L 12 AS 4851/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 7079/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4851/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 5.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft die Gewährung einer Erstausstattung, einer Kaution und Umzugshilfe nach dem SGB II.

Nachdem die Antragstellerin (Ast.) sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, beantragte sie am 13.08.2007 erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 05.09.2007 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag.) daraufhin für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.10.2007 Leistungen in Höhe von 175,98 EUR zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Am 05.09.2007 stellte die Ast. einen Antrag auf "einmalige Beihilfe" für einen Schrank, ein Bett, Gardinen/Gardinenstangen, eine Waschmaschine, Farbe zum Streichen und einen Telefonanschluss sowie eine Kaution von 500,00 EUR und Umzugskartons und eine kleine Umzugsfirma. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.09.2007 bezüglich des Malerbedarfs und des Telefonanschlusses abgelehnt, da diese Beträge in der Regelleistung enthalten seien.

Mit Bescheid vom 19.09.2007 lehnte die Ag. sodann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.10.2007 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Gleichzeitig bat sie jedoch um Einreichung der EnBW-Turnusrechnung ab 01.10.2007 und Mitteilung, ob Heizkosten in den Nebenkosten enthalten seien. Darüber hinaus wurde um Vorlage einer Anmeldebestätigung für die neue Wohnung und Vorlage neuer Lohnabrechnungen gebeten, da die Ast. mitgeteilt habe, dass sich die Lohnsteuerklasse ändern würde. Schließlich wurde sie um telefonischen Kontakt oder Vorsprache im Kundenbüro bezüglich der Mietkaution gebeten, da insoweit ein besonderer Antrag zu stellen sei. Mit Schreiben vom 15.09.2007 wies die Ast. nochmals darauf hin, dass sie einen Schrank, ein Bett, eine Waschmaschine, Gardinenstangen und Gardinen, die Kaution von 500,00 EUR und Hilfe beim Umzug benötigen würde.

Darüber hinaus stellte sie am 24.09.2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die von ihr am 15.09.2007 aufgeführten Bedarfe für Umzugshilfe, Erstausstattung und Kaution bewilligt zu erhalten. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie ab 01.10.2007 mit ihrer Tochter eine neue Wohnung beziehe und einen Antrag auf einmalige Beihilfe gestellt habe. Dieser Antrag sei vom Jobcenter jedoch nicht angenommen worden, weshalb sie um sofortige Entscheidung bitte.

Die Ag. führte hiergegen aus, dass eine Entscheidung über den Anspruch der Ast. noch nicht ergangen und davon abhängig sei, dass diese die im Schreiben vom 19.09.2007 angeforderten Unterlagen vorlege. Nur so könne entschieden werden, ob die beantragten Beihilfen im Sinne des § 23 SGB II zu erbringen seien. Insoweit wurde auch darauf hingewiesen, dass die Ast. mit Schreiben vom 25.09.2007 nochmals zur Vorlage entsprechender Unterlagen und zu Mitwirkungshandlungen aufgefordert worden sei. Sie sei auch darüber informiert worden, dass über ihren Antrag keineswegs abschließend entschieden worden sei, sondern gerade noch weitere Unterlagen vorgelegt werden müssten. Das SG hat die Ast. mit Schreiben vom 01.10.2007 darauf hingewiesen, dass nach wie vor maßgebliche Unterlagen fehlen würden. Sie wurde aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen und ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen bzw. zumindest anzugeben, warum sie bislang nicht in der Lage war, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Eine Reaktion hierauf erfolgte jedoch nicht.

Mit Beschluss vom 5.10.2007 wies das SG den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis zurück. Die Gerichte hätten die Aufgabe, dem Bürger zu seinem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig sei. Bestehe jedoch eine Möglichkeit das Recht außerprozessual durchzusetzen, gebe es keinen Anlass, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hieraus resultiere der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren ausnützen dürfe, weshalb jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraussetze. Im vorliegenden Fall gelte es zu beachten, dass die Ag. die von der Ast. begehrten Leistungen keineswegs abgelehnt habe. Vielmehr habe sie auch in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz nochmals betont, dass eine Bewilligung nur deshalb noch nicht erfolgt sei, weil die erforderlichen Mitwirkungshandlungen für die rechtliche Einordnung und die Anspruchsberechnung noch nicht vorgelegt worden seien.

Lege die Ast. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die erforderlichen Unterlagen nicht vor, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, so sehe das Gericht nicht, wie es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes tätig werden könne. Vielmehr ergebe sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dass zunächst eine Entscheidung der Exekutive zu ergehen habe, bevor diese durch die Judikative überprüft werden könne.

Zwar verkenne das Gericht keineswegs, dass es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich sein könne eine vorläufige Regelung zu treffen, wenn die Behörde die Bearbeitung eines Falles verzögere. Verhindere jedoch die Ast. eine Entscheidung der Ag. über ihren Leistungsantrag durch die Nichtvorlage notwendiger Unterlagen und beschreite stattdessen den Rechtsweg, so stehe ihr nach Ansicht der Kammer ein einfacherer Weg zur Geltendmachung ihrer Ansprüche offen, indem sie die erforderlichen Unterlagen der Ag. vorlege und ihr so eine Leistungsberechnung ermögliche.

Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Sie führte aus, es sei nicht korrekt, dass sie nicht mitwirke, sie habe mehrmals versucht, einen Termin zu vereinbaren.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen der Ast. im Beschwerdeverfahren führt bezüglich ihres Antrags zu keinem anderen Ergebnis. Die Ag. hat im Schreiben vom 25.09.2007 genauestens dargelegt welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Für den Fall einer Terminsabsprache wurden die Namen der zuständigen Sachbearbeiter, deren Telefonnummern und Anwesenheitszeiten genannt. Die Ag. hat alles Gebotene zur Bearbeitung des gestellten Antrags unternommen. Die geforderten Unterlagen, die zur Bearbeitung notwendig sind kann nur die Ast. vorlegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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