Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3049/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3328/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 18. Juni 2007 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt im Zugunstenverfahren Anspruch auf höhere Altersrente durch die höhere Einstufung der Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970, vom 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 in die Qualifikationsgruppe 4 statt 5.
Der am 1941 im Gebiet von Semipalatinsk in Kasachstan geborene Kläger ist am 18. Februar 1990 in das Bundesgebiet zugezogen. Hier war er von Juli 1990 bis Februar 2005 als Schweißer/Metallarbeiter beschäftigt. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A.
Der Werdegang und Berufsverlauf des Klägers in Kasachstan stellt sich nach den vorhandenen Aussagen und Unterlagen wie folgt dar: Nach dem Ende der Kommandanturaufsicht schloss er im Juni 1956 die "nicht volle Mittelschule" ab. Anschließend war er als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt. Während dieser Zeit besuchte er vom 19. Januar bis 27. Mai 1959 im Abendunterricht einen Lehrgang für Berufskraftfahrer und erhielt den Führerschein vom 25. Mai 1959. Während des von Dezember 1960 bis November 1963 dauernden Wehrdienstes in der Sowjetarmee erwarb der Kläger durch Teilnahme am Programm für die Kraftfahrerklasse II diese Qualifikation (Zeugnis vom 10. November 1963). Zum 07. Februar 1964 wurde der Kläger als Hilfsarbeiter in einer Sowchose eingestellt, wo er vom 30. März 1964 bis 10. Dezember 1966 als Gasbrennschweißer und vom 07. Januar 1967 bis 18. Mai 1970 als Gaselektroschweißer beschäftigt war. Es folgte vom 18. Mai 1970 bis 01. April 1971 die Beschäftigung als Kraftfahrer Klasse II bei einer Veterinärstation. Zum letzten Termin wurde der Kläger als Kraftfahrer in der Hilfestation eines Krankenhauses eingestellt. Am 21. Juni 1974 erhielt er nach bestandener Prüfung die Qualifikation des Kraftfahrers Klasse I. Ab 01. November 1974 war er als "Ingenieur für Arbeitsschutz" mit der Überwachung von Heizungsanlagen im Krankenhaus tätig. Ab 02. April 1977 folgte eine Tätigkeit als Mechaniker beim Krankenhaus. Die letzte Beschäftigung vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 (Kündigung wegen des Ausreisewunsches) war als Kraftfahrer der Erste-Hilfe-Station (Rettungswagen) des Krankenhauses. Hierzu gab der Kläger im Verwaltungsverfahren an, er habe den Ärzten geholfen, die Geräte zur Unfallstelle oder Wohnung zu tragen und alles, was nötig gewesen sei, verrichtet. Den Sanitätswagen habe man mit dem Führerschein der II. und I. Klasse und hinreichenden Erfahrungen bedienen können. Bei den Lehrgängen zum Berufskraftfahrer sei auch auf Unterricht zu Fahrzeugkonstruktion, technischer Wartung, Reparaturen und Sicherheit der Ladung geachtet worden. Der Lehrgang von 1974 habe in Abendunterricht bestanden.
Im Kontenklärungsverfahren erteilte die Beklagte den Bescheid vom 22. Juli 1998, in welchem die gesamte Zeit der Beschäftigung in Kasachstan als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu 5/6 angerechnet und in Qualifikationsgruppe 5 nach Anlage 13 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) eingestuft wurde. Die Zeit ab 01. April 1971 wurde der Tabelle 18 der Anlage 14 zum SGB VI (Bereich Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen) zugeordnet. Insoweit ohne Änderung ergingen weitere Feststellungsbescheide vom 05. Oktober 2000 und 26. August 2004.
Auf den Antrag vom 22. November 2004 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 11. Januar 2005 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01. März 2005. Die Zeiten in Kasachstan blieben durchgängig als Zeiten nach dem FRG zu 5/6 angerechnet und in Qualifikationsgruppe 5 eingestuft. Diesen Bescheid griff der Kläger nicht an.
Am 01. Juni 2005 stellte der Kläger einen Zugunstenantrag. Durch Bescheid vom 28. November 2005 anerkannte die Beklagte eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 01. März bis 17. Mai 1970 (Gaselektroschweißer) und vom 01. Juni bis 23. Juli 1980 (letzte Zeit der Tätigkeit als Mechaniker). Auch ohne förmliche Ausbildung könne aufgrund langjähriger Berufserfahrung unter Zugrundlegung der doppelten Ausbildungszeit (sechs Jahre in der höherwertigen Tätigkeit) eine höhere Qualifikationsgruppe zuerkannt werden. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, die stufenweise durchgeführte Kraftfahrerausbildung habe mehr als zwei Jahre umfasst und er habe einen internationalen Führerschein erworben. Nach Umsetzung der Höherstufung sowie der Berücksichtigung einer Ersatzzeit auch für die Zeit vom 01. Juni bis 31. Dezember 1956 (Neufeststellungsbescheid vom 05. Januar 2006) wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 01. August 2006 den Widerspruch im Übrigen zurück. Als Facharbeiter komme nur der Kraftfahrer in Frage, der zusätzliche Qualifikationen als Kraftfahrzeugmechaniker nachweisen könne und neben der Fahrertätigkeit im wesentlichen Umfang auch derartige Tätigkeiten habe verrichten müssen, ferner eine Tätigkeit verrichtet habe, die sonst ausschließlich von Personen mit höherer Qualifikation verrichtet worden sei. Der Kläger habe eine typische Fahrertätigkeit im Sinne eines Anlernberufs ausgeübt, die von ungelernten Arbeitern mit entsprechender Fahrerlaubnis verrichtet werde. Auch über die langjährige Berufserfahrung als Kraftfahrer sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nicht möglich, da die langjährige Berufserfahrung nur in einem höherwertigen Beruf erworben werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2006 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe eine umfassende Ausbildung zum Kraftfahrer durchlaufen. Im Übrigen sei es nicht verständlich, dass nach dem Übergang vom Mechanikerberuf zum Kraftfahrer im Jahr 1980 ein Wechsel in die ungünstigere Qualifikationsgruppe 5 hinzunehmen sei. Auch die Tätigkeit als Kraftfahrer des Rettungswagens sei in die höhere Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist insbesondere betreffend die Zeit als Fahrer des Rettungswagens ab 24. Juli 1980 dabei verblieben, dass hierzu nur eine Anlernzeit zum Erwerb des Führerscheins erforderlich gewesen sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte die Qualifikationsgruppe 4 zusätzlich für die Zeit vom 01. August 1969 bis 28. Februar 1970 (Gaselektroschweißer) und vom 01. November 1974 bis 31. Mai 1980 (Schlosser und Mechaniker) anerkannt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er die Zeit bis zum 23. Juli 1980 betrifft, übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Durch Urteil vom 24. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, zu bewerten seien die konkret ausgeübten Tätigkeiten. Der Wechsel zwischen den Qualifikationsgruppen müsse nicht stets in aufsteigender Linie erfolgen. Eine zuvor erreichte Qualifikationsgruppe könne durch die Aufnahme einer geringerwertigen Tätigkeit wieder verlassen werden. Der Kläger sei in dem zuletzt noch streitigen Zeitraum wieder in seine ursprüngliche Tätigkeit zurückgekehrt und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die zuvor ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten weiter ausgeübt habe.
Gegen das am 11. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. Juli 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, bei der Berufsausbildung zum Kraftfahrer in der Sowjetunion sei man für alles, was man wissen müsse, ausgebildet worden, also technische Wartung, Reparatur, Sicherheit der Ladung und Dokumentationsführung. Die Beschäftigung habe umfasst, die Autos auf Sicherheit zu überprüfen und zu reparieren. In die Qualifikationsgruppe 4 seien neben der Beschäftigungszeit vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 auch die Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970 und 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 einzustufen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28. November 2005 in der Fassung des Bescheids vom 05. Januar 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. August 2006 sowie des Bescheids vom 18. Juni 2007 zu verurteilen, ihm nach Teilrücknahme des Bescheids vom 11. Januar 2005 höhere Altersrente ab 01. März 2005 unter Einstufung der Beitragszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970, 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 in Qualifikationsgruppe 4 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend. Sie hat durch Rentenbescheid vom 18. Juni 2007 die Altersrente aufgrund des Teilvergleichs vom 24. Mai 2007 neu festgestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Rentenakten (64 140441 K 063) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, ist in der Sache nicht begründet. Es besteht im Zugunstenverfahren (§ 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB X -) kein Anspruch auf höhere Altersrente unter Einstufung der Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970, 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 in eine höhere als Qualifikationsgruppe 5 nach Anlage 14 Tabelle 18 zum SGB VI (angelernte und ungelernte Tätigkeiten im Bereich Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen).
1. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vom 30. Juni 2007 eine Höherstufung auch für die Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970 und 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 geltend macht, ist hierüber im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt, weil die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 24. Mai 2007 einen Teilvergleich dahingehend geschlossen haben, dass (Ziffer 2) sie den Rechtsstreit für die Zeit bis zum 23. Juli 1980 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem (Ziffer 1) für die Zeiten vom 01. August 1969 bis 28. Februar 1970 und vom 01. November 1974 bis 31. Mai 1980 die Beklagte Qualifikationsgruppe 4 anerkannt hatte. Dies war eine eindeutige Willenserklärung im Sinne einer Rücknahme der Klage für die Zeit bis 23. Juli 1980, mit der Folge der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache insoweit (§ 102 Satz 2 SGG). Demgemäß ist es verwehrt, diese Zeiten im Berufungsverfahren erneut streitig zu stellen.
2. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Beschäftigung als Rettungswagenfahrer beim Krankenhaus vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 lediglich zu den angelernten und ungelernten Tätigkeiten nach Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI, die nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG, 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Ermittlung der Entgeltpunkte dieser nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten maßgeblich ist (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 61/02 R), zählt. In Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI gehören Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
In diese höhere Qualifikationsgruppe 4 kann die Beschäftigung als Rettungswagenfahrer nicht eingestuft werden. Der Kläger ist nicht im Besitz eines Facharbeiterbriefs für die ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer eines Rettungswagens. Ebenso wenig ist erkennbar, dass dem Kläger aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung im Herkunftsgebiet eine solche Qualifikation zuerkannt worden war. Die Tätigkeit als Rettungswagenfahrer erfolgte ohne förmliche Ausbildung. Der Kläger absolvierte keine besondere Ausbildung für die Tätigkeit als Fahrer eines Rettungswagens. Voraussetzung für die Tätigkeit war allein der Besitz der entsprechenden Führerscheinklasse. Die Aufgabe bestand nach eigenen Angaben des Klägers darin, außer der Fahrertätigkeit den Ärzten oder Rettungssanitätern bei Transport und Bereitstellung der Geräte zu helfen. Tätigkeiten wie bei LKW-Fahrern wie "Sicherheit der Ladung" und "Dokumentationsführung" standen nicht im Vordergrund. Qualifikationen aus einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer (regelmäßig mit Lastkraftwagen) brauchten nicht angewandt zu werden. Dass der Kläger Kenntnisse in technischer Wartung und Reparatur des von ihm gefahrenen Wagens anwenden konnte, macht die Beschäftigung nicht zu derjenigen eines Facharbeiters. Mechanikertätigkeiten wurden nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt, wie das SG ebenfalls zutreffend dargelegt hat. Mithin wurden Facharbeiten nicht ausgeübt; eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), die im Übrigen erst eine Einstufung als "oberer Angelernter" rechtfertigt, war nicht gefordert. Die zeitweiligen Angaben des Klägers, insgesamt habe er - auch - für diese Tätigkeit eine Ausbildung von über zwei Jahren benötigt, sind nicht nachzuvollziehen. Der Führerschein vom 25. Mai 1959 wurde nach gut viermonatiger Ausbildung im Abendunterricht erworben. Auch der weitere Lehrgang von Oktober 1973 bis Juni 1974 für die erste Klasse als Berufskraftfahrer bestand nach eigenen Angaben im Abendunterricht. Eine Vollzeitausbildung hat zu keiner Zeit stattgefunden. Dies entsprach dem in der Sowjetunion üblichen Erwerb der Qualifikation als Kraftfahrer, die allein durch die Ausbildungsprogramme zum Erwerb der Führerscheine der Klassen III bis I erfolgte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2006 - L 5 R 5315/05 -). Schließlich ist nicht erkennbar, dass sich die Tätigkeit des Klägers während der Beschäftigung änderte. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der Aufstellung über Beschäftigungen vom 13. März 1998 (Blatt 9 der Verwaltungsakte) änderte sich das bezogene Arbeitsentgelt nicht, was gegen den Erwerb weiterer besonderer Qualifikationen während der Tätigkeit spricht. Letztlich ist auch nicht dargetan, dass die Beschäftigung vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 merklich höhere Anforderungen stellte als diejenige, die der Kläger bereits vom 01. April 1971 bis 31. Oktober 1974 ausgeübt hatte.
Weiter hat das SG zutreffend dargelegt, dass es keinen Anspruch auf Beibehaltung einer höheren Qualifikationsgruppe bei späterer Übernahme einer geringerwertigen Tätigkeit gibt. Durch den Abschluss des Teilvergleichs vom 24. Mai 2007 hat der Kläger letztlich eingeräumt, dass auch die vor dem 24. Juli 1980 ausgeübten Fahrertätigkeiten nicht auf einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer gegründet haben. In Qualifikationsgruppe 4 höhergestuft worden sind lediglich die im Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblichen Zeiten, in denen Beschäftigungen als Gas-Elektro-Schweißer, Schlosser und Mechaniker ohne förmliche Ausbildung ausgeübt worden sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt im Zugunstenverfahren Anspruch auf höhere Altersrente durch die höhere Einstufung der Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970, vom 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 in die Qualifikationsgruppe 4 statt 5.
Der am 1941 im Gebiet von Semipalatinsk in Kasachstan geborene Kläger ist am 18. Februar 1990 in das Bundesgebiet zugezogen. Hier war er von Juli 1990 bis Februar 2005 als Schweißer/Metallarbeiter beschäftigt. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A.
Der Werdegang und Berufsverlauf des Klägers in Kasachstan stellt sich nach den vorhandenen Aussagen und Unterlagen wie folgt dar: Nach dem Ende der Kommandanturaufsicht schloss er im Juni 1956 die "nicht volle Mittelschule" ab. Anschließend war er als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt. Während dieser Zeit besuchte er vom 19. Januar bis 27. Mai 1959 im Abendunterricht einen Lehrgang für Berufskraftfahrer und erhielt den Führerschein vom 25. Mai 1959. Während des von Dezember 1960 bis November 1963 dauernden Wehrdienstes in der Sowjetarmee erwarb der Kläger durch Teilnahme am Programm für die Kraftfahrerklasse II diese Qualifikation (Zeugnis vom 10. November 1963). Zum 07. Februar 1964 wurde der Kläger als Hilfsarbeiter in einer Sowchose eingestellt, wo er vom 30. März 1964 bis 10. Dezember 1966 als Gasbrennschweißer und vom 07. Januar 1967 bis 18. Mai 1970 als Gaselektroschweißer beschäftigt war. Es folgte vom 18. Mai 1970 bis 01. April 1971 die Beschäftigung als Kraftfahrer Klasse II bei einer Veterinärstation. Zum letzten Termin wurde der Kläger als Kraftfahrer in der Hilfestation eines Krankenhauses eingestellt. Am 21. Juni 1974 erhielt er nach bestandener Prüfung die Qualifikation des Kraftfahrers Klasse I. Ab 01. November 1974 war er als "Ingenieur für Arbeitsschutz" mit der Überwachung von Heizungsanlagen im Krankenhaus tätig. Ab 02. April 1977 folgte eine Tätigkeit als Mechaniker beim Krankenhaus. Die letzte Beschäftigung vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 (Kündigung wegen des Ausreisewunsches) war als Kraftfahrer der Erste-Hilfe-Station (Rettungswagen) des Krankenhauses. Hierzu gab der Kläger im Verwaltungsverfahren an, er habe den Ärzten geholfen, die Geräte zur Unfallstelle oder Wohnung zu tragen und alles, was nötig gewesen sei, verrichtet. Den Sanitätswagen habe man mit dem Führerschein der II. und I. Klasse und hinreichenden Erfahrungen bedienen können. Bei den Lehrgängen zum Berufskraftfahrer sei auch auf Unterricht zu Fahrzeugkonstruktion, technischer Wartung, Reparaturen und Sicherheit der Ladung geachtet worden. Der Lehrgang von 1974 habe in Abendunterricht bestanden.
Im Kontenklärungsverfahren erteilte die Beklagte den Bescheid vom 22. Juli 1998, in welchem die gesamte Zeit der Beschäftigung in Kasachstan als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu 5/6 angerechnet und in Qualifikationsgruppe 5 nach Anlage 13 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) eingestuft wurde. Die Zeit ab 01. April 1971 wurde der Tabelle 18 der Anlage 14 zum SGB VI (Bereich Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen) zugeordnet. Insoweit ohne Änderung ergingen weitere Feststellungsbescheide vom 05. Oktober 2000 und 26. August 2004.
Auf den Antrag vom 22. November 2004 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 11. Januar 2005 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01. März 2005. Die Zeiten in Kasachstan blieben durchgängig als Zeiten nach dem FRG zu 5/6 angerechnet und in Qualifikationsgruppe 5 eingestuft. Diesen Bescheid griff der Kläger nicht an.
Am 01. Juni 2005 stellte der Kläger einen Zugunstenantrag. Durch Bescheid vom 28. November 2005 anerkannte die Beklagte eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 01. März bis 17. Mai 1970 (Gaselektroschweißer) und vom 01. Juni bis 23. Juli 1980 (letzte Zeit der Tätigkeit als Mechaniker). Auch ohne förmliche Ausbildung könne aufgrund langjähriger Berufserfahrung unter Zugrundlegung der doppelten Ausbildungszeit (sechs Jahre in der höherwertigen Tätigkeit) eine höhere Qualifikationsgruppe zuerkannt werden. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, die stufenweise durchgeführte Kraftfahrerausbildung habe mehr als zwei Jahre umfasst und er habe einen internationalen Führerschein erworben. Nach Umsetzung der Höherstufung sowie der Berücksichtigung einer Ersatzzeit auch für die Zeit vom 01. Juni bis 31. Dezember 1956 (Neufeststellungsbescheid vom 05. Januar 2006) wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 01. August 2006 den Widerspruch im Übrigen zurück. Als Facharbeiter komme nur der Kraftfahrer in Frage, der zusätzliche Qualifikationen als Kraftfahrzeugmechaniker nachweisen könne und neben der Fahrertätigkeit im wesentlichen Umfang auch derartige Tätigkeiten habe verrichten müssen, ferner eine Tätigkeit verrichtet habe, die sonst ausschließlich von Personen mit höherer Qualifikation verrichtet worden sei. Der Kläger habe eine typische Fahrertätigkeit im Sinne eines Anlernberufs ausgeübt, die von ungelernten Arbeitern mit entsprechender Fahrerlaubnis verrichtet werde. Auch über die langjährige Berufserfahrung als Kraftfahrer sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nicht möglich, da die langjährige Berufserfahrung nur in einem höherwertigen Beruf erworben werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2006 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe eine umfassende Ausbildung zum Kraftfahrer durchlaufen. Im Übrigen sei es nicht verständlich, dass nach dem Übergang vom Mechanikerberuf zum Kraftfahrer im Jahr 1980 ein Wechsel in die ungünstigere Qualifikationsgruppe 5 hinzunehmen sei. Auch die Tätigkeit als Kraftfahrer des Rettungswagens sei in die höhere Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist insbesondere betreffend die Zeit als Fahrer des Rettungswagens ab 24. Juli 1980 dabei verblieben, dass hierzu nur eine Anlernzeit zum Erwerb des Führerscheins erforderlich gewesen sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte die Qualifikationsgruppe 4 zusätzlich für die Zeit vom 01. August 1969 bis 28. Februar 1970 (Gaselektroschweißer) und vom 01. November 1974 bis 31. Mai 1980 (Schlosser und Mechaniker) anerkannt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er die Zeit bis zum 23. Juli 1980 betrifft, übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Durch Urteil vom 24. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, zu bewerten seien die konkret ausgeübten Tätigkeiten. Der Wechsel zwischen den Qualifikationsgruppen müsse nicht stets in aufsteigender Linie erfolgen. Eine zuvor erreichte Qualifikationsgruppe könne durch die Aufnahme einer geringerwertigen Tätigkeit wieder verlassen werden. Der Kläger sei in dem zuletzt noch streitigen Zeitraum wieder in seine ursprüngliche Tätigkeit zurückgekehrt und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die zuvor ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten weiter ausgeübt habe.
Gegen das am 11. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. Juli 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, bei der Berufsausbildung zum Kraftfahrer in der Sowjetunion sei man für alles, was man wissen müsse, ausgebildet worden, also technische Wartung, Reparatur, Sicherheit der Ladung und Dokumentationsführung. Die Beschäftigung habe umfasst, die Autos auf Sicherheit zu überprüfen und zu reparieren. In die Qualifikationsgruppe 4 seien neben der Beschäftigungszeit vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 auch die Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970 und 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 einzustufen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28. November 2005 in der Fassung des Bescheids vom 05. Januar 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. August 2006 sowie des Bescheids vom 18. Juni 2007 zu verurteilen, ihm nach Teilrücknahme des Bescheids vom 11. Januar 2005 höhere Altersrente ab 01. März 2005 unter Einstufung der Beitragszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970, 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 in Qualifikationsgruppe 4 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend. Sie hat durch Rentenbescheid vom 18. Juni 2007 die Altersrente aufgrund des Teilvergleichs vom 24. Mai 2007 neu festgestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Rentenakten (64 140441 K 063) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, ist in der Sache nicht begründet. Es besteht im Zugunstenverfahren (§ 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB X -) kein Anspruch auf höhere Altersrente unter Einstufung der Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970, 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 in eine höhere als Qualifikationsgruppe 5 nach Anlage 14 Tabelle 18 zum SGB VI (angelernte und ungelernte Tätigkeiten im Bereich Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen).
1. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vom 30. Juni 2007 eine Höherstufung auch für die Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970 und 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 geltend macht, ist hierüber im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt, weil die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 24. Mai 2007 einen Teilvergleich dahingehend geschlossen haben, dass (Ziffer 2) sie den Rechtsstreit für die Zeit bis zum 23. Juli 1980 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem (Ziffer 1) für die Zeiten vom 01. August 1969 bis 28. Februar 1970 und vom 01. November 1974 bis 31. Mai 1980 die Beklagte Qualifikationsgruppe 4 anerkannt hatte. Dies war eine eindeutige Willenserklärung im Sinne einer Rücknahme der Klage für die Zeit bis 23. Juli 1980, mit der Folge der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache insoweit (§ 102 Satz 2 SGG). Demgemäß ist es verwehrt, diese Zeiten im Berufungsverfahren erneut streitig zu stellen.
2. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Beschäftigung als Rettungswagenfahrer beim Krankenhaus vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 lediglich zu den angelernten und ungelernten Tätigkeiten nach Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI, die nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG, 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Ermittlung der Entgeltpunkte dieser nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten maßgeblich ist (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 61/02 R), zählt. In Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI gehören Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
In diese höhere Qualifikationsgruppe 4 kann die Beschäftigung als Rettungswagenfahrer nicht eingestuft werden. Der Kläger ist nicht im Besitz eines Facharbeiterbriefs für die ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer eines Rettungswagens. Ebenso wenig ist erkennbar, dass dem Kläger aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung im Herkunftsgebiet eine solche Qualifikation zuerkannt worden war. Die Tätigkeit als Rettungswagenfahrer erfolgte ohne förmliche Ausbildung. Der Kläger absolvierte keine besondere Ausbildung für die Tätigkeit als Fahrer eines Rettungswagens. Voraussetzung für die Tätigkeit war allein der Besitz der entsprechenden Führerscheinklasse. Die Aufgabe bestand nach eigenen Angaben des Klägers darin, außer der Fahrertätigkeit den Ärzten oder Rettungssanitätern bei Transport und Bereitstellung der Geräte zu helfen. Tätigkeiten wie bei LKW-Fahrern wie "Sicherheit der Ladung" und "Dokumentationsführung" standen nicht im Vordergrund. Qualifikationen aus einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer (regelmäßig mit Lastkraftwagen) brauchten nicht angewandt zu werden. Dass der Kläger Kenntnisse in technischer Wartung und Reparatur des von ihm gefahrenen Wagens anwenden konnte, macht die Beschäftigung nicht zu derjenigen eines Facharbeiters. Mechanikertätigkeiten wurden nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt, wie das SG ebenfalls zutreffend dargelegt hat. Mithin wurden Facharbeiten nicht ausgeübt; eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), die im Übrigen erst eine Einstufung als "oberer Angelernter" rechtfertigt, war nicht gefordert. Die zeitweiligen Angaben des Klägers, insgesamt habe er - auch - für diese Tätigkeit eine Ausbildung von über zwei Jahren benötigt, sind nicht nachzuvollziehen. Der Führerschein vom 25. Mai 1959 wurde nach gut viermonatiger Ausbildung im Abendunterricht erworben. Auch der weitere Lehrgang von Oktober 1973 bis Juni 1974 für die erste Klasse als Berufskraftfahrer bestand nach eigenen Angaben im Abendunterricht. Eine Vollzeitausbildung hat zu keiner Zeit stattgefunden. Dies entsprach dem in der Sowjetunion üblichen Erwerb der Qualifikation als Kraftfahrer, die allein durch die Ausbildungsprogramme zum Erwerb der Führerscheine der Klassen III bis I erfolgte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2006 - L 5 R 5315/05 -). Schließlich ist nicht erkennbar, dass sich die Tätigkeit des Klägers während der Beschäftigung änderte. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der Aufstellung über Beschäftigungen vom 13. März 1998 (Blatt 9 der Verwaltungsakte) änderte sich das bezogene Arbeitsentgelt nicht, was gegen den Erwerb weiterer besonderer Qualifikationen während der Tätigkeit spricht. Letztlich ist auch nicht dargetan, dass die Beschäftigung vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 merklich höhere Anforderungen stellte als diejenige, die der Kläger bereits vom 01. April 1971 bis 31. Oktober 1974 ausgeübt hatte.
Weiter hat das SG zutreffend dargelegt, dass es keinen Anspruch auf Beibehaltung einer höheren Qualifikationsgruppe bei späterer Übernahme einer geringerwertigen Tätigkeit gibt. Durch den Abschluss des Teilvergleichs vom 24. Mai 2007 hat der Kläger letztlich eingeräumt, dass auch die vor dem 24. Juli 1980 ausgeübten Fahrertätigkeiten nicht auf einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer gegründet haben. In Qualifikationsgruppe 4 höhergestuft worden sind lediglich die im Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblichen Zeiten, in denen Beschäftigungen als Gas-Elektro-Schweißer, Schlosser und Mechaniker ohne förmliche Ausbildung ausgeübt worden sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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