S 10 AR 49/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AR 49/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wann ist ein Befundbericht nach Nr. 200, 201 oder 202 der Anlage 2 zu § 10 JVEG zu vergüten und wann entfällt der Honoraranspruch?
Das dem Antragsteller für seinen Befundbericht vom 28.09.2007 zustehende Honorar wird auf 25,95 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem zugrunde liegenden Streitverfahren wegen Erwerbsminderung erstattete der Antragsteller dem Gericht unter dem 00.00.00 einen Befundbericht, in dem insgesamt 6 formularmäßige Fragen stichwortartig beantwortet wurden. Die gutachtliche Frage nach dem Arbeitsvermögen der Klägerin wurde nicht beantwortet. Beigefügt waren 7 Kopien von ärztlichen Unterlagen. Für den Bericht berechnete der Antragsteller dem Gericht 25 Euro und bat zugleich um Überweisung von 45 Euro. Die Geschäftsstelle des Gerichts kürzte mit Schreiben vom 00.00.00 die Vergütung auf 24,95 Euro. Dabei setzte sie einen Betrag von 21 Euro für den Befundbericht an sowie 2,50 EUR für 5 Kopien und 1,45 Euro für Porto.

Gegen diese Kürzung wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.00 und bat um Erläuterung der Kürzung, da eine einfache gutachtliche Äußerung mit 21 bis 43 EUR berechnet werden könne. Die Geschäftsstelle hat nicht abgeholfen.

II.

Das dem Antragsteller zustehende Honorar war in Abänderung der Feststellung der Geschäftsstelle auf 25,95 Euro festzusetzen.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Antragsteller kein Honorar für eine gutachtliche Äußerung nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zusteht. Der Antragsteller hat keine subjektiven Bewertungen und Schlussfolgerungen aufgrund seines medizinischen Fachwissens abgegeben etwa zu den Ursachen der festgestellten Erkrankungen oder deren Auswirkungen im Erwerbsleben (Erwerbsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, GdB, MdE u.ä.). Dazu war er zwar mit der Frage 7 beauftragt worden, er hat die Frage aber unbeantwortet gelassen.

Grundlage für die Festsetzung des Honorars ist im vorliegenden Fall Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG. Danach erhält der Arzt für die Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ein Honorar von 21 Euro. Ist die Leistung außergewöhnlich umfangreich, so erhält er nach Nr. 201 bis zu 44 Euro. Die Leistung des Antragsteller war nicht außergewöhnlich umfangreich.

Maßgebend für die Höhe des Honorars ist gemäß Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG allein der Umfang der von dem Arzt für die Erstattung des Berichts zu erbringenden Leistung. Bei der Beurteilung, ob eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung vorliegt, ist nicht vorrangig auf die Seitenzahl des Berichts, die von dessen äußerer Ausgestaltung abhängt, abzustellen, sondern auf das Ausmaß der aus dem Inhalt zu schließenden Arbeit, die mit der Erstattung der erbetenen Auskunft verbunden gewesen ist. Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausmaßes der aufgewendeten Arbeit können Art und Umfang der Beschreibung sowie die Tatsache sein, ob der Arzt für seine Auskunft neben eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte auswerten musste (LSG NW Beschluss vom 22.08.2005 – L 4 B 7/05 -).

Der Befundbericht des Antragstellers vom 00.00.00 stellt keine außergewöhnlich umfangreich Leistung im Sinne von Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 JVEG dar, denn sein Informationsgehalt entspricht allenfalls dem Durchschnitt. Es kann den Arzt nicht außergewöhnlich viel Zeit und Mühe gekostet haben, seinen Bericht zu fertigen. Der Bericht des Antragstellers stellt das absolute Minimum an Arbeitsaufwand dar, denn er beschränkt sich auf wenige Worte und die Bezugnahme auf beigefügte Berichte. Dem Antragsteller steht darum nicht mehr als das normale Honorar von 21 Euro zu. Der Antragsteller ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass einem Arzt überhaupt kein Honoraranspruch zusteht für einen Bericht, der wegen unklarer Ausdruckweise oder unleserlicher Schrift für das Gericht unverwertbar ist. Der Bericht des Antragstellers ist kaum lesbar.

Als besondere Auslagen sind dem Antragsteller gemäß § 7 JVEG zusätzlich 1,45 EUR für Porto und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG 3,50 EUR für die Anfertigung von 7 statt der von der Geschäftsstelle gezählten 5 Ablichtungen zuzubilligen.
Rechtskraft
Aus
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