Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 130/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 399/06 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 28.04.2006 wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu 2 gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1 zur Zahlung höherer Beiträge zu den ungedeckten Kosten für Unterbringung des Klägers zu 1 ab 01.01.2005 verpflichtet ist.
Die mit dem Kläger zu 1 verheiratete Klägerin zu 2 ist dessen Betreuerin. Mit Bescheid vom 23.03.2005 verpflichtete die Beklagte die beiden Kläger gesamtschuldnerisch (§ 19 Abs 5 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -) zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 718,35 EUR monatlich. Hiergegen legte allein der Kläger zu 1 - vertreten durch die Klägerin zu 2 - Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005 zurückwies. Zudem erließ die Beklagte am 21.11.2005 einen weiteren Widerspruchsbescheid mit identischem Inhalt gerichtet an die Klägerin zu 2.
Sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 haben gegen diese Widerspruchsbescheide Klage erhoben. Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Verfahren verbunden. Aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des SG, bei dem von der Klägerin zu 2 geführten Verfahren handele es sich um ein Verfahren gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), setzte der Kostenbeamte des SG die vorläufig von der Klägerin zu 2 zu tragenden Gerichtskosten fest. Sowohl gegen die Anforderung von Gerichtskosten überhaupt wie auch wegen deren Höhe legte die Klägerin zu 2 Erinnerung ein. Sie sei Leistungsempfängerin iS des § 183 SGG. Der angenommene Streitwert sei zu hoch. Hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Streitwertes hat das SG der Erinnerung abgeholfen.
Mit Beschluss vom 28.04.2006 hat das SG festgestellt, dass im Verfahren der Klägerin zu 2 Gerichtskosten zu erheben seien. Es handele sich um einen Streit gemäß § 197a SGG, eine der in § 183 SGG genannten Personen sei im Verfahren der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte nicht beteiligt.
Hiergegen hat die Klägerin zu 2 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie sei als Leistungsempfängerin anzusehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch in dem Sinne begründet, dass der Beschluss des SG vom 28.04.2006 aufzuheben ist. Die vorläufige Entscheidung über das Vorliegen einer Streitigkeit gemäß § 197a SGG ist nicht in Form eines Beschlusses zu treffen.
Über das Vorliegen einer Streitigkeit gemäß § 197a SGG hat das SG vorläufig lediglich in Form einer nicht anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Auf Grund dieser Verfügung hat dann ggfs. ein - begrenzt anfechtbarer - Beschluss zur vorläufigen Streitwertfestsetzung zu erfolgen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34.Aufl, § 63 RdNr 13). Diese vorläufige Streitwertfestsetzung ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht anfechtbar, denn ein Fall des § 63 Abs 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) liegt nicht vor. Anfechtbar ist allein eine - nach Abschluss des Verfahrens noch zu treffende - endgültige Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs 1 iVm § 63 Abs 2 GKG).
Um einen Beschluss iS des § 67 GKG handelt es sich vorliegend nicht, zumal im streitgegenständlichen sozialgerichtlichen Verfahren auch die Tätigkeit des Gerichts nicht auf Grund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. § 6 GKG regelt lediglich die Fälligkeit der Gerichtskosten.
Ein eigenständiger Beschluss zur vorläufigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Streitigkeit gemäß § 197a SGG scheidet zudem aus, denn auch bei der endgültigen Kostenentscheidung nach Abschluss des Verfahrens ist ein solcher Beschluss nicht zu treffen. Vielmehr wird diese Frage im Rahmen der Kostengrundentscheidung geklärt.
Ob die Klägerin zu 2 im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung ggfs. auch als "Leistungsempfängerin" iS des § 183 SGG anzusehen ist oder ob durch die Verbindung der Verfahren ein Leistungsempfänger - nämlich der Kläger zu 1 - an dem gesamten Verfahren beteiligt ist - wofür vieles spricht - und somit auf das gesamte verbundene Verfahren § 197a SGG nicht anzuwenden ist, kann offen gelassen werden. Dies ist erst im Rahmen einer endgültigen Kostenentscheidung zu prüfen.
Nach alledem ist der Beschluss des SG vom 28.04.2006 aufzuheben. Die Frage, ob vorläufig eine Streitigkeit gemäß § 197a SGG anzunehmen ist, ist allein durch eine nicht anfechtbare Verfügung des Vorsitzenden zu treffen und hier auch getroffen worden durch die Verfügung vom 14.12.2005.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu 2 gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1 zur Zahlung höherer Beiträge zu den ungedeckten Kosten für Unterbringung des Klägers zu 1 ab 01.01.2005 verpflichtet ist.
Die mit dem Kläger zu 1 verheiratete Klägerin zu 2 ist dessen Betreuerin. Mit Bescheid vom 23.03.2005 verpflichtete die Beklagte die beiden Kläger gesamtschuldnerisch (§ 19 Abs 5 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -) zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 718,35 EUR monatlich. Hiergegen legte allein der Kläger zu 1 - vertreten durch die Klägerin zu 2 - Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005 zurückwies. Zudem erließ die Beklagte am 21.11.2005 einen weiteren Widerspruchsbescheid mit identischem Inhalt gerichtet an die Klägerin zu 2.
Sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 haben gegen diese Widerspruchsbescheide Klage erhoben. Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Verfahren verbunden. Aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des SG, bei dem von der Klägerin zu 2 geführten Verfahren handele es sich um ein Verfahren gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), setzte der Kostenbeamte des SG die vorläufig von der Klägerin zu 2 zu tragenden Gerichtskosten fest. Sowohl gegen die Anforderung von Gerichtskosten überhaupt wie auch wegen deren Höhe legte die Klägerin zu 2 Erinnerung ein. Sie sei Leistungsempfängerin iS des § 183 SGG. Der angenommene Streitwert sei zu hoch. Hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Streitwertes hat das SG der Erinnerung abgeholfen.
Mit Beschluss vom 28.04.2006 hat das SG festgestellt, dass im Verfahren der Klägerin zu 2 Gerichtskosten zu erheben seien. Es handele sich um einen Streit gemäß § 197a SGG, eine der in § 183 SGG genannten Personen sei im Verfahren der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte nicht beteiligt.
Hiergegen hat die Klägerin zu 2 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie sei als Leistungsempfängerin anzusehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch in dem Sinne begründet, dass der Beschluss des SG vom 28.04.2006 aufzuheben ist. Die vorläufige Entscheidung über das Vorliegen einer Streitigkeit gemäß § 197a SGG ist nicht in Form eines Beschlusses zu treffen.
Über das Vorliegen einer Streitigkeit gemäß § 197a SGG hat das SG vorläufig lediglich in Form einer nicht anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Auf Grund dieser Verfügung hat dann ggfs. ein - begrenzt anfechtbarer - Beschluss zur vorläufigen Streitwertfestsetzung zu erfolgen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34.Aufl, § 63 RdNr 13). Diese vorläufige Streitwertfestsetzung ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht anfechtbar, denn ein Fall des § 63 Abs 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) liegt nicht vor. Anfechtbar ist allein eine - nach Abschluss des Verfahrens noch zu treffende - endgültige Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs 1 iVm § 63 Abs 2 GKG).
Um einen Beschluss iS des § 67 GKG handelt es sich vorliegend nicht, zumal im streitgegenständlichen sozialgerichtlichen Verfahren auch die Tätigkeit des Gerichts nicht auf Grund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. § 6 GKG regelt lediglich die Fälligkeit der Gerichtskosten.
Ein eigenständiger Beschluss zur vorläufigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Streitigkeit gemäß § 197a SGG scheidet zudem aus, denn auch bei der endgültigen Kostenentscheidung nach Abschluss des Verfahrens ist ein solcher Beschluss nicht zu treffen. Vielmehr wird diese Frage im Rahmen der Kostengrundentscheidung geklärt.
Ob die Klägerin zu 2 im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung ggfs. auch als "Leistungsempfängerin" iS des § 183 SGG anzusehen ist oder ob durch die Verbindung der Verfahren ein Leistungsempfänger - nämlich der Kläger zu 1 - an dem gesamten Verfahren beteiligt ist - wofür vieles spricht - und somit auf das gesamte verbundene Verfahren § 197a SGG nicht anzuwenden ist, kann offen gelassen werden. Dies ist erst im Rahmen einer endgültigen Kostenentscheidung zu prüfen.
Nach alledem ist der Beschluss des SG vom 28.04.2006 aufzuheben. Die Frage, ob vorläufig eine Streitigkeit gemäß § 197a SGG anzunehmen ist, ist allein durch eine nicht anfechtbare Verfügung des Vorsitzenden zu treffen und hier auch getroffen worden durch die Verfügung vom 14.12.2005.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved