Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SF 5103/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 SF 653/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1000.- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 7. Februar 2007 eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für die am 12. Oktober 2006 erhobene Klage gegen den Wohngeldbescheid des Landratsamts B.-H. vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums F. vom 15. September 2006 für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen wurde. Der Beklagte hatte es in dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, dem Kläger rückwirkend seit März 2003 Wohngeld zu gewähren.
Gegen den genannten Wohngeldbescheid hatte der Kläger ebenfalls am 12. Oktober 2006 auch Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, welches die Klage durch Urteil vom 20. März 2007 abwies (Az. 5 K 1773/06). In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger gemäß § 62 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) prozessunfähig sei und daher Verfahrenshandlungen, hier die Erhebung der Klage, nicht zulässig habe vornehmen können.
Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Kläger aus, die Hoheitsakte des Landratsamts B.- H. müssten von den Sozialgerichten bearbeitet werden, da sich die Verwaltungsgerichte bezüglich Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung abscheuliche und beschämende Fehlurteile geleistet hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Der Kläger hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
Es kann im Rahmen der hier allein vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie vom Verwaltungsgericht Freiburg angenommen, prozessunfähig ist und ob er daher wirksam Klage erheben und auch die Beschwerde wirksam einlegen konnte. Die Beschwerde konnte - ihre wirksame Einlegung unterstellt - keinen Erfolg haben, weil das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Klage gegen den Wohngeldbescheid des Landratsamts B.-H. sachlich nicht zuständig sind. Die seit dem 1. Januar 2005 gegebene Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe (SGB XII) und des Asylbewerberleistungsgesetzes ( § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz -SGG) umfasst nicht Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz, da diese ihre Grundlage im Wohngeldgesetz und nicht im SGB XII haben.
Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein die Zulässigkeit des Rechtswegs im Streit steht, war auch nicht darüber zu entscheiden, ob und welche der am 12. Oktober 2006 zeitgleich beim Verwaltungsgericht und beim Sozialgericht erhobenen Klagen gegen den Wohngeldbescheid wegen der Rechtswegsperre des § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig war und ob und inwieweit durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2007 das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 193, 197a SGG, 154 Abs.2 VwGO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen nach Nr. 7504 des für die Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Teils 7 Hauptabschnitt 5 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz 50 Euro.
Für den Streitwert wird in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs (NJW 1998, 909/910) auf ein Fünftel des Streitwerts von 5000 Euro, welcher anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, und somit auf 1000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Ein Grund, die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG), liegt nicht vor.
Der Kläger hat die Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1000.- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 7. Februar 2007 eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für die am 12. Oktober 2006 erhobene Klage gegen den Wohngeldbescheid des Landratsamts B.-H. vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums F. vom 15. September 2006 für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen wurde. Der Beklagte hatte es in dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, dem Kläger rückwirkend seit März 2003 Wohngeld zu gewähren.
Gegen den genannten Wohngeldbescheid hatte der Kläger ebenfalls am 12. Oktober 2006 auch Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, welches die Klage durch Urteil vom 20. März 2007 abwies (Az. 5 K 1773/06). In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger gemäß § 62 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) prozessunfähig sei und daher Verfahrenshandlungen, hier die Erhebung der Klage, nicht zulässig habe vornehmen können.
Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Kläger aus, die Hoheitsakte des Landratsamts B.- H. müssten von den Sozialgerichten bearbeitet werden, da sich die Verwaltungsgerichte bezüglich Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung abscheuliche und beschämende Fehlurteile geleistet hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Der Kläger hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
Es kann im Rahmen der hier allein vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie vom Verwaltungsgericht Freiburg angenommen, prozessunfähig ist und ob er daher wirksam Klage erheben und auch die Beschwerde wirksam einlegen konnte. Die Beschwerde konnte - ihre wirksame Einlegung unterstellt - keinen Erfolg haben, weil das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Klage gegen den Wohngeldbescheid des Landratsamts B.-H. sachlich nicht zuständig sind. Die seit dem 1. Januar 2005 gegebene Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe (SGB XII) und des Asylbewerberleistungsgesetzes ( § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz -SGG) umfasst nicht Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz, da diese ihre Grundlage im Wohngeldgesetz und nicht im SGB XII haben.
Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein die Zulässigkeit des Rechtswegs im Streit steht, war auch nicht darüber zu entscheiden, ob und welche der am 12. Oktober 2006 zeitgleich beim Verwaltungsgericht und beim Sozialgericht erhobenen Klagen gegen den Wohngeldbescheid wegen der Rechtswegsperre des § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig war und ob und inwieweit durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2007 das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 193, 197a SGG, 154 Abs.2 VwGO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen nach Nr. 7504 des für die Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Teils 7 Hauptabschnitt 5 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz 50 Euro.
Für den Streitwert wird in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs (NJW 1998, 909/910) auf ein Fünftel des Streitwerts von 5000 Euro, welcher anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, und somit auf 1000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Ein Grund, die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG), liegt nicht vor.
Rechtskraft
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