Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 6444/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1800/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt einen höheren Zugangsfaktor - ZF - als 1,0 bei der Berechnung einer Regelaltersrente.
Der 1925 in P geborene Kläger lebt in I, dessen Staatsangehörigkeit er seit September 1948 besitzt. Er ist als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung anerkannt und hat freiwillige Beiträge nach Art. 12 der Durchführungsvereinbarung zum d-Sozialversicherungsabkommen - DV/DISVA - an die Beklagte nachentrichtet. Auf den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 1993 hin gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 02. März 1994 Regelaltersrente ab 01. November 1993. Zugrunde gelegt waren die Nachentrichtungszeiten sowie Zeiten der NS-Verfolgung, der Schulausbildung und der Hochschulausbildung. Die Beklagte stellte 38,4374 persönliche Entgeltpunkte - PEP - sowie den Zugangsfaktor 1,0 fest.
Am 19. Dezember 2001 beantragte der Kläger die Neuberechnung der Rente, da nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 45/99 - die Bewertung der beitragsfreien Zeiten fehlerhaft gewesen sei.
Diesem Begehren folgte die Beklagte und stellte die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 27. Januar 2003 von Beginn neu fest. Die persönlichen Entgeltpunkte betrugen nunmehr 38,5184, als Zugangsfaktor wurde weiterhin 1,0 zugrunde gelegt und es wurde verfügt, dass die erhöhte Rente nur für die Zeit ab 01. Januar 1997 geleistet werde, was aus § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) folge.
Der Widerspruch des Klägers hiergegen vom 03. März 2003 wurde u. a. damit begründet, für die ab dem 01. Januar 1997 neu hinzugetretenen Entgeltpunkte sei ein höherer Zugangsfaktor zu gewähren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003, abgesandt am 04. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies damit, da der Kläger ab Vollendung des 65. Lebensjahres die Rente in Anspruch genommen habe, könne kein höherer Zugangsfaktor gewährt werden. Die Rente sei auch von Rentenbeginn an erhöht worden, lediglich ihre Auszählung hätte wegen der vierjährigen Verjährungsfrist erst verspätet in voller Höhe einsetzen können.
Hiergegen hat sich die am 01. Dezember 2003 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die im Wesentlichen damit begründet wurde, aus der Differenz der jeweiligen Entgeltpunkte von 0,081 habe der Kläger keine Rentenzahlung erhalten. Somit seien diese nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten gewesen und der Zugangsfaktor müsse für 38 Kalendermonate erhöht werden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 zu verurteilen, bei der Rentenberechnung zu seinem Gunsten den Zugangsfaktor für 38 Kalendermonate um je 0,05 höher als 1 für 0,081 Entgeltpunkte zugrunde zu legen und ihm eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Falle des Klägers seien bei der Neufeststellung der Rente alle festgestellten Entgeltpunkte ab dem Rentenbeginn Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte geworden. Der höhere Geldwert des Rechts auf Rente aus allen Entgeltpunkten bleibe bestehen, diese seien Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte von Beginn an und lediglich die Nachleistung werde gemäß § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt.
Gegen dieses, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 19. Dezember 2006, die insbesondere damit begründet wird, das Sozialgericht Berlin verkenne den Wortlaut der maßgeblichen Norm, denn die erhöhten Entgeltpunkte, die sich für den Kläger aus der Neufeststellung seiner Rente ergeben, würden von ihm für die Zeit vor Januar 1997 nicht in Anspruch genommen.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 zu verurteilen, bei der Rentenberechnung einen erhöhten Zugangsfaktor nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VI für 38 Kalendermonate zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer , die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124 Abs. 2 155 SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Altersrente für die Zeit bis Dezember 1996 nach einem höheren Zugangsfaktor als 1,0 berechnet wird.
Nach § 77 Abs. 2 Ziffer 2 b erhöht sich der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren. Bei Renten wegen Alters, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger bezieht ab 01. November 1993 auf einen Antrag vom Oktober 1993 nach Durchführung der Beitragsnachentrichtung Regelaltersrente, die von Anfang an mit den nunmehr erhöhten Entgeltpunkten festgestellt worden ist. Mit seinem Überprüfungsantrag vom 19. Dezember 2001 hat der Kläger auch die erhöhten Entgeltpunkte ausdrücklich in Anspruch genommen, so dass nach dem Wortlaut der Norm deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beklagte ist diesem Begehren gefolgt und hat den Anspruch des Klägers bestätigt, in dem sie die Rente von Beginn an neu festgestellt hat. Lediglich die Zahlbarmachung des erhöhten Anspruches ist wegen der Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I auf die Zeit ab 01. Januar 1997 festgestellt worden. Damit hat die Beklagte die Einrede der Verjährung geltend gemacht, die nicht das Recht vernichtet, sondern seine materiell-rechtliche Anspruchnahme verunmöglicht (§ 221 Abs. 1 BGB). Das heißt, der Kläger hat, da er von Beginn an den Anspruch auf erhöhte persönliche Entgeltpunkte hatte und dies von der Beklagten anerkannt ist und er diese selbst in Anspruch genommen hat, keinen Rechtsverlust der in § 77 Abs. 2 Ziffer 2 b SGB VI bezeichneten Art, sondern kann den ihm zustehenden Anspruch auf die erhöhten Entgeltpunkte lediglich für einen bestimmten Zeitraum nicht durchsetzen, da die Beklagte die Leistung verweigern darf.
Ist wie hier eine Bestandsrente neu festzustellen, richtet sich der Zugangsfaktor nach dem ursprünglichen Rentenbeginn, da auf die Rente für Zeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht "verzichtet" wurde (Kasseler Kommentar, Polster § 77 SGB VI Rdnr. 16).
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Berufung ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt einen höheren Zugangsfaktor - ZF - als 1,0 bei der Berechnung einer Regelaltersrente.
Der 1925 in P geborene Kläger lebt in I, dessen Staatsangehörigkeit er seit September 1948 besitzt. Er ist als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung anerkannt und hat freiwillige Beiträge nach Art. 12 der Durchführungsvereinbarung zum d-Sozialversicherungsabkommen - DV/DISVA - an die Beklagte nachentrichtet. Auf den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 1993 hin gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 02. März 1994 Regelaltersrente ab 01. November 1993. Zugrunde gelegt waren die Nachentrichtungszeiten sowie Zeiten der NS-Verfolgung, der Schulausbildung und der Hochschulausbildung. Die Beklagte stellte 38,4374 persönliche Entgeltpunkte - PEP - sowie den Zugangsfaktor 1,0 fest.
Am 19. Dezember 2001 beantragte der Kläger die Neuberechnung der Rente, da nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 45/99 - die Bewertung der beitragsfreien Zeiten fehlerhaft gewesen sei.
Diesem Begehren folgte die Beklagte und stellte die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 27. Januar 2003 von Beginn neu fest. Die persönlichen Entgeltpunkte betrugen nunmehr 38,5184, als Zugangsfaktor wurde weiterhin 1,0 zugrunde gelegt und es wurde verfügt, dass die erhöhte Rente nur für die Zeit ab 01. Januar 1997 geleistet werde, was aus § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) folge.
Der Widerspruch des Klägers hiergegen vom 03. März 2003 wurde u. a. damit begründet, für die ab dem 01. Januar 1997 neu hinzugetretenen Entgeltpunkte sei ein höherer Zugangsfaktor zu gewähren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003, abgesandt am 04. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies damit, da der Kläger ab Vollendung des 65. Lebensjahres die Rente in Anspruch genommen habe, könne kein höherer Zugangsfaktor gewährt werden. Die Rente sei auch von Rentenbeginn an erhöht worden, lediglich ihre Auszählung hätte wegen der vierjährigen Verjährungsfrist erst verspätet in voller Höhe einsetzen können.
Hiergegen hat sich die am 01. Dezember 2003 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die im Wesentlichen damit begründet wurde, aus der Differenz der jeweiligen Entgeltpunkte von 0,081 habe der Kläger keine Rentenzahlung erhalten. Somit seien diese nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten gewesen und der Zugangsfaktor müsse für 38 Kalendermonate erhöht werden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 zu verurteilen, bei der Rentenberechnung zu seinem Gunsten den Zugangsfaktor für 38 Kalendermonate um je 0,05 höher als 1 für 0,081 Entgeltpunkte zugrunde zu legen und ihm eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Falle des Klägers seien bei der Neufeststellung der Rente alle festgestellten Entgeltpunkte ab dem Rentenbeginn Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte geworden. Der höhere Geldwert des Rechts auf Rente aus allen Entgeltpunkten bleibe bestehen, diese seien Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte von Beginn an und lediglich die Nachleistung werde gemäß § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt.
Gegen dieses, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 19. Dezember 2006, die insbesondere damit begründet wird, das Sozialgericht Berlin verkenne den Wortlaut der maßgeblichen Norm, denn die erhöhten Entgeltpunkte, die sich für den Kläger aus der Neufeststellung seiner Rente ergeben, würden von ihm für die Zeit vor Januar 1997 nicht in Anspruch genommen.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 zu verurteilen, bei der Rentenberechnung einen erhöhten Zugangsfaktor nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VI für 38 Kalendermonate zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer , die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124 Abs. 2 155 SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Altersrente für die Zeit bis Dezember 1996 nach einem höheren Zugangsfaktor als 1,0 berechnet wird.
Nach § 77 Abs. 2 Ziffer 2 b erhöht sich der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren. Bei Renten wegen Alters, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger bezieht ab 01. November 1993 auf einen Antrag vom Oktober 1993 nach Durchführung der Beitragsnachentrichtung Regelaltersrente, die von Anfang an mit den nunmehr erhöhten Entgeltpunkten festgestellt worden ist. Mit seinem Überprüfungsantrag vom 19. Dezember 2001 hat der Kläger auch die erhöhten Entgeltpunkte ausdrücklich in Anspruch genommen, so dass nach dem Wortlaut der Norm deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beklagte ist diesem Begehren gefolgt und hat den Anspruch des Klägers bestätigt, in dem sie die Rente von Beginn an neu festgestellt hat. Lediglich die Zahlbarmachung des erhöhten Anspruches ist wegen der Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I auf die Zeit ab 01. Januar 1997 festgestellt worden. Damit hat die Beklagte die Einrede der Verjährung geltend gemacht, die nicht das Recht vernichtet, sondern seine materiell-rechtliche Anspruchnahme verunmöglicht (§ 221 Abs. 1 BGB). Das heißt, der Kläger hat, da er von Beginn an den Anspruch auf erhöhte persönliche Entgeltpunkte hatte und dies von der Beklagten anerkannt ist und er diese selbst in Anspruch genommen hat, keinen Rechtsverlust der in § 77 Abs. 2 Ziffer 2 b SGB VI bezeichneten Art, sondern kann den ihm zustehenden Anspruch auf die erhöhten Entgeltpunkte lediglich für einen bestimmten Zeitraum nicht durchsetzen, da die Beklagte die Leistung verweigern darf.
Ist wie hier eine Bestandsrente neu festzustellen, richtet sich der Zugangsfaktor nach dem ursprünglichen Rentenbeginn, da auf die Rente für Zeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht "verzichtet" wurde (Kasseler Kommentar, Polster § 77 SGB VI Rdnr. 16).
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Berufung ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe ersichtlich.
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