters Sch., Bl. 17 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) sowie am 8. August 1991 gegenüber der Beklagten geäußert, sich nach den schweren Unfallverletzungen nicht an das Geschehen erinnern zu können. Im Erörterungstermin vom 28. Oktober 1994 vor dem SG gab er jedoch an, mittlerweile wieder ein wenig Erinnerung zu haben. Er glaubte danach ausschließen zu können, auf einen Parkplatz gefahren zu sein und die Autobahn in falscher Richtung befahren zu haben. Er will das Gefühl gehabt haben, daß der Wagen geholpert habe und er selbst eingeschlafen sei, bevor es gekracht habe. Er stellt sich vor, er sei aufgewacht und habe vor lauter Schreck das Steuer herumgerissen, so daß er in Fahrtrichtung Frankfurt am Main allenfalls zum Stehen gekommen sei. Zur Bestätigung dieser Unfallversion hatte seine Ehefrau im Erörterungstermin angegeben, sie habe noch am Unfalltag etwa 50 m hinter der Unfallstelle Reifenspuren beobachtet, die im rechten Winkel von der rechten Fahrbahnspur quer über die Autobahn geführt hätten und schmaler als eine normale Spurbreite gewesen seien.
Die vom Kläger aufgestellte und vom Vortrag seiner Ehefrau gestützte Vermutung steht indessen nicht in Einklang mit den Aussagen der Zeugen. Die von der Ehefrau beobachtete Reifenspur kann danach nicht vom Wagen ihres Ehemannes stammen. Denn auf der Autobahn stehend hat den Kläger allein der ihn nach der Kollision mit dem Pkw des Zeugen K. noch streifende Zeuge F. beschrieben, während alle übrigen (J. und U. W., T. D. und H. K.) ganz klar und übereinstimmend bekunden, daß der Kläger ihnen vor dem Unfall entgegen fuhr. Während J. und U. W. die Geschwindigkeit des Klägers ebenso wie T. D. mit ca. 120 km/h bzw. 100 bis 120 km/h schätzten, machte H. K. keine Angaben dazu, wie schnell der ihm entgegenkommende Pkw des Klägers fuhr. Hätte der Kläger tatsächlich das Steuer aus der Fahrt auf der Autobahn heraus plötzlich herumgerissen und wäre er nur ca. 50 m in Gegenrichtung ausgerollt, so hätte dieser Vorgang, soweit dies naturgesetzlich überhaupt vorstellbar ist – dahingehende Zweifel klingen auch im Sachverständigengutachten des Prof. G. vom 17. Juli 1993 auf S. 15 an – auf jeden Fall den Zeugen J. und U. W., T. D. und H. K. nicht verborgen bleiben können, denen der Kläger jeweils entgegenkam und denen ein derartiges, nur wenige Sekunden beanspruchendes "Fahrmanöver” bei ihrer Begegnung mit dem Kläger hätten auffallen müssen. Das klägerische Vorbringen und der dieses stützende Vortrag seiner Ehefrau werden indessen vor allem durch die Aussagen der J. und U. W. und des T. D. eindeutig widerlegt und auch vom unfallbeteiligten Zeugen K. nicht bestätigt. Die Zeugen W. bemerkten, daß der Kläger ihnen "recht gerade, d.h. ohne besondere Auffälligkeiten auf der Fahrspur” entgegenkam. Sie schlössen aus, daß der Kläger "irgendwo aus der Seite (Parkplatz oder Ein- bzw. Ausfahrt) herauskam”. Er passierte anschließend den Zeugen D., der in seiner Aussage vor dem SG ausschließen konnte, daß der Pkw des Klägers gestanden habe oder nur ganz langsam gefahren sei, als er an ihm vorbeikam. Der Pkw des Klägers ist vielmehr an ihm "vorbeigehuscht”. Kurz darauf hörte der Zeuge es krachen und im Rückspiegel in ca. 80 m Entfernung sah er Funken sprühen, als der Kläger mit dem Zeugen K. kollidierte. Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 21. März 1991 hatte T. D. angegeben, daß es ca. 3 bis 4 Sekunden gedauert habe, bis der Kläger an ihm vorbei gewesen sei und hatte ausgeschlossen, daß er aus der Parkbucht kam, in die er sein Fahrzeug anschließend steuerte. Dem Zeugen K. war nicht bekannt, wie der Kläger mit einem Pkw in die falsche Richtung gelangen und ihm entgegenkommen konnte. Er hat jedenfalls auch nicht bestätigt, daß der Kläger sich "infolge eines Fahrfehlers” oder auf sonstige Weise auf der Autobahn gedreht hat und anschließend in Gegenrichtung ausgerollt ist.
Der Kläger stand auf seinem Abweg auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Fälle eines irrtümlichen Abweichens vom Heimweg (zuletzt Urteil des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 2 U 4/97 R; BSG in Breithaupt 1978, S. 15 und 1959, S. 995; Bayer. LSG in Breithaupt 1957, S. 804; BSG in: Die Berufsgenossenschaft 1960, 77; Krasney in: Handbuch der Sozialversicherung, Anm. 5.1.1 zu § 8 SGB 7). Danach wäre der Versicherungsschutz zu bejahen, wenn das Verirren seine Ursache wesentlich in der betrieblichen Tätigkeit oder in den sich aus dem eigentlichen Heimweg ergebenden äußeren Umständen hatte. Da keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar geworden sind, daß der Kläger die Autobahn bewußt in Gegenrichtung befuhr und da der Kläger selbst keine nachvollziehbare Erklärung liefern kann, ist der Senat zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß er unbewußt und damit "irrtümlich” im Sinne vorgenannter Rechtsprechung falsch fuhr. Besondere, mit dem Zurücklegen des Heimweges verbundene Gefahrenmomente waren vom Senat nicht feststellbar. Der Unfall ereignete sich nach den polizeilichen Feststellungen bei dichtem Reiseverkehr auf trockener Fahrbahn und bei guten Fahrverhältnissen (so die Zeugen K. und W. E.). Die Sicht war gut (so der Zeuge J. C.), so daß die zum Unfallzeitpunkt herrschende Dunkelheit nicht als ausnahmsweise Unfallversicherungsschutz begründender gefährlicher Umstand herangezogen werden kann. Die vom Zeugen D. durchfahrene Baustelle befand sich vor dem Ort des Zusammenstoßes in Richtung Frankfurt am Main. Die Autobahn war an der Unfallstelle selbst wieder dreispurig befahrbar. Irgendwelche zum Unfall führende Schäden am Fahrzeug des Klägers sind auch nicht bekannt geworden.
Der allein wesentliche Grund für die Falschfahrt des Klägers war seine durch Alkoholisierung herbeigeführte Fahruntüchtigkeit. Nach der in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend vertretenen Auffassung schließt eine auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit des Versicherten den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Hinweg zur und dem Rückweg von der Arbeitsstätte aus, wenn sie unternehmensbedingte Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache eines Unfalles anzusehen ist. Davon ist nach der Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens anzunehmen ist, daß ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Verkehrsteilnehmer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre (Brackmann u.a., Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, 12. Aufl., § 8, Anm. 345). Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls infolge nicht betriebsbedingter Alkoholeinwirkung absolut – unabhängig von sonstigen Beweiszeichen – fahruntüchtig. Das BSG hat sich bei der Entscheidung, ab welchem Blutalkoholwert ein Kraftfahrer absolut fahruntauglich ist, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit der Rechtsprechung des BGH (BGH St. 37, 89, 94) angeschlossen. Es geht deshalb jetzt von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ aus (BSG, Urteil vom 25. November 1992, Az.: 2 RU 40/91), ab dem ein Kraftfahrer absolut fahruntauglich ist. Mit dem Erreichen eines Grenzwertes von 1,1 ‰ ist damit jeder Kraftwagenfahrer – unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen – absolut fahruntüchtig. Beim Kläger ist durch die Blutalkoholbestimmung des Landesuntersuchungsamtes für das Gesundheitswesen Nordbayern in Regensburg ausweislich dessen Berichtes vom 15. März 1991 eine Blutalkoholkonzentration von 1,06 ‰ nachgewiesen worden. Nach der Berechnung des Sachverständigen Prof. G. in dessen Gutachten vom 14. Juli 1993, welches die Beklagte im Verwaltungsverfahren eingeholt und das vom Senat im Wege des Urkundenbeweises zu würdigen war, ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt zwischen 1,1 und 1,4 ‰ gelegen hat, wobei ein Resorptionsende vor 23(30) Uhr zugrunde gelegt worden ist, des weiteren ein niedrig veranschlagter stündlicher Abbauwert von 0,1 ‰ sowie die Einflüsse der Schockbehandlung nach dem Unfall. Der Kläger hat den Unfall zwar bereits am 9. März 1991, also vor der Entscheidung des BSG vom November 1992, erlitten. Trotzdem ist schon für diesen Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des BSG die Bewertung der absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,1 ‰ gerechtfertigt (BSG, a.a.O.). Der Kläger war damit bei einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,1 ‰ im Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig, so daß es der Feststellung sonstiger Beweisanzeichen der Fahruntüchtigkeit nicht bedurfte (Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 152). Weiterhin war mit Prof. G. davon auszugehen, daß der Kläger in verkehrstüchtigem Zustand ganz sicher nicht entgegen der Fahrtrichtung auf die Autobahn aufgefahren wäre oder daß er durch ein anderes Fehlverhalten in die gegen den Verkehrsstrom gerichtete Fahrtrichtung gebracht worden wäre.
Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung und dem klägerischen Vortrag im Berufungsverfahren ist einer beruflich bedingten Übermüdung keine wesentliche Bedeutung als Mitursache des Unfalles beizumessen. Der Aufenthalt des Klägers im Schlaflabor in der Nacht vor dem Unfall war sicher nicht betrieblich veranlaßt, diente vielmehr zur Abklärung einer körpereigenen Apnoe-Symptomatik beim Kläger. Der Senat konnte dahinstehen lassen, inwieweit der Kläger im Verlaufe des Arbeitstages am 8. März 1991 ihn besonders ermüdenden Tätigkeiten über die eigentliche Verkaufsabteilungsbesprechung bis 15(30) Uhr hinaus nachgegangen ist. Soweit er in einer Gaststätte in F. die Besprechung bei einem Abendessen fortsetzte und eine "Problembesprechung” mit dem Mitarbeiter K. in der Gaststätte von 22(30) bis 23(45) Uhr anschloß, ist eine Überbeanspruchung des Klägers durch ein derartiges Verhalten zunächst ebenso wenig ohne weiteres erkennbar wie durch das Zusammentreffen mit dem Geschäftskunden P. in der Autobahnraststätte W ... Jedenfalls hat der Zeuge P. in seiner Aussage vor dem SG vom 28. Oktober 1994 auf eine Übermüdung des Klägers hindeutende Angaben nicht gemacht und hat in seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Beklagten vom 10. August 1993 "einen ganz normalen Eindruck” vom Kläger geschildert, ohne daß ihm an seinem Verhalten etwas aufgefallen sei. Auch der von der Beklagten schriftlich gehörte Mitarbeiter P. K. hat in seiner Aussage vom 12. August 1993 keine auf eine besondere Ermüdung des Klägers hindeutende Äußerung gemacht. Schließlich läßt die Tatsache, daß der Kläger nach Antritt der Fahrt gegen 1(00) Uhr noch aus dem Auto seine baldige Heimkehr der Ehefrau telefonisch ankündigte, den Rückschluß auf eine besondere Übermüdung nicht ohne weiteres zu. Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Kläger überhaupt in einer seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Weise ermüdet war und ob dafür betriebliche Belange wesentlich (mit)ursächlich geworden sind.
Denn Prof. G. hat als Sachverständiger überzeugend darauf hingewiesen, daß eine betriebsbedingte Übermüdung – diese einmal zugunsten des Klägers unterstellt – zum Unfall nicht wesentlich beigetragen haben kann. Denn ein solcher Umstand ist für den Betroffenen wahrnehmbar und er begegnet ihm im nüchternen Zustand normalerweise, indem der übermüdete Fahrer sein Fahrzeug abstellt und pausiert. Prof. G. folgt mit dieser Auffassung einer allgemeinen Erfahrung, die auch in die Rechtsprechung Eingang gefunden hat, daß nämlich der nicht alkoholisierte, nüchterne Ermüdete bei gravierenden Ermüdungserscheinungen seine Fahrt ab- oder unterbricht, während der durch Alkohol (mit) übermüdete typischerweise dazu neigt, stets weiter zu fahren (in diesem Sinne BSGE 34, 261, 265). Eine betriebsbedingte Übermüdung hätte danach typischerweise erst gar nicht zu einer Fahrt auf der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung geführt. Der Senat hatte daher keine Bedenken, Prof. G. auch insoweit beizutreten, als dieser die das Ausmaß einer absoluten Fahruntüchtigkeit erreichende Alkoholisierung des Klägers als allein wesentliche Unfallursache angesehen hat. Weitere Ermittlungen waren nicht geboten, da der Sachverhalt durch die von Beklagter, SG und polizeilichen Ermittlungsbehörden durchgeführten Zeugenanhörungen einerseits und das Sachverständigengutachten des Prof. G. andererseits hinsichtlich aller entscheidungserheblicher Tatsachen aufgeklärt ist, so daß auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägervertreters im Senatstermin vom 3. Juni 1998 nicht zu folgen war. Da Einwendungen gegen die Verwertung der polizeilich aufgenommenen bzw. von der Beklagten erstellten Zeugenaussagen von Seiten der Beteiligten nicht vorgebracht und da auf deren nochmalige Vernehmung durch den Senat zielende Beweisanträge nicht gestellt worden sind, war der Senat nicht gehindert, die Aussagen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BSG in SozR 1500 Nr. 3 zu § 117 SGG; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, Anm. 5 zu § 117), zumal sie in allen wesentlichen Punkten keine Differenzen aufweisen. Insbesondere die im Schreiben des Klägers vom 10. Februar 1998 aufgrund angeblicher telefonischer Rücksprachen mit einzelnen Zeugen und eingehender eigener Berechnungen aufgestellte Behauptung, alle polizeilich befragten Zeugen könnten ihn nur unmittelbar an der Unfallstelle gesehen haben, wird durch die zu diesem Punkt übereinstimmenden und vorstehend gewürdigten Zeugenaussagen eindeutig widerlegt, so daß auch im Hinblick darauf die erstmalige bzw. ergänzende Anhörung der Zeugen nicht geboten war. Für eine nochmalige Anhörung des vor dem SG vernommenen Zeugen D. gut dasselbe, zumal die Berufungsinstanz nur unter besonderen – hier nicht vorliegenden – Umständen gehalten ist, ihr Ermessen dahin auszuüben, einen erstinstanzlich vernommenen Zeugen erneut zu hören (zu Einzelheiten Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 2 zu § 157 m.w.N.). Ein vom Klägervertreter hilfsweise beantragtes verkehrstechnisches Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da es zum einen nicht entscheidungserheblich war, ob der Kläger vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h in der verkehrten Richtung fuhr. Maßgeblich war vielmehr, daß er die Autobahn überhaupt in Gegenrichtung "befuhr”, und zwar unerheblich mit welcher Geschwindigkeit, und daß es sich dabei nicht nur um ein "Ausrollen” im Sinne des Klägervorbringens handelte. Der Sachverständige soll dem Gericht aufgrund seines besonderen Fachwissens die fehlende Kenntnis von abstrakten Erfahrungssätzen vermitteln; er soll Tatsachen feststellen, soweit dazu besondere Sachkunde erforderlich ist, und im Wege der Wertung daraus unter Zuhilfenahme seines Fachwissens konkrete Schlußfolgerungen ziehen (BGH in Versicherungsrecht 1978, 229; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl., Anm. 11 a zu § 118 SGG; Thomas-Putzo, ZPO mit Gerichtsverfassungsgesetz, 18. Aufl., Vorbemerkung Ziffer 1 vor § 402 ZPO). Ein "Entgegenfahren” und kein "Ausrollen” haben alle Zeugen, soweit sie den Kläger überhaupt gesehen haben, einstimmig bejaht und für diese allein durch Augenschein zu gewinnende Erkenntnis war keine besondere Sachkunde erforderlich. Ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten war als Beweismittel ungeeignet und vom Senat daher nicht einzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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