Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3869/93
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3224/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1997 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 20. Juli 1998, 18. Mai 2001 und 22. Mai 2007 werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der seit dem 1. September 1997 von der Beklagten Regelaltersrente bezieht (Bescheid vom 20. Juli 1998 und Neufeststellungsbescheid vom 18. Mai 2001) und seit dem 1. September 1995 Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 22.5.2007), begehrt von der Beklagten die Gewährung von Altersrente ab einem früheren Zeitpunkt.
Der in Griechenland geborene Kläger kam 1962 in die Bundesrepublik Deutschland. Auf der Stammkarte für Ausländer (Arbeiter) der Ruhrknappschaft B., auf der Beschäftigungszeiten des Klägers vom 9.7. bis 31.12.1962 und vom 1.1. bis 3.9.1963 vermerkt sind, ist als Geburtsdatum der 8.6.1932 vermerkt. Die Versicherungskarte Nr. 1 der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rh., ausgestellt am 4. Mai 1964, sowie die Versicherungskarte Nr. 2, ausgestellt am 29.3.1965, tragen das Geburtsdatum 6. August 1932, ebenso wie die Versicherungskarte Nr. 01 der LVA W., ausgestellt am 24.8.1970, auf der der Monat nicht im Wortlaut, sondern als Zahl (06.08.32) genannt wird. Dementsprechend wurde für den Kläger die Versicherungsnummer 23 060832 P 004 vergeben.
Den am 19. Dezember 1990 gestellten Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld, in dem der Kläger als Geburtsdatum den 6.8.1932 angab, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 1991 ab, weil der Kläger weder das 60., noch das 63., noch das 65. Lebensjahr vollendet habe. Der Bescheid ging dem Kläger nach seinen Angaben im Januar 1992 zu.
Am 19. Februar 1992 legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, er sei im Jahr 1926 geboren und habe bereits im Januar 1991 das 65. Lebensjahr vollendet. Er legte eine Bescheinigung der Grundschule Messolougi vom 10. Dezember 1990 vor, wonach er die Schule im Schuljahr 1932/33 im Alter von 7 Jahren besucht habe. Er sei auch nicht im Männerregister der Gemeinde St. des Jahres 1932, sondern des Jahres 1926 eingetragen. Er legte Auszüge der Männerregister der Gemeinde St. vom 19. Februar 1993 vor, wonach die Eintragung in das Männerregister des Jahres 1926 durch eine Änderung des Registers aufgrund "Beschlusses MET.1932 AN 7313/46" erfolgte. Des weiteren legte er ein Dokument des Landgerichts der Präfektur E. vom 28. Juni 1970 mit dem Geburtsjahr 1926 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück unter Hinweis darauf, dass der Kläger trotz Aufforderung keine älteren Dokumente zu dem behaupteten Geburtsjahr vorgelegt habe.
Im Klageverfahren beim Sozialgericht Stuttgart (S 2 J 3869/93) legte der Kläger die Entscheidung des Landgerichts in E. Nr. 21/1994 vom 7. Juli 1994 vor, wonach er aufgrund der Würdigung der vorgelegten schriftlichen Unterlagen und der eidesstattlichen Aussagen der Zeugen am 6. Oktober 1926 geboren sei. Die diesbezüglich verfasste standesamtliche Urkunde sei bei der Zerstörung der standesamtlichen Bücher der Gemeinde St. in den Jahren 1941 bis 1949 als Folge der Besatzung und des Bürgerkriegs verloren gegangen.
Des weiteren wurde die aufgrund des Urteils am 14. April 1995 ausgestellte standesamtliche Geburtsurkunde (Geburtsdatum 6. Oktober 1926) und eine Bescheinigung der Archivverwaltung der Stadt A. vom 18. Februar 1994 vorgelegt, wonach aus einem Familienregister der Gemeinde M. hervorgehe, dass der Kläger im Jahr 1926 als viertes Kind der Eheleute P. geboren sei.
Durch Urteil vom 28. Februar 1997 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Kläger bereits im Jahr 1926 geboren worden sei. Zur Durchführung der gesetzlichen Rentenversicherung sei bis Ende 1990 in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen fortwährend als Geburtsjahr das Jahr 1932 angegeben. Zwar deuteten die Auszüge der Männerregister der Gemeinde St. darauf hin, dass eine Berichtigung des Geburtsdatums vorgenommen worden sei. Es gehe jedoch aus den Auszügen nicht hervor, wann, aus welchem Anlass und aufgrund welcher Beweismittel die Änderung vorgenommen worden sei. Die weiteren Bescheinigungen hätten keinen ausreichenden Beweiswert.
Gegen das am 29. Mai 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Juni 1997 Berufung zum Landessozialgericht B.-W. eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt (L 9 RJ 1840/97). Dem Kläger wurde für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. beigeordnet (L 9 RJ 1841/97 PKH-A). Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Mit Beschluss vom 31. März 1998 wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die vom 13. Senat des Bundessozialgerichts durch Beschluss vom 17. Februar 1998 vorgelegte Frage der Vereinbarkeit von § 33a SGB I mit dem Recht betreffend die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (B 13 RJ 31/96 R) ausgesetzt.
Am 8. Juni 2006 hat der Kläger das Verfahren (L 9 R 3224/06) wieder angerufen.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 20. Juli 1998 unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 6. August 1932 ab 1. September 1997 Regelaltersrente gewährt. Mit Bescheid vom 18. Mai 2001 hat sie die Rente unter Berücksichtigung weiterer griechischer Versicherungszeiten neu berechnet. Nach dem Hinweis des Senats vom 28. Februar 2007 darauf, dass der Kläger unter Berücksichtigung der inzwischen nachgewiesenen griechischen Versicherungszeiten zum 31. Dezember 1990 die Wartezeit von 35 Jahren erreicht hatte, hat sich die Beklagte unter dem 26. März 2007 bereit erklärt, dem Kläger ab 1. September 1995 bis zum Ablauf des Kalendermonats vor Beginn der Regelaltersrente (31. August 1997) Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren. Unter Zugrundlegung des Geburtsdatums 6. August 1932 habe der Kläger im August 1995 das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten erfüllt gehabt. Dieses Anerkenntnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2007 ausgeführt. Der Kläger hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1997 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1993 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20. Juli 1998, vom 18. Mai 2001 und vom 22. Mai 2007 zu verurteilen, ihm ausgehend von einem Geburtsdatum vom 6. Oktober 1926 Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.
Sie hat noch eine vom griechischen Versicherungsträgers OGA übersandte Altersbescheinigung vom 20. September 2000 vorgelegt, in welcher das Geburtsdatum des Klägers mit dem 6. August 1926 angegeben wird.
Der Senat hat auf die Entscheidung des EuGH über die Vorlage des 13. Senats (SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1) und auf die Entscheidung des BSG SozR 4-1200 § 33a Nr. 2 hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens wurden in entsprechender Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch die Bescheide der Beklagten vom 20. Juli 1998, 18. Mai 2001 und 22. Mai 2007, mit welchen die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 6. August 1932 zunächst Regelaltersrente ab 1. September 1997 (neu berechnet unter Einbeziehung weiterer griechischer Versicherungszeiten durch Bescheid vom 18. Mai 2001) und sodann für die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1997 Altersrente für langjährig Versicherte gewährte. Über diese Bescheide entscheidet der Senat kraft Klage.
Streitig war im vorliegenden Verfahren nicht nur die vom Kläger vorrangig begehrte Gewährung von Regelaltersrente ab 1. November 1991, sondern auch die Gewährung einer anderen -vorzeitigen - Altersrente. Auf den Antrag des Klägers vom 19. Dezember 1990 wurden durch den Bescheid vom 25. Juli 1991 sämtliche in Betracht kommenden Altersrenten (Altersruhegelder) mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die Altersgrenzen 60, 63 und 65 Jahre nicht erreicht habe. Auch das Sozialgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1997 die Ansprüche auf vorzeitige Altersrente, d.h. nach Vollendung des 60. bzw. 63. Lebensjahres geprüft und diese vorrangig wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen verneint. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts waren an deutschen Versicherungszeiten lediglich 178 Kalendermonate und 301 Tage an griechischen Versicherungszeiten bekannt.
Nachdem aber im Laufe des Verfahrens beim Kläger bis zum 31.12.1990 301 Kalendermonate an griechischen Versicherungszeiten nachgewiesen wurden und er damit zusammen mit den deutschen Versicherungszeiten die Wartezeit von 35 Jahren erreicht hatte, erfüllte er, ausgehend von dem Geburtsdatum 6. August 1932, mit Vollendung des 63. Lebensjahres am 6. August 1995 ab 1. September 1995 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung. Dem hat die Beklagte durch Erlass des Bescheides vom 22. Mai 2007 Rechnung getragen.
Das Begehren des Klägers, ihm aufgrund seines Antrags vom 19. Dezember 1990 Regelaltersrente (Altersruhegeld) bereits ab 1. November 1991 zu gewähren, ist nicht begründet.
Anspruchsgrundlage für die damals Altersruhegeld genannte Altersrente ist § 1248 Reichversicherungsordnung (RVO), da der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von Altersrente am 19. Dezember 1990 gestellt hat. Gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI sind die zum 1. Januar 1992 durch das SGB VI ersetzten Vorschriften der RVO nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung bzw. Ersetzung auf den bisher bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung (31. März 1992) geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall.
Gemäß § 1248 Abs. 5 RVO erhält der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat, Altersruhegeld. Der Kläger hat die Wartezeit erfüllt. Für die Berechnung des Lebensalters ist jedoch das vom Kläger gegenüber den LVA Rh. und W. angegebene Geburtsdatum 6. August 1932 maßgebend, das Bestandteil der Versicherungsnummer des Klägers ist, und nicht das vom Kläger mit der standesamtlichen Geburtsurkunde vom 14. April 1995 geltend gemachte Datum vom 6. Oktober 1926.
Gemäß § 33a SGB I ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt, wenn Rechte und Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist. Von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass 1. ein Schreibfehler vorliegt oder 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angaben nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend (Abs. 3).
Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift ist für die Berechnung der Altergrenze des 65. Lebensjahres das Geburtsdatum 6. August 1932 maßgebend, da der Kläger bei den LVA Rh. und W. mit diesem Geburtsdatum erfasst wurde, wie sich in der Versicherungsnummer zeigt. Auch in späteren Kontakten mit dem griechischen Versicherungsträger und der Beklagten ist dieses Geburtsdatum aufgeführt. Dies gilt auch für den am 19. Dezember 1990 gestellten Rentenantrag und den von der IKA am 19. April 1991 auf dem Formular E 205 ausgestellten griechischen Versicherungsverlauf. Ein Geburtsdatum vom 8.6.1932, das auf der Stammkarte der Ruhrknappschaft Bochum aufgeführt ist, behauptet auch der Kläger nicht, was unter Berücksichtigung sämtlicher bis zur Änderung des Geburtsdatums vorliegender Unterlagen dafür spricht, dass es sich hierbei um einen Zahlendreher (Schreibfehler) 8.6. anstatt 6.8. handelt.
§ 33a SGB I ist im vorliegenden Fall auch anwendbar, obwohl diese Vorschrift erst durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl 1997 I 2970) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in das SGB I eingefügt wurde, während der Kläger einen Versicherungsfall am 6. Oktober 1991 geltend macht und Leistungen ab 1. November 1991 begehrt, d.h. lange vor Inkrafttreten dieser Vorschrift. Denn mangels des Bestehens einer Übergangsregelung ist § 33a SGB I auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 1. Januar 1998 noch nicht bestandskräftig entschiedenen Sachverhalte anwendbar (BSG SozR 4-1200 § 33a Nr. 2). Die Anwendung des § 33a SGB I verstößt auch weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Gemeinschaftsrecht (BSG aaO mit Rechtsprechungsnachweisen; EuGH SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1). Hierauf wurde der Kläger durch Verfügung vom 17. Juli 2006 nachdrücklich hingewiesen.
Von dem Geburtsdatum 6. August 1932 darf - wie oben dargelegt - nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Für einen Schreibfehler ist nichts ersichtlich. Urkunden, deren Original vor 1962 bzw. dem 4. Mai 1964, dem Ausstellungsdatum der Versicherungskarte Nr. 1, ausgestellt wurden, und die das vom Kläger geltend gemachte Geburtsdatum 6. Oktober 1926 ausweisen, sind nicht vorhanden. Insoweit nimmt der Senat auch auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts auf Seite 6 des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Weitere Unterlagen oder Urkunden hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgelegt. Die der Beklagten von der OGA vorgelegte Altersbescheinigung , die - abweichend von der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten standesamtlichen Geburtsurkunde vom 14. April 1995 - nunmehr das Geburtsdatum des 6. August 1926 trägt, datiert vom 20. September 2000 und kann daher auch keine Berücksichtigung finden.
Ausgehend von dem Geburtdatum 6. August 1932 hat der Kläger das 63. Lebensjahr am 6. August 1995 und das 65. Lebensjahr am 6. August 1997 vollendet. Dementsprechend wurden dem Kläger mit den im Berufungsverfahren ergangenen Bescheiden die ihm zustehenden Rentenansprüche zuerkannt. Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten sind daher nicht zu beanstanden.
Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Klagen wurden abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass die Beklagte nach dem Hinweis des Senats unverzüglich ein Anerkenntnis abgegeben und einen entsprechenden Bescheid erteilt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der seit dem 1. September 1997 von der Beklagten Regelaltersrente bezieht (Bescheid vom 20. Juli 1998 und Neufeststellungsbescheid vom 18. Mai 2001) und seit dem 1. September 1995 Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 22.5.2007), begehrt von der Beklagten die Gewährung von Altersrente ab einem früheren Zeitpunkt.
Der in Griechenland geborene Kläger kam 1962 in die Bundesrepublik Deutschland. Auf der Stammkarte für Ausländer (Arbeiter) der Ruhrknappschaft B., auf der Beschäftigungszeiten des Klägers vom 9.7. bis 31.12.1962 und vom 1.1. bis 3.9.1963 vermerkt sind, ist als Geburtsdatum der 8.6.1932 vermerkt. Die Versicherungskarte Nr. 1 der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rh., ausgestellt am 4. Mai 1964, sowie die Versicherungskarte Nr. 2, ausgestellt am 29.3.1965, tragen das Geburtsdatum 6. August 1932, ebenso wie die Versicherungskarte Nr. 01 der LVA W., ausgestellt am 24.8.1970, auf der der Monat nicht im Wortlaut, sondern als Zahl (06.08.32) genannt wird. Dementsprechend wurde für den Kläger die Versicherungsnummer 23 060832 P 004 vergeben.
Den am 19. Dezember 1990 gestellten Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld, in dem der Kläger als Geburtsdatum den 6.8.1932 angab, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 1991 ab, weil der Kläger weder das 60., noch das 63., noch das 65. Lebensjahr vollendet habe. Der Bescheid ging dem Kläger nach seinen Angaben im Januar 1992 zu.
Am 19. Februar 1992 legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, er sei im Jahr 1926 geboren und habe bereits im Januar 1991 das 65. Lebensjahr vollendet. Er legte eine Bescheinigung der Grundschule Messolougi vom 10. Dezember 1990 vor, wonach er die Schule im Schuljahr 1932/33 im Alter von 7 Jahren besucht habe. Er sei auch nicht im Männerregister der Gemeinde St. des Jahres 1932, sondern des Jahres 1926 eingetragen. Er legte Auszüge der Männerregister der Gemeinde St. vom 19. Februar 1993 vor, wonach die Eintragung in das Männerregister des Jahres 1926 durch eine Änderung des Registers aufgrund "Beschlusses MET.1932 AN 7313/46" erfolgte. Des weiteren legte er ein Dokument des Landgerichts der Präfektur E. vom 28. Juni 1970 mit dem Geburtsjahr 1926 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück unter Hinweis darauf, dass der Kläger trotz Aufforderung keine älteren Dokumente zu dem behaupteten Geburtsjahr vorgelegt habe.
Im Klageverfahren beim Sozialgericht Stuttgart (S 2 J 3869/93) legte der Kläger die Entscheidung des Landgerichts in E. Nr. 21/1994 vom 7. Juli 1994 vor, wonach er aufgrund der Würdigung der vorgelegten schriftlichen Unterlagen und der eidesstattlichen Aussagen der Zeugen am 6. Oktober 1926 geboren sei. Die diesbezüglich verfasste standesamtliche Urkunde sei bei der Zerstörung der standesamtlichen Bücher der Gemeinde St. in den Jahren 1941 bis 1949 als Folge der Besatzung und des Bürgerkriegs verloren gegangen.
Des weiteren wurde die aufgrund des Urteils am 14. April 1995 ausgestellte standesamtliche Geburtsurkunde (Geburtsdatum 6. Oktober 1926) und eine Bescheinigung der Archivverwaltung der Stadt A. vom 18. Februar 1994 vorgelegt, wonach aus einem Familienregister der Gemeinde M. hervorgehe, dass der Kläger im Jahr 1926 als viertes Kind der Eheleute P. geboren sei.
Durch Urteil vom 28. Februar 1997 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Kläger bereits im Jahr 1926 geboren worden sei. Zur Durchführung der gesetzlichen Rentenversicherung sei bis Ende 1990 in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen fortwährend als Geburtsjahr das Jahr 1932 angegeben. Zwar deuteten die Auszüge der Männerregister der Gemeinde St. darauf hin, dass eine Berichtigung des Geburtsdatums vorgenommen worden sei. Es gehe jedoch aus den Auszügen nicht hervor, wann, aus welchem Anlass und aufgrund welcher Beweismittel die Änderung vorgenommen worden sei. Die weiteren Bescheinigungen hätten keinen ausreichenden Beweiswert.
Gegen das am 29. Mai 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Juni 1997 Berufung zum Landessozialgericht B.-W. eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt (L 9 RJ 1840/97). Dem Kläger wurde für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. beigeordnet (L 9 RJ 1841/97 PKH-A). Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Mit Beschluss vom 31. März 1998 wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die vom 13. Senat des Bundessozialgerichts durch Beschluss vom 17. Februar 1998 vorgelegte Frage der Vereinbarkeit von § 33a SGB I mit dem Recht betreffend die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (B 13 RJ 31/96 R) ausgesetzt.
Am 8. Juni 2006 hat der Kläger das Verfahren (L 9 R 3224/06) wieder angerufen.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 20. Juli 1998 unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 6. August 1932 ab 1. September 1997 Regelaltersrente gewährt. Mit Bescheid vom 18. Mai 2001 hat sie die Rente unter Berücksichtigung weiterer griechischer Versicherungszeiten neu berechnet. Nach dem Hinweis des Senats vom 28. Februar 2007 darauf, dass der Kläger unter Berücksichtigung der inzwischen nachgewiesenen griechischen Versicherungszeiten zum 31. Dezember 1990 die Wartezeit von 35 Jahren erreicht hatte, hat sich die Beklagte unter dem 26. März 2007 bereit erklärt, dem Kläger ab 1. September 1995 bis zum Ablauf des Kalendermonats vor Beginn der Regelaltersrente (31. August 1997) Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren. Unter Zugrundlegung des Geburtsdatums 6. August 1932 habe der Kläger im August 1995 das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten erfüllt gehabt. Dieses Anerkenntnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2007 ausgeführt. Der Kläger hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1997 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1993 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20. Juli 1998, vom 18. Mai 2001 und vom 22. Mai 2007 zu verurteilen, ihm ausgehend von einem Geburtsdatum vom 6. Oktober 1926 Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.
Sie hat noch eine vom griechischen Versicherungsträgers OGA übersandte Altersbescheinigung vom 20. September 2000 vorgelegt, in welcher das Geburtsdatum des Klägers mit dem 6. August 1926 angegeben wird.
Der Senat hat auf die Entscheidung des EuGH über die Vorlage des 13. Senats (SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1) und auf die Entscheidung des BSG SozR 4-1200 § 33a Nr. 2 hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens wurden in entsprechender Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch die Bescheide der Beklagten vom 20. Juli 1998, 18. Mai 2001 und 22. Mai 2007, mit welchen die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 6. August 1932 zunächst Regelaltersrente ab 1. September 1997 (neu berechnet unter Einbeziehung weiterer griechischer Versicherungszeiten durch Bescheid vom 18. Mai 2001) und sodann für die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1997 Altersrente für langjährig Versicherte gewährte. Über diese Bescheide entscheidet der Senat kraft Klage.
Streitig war im vorliegenden Verfahren nicht nur die vom Kläger vorrangig begehrte Gewährung von Regelaltersrente ab 1. November 1991, sondern auch die Gewährung einer anderen -vorzeitigen - Altersrente. Auf den Antrag des Klägers vom 19. Dezember 1990 wurden durch den Bescheid vom 25. Juli 1991 sämtliche in Betracht kommenden Altersrenten (Altersruhegelder) mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die Altersgrenzen 60, 63 und 65 Jahre nicht erreicht habe. Auch das Sozialgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1997 die Ansprüche auf vorzeitige Altersrente, d.h. nach Vollendung des 60. bzw. 63. Lebensjahres geprüft und diese vorrangig wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen verneint. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts waren an deutschen Versicherungszeiten lediglich 178 Kalendermonate und 301 Tage an griechischen Versicherungszeiten bekannt.
Nachdem aber im Laufe des Verfahrens beim Kläger bis zum 31.12.1990 301 Kalendermonate an griechischen Versicherungszeiten nachgewiesen wurden und er damit zusammen mit den deutschen Versicherungszeiten die Wartezeit von 35 Jahren erreicht hatte, erfüllte er, ausgehend von dem Geburtsdatum 6. August 1932, mit Vollendung des 63. Lebensjahres am 6. August 1995 ab 1. September 1995 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung. Dem hat die Beklagte durch Erlass des Bescheides vom 22. Mai 2007 Rechnung getragen.
Das Begehren des Klägers, ihm aufgrund seines Antrags vom 19. Dezember 1990 Regelaltersrente (Altersruhegeld) bereits ab 1. November 1991 zu gewähren, ist nicht begründet.
Anspruchsgrundlage für die damals Altersruhegeld genannte Altersrente ist § 1248 Reichversicherungsordnung (RVO), da der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von Altersrente am 19. Dezember 1990 gestellt hat. Gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI sind die zum 1. Januar 1992 durch das SGB VI ersetzten Vorschriften der RVO nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung bzw. Ersetzung auf den bisher bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung (31. März 1992) geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall.
Gemäß § 1248 Abs. 5 RVO erhält der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat, Altersruhegeld. Der Kläger hat die Wartezeit erfüllt. Für die Berechnung des Lebensalters ist jedoch das vom Kläger gegenüber den LVA Rh. und W. angegebene Geburtsdatum 6. August 1932 maßgebend, das Bestandteil der Versicherungsnummer des Klägers ist, und nicht das vom Kläger mit der standesamtlichen Geburtsurkunde vom 14. April 1995 geltend gemachte Datum vom 6. Oktober 1926.
Gemäß § 33a SGB I ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt, wenn Rechte und Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist. Von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass 1. ein Schreibfehler vorliegt oder 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angaben nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend (Abs. 3).
Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift ist für die Berechnung der Altergrenze des 65. Lebensjahres das Geburtsdatum 6. August 1932 maßgebend, da der Kläger bei den LVA Rh. und W. mit diesem Geburtsdatum erfasst wurde, wie sich in der Versicherungsnummer zeigt. Auch in späteren Kontakten mit dem griechischen Versicherungsträger und der Beklagten ist dieses Geburtsdatum aufgeführt. Dies gilt auch für den am 19. Dezember 1990 gestellten Rentenantrag und den von der IKA am 19. April 1991 auf dem Formular E 205 ausgestellten griechischen Versicherungsverlauf. Ein Geburtsdatum vom 8.6.1932, das auf der Stammkarte der Ruhrknappschaft Bochum aufgeführt ist, behauptet auch der Kläger nicht, was unter Berücksichtigung sämtlicher bis zur Änderung des Geburtsdatums vorliegender Unterlagen dafür spricht, dass es sich hierbei um einen Zahlendreher (Schreibfehler) 8.6. anstatt 6.8. handelt.
§ 33a SGB I ist im vorliegenden Fall auch anwendbar, obwohl diese Vorschrift erst durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl 1997 I 2970) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in das SGB I eingefügt wurde, während der Kläger einen Versicherungsfall am 6. Oktober 1991 geltend macht und Leistungen ab 1. November 1991 begehrt, d.h. lange vor Inkrafttreten dieser Vorschrift. Denn mangels des Bestehens einer Übergangsregelung ist § 33a SGB I auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 1. Januar 1998 noch nicht bestandskräftig entschiedenen Sachverhalte anwendbar (BSG SozR 4-1200 § 33a Nr. 2). Die Anwendung des § 33a SGB I verstößt auch weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Gemeinschaftsrecht (BSG aaO mit Rechtsprechungsnachweisen; EuGH SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1). Hierauf wurde der Kläger durch Verfügung vom 17. Juli 2006 nachdrücklich hingewiesen.
Von dem Geburtsdatum 6. August 1932 darf - wie oben dargelegt - nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Für einen Schreibfehler ist nichts ersichtlich. Urkunden, deren Original vor 1962 bzw. dem 4. Mai 1964, dem Ausstellungsdatum der Versicherungskarte Nr. 1, ausgestellt wurden, und die das vom Kläger geltend gemachte Geburtsdatum 6. Oktober 1926 ausweisen, sind nicht vorhanden. Insoweit nimmt der Senat auch auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts auf Seite 6 des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Weitere Unterlagen oder Urkunden hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgelegt. Die der Beklagten von der OGA vorgelegte Altersbescheinigung , die - abweichend von der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten standesamtlichen Geburtsurkunde vom 14. April 1995 - nunmehr das Geburtsdatum des 6. August 1926 trägt, datiert vom 20. September 2000 und kann daher auch keine Berücksichtigung finden.
Ausgehend von dem Geburtdatum 6. August 1932 hat der Kläger das 63. Lebensjahr am 6. August 1995 und das 65. Lebensjahr am 6. August 1997 vollendet. Dementsprechend wurden dem Kläger mit den im Berufungsverfahren ergangenen Bescheiden die ihm zustehenden Rentenansprüche zuerkannt. Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten sind daher nicht zu beanstanden.
Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Klagen wurden abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass die Beklagte nach dem Hinweis des Senats unverzüglich ein Anerkenntnis abgegeben und einen entsprechenden Bescheid erteilt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved