Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 81/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 26.3.2007 von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1.3.2006 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vor Eingang des Eilantrages bei Gericht am 26.3.2007 rückwirkend ab 1.3.2006 begehrt, bleibt der Antrag erfolglos, weil im Eilverfahren eine Anordnung auf Bewilligung von rückwirkenden Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine zusprechende Entscheidung des Gerichtes kommt grundsätzlich erst ab Antragstellung bei Gericht bzw. ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Betracht. Leistungen für davor liegende Zeiträume sind grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu verfolgen, weil das einstweilige Anordnungsverfahren nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt bleiben muss, Regelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige, unaufschiebbare Notlage bereitzuhalten. Darüber hinaus ist vorliegend für die Zeit vom 1.3.2006 bis zum 11.1.2007 durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2.8.2006 (S 28 AS 188/06 ER) und des Landessozialgerichts NRW vom 31.8.2006 (L 9 B 85/06 AS ER) und durch den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.1.2007 (S 28 AS 335/06 ER) über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von vorläufigen Leistungen rechtskräftig entschieden worden. Die Rechtskraft der Entscheidungen steht einer nochmaligen Entscheidung über eine Gewährung von vorläufigen Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz für den o.g. Zeitraum bei unveränderter Sachlage entgegen.
Auch der weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von vorläufigen Leistungen ab Antragstellung am 26.3.2007 bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz darf zudem grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86b Rdn. 31).
Vorliegend fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr wesentliche Nachteile drohen, die abzuwenden wären (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), also die Gefahr der Vereitelung des Rechts bestünde oder sie schwere Nachteile hätte, wenn sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten müsste. Die Gefahr, dass das beanspruchte Recht – hier Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II - rechtlich oder tatsächlich vereitelt wird, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des gültigen Rechts geltend gemacht und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht konkursfähig ist. Es verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer akuten, existenziellen Not der Antragstellerin, die es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise die Hauptsache vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung von Leistungen zu verpflichten (LSG NRW Beschluss vom 9.6.2005, - L 9 B 25/05 AS ER -).
Für die Frage, ob ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzes besteht, stellt das Gericht im vorliegenden Fall auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ab ( Bayerisches LSG Beschluss vom 6.3.2007 – L 7 B 884/06 AS ER - mit Verweis auf Meyer/Ladewig, Keller, Leitherer, aaO, § 86 b Rdn. 42; vgl. auch LSG Baden Württemberg Beschlüsse vom 28.3.2007 – L 7 AS 1214/07 ER-B - und vom 16.4.2007 – L 13 AS 4770/06 ER-B -). Dies angesichts der inzwischen mehrmonatigen Dauer des Antragsverfahrens, die wesentlich darauf beruht, dass das Gericht im Laufe des Verfahrens wiederholt wegen der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Antragstellerin Nachfrage zu ihren aktuellen Einkommensverhältnissen halten und Belege (Verdienstbescheinigungen, Kontoauszüge, Arbeitsverträge etc.) anfordern musste, wobei an die Beantwortung der gerichtlichen Fragen bzw. Übersendung der Unterlagen teilweise erinnert werden musste. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend ein Abstellen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sachgemäß, weil die Regelungsanordnung zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile dient mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung einer aktuellen, noch bestehenden Notlage notwendig sind (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 28.3.2007, aaO mwN). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen für im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vergangene Zeiträume herbeizuführen, kann nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes sein, es sei denn, es wirkt eine Notlage fort, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. LSG Baden Württemberg Beschluss vom 28.3.2007, aaO). Zahlungsrückstände aus der Vergangenheit können einen derartigen Nachholbedarf begründen. Allerdings sind Zahlungsrückstände nicht per se geeignet, den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Bereich der Sozialhilfe zu rechtfertigen. Eine einstweilige Anordnung gegen den Sozialhilfeträger kommt nur in Betracht, wenn Zahlungsrückstände zu Maßnahmen führen (können), die den Antragsteller gegenwärtig oder in unmittelbarer Zukunft in seinen existenziellen Belangen berühren (vgl. SG Düsseldorf Beschluss vom 15.8.2007 – S 28 AS 166/07 ER -). Zahlungsrückstände und das Fortbestehen bzw. der drohende Eintritt einer existenziellen Notlage sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen.
Diese Erwägungen zugrunde gelegt, kann für den inzwischen vergangenen Zeitraum März 2007 (Antragsdatum) bis Juli 2007 eine besondere Dringlichkeit für eine gerichtliche Vorabentscheidung im Eilverfahren nicht gesehen werden. In den Monaten März 2007 bis Juni 2007 sind der Antragstellerin ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge (Kontonummer 0000000, T Bank) Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei der Fa. M B GmbH in Höhe von 319,- Euro und aus ihrer Tätigkeit bei der Fa. H & Partner GmbH in Höhe von 632,96 Euro zugeflossen. Darüber hinaus sind ihr in dieser Zeit Unterstützungsleistungen von ihrer Mutter L1 in Form von Geldzuwendungen (für Verpflegung, zur Begleichung von Mieten, Stromabschlägen und Telefonrechnungen etc.) und Sachleistungen (Lebensmittel, Einladungen zum Essen und Fahrkarten) zugeflossen. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin mit diesen Mitteln ihren unerlässlichen Lebensunterhalt in den Monaten März 2007 bis Juni 2007 sicherstellen konnte. Gleiches gilt für den Monat Juli 2007. In diesem Monat sind der Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge Einnahmen in Höhe von 1042,40 Euro zugeflossen, wobei es sich um Gelder aus einer Steuerrückerstattung (787,62 Euro), einer Nachzahlung der Fa. H & Partner GmbH (145,78 Euro), einer Zahlung der Fa. M B GmbH (10,00 Euro) und einer Einzahlung auf das Konto der Antragstellerin mit dem Vermerk "L1" (99,00 Euro) handelt. Des weiteren sind in den vergangenen Monaten März 2007 bis Juli 2007 keine Mietrückstände in einer Höhe aufgelaufen, die dem Vermieter der Antragstellerin das Recht zur fristlosen Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestatten würden. Nach telefonischer Mitteilung des Vermieters Herr C am 29.8.2007 beläuft sich der monatliche Gesamtmietzins nach einer Erhöhung der Nebenkosten auf 360,- Euro. Die Antragstellerin leistet jedoch durchgehend nur Mietzahlungen in Höhe von 340,- Euro, d.h. ohne den Erhöhungsbetrag von 20, Euro zu erbringen (offensichtlich besteht zwischen den Mietparteien Streit über die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Nebenkosten). In den Monate März 2007 bis Juli 2007 sind auf das Mietkonto monatlich 340,- Euro überwiesen worden. Das Mietkonto weist nach Auskunft des Vermieters derzeit hinsichtlich der zu zahlenden Nebenkosten einen Rückstand von ca. 350,- Euro auf. Dieser Rückstand entspricht nicht dem Wert von zwei vollen Gesamtmieten (720,- Euro), so dass für den Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3b BGB nicht besteht. Infolgedessen steht im Falle der Antragstellerin der Verlust der Unterkunft derzeit nicht zur Befürchtung. Die Wohnung der Antragstellerin verfügt zudem offensichtlich über eine Versorgung mit Strom. Der dem Unternehmen yello strom geschuldete monatliche Stromabschlag in Höhe von 20,- Euro dürfte mit Regelmäßigkeit von der Antragstellerin gezahlt worden sein, jedenfalls lassen sich aus den aktenkundigen Kontoauszügen Abschlagszahlungen für die Monate Dezember 2006 bis März 2007 und Mai 2007 bis Juli 2007 feststellen. Ob der Abschlag für den Monat Juni 2007 gezahlt worden ist, kann den vorliegenden Kontoauszügen allerdings nicht entnommen werden. Auch rechtfertigt der Umstand, dass die Antragstellerin in den vergangenen Monaten März 2007 bis Juli 2007 wiederholt von ihrer Mutter L1 Zuwendungen erhalten hat, keine Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüchen für März 2007 bis Juli 2007. Denn soweit es sich bei den Zuwendungen nicht um Schenkungen, sondern um Darlehen handeln sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass eine sofortige Rückzahlung der Darlehensbeträge zu erfolgen hat.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch nicht für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Kalendermonat August 2007) festgestellt werden. Eine gegenwärtige, existenzielle Notlage ist von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin gegenwärtig gesichert ist: bis zum 31.8.2007 besteht für sie eine Mitgliedschaft bei der BKK Essanelle E (Schreiben der BKK vom 25.6.2007) und ab dem 1.9.2007 eine Mitgliedschaft bei der IKK-direkt L2 (Schreiben der IKK vom 29.6.2007). Auf den für August 2007 geschuldeten Mietzins ist nach Auskunft des Vermieters ein Betrag in Höhe von 340,- Euro überwiesen worden. Der Fehlbetrag von 20,- Euro vermag keine Notlage auszulösen, insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Anhaltspunkte für eine fehlende Stromversorgung liegen – wie bereits dargelegt - nicht vor. Die Antragstellerin hat zudem gegenüber dem Gericht nicht hinreichend belegt, dass sie derzeit über keine bzw. nicht ausreichende Mittel zur Sicherstellung des unerlässlichen Lebensunterhaltes verfügt. Insoweit fehlt es insbesondere an der Vorlage des Vertrages über die Teilnahme der Antragstellerin an der medizinischen Langzeitstudie (Focus) ab Juni 2007 bis September 2007. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat der Kammervorsitzenden im Telefonat vom 9.7.2007 mitgeteilt, der Antragstellerin sei für ihre Teilnahme an der Studie ein Entgelt in Höhe von über 1000,- Euro in Aussicht gestellt worden, die Vergütung würde jedoch erst am Ende der Studie im September 2007 ausgezahlt und Vorschüsse nicht geleistet. Trotz gerichtlicher Aufforderung vom 10.7.2007 ist der Teilnahmevertrag nicht zu den Gerichtsakten gereicht worden, obgleich die Bevollmächtigte bereits mit Schreiben 12.7.2007 entsprechende Nachfrage bei der Antragstellerin in Aussicht gestellt hat. Das Gericht kann daher die fernmündlichen Angaben der Bevollmächtigten vom 9.7.2007 zu den Bedingungen, unter denen die Antragstellerin an der Langzeitstudie teilnimmt, nicht nachprüfen. Infolgedessen kann sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen, dass die Antragstellerin derzeit über keinerlei Geldeinnahmen oder Sachzuwendungen aufgrund der Teilnahme an der Langzeitstudie verfügt, die sie zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts einsetzen könnte. Das Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung zudem berücksichtigt, dass selbst bei Annahme, Einnahmen aus dem Teilnahmevertrag flössen der Antragstellerin tatsächlich erst im Laufe des Monats September 2007 zu, der Antragstellerin zur Sicherstellung ihres gegenwärtigen Bedarfs noch bereite Mittel aus den Einnahmen im Juli 2007 zur Verfügung stehen dürften. Ausgehend von den Einnahmen im Juli 2007 in Höhe von 1042,40 Euro und der Tatsache, dass die Miete für Juli 2007 von der Mutter der Antragstellerin (vor-)finanziert worden ist, verbleibt nach Abzug eines Betrages in Höhe der Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 347,- Euro ( § 20 SGB II) zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes im Juli 2007 ein Restbetrag in Höhe von 695, 40 Euro. Sofern von diesem Betrag die für August 2007 gezahlte Miete in Höhe von 340,- Euro abgezogen wird, verbleibt ein Betrag in Höhe von 355,40 Euro, welcher für die Finanzierung des notwendigen Bedarfs der Antragstellerin im Monat August 2007 eingesetzt werden kann.
Auch für den unmittelbar bevorstehenden Monat September 2007 kommt die Annahme einer existenziellen Not der Antragstellerin nicht in Betracht. Denn in welcher Höhe der Antragstellerin aus dem Teilnahmevertrag nach Abschluss der Langzeitstudie Gelder zustehen, kann das Gericht nicht feststellen. Die Bevollmächtigte hat insoweit von einem Betrag von über 1000,- Euro gesprochen. Mit diesem Betrag könnte der notwendige Bedarf der Antragstellerin und die Kosten ihrer Unterkunft in Höhe von insgesamt 707,- Euro (Regelleistung in Höhe von 347,- Euro und Miete in Höhe von 360,- Euro) vollumfänglich gedeckt werden. Eine andere Beurteilung hinsichtlich des Anordnungsgrundes ergibt sich schließlich nicht mit Blick auf die für die Wohnung der Antragstellerin bereits zum 20.12.2006 eingestellte Gasversorgung. Mit Blick auf die herrschende Sommerjahreszeit, die das Beheizen der Wohnung nicht erfordert, kann abgewartet werden, in welcher Höhe der Antragstellerin nach Abschluss der Langzeitstudie im Monat September 2007 Einnahmen tatsächlich zufließen. Von diesen Geldern dürfte dann nach Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts und der Kosten der Unterkunft für den Monat September 2007 vorrangig der geschuldete Betrag zwecks Wiederherstellung der Gasversorgung an die Stadtwerke zu zahlen sein.
Mangels Anordnungsgrund erübrigt sich die Frage nach dem Anordnungsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Gründe:
Der am 26.3.2007 von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1.3.2006 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vor Eingang des Eilantrages bei Gericht am 26.3.2007 rückwirkend ab 1.3.2006 begehrt, bleibt der Antrag erfolglos, weil im Eilverfahren eine Anordnung auf Bewilligung von rückwirkenden Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine zusprechende Entscheidung des Gerichtes kommt grundsätzlich erst ab Antragstellung bei Gericht bzw. ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Betracht. Leistungen für davor liegende Zeiträume sind grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu verfolgen, weil das einstweilige Anordnungsverfahren nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt bleiben muss, Regelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige, unaufschiebbare Notlage bereitzuhalten. Darüber hinaus ist vorliegend für die Zeit vom 1.3.2006 bis zum 11.1.2007 durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2.8.2006 (S 28 AS 188/06 ER) und des Landessozialgerichts NRW vom 31.8.2006 (L 9 B 85/06 AS ER) und durch den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.1.2007 (S 28 AS 335/06 ER) über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von vorläufigen Leistungen rechtskräftig entschieden worden. Die Rechtskraft der Entscheidungen steht einer nochmaligen Entscheidung über eine Gewährung von vorläufigen Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz für den o.g. Zeitraum bei unveränderter Sachlage entgegen.
Auch der weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von vorläufigen Leistungen ab Antragstellung am 26.3.2007 bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz darf zudem grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86b Rdn. 31).
Vorliegend fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr wesentliche Nachteile drohen, die abzuwenden wären (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), also die Gefahr der Vereitelung des Rechts bestünde oder sie schwere Nachteile hätte, wenn sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten müsste. Die Gefahr, dass das beanspruchte Recht – hier Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II - rechtlich oder tatsächlich vereitelt wird, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des gültigen Rechts geltend gemacht und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht konkursfähig ist. Es verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer akuten, existenziellen Not der Antragstellerin, die es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise die Hauptsache vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung von Leistungen zu verpflichten (LSG NRW Beschluss vom 9.6.2005, - L 9 B 25/05 AS ER -).
Für die Frage, ob ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzes besteht, stellt das Gericht im vorliegenden Fall auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ab ( Bayerisches LSG Beschluss vom 6.3.2007 – L 7 B 884/06 AS ER - mit Verweis auf Meyer/Ladewig, Keller, Leitherer, aaO, § 86 b Rdn. 42; vgl. auch LSG Baden Württemberg Beschlüsse vom 28.3.2007 – L 7 AS 1214/07 ER-B - und vom 16.4.2007 – L 13 AS 4770/06 ER-B -). Dies angesichts der inzwischen mehrmonatigen Dauer des Antragsverfahrens, die wesentlich darauf beruht, dass das Gericht im Laufe des Verfahrens wiederholt wegen der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Antragstellerin Nachfrage zu ihren aktuellen Einkommensverhältnissen halten und Belege (Verdienstbescheinigungen, Kontoauszüge, Arbeitsverträge etc.) anfordern musste, wobei an die Beantwortung der gerichtlichen Fragen bzw. Übersendung der Unterlagen teilweise erinnert werden musste. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend ein Abstellen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sachgemäß, weil die Regelungsanordnung zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile dient mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung einer aktuellen, noch bestehenden Notlage notwendig sind (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 28.3.2007, aaO mwN). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen für im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vergangene Zeiträume herbeizuführen, kann nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes sein, es sei denn, es wirkt eine Notlage fort, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. LSG Baden Württemberg Beschluss vom 28.3.2007, aaO). Zahlungsrückstände aus der Vergangenheit können einen derartigen Nachholbedarf begründen. Allerdings sind Zahlungsrückstände nicht per se geeignet, den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Bereich der Sozialhilfe zu rechtfertigen. Eine einstweilige Anordnung gegen den Sozialhilfeträger kommt nur in Betracht, wenn Zahlungsrückstände zu Maßnahmen führen (können), die den Antragsteller gegenwärtig oder in unmittelbarer Zukunft in seinen existenziellen Belangen berühren (vgl. SG Düsseldorf Beschluss vom 15.8.2007 – S 28 AS 166/07 ER -). Zahlungsrückstände und das Fortbestehen bzw. der drohende Eintritt einer existenziellen Notlage sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen.
Diese Erwägungen zugrunde gelegt, kann für den inzwischen vergangenen Zeitraum März 2007 (Antragsdatum) bis Juli 2007 eine besondere Dringlichkeit für eine gerichtliche Vorabentscheidung im Eilverfahren nicht gesehen werden. In den Monaten März 2007 bis Juni 2007 sind der Antragstellerin ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge (Kontonummer 0000000, T Bank) Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei der Fa. M B GmbH in Höhe von 319,- Euro und aus ihrer Tätigkeit bei der Fa. H & Partner GmbH in Höhe von 632,96 Euro zugeflossen. Darüber hinaus sind ihr in dieser Zeit Unterstützungsleistungen von ihrer Mutter L1 in Form von Geldzuwendungen (für Verpflegung, zur Begleichung von Mieten, Stromabschlägen und Telefonrechnungen etc.) und Sachleistungen (Lebensmittel, Einladungen zum Essen und Fahrkarten) zugeflossen. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin mit diesen Mitteln ihren unerlässlichen Lebensunterhalt in den Monaten März 2007 bis Juni 2007 sicherstellen konnte. Gleiches gilt für den Monat Juli 2007. In diesem Monat sind der Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge Einnahmen in Höhe von 1042,40 Euro zugeflossen, wobei es sich um Gelder aus einer Steuerrückerstattung (787,62 Euro), einer Nachzahlung der Fa. H & Partner GmbH (145,78 Euro), einer Zahlung der Fa. M B GmbH (10,00 Euro) und einer Einzahlung auf das Konto der Antragstellerin mit dem Vermerk "L1" (99,00 Euro) handelt. Des weiteren sind in den vergangenen Monaten März 2007 bis Juli 2007 keine Mietrückstände in einer Höhe aufgelaufen, die dem Vermieter der Antragstellerin das Recht zur fristlosen Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestatten würden. Nach telefonischer Mitteilung des Vermieters Herr C am 29.8.2007 beläuft sich der monatliche Gesamtmietzins nach einer Erhöhung der Nebenkosten auf 360,- Euro. Die Antragstellerin leistet jedoch durchgehend nur Mietzahlungen in Höhe von 340,- Euro, d.h. ohne den Erhöhungsbetrag von 20, Euro zu erbringen (offensichtlich besteht zwischen den Mietparteien Streit über die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Nebenkosten). In den Monate März 2007 bis Juli 2007 sind auf das Mietkonto monatlich 340,- Euro überwiesen worden. Das Mietkonto weist nach Auskunft des Vermieters derzeit hinsichtlich der zu zahlenden Nebenkosten einen Rückstand von ca. 350,- Euro auf. Dieser Rückstand entspricht nicht dem Wert von zwei vollen Gesamtmieten (720,- Euro), so dass für den Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3b BGB nicht besteht. Infolgedessen steht im Falle der Antragstellerin der Verlust der Unterkunft derzeit nicht zur Befürchtung. Die Wohnung der Antragstellerin verfügt zudem offensichtlich über eine Versorgung mit Strom. Der dem Unternehmen yello strom geschuldete monatliche Stromabschlag in Höhe von 20,- Euro dürfte mit Regelmäßigkeit von der Antragstellerin gezahlt worden sein, jedenfalls lassen sich aus den aktenkundigen Kontoauszügen Abschlagszahlungen für die Monate Dezember 2006 bis März 2007 und Mai 2007 bis Juli 2007 feststellen. Ob der Abschlag für den Monat Juni 2007 gezahlt worden ist, kann den vorliegenden Kontoauszügen allerdings nicht entnommen werden. Auch rechtfertigt der Umstand, dass die Antragstellerin in den vergangenen Monaten März 2007 bis Juli 2007 wiederholt von ihrer Mutter L1 Zuwendungen erhalten hat, keine Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüchen für März 2007 bis Juli 2007. Denn soweit es sich bei den Zuwendungen nicht um Schenkungen, sondern um Darlehen handeln sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass eine sofortige Rückzahlung der Darlehensbeträge zu erfolgen hat.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch nicht für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Kalendermonat August 2007) festgestellt werden. Eine gegenwärtige, existenzielle Notlage ist von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin gegenwärtig gesichert ist: bis zum 31.8.2007 besteht für sie eine Mitgliedschaft bei der BKK Essanelle E (Schreiben der BKK vom 25.6.2007) und ab dem 1.9.2007 eine Mitgliedschaft bei der IKK-direkt L2 (Schreiben der IKK vom 29.6.2007). Auf den für August 2007 geschuldeten Mietzins ist nach Auskunft des Vermieters ein Betrag in Höhe von 340,- Euro überwiesen worden. Der Fehlbetrag von 20,- Euro vermag keine Notlage auszulösen, insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Anhaltspunkte für eine fehlende Stromversorgung liegen – wie bereits dargelegt - nicht vor. Die Antragstellerin hat zudem gegenüber dem Gericht nicht hinreichend belegt, dass sie derzeit über keine bzw. nicht ausreichende Mittel zur Sicherstellung des unerlässlichen Lebensunterhaltes verfügt. Insoweit fehlt es insbesondere an der Vorlage des Vertrages über die Teilnahme der Antragstellerin an der medizinischen Langzeitstudie (Focus) ab Juni 2007 bis September 2007. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat der Kammervorsitzenden im Telefonat vom 9.7.2007 mitgeteilt, der Antragstellerin sei für ihre Teilnahme an der Studie ein Entgelt in Höhe von über 1000,- Euro in Aussicht gestellt worden, die Vergütung würde jedoch erst am Ende der Studie im September 2007 ausgezahlt und Vorschüsse nicht geleistet. Trotz gerichtlicher Aufforderung vom 10.7.2007 ist der Teilnahmevertrag nicht zu den Gerichtsakten gereicht worden, obgleich die Bevollmächtigte bereits mit Schreiben 12.7.2007 entsprechende Nachfrage bei der Antragstellerin in Aussicht gestellt hat. Das Gericht kann daher die fernmündlichen Angaben der Bevollmächtigten vom 9.7.2007 zu den Bedingungen, unter denen die Antragstellerin an der Langzeitstudie teilnimmt, nicht nachprüfen. Infolgedessen kann sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen, dass die Antragstellerin derzeit über keinerlei Geldeinnahmen oder Sachzuwendungen aufgrund der Teilnahme an der Langzeitstudie verfügt, die sie zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts einsetzen könnte. Das Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung zudem berücksichtigt, dass selbst bei Annahme, Einnahmen aus dem Teilnahmevertrag flössen der Antragstellerin tatsächlich erst im Laufe des Monats September 2007 zu, der Antragstellerin zur Sicherstellung ihres gegenwärtigen Bedarfs noch bereite Mittel aus den Einnahmen im Juli 2007 zur Verfügung stehen dürften. Ausgehend von den Einnahmen im Juli 2007 in Höhe von 1042,40 Euro und der Tatsache, dass die Miete für Juli 2007 von der Mutter der Antragstellerin (vor-)finanziert worden ist, verbleibt nach Abzug eines Betrages in Höhe der Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 347,- Euro ( § 20 SGB II) zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes im Juli 2007 ein Restbetrag in Höhe von 695, 40 Euro. Sofern von diesem Betrag die für August 2007 gezahlte Miete in Höhe von 340,- Euro abgezogen wird, verbleibt ein Betrag in Höhe von 355,40 Euro, welcher für die Finanzierung des notwendigen Bedarfs der Antragstellerin im Monat August 2007 eingesetzt werden kann.
Auch für den unmittelbar bevorstehenden Monat September 2007 kommt die Annahme einer existenziellen Not der Antragstellerin nicht in Betracht. Denn in welcher Höhe der Antragstellerin aus dem Teilnahmevertrag nach Abschluss der Langzeitstudie Gelder zustehen, kann das Gericht nicht feststellen. Die Bevollmächtigte hat insoweit von einem Betrag von über 1000,- Euro gesprochen. Mit diesem Betrag könnte der notwendige Bedarf der Antragstellerin und die Kosten ihrer Unterkunft in Höhe von insgesamt 707,- Euro (Regelleistung in Höhe von 347,- Euro und Miete in Höhe von 360,- Euro) vollumfänglich gedeckt werden. Eine andere Beurteilung hinsichtlich des Anordnungsgrundes ergibt sich schließlich nicht mit Blick auf die für die Wohnung der Antragstellerin bereits zum 20.12.2006 eingestellte Gasversorgung. Mit Blick auf die herrschende Sommerjahreszeit, die das Beheizen der Wohnung nicht erfordert, kann abgewartet werden, in welcher Höhe der Antragstellerin nach Abschluss der Langzeitstudie im Monat September 2007 Einnahmen tatsächlich zufließen. Von diesen Geldern dürfte dann nach Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts und der Kosten der Unterkunft für den Monat September 2007 vorrangig der geschuldete Betrag zwecks Wiederherstellung der Gasversorgung an die Stadtwerke zu zahlen sein.
Mangels Anordnungsgrund erübrigt sich die Frage nach dem Anordnungsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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