Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 202/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 208/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob in den Unfallfolgen des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung eingetreten ist und er deshalb Rente nach einem höheren Grad der MdE beanspruchen kann.
Der 1939 geborene Kläger zog sich am 04.10.1990 bei einem Arbeitsunfall eine Holzsplittereinsprengung im Bereich des linken Handrückens zu. In der Folgezeit kam es zu einer Infektion mit Handrückenphlegmone, die operativ behandelt werden musste. Ab dem 15.07.1991 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Mit bindendem Bescheid vom 07.11.1991 bewilligte die Beklagte eine vorläufige Rente nach einer MdE von 30 vom Hundert. Zur Feststellung der Dauerrente holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von den C1 und S, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik E1-C2 ein. Diese beschrieben unter dem 23.06.1992 als Unfallfolgen einen unvollständigen Faustschluss für alle Langfinger links, ein endgradiges Streckdefizit der Mittelgelenke des vierten und fünften Finger links, eine Abschwächung der linken Hand beim Grobgriff, eine Abschwächung der linken Hand bei Feingriffarbeiten, eine Minderung der groben Kraft links sowie eine Muskelverschmächtigung im Ober- und Unterarmbereich links. Die dadurch bedingte MdE schätzten sie auf 20 vom Hundert. Auf dieser medizinischen Grundlage stellte die Beklagte ab dem 01.09.1992 eine Dauerrente nach einer MdE von 20 vom Hundert fest (bindender Bescheid vom 28.07.1992). Am 05.06.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente nach einem höheren Grad der MdE mit der Begründung, im Jahre 1995 habe er einen Unfall an der rechten Hand erlitten als er gestürzt sei und wegen der Folgen des Unfalls von 1990 sich nicht richtig habe abfangen können. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, den weiteren Unfall im Herbst 1995 erlitten zu haben. Zum Unfallhergang gab er folgendes an: "Ich wollte meinen Sohn suchen zum Abendessen und bin dabei auf Laub ausgerutscht und wollte mich mit der rechten Hand auffangen". Die Beklagte zog daraufhin ein für die R + V Allgemeine Versicherung AG von C3-L unter dem 08.02.1999 erstattetes Gutachten bei. In diesem Gutachten wird als Folgen des Unfalls vom 07.11.1995 eine klinisch und radiologisch ausgeprägte posttraumatische Algoneurodystrophobie (morbus sudek) im Stadium II bis III der rechten Hand mit glaubhaften Schmerzen, sensiblen Defiziten und erheblichen funktionellen Einschränkungen beschrieben. Einem Bericht des den Kläger behandelnden Arzt E2 (vom 28.12.2004) ist zu entnehmen, dass der Kläger ihn am 09.11.1995 um 09.25 Uhr aufgesucht und angegeben hatte, am 07.11.1995 gegen 19.30 Uhr auf nassem Laub ausgerutscht und auf die rechte Hand gefallen zu sein. Der beratende Arzt der Beklagten äußerte, die Verletzungen der rechten Hand des Klägers durch Sturz und Auffangen mit der rechten Hand könnten nicht als mittelbare Unfallfolgen anerkannt werden, da keine Beteiligung der linken Hand bei diesem Sturz stattgefunden habe. Die Verletzungen an der rechten Hand könnten daher nicht als mittelbare Unfallfolgen angesehen werden. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, nach den beigezogenen ärztlichen Unterlagen sei gegenüber dem Befund, der für die Erteilung des Bescheides vom 28.07.1992 maßgeblich gewesen sei, eine wesentliche Änderung - Ver- schlechterung - nicht eingetreten (Bescheid vom 26.01.2006). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006). Mit seiner am 25.09.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, zu Unrecht beschränke die Beklagte die Erheblichkeit der mittelbaren Unfallfolgen dahin, dass die Verletzung der linken Hand den Sturz hätte mitverursachen müssen, so verhalte es sich rechtlich nicht. Vorliegend handele es sich um eine klassische mittelbare Unfallfolge, wenn der Betrofffene sich mit der verletzten Hand eben nicht abfangen bzw. auffangen könne bei einem Sturz. Es gelte nichts anderes als bei einem Kriegsverletzten etwa, der privat zu Hause auf der Kellertreppe ausgerutscht und sich wegen des Fehlens eines Arms an der Seite des Geländers eben nicht habe festhalten können.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
unter Abänderung des Bescheides vom 26.01.2006 und des Widerspruchsbe- scheides vom 17.08.2006 die Beklagte zu verurteilen, die Verletzungen aus einem Folgeunfall vom 07.01.1995 als Unfallfolgen anzuerkennen und die Verletztenrente zu erhöhen.
Die Beklagte begehrt,
die Klageabweisung.
Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2006 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht Verletztenrente nach einem höheren Grad der MdE als 20 vom Hundert nicht zu. In den Verhältnissen, die für den Bescheid vom 28.07.1992 maßgebend gewesen sind, ist eine wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung nicht eingetreten (vgl. § 48 SGB X). Insbesondere können die Folgen des Unfalls vom 07.01.1995, bei dem es sich um keinen Versicherungsfall handelt, nicht als mittelbare Folgen des Unfalls vom 04.10.1990 angesehen werden. Am 04.10.1990 hat der Kläger sich eine Verletzung der linken Hand zugezogen. Am 07.01.1995 rutschte der Kläger auf nassem Laub aus, stürzte auf die rechte Hand und zog sich die von C2-L beschriebenen Gesundheitsstörungen zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzung der linken Hand für den Unfall vom 07.01.1995 ursächlich geworden ist, finden sich nicht. Der Kläger hat zum Unfall seinerzeit vorgetragen auf nassem Laub ausgerutscht und auf die rechte Hand gestürzt zu sein. Er hat seinerzeit nicht vorgetragen, wegen der Verletzung der linken Hand sich nicht habe festhalten können und deshalb gestürzt zu sein; auch seinem behandelnden Arzt ebenso wie dem begutachtenden Arzt C3-L hat er davon nichts berichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob in den Unfallfolgen des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung eingetreten ist und er deshalb Rente nach einem höheren Grad der MdE beanspruchen kann.
Der 1939 geborene Kläger zog sich am 04.10.1990 bei einem Arbeitsunfall eine Holzsplittereinsprengung im Bereich des linken Handrückens zu. In der Folgezeit kam es zu einer Infektion mit Handrückenphlegmone, die operativ behandelt werden musste. Ab dem 15.07.1991 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Mit bindendem Bescheid vom 07.11.1991 bewilligte die Beklagte eine vorläufige Rente nach einer MdE von 30 vom Hundert. Zur Feststellung der Dauerrente holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von den C1 und S, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik E1-C2 ein. Diese beschrieben unter dem 23.06.1992 als Unfallfolgen einen unvollständigen Faustschluss für alle Langfinger links, ein endgradiges Streckdefizit der Mittelgelenke des vierten und fünften Finger links, eine Abschwächung der linken Hand beim Grobgriff, eine Abschwächung der linken Hand bei Feingriffarbeiten, eine Minderung der groben Kraft links sowie eine Muskelverschmächtigung im Ober- und Unterarmbereich links. Die dadurch bedingte MdE schätzten sie auf 20 vom Hundert. Auf dieser medizinischen Grundlage stellte die Beklagte ab dem 01.09.1992 eine Dauerrente nach einer MdE von 20 vom Hundert fest (bindender Bescheid vom 28.07.1992). Am 05.06.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente nach einem höheren Grad der MdE mit der Begründung, im Jahre 1995 habe er einen Unfall an der rechten Hand erlitten als er gestürzt sei und wegen der Folgen des Unfalls von 1990 sich nicht richtig habe abfangen können. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, den weiteren Unfall im Herbst 1995 erlitten zu haben. Zum Unfallhergang gab er folgendes an: "Ich wollte meinen Sohn suchen zum Abendessen und bin dabei auf Laub ausgerutscht und wollte mich mit der rechten Hand auffangen". Die Beklagte zog daraufhin ein für die R + V Allgemeine Versicherung AG von C3-L unter dem 08.02.1999 erstattetes Gutachten bei. In diesem Gutachten wird als Folgen des Unfalls vom 07.11.1995 eine klinisch und radiologisch ausgeprägte posttraumatische Algoneurodystrophobie (morbus sudek) im Stadium II bis III der rechten Hand mit glaubhaften Schmerzen, sensiblen Defiziten und erheblichen funktionellen Einschränkungen beschrieben. Einem Bericht des den Kläger behandelnden Arzt E2 (vom 28.12.2004) ist zu entnehmen, dass der Kläger ihn am 09.11.1995 um 09.25 Uhr aufgesucht und angegeben hatte, am 07.11.1995 gegen 19.30 Uhr auf nassem Laub ausgerutscht und auf die rechte Hand gefallen zu sein. Der beratende Arzt der Beklagten äußerte, die Verletzungen der rechten Hand des Klägers durch Sturz und Auffangen mit der rechten Hand könnten nicht als mittelbare Unfallfolgen anerkannt werden, da keine Beteiligung der linken Hand bei diesem Sturz stattgefunden habe. Die Verletzungen an der rechten Hand könnten daher nicht als mittelbare Unfallfolgen angesehen werden. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, nach den beigezogenen ärztlichen Unterlagen sei gegenüber dem Befund, der für die Erteilung des Bescheides vom 28.07.1992 maßgeblich gewesen sei, eine wesentliche Änderung - Ver- schlechterung - nicht eingetreten (Bescheid vom 26.01.2006). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006). Mit seiner am 25.09.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, zu Unrecht beschränke die Beklagte die Erheblichkeit der mittelbaren Unfallfolgen dahin, dass die Verletzung der linken Hand den Sturz hätte mitverursachen müssen, so verhalte es sich rechtlich nicht. Vorliegend handele es sich um eine klassische mittelbare Unfallfolge, wenn der Betrofffene sich mit der verletzten Hand eben nicht abfangen bzw. auffangen könne bei einem Sturz. Es gelte nichts anderes als bei einem Kriegsverletzten etwa, der privat zu Hause auf der Kellertreppe ausgerutscht und sich wegen des Fehlens eines Arms an der Seite des Geländers eben nicht habe festhalten können.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
unter Abänderung des Bescheides vom 26.01.2006 und des Widerspruchsbe- scheides vom 17.08.2006 die Beklagte zu verurteilen, die Verletzungen aus einem Folgeunfall vom 07.01.1995 als Unfallfolgen anzuerkennen und die Verletztenrente zu erhöhen.
Die Beklagte begehrt,
die Klageabweisung.
Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2006 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht Verletztenrente nach einem höheren Grad der MdE als 20 vom Hundert nicht zu. In den Verhältnissen, die für den Bescheid vom 28.07.1992 maßgebend gewesen sind, ist eine wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung nicht eingetreten (vgl. § 48 SGB X). Insbesondere können die Folgen des Unfalls vom 07.01.1995, bei dem es sich um keinen Versicherungsfall handelt, nicht als mittelbare Folgen des Unfalls vom 04.10.1990 angesehen werden. Am 04.10.1990 hat der Kläger sich eine Verletzung der linken Hand zugezogen. Am 07.01.1995 rutschte der Kläger auf nassem Laub aus, stürzte auf die rechte Hand und zog sich die von C2-L beschriebenen Gesundheitsstörungen zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzung der linken Hand für den Unfall vom 07.01.1995 ursächlich geworden ist, finden sich nicht. Der Kläger hat zum Unfall seinerzeit vorgetragen auf nassem Laub ausgerutscht und auf die rechte Hand gestürzt zu sein. Er hat seinerzeit nicht vorgetragen, wegen der Verletzung der linken Hand sich nicht habe festhalten können und deshalb gestürzt zu sein; auch seinem behandelnden Arzt ebenso wie dem begutachtenden Arzt C3-L hat er davon nichts berichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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