L 18 B 1513/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 2155/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1513/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihr erstinstanzlich erhobenes Begehren weiter verfolgen, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihnen auch für die Zeit ihres Auslandsaufenthalts vom 16. Juli 2007 bis 20. September 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet.

Gegenstand der Beschwerde ist ein Antrag beider Antragstellerinnen, die in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1, 4 SGB II) leben. Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 sind Anträge danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen den Antrag bzw. die Beschwerde hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – veröffentlicht in juris).

Es fehlt für die begehrte gerichtliche Anordnung bereits an einem Anordnungsgrund, und zwar schon deshalb, weil die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt eine Verwaltungsentscheidung des Inhalts getroffen hat, den Antragstellerinnen auf Grund ihres Auslandsaufenthalts vom 16. Juli 2007 bis 20. September 2007 Leistungen nach dem SGB II zu entziehen oder nicht zu gewähren. Hierauf hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 auch ausdrücklich hingewiesen. Auf Grund des nicht aufgehobenen und bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 7. Mai 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2007 sind den Antragstellerinnen die begehrten Leistungen für die Zeit bis 31. August 2007 bereits bewilligt und auch ausgezahlt worden. Für die Zeit ab 1. September 2007 hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich mit Bescheid vom 2. August 2007 ebenfalls die Regelleistungen (= 415,- EUR) bewilligt. Die Auszahlung erfolgte am 31. August 2007. Dass die Antragsgegnerin Leistungen für Unterkunft und Heizung ab 1. September 2007 vorläufig nicht gewährt, rechtfertigt auch insoweit keine gerichtliche Eilentscheidung. Denn eine Wohnungslosigkeit oder gar Obdachlosigkeit der bei den Eltern der Antragstellerin zu 1. wohnhaften Antragstellerinnen ist nicht zu besorgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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