L 1 SF 131/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 131/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin , sie von ihrem Amt zu entbinden, wird abgelehnt.

Gründe:

Nach §§ 35 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Die Entscheidung steht im gerichtlichen Ermessen, im Gegensatz zu den Fällen zwingender Entbindung, die in § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG geregelt sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG ist einschlägig, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als berufen wurde.

Hier überwiegen die Gründe, die für eine Fortsetzung des Ehrenamtes bis zum regulären Auslaufen der Amtszeit sprechen, die individuellen, mit Beginn des Ruhestandes auch von den Pflichten des Ehrenamtes entbunden zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass das berufliche Wissen nach Ausscheiden aus dem Beruf so rasch veralten könnte, dass die Antragstellerin nicht mehr als sachkundig angesehen werden könnte. Es besteht im Gegenteil ein öffentliches Interesse, dass die Sachkunde der Antragstellerin der Judikative bei der Erfüllung der Aufgaben speziell aus dem recht weiterhin zur Verfügung steht.

Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Antragstellerin mit unzumutbarem Aufwand verbunden sein könnte, das Ehrenamt bis zum voraussichtlichen regulären Ende (28. Februar 2010) auszuüben. Ein Wegzug aus der Region ist bislang nicht erfolgt. In Zeiten der Abwesenheit (Urlaub, Aufenthalt bei Verwandten) wird sie für konkrete Verhandlungstermine von der Teilnahme entbunden werden. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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